{"status":"available","doknr":"OLD289749","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1124.11K6709.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-11-24","aktenzeichen":"11 K 6709/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von der Beklagten \nErstattung der Sozialhilfeleistungen, die sie Herrn S. X. ( Herr W. ) in der \nZeit vom 25. Februar 1998 bis zum 31. März 1999 aus Mitteln der Sozialhilfe \ngewährte.\n\n3\n\nZuvor, und zwar bis Dezember 1996, bezog dieser von der Beklagten \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelsatzleistungen sowie \nanteiliger Kosten der Unterkunft.\nIm November 1996 erhielt die Beklagte Kenntnis darüber, dass seit dem \n19.September 1995 auf den Namen des Herrn W. ein Pkw der Marke Mercedes-\nBenz ( D ) 300 E mit dem Kennzeichen zugelassen war.\nZur Klärung der Eigentumsverhältnisse an diesem Wagen forderte die Beklagte \nHerrn W. auf, den Kfz-Schein/Brief sowie den Steuerbescheid und die \nHaftpflichtversicherungspolice vorzulegen. \nBei seiner Vorsprache im Dezember 1996 behauptete er, dass der Wagen nur \naus Gefälligkeit auf ihn zugelassen worden sei. Wahre Eigentümerin sei eine \ninzwischen verstorbene Frau T. aus E. . Der Sohn der Frau T. \nhabe den Nachlass geregelt, so dass er nichts über den Verbleib des Wagens \nsagen könne. Versicherungsnehmer sei ein Herr X1. aus H. . Steuern \nund Versicherung habe Frau T. gezahlt. Es entziehe sich auch seinen \nKenntnissen, aus welchen Gründen das Kfz-Kennzeichen seine Initialen \nausweise. Zu diesem Gespräch hatte Herr W. einen Kaufvertrag, der am 19. \nSeptember 1995 zwischen Frau T. und einem Herrn I. geschlossen \nworden war, sowie eine Abmeldebescheinigung hinsichtlich des Kfz vom 29. \nNovember 1996 vorgelegt. Diese Unterlagen wurden zu den Akten \ngenommen.\n\n4\n\nEine Auskunft des Finanzamts H. -Süd ergab, dass Herr W. dort als \nKraftfahrzeugsteuerpflichtiger für diesen Pkw geführt wurde. Er hatte allerdings \nkeine Kfz-Steuer entrichtet. Angesichts des Umstandes, dass Herr W. \nsozialhilfebedürftig war, unternahm das Finanzamt keine \nVollstreckungsversuche. \nIm Rahmen einer Anfrage bei dem den Vordruck des Kaufvertrages \nherstellenden Verlag stellte sich heraus, dass das verwendete Formular erst im \nJanuar 1996 in den Handel gekommen war. \nMit Bescheid vom 3. Januar 1997 führte die Beklagte gegenüber dem Zeugen \naus, dass er keine weiteren Sozialhilfeleistungen mehr erhalte, da er über \nverwertbares Vermögen in Form eines Kfz verfüge. Dies versetze ihn in die Lage, \nseinen Lebensunterhalt für 32 Monate selbst sicherzustellen.\nAnlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten vom selben Tag, \nbei der ihm der Bescheid ausgehändigt wurde, entriss Herr W. der \nSachbearbeiterin den Kaufvertrag und die Abmeldebescheinigung des Kfz und \nverließ mit beiden Unterlagen das Sozialamt.\n\n5\n\nSeinen gegen den Bescheid vom 3. Januar 1997 erhobenen Widerspruch \nwies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 1997 zurück. Die am \n28. Mai 1997 erhobene Klage (11 K 3703/97) wurde, nachdem der Kläger das \nVerfahren länger als drei Monate nicht betrieben hatte, mit Beschluss vom 15. \nMärz 1999 eingestellt.\n\n6\n\nBis zum 19. Februar 1998 hielt sich Herr W. im Stadtgebiet der Beklagten \nauf, ohne erneut Sozialhilfe zu beantragen.\nAm 25. Februar 1998 beantragte er bei der Klägerin laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt und führte hierzu aus, dass er bis Ende 1996 von der Beklagten \nSozialhilfeleistungen erhalten habe. Wegen Unstimmigkeiten sei die Hilfe \nabgelehnt worden. Auf Grund der schlechten Behandlung sei er dann nicht mehr \nzum Sozialamt gegangen. Er habe „von seiner Mutter gelebt\". Er sei aus \nfamiliären Gründen nach N. gekommen und lebe bei der Tochter eines \nBekannten seiner Mutter. Er suche eine eigene Wohnung. Zugleich legte er \nseinen Personalausweis vor, in dem die von ihm angegebene Anschrift in N1. \nals gegenwärtige Adresse ausgewiesen war.\n\n7\n\nAb dem Tag der Antragstellung gewährte die Klägerin Herrn W. \nRegelsatzleistungen abzüglich der Energiepauschale sowie in der Folgezeit \nBekleidungspauschalen und Weihnachtsgeld.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 2. März 1998 bat die Klägerin die Beklagte um \nKostenerstattung. Unter Übersendung der Sozialhilfeakte des Herrn W. erklärte \ndie Beklagte der Klägerin, dass sie ihm angesichts dessen \nVermögensverhältnissen keine Sozialhilfe mehr gewährt habe. \nUnter Hinweis auf § 107 BSHG und dem Umstand, dass keine Anzeichen \nvorlägen, dass Herr W. gegenwärtig im Besitz eines Autos sei, bat die Klägerin \nerneut um Kostenerstattung. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit \nSchreiben vom 28. April 1998 mit, dass Herr W. konkret nach dem Verbleib des \nWagens befragt werden müsse. Seine bislang abgegebenen Erklärungen seien \npauschal.\nAm 14. August 1998 gab Herr W. vor der Klägerin eine eidesstattliche \nVersicherung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse des Wagens und dessen \nVerbleib ab, die inhaltlich mit seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren der \nBeklagten identisch waren.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 8. Oktober 1998 lehnte die Beklagte eine \nKostenerstattung ab, da Herr W. über Vermögen verfüge, das ihn in die Lage \nversetze, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.\n\n10\n\nDaraufhin nahm die Klägerin mit Bescheid vom 22. Februar 1999 die \nbewilligenden Bescheide hinsichtlich der Gewährung der Sozialhilfe für den \nZeitraum vom 25. Februar 1998 bis zum 28. Februar 1999 gegenüber Herrn W. \nzurück und forderte ihn zur Rückzahlung der gewährten Sozialhilfe auf, da er \nüber Vermögen verfüge. \nMit Bescheid vom 23. Februar 1999 teilte sie ihm zugleich mit, dass er ab 1. \nMärz 1999 keine Hilfe mehr erhalte. \nBei seiner persönlichen Vorsprache vom 5. März 1999 erhob Herr W. unter \nWiederholung seiner Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen bezüglich \ndes Wagens Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Februar 1999 und \nbeantragte zugleich weitere Hilfeleistungen, die ihm nur noch für März 1999 \ngewährt wurde.\n\n11\n\nDem Widerspruch des Herrn W. half die Regierung von Oberbayern mit \nBescheid vom 18. August 1999 ab und hob den Bescheid der Klägerin vom 22. \nFebruar 1999 auf, da die Ausführungen der Klägerin über etwaiges Vermögen \ndes Herrn W. nur auf Vermutungen basierten. Die Sozialhilfe sei rechtmäßig \ngewährt worden.\nUnter Vorlage dieses Bescheides bat die Klägerin die Beklagte nochmals um \nKostenübernahme, die die Beklagte unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 8. \nOktober 1998 weiterhin ablehnte.\n\n12\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 28. November 2000 die vorliegende Klage \nerhoben. Die dem Zeugen gewährte Sozialhilfe entspreche dem Gesetz im Sinn \nvon § 111 Abs. 1 BSHG, so dass die Beklagte erstattungspflichtig sei. Sie sei \nihren Sorgfaltspflichten nachgekommen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, \ndie Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die für den Zeitraum vom 25. \nFebruar 1998 bis zum 31. März 1999 Herrn S. X. gewährte \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 6.048,73 \nDM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nNachdem die Ladung des Herrn W. zur mündlichen Verhandlung als Zeugen \nals unzustellbar zurückgekommen ist, hat das Einwohnermeldeamt der Freien \nHansestadt C. erklärt, dass Herr W. von Amts wegen am 3. November 2003 \nabgemeldet worden ist, da sein Aufenthalt unbekannt ist. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakte Heft 1) \nsowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ( Beiakten Hefte 2 und 3 ) Bezug \ngenommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Leistungsklage der Klägerin ist nicht begründet.\n\n19\n\nDer Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der \nan Herrn W. geleisteten Sozialhilfe gemäß § 107 Abs. 1 BSHG in der Fassung \nvom 1. Januar 1994 nicht zu.\n\n20\n\nGemäß § 107 Abs. 1 BSHG ist der Sozialhilfeträger des bisherigen \nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen Träger der Sozialhilfe \ndie erforderlich werdende Sozialhilfe zu erstatten für eine Person, die von seiner \nZuständigkeit in die des Erstattungsbegehrenden verzieht, wenn die Person \ninnerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.\n\n21\n\nDa der letzte Aufenthaltsort des Herrn W. mindestens seit dem Jahre 1993 \nbis zum 19. Februar 1998 H. war, ist die Beklagte der Sozialhilfeträger \ndes bisherigen Aufenthaltsortes. \nVon diesem ist er in die Zuständigkeit der Klägerin verzogen. Ein Umzug liegt \ndann vor, wenn der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen \nAufenthalt ( § 30 Abs. 3 SGB I) aufgibt und einen Aufenthaltswechsel in der \nAbsicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort vorerst nicht mehr \nzurückzukehren.\n \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.März 1999 -5 C 11/98- in \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -Rechtsprechungs-Report-, \n1999, 583.\n\n22\n\nOb ein derartiger Aufenthaltswechsel vorgenommen worden ist, ist anhand \nobjektiver Kriterien festzustellen. Herr W. hat zwar bei seiner ersten Vorsprache \nbeim Sozialamt der Klägerin erklärt, dass er nur vorübergehend bei der \nBekannten seiner Mutter wohne. Diese Äußerung lässt aber nicht auf einen nur \nbesuchsweisen Aufenthalt schließen. Denn er hat sich ausweislich der Kopie \nseines Personalausweises zu der Adresse in N1. umgemeldet und zugleich \nerklärt, dass er eine eigene Wohnung sucht.\nDie Frage, ob der Zeuge in dem gesamten Zeitraum, in dem er von der Klägerin \nSozialhilfe erhielt, tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem \nZuständigkeitsbereich hatte, kann vorliegend dahinstehen.\n\n23\n\nDenn die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass Herr W. der Sozialhilfe \ntatsächlich im Sinne des § 107 BSHG bedurfte. \nZwar hat er bei Antragstellung am 25. Februar 1998 Bedürftigkeit geltend \ngemacht. Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG bedarf der Sozialhilfe aber nur derjenige, der \nsich nicht selbst helfen kann. Eine Form der Selbsthilfe ist der Einsatz eigenen \nEinkommens und Vermögens. Ob der Zeuge der Sozialhilfe tatsächlich bedurfte, \nist nach Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge offen.\nHier liegen gewichtige Indizien vor, dass der Zeuge auch noch während des \nZeitraums der Hilfegewährung durch die Klägerin über seinen Bedarf deckendes \nVermögen verfügte, das er durch den Verkauf des Wagens Mercedes-\nBenz Diesel 300 E im Jahre 1996 erzielt hatte.\nEs spricht vieles dafür, dass Herr W. der wahre Eigentümer des Wagens war.\nSchon der Umstand, dass er Kraftfahrzeugsteuerpflichtiger war, streitet für seine \nEigentümerstellung. Soweit er gegenüber der Beklagten behauptet hatte, Frau \nT. trage als Eigentümerin die Kfz-Steuern, ist diese Behauptung objektiv \nfalsch. Es wurde keine Kraftfahrzeugsteuer entrichtet, das Finanzamt unterließ \nVollstreckungsversuche, weil Herr W. Sozialhilfeempfänger war. \nDer der Beklagten vorgelegte Kaufvertrag über den Wagen war ersichtlich ein \nScheinvertrag, der nachträglich gefertigt worden war, um die wahren \nEigentumsverhältnisse an dem Wagen zu verschleiern. Zum einen war er auf \neinem Formular fixiert, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht im \nHandel war. Zum anderen spricht der Umstand, dass sich Herr W. gewaltsam \nden Vertrag und die Abmeldebescheinigung wieder angeeignet hatte, für sich.\nBesonders gravierend fällt ins Gewicht, dass das Kfz-Kennzeichen seinen \nInitialen entsprach und damit ein Wunschkennzeichen war, dessen Zuteilung \nbesondere Gebühren auslöste.\n\n24\n\nSoweit Herr W. tatsächlich Eigentümer des Wagens war, erhielt er durch den \nVerkauf des Wagens Geldmittel, die ihn in die Lage versetzten, ca. 32 Monate \nden eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. \nFür die Richtigkeit dieser Auffassung streitet der Umstand, dass er seit Januar \n1997 nicht mehr beim Sozialamt der Beklagten Sozialhilfe begehrt hatte. Obwohl \ner jedenfalls in dem Klageverfahren anwaltlich vertreten war, hatte er nicht \nzugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die \nNotwendigkeit eines solchen Antrages drängte sich angesichts der \nVerfahrensdauer der Klageverfahren bei Gericht gerade zu auf, wenn der \nLebensunterhalt nicht tatsächlich doch anders sichergestellt wird. Selbst das \nKlageverfahren gegen die Ablehnung der Gewährung von Sozialhilfe hat er nicht \neinmal betrieben. Seine Behauptung, „er habe von seiner Mutter\" gelebt, ist \nangesichts des Umstandes, dass diese selbst im Jahre 1997 Sozialhilfe von der \nBeklagten bezogen hatte, unglaubhaft. Auch sein weiteres Verhalten in N1. \nbekräftigt diese Auffassung. Denn auch dort hatte er ab dem Monat April 1999 \nkeine Sozialhilfe mehr beantragt und bezogen, obwohl er sich dort bis Anfang \ndes Jahres 2000 aufgehalten hatte.\n\n25\n\nSoweit die Regierung von Oberbayern in ihrem Widerspruchsbescheid vom \n18. August 1999 meint, die Höhe des erzielten Kaufpreises sei reine Vermutung, \nübersieht sie, dass es sich bei dem Wagen um einen solchen der gehobenen \nFahrzeugklasse handelte, der, als Dieselfahrzeug erstmals im Jahre 1989 \nzugelassen, selbst nach 7 Jahren Laufzeit noch einen erheblichen Verkaufserlös \nerzielt. Im übrigen hat sich Herr W. gegen die Höhe des von der Beklagten in \nAnsatz gebrachten Kaufpreises nicht gewandt.\n\n26\n\nAngesichts des Umstandes, dass die Beklagte im Rahmen ihres Bescheides \nvom 3. Januar 1997 von einem sozialhilferechtlichen Bedarf des Herrn W. nebst \nanteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 740 DM ausging, spricht \nviel dafür, dass er noch im Zeitraum der Hilfegewährung durch die Klägerin \nüber hinreichend Vermögen verfügte, um damit seinen Bedarf, bei dem keine \nKosten der Unterkunft zu berücksichtigen waren, aus eigenen Mitteln zu decken. \n\n27\n\nDie tatbestandliche Voraussetzung, ob Herr W. der Hilfe bedurfte, war trotz \nseiner gegenüber der Klägerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherung \nweiterhin streitig.\nDenn seine eidesstattliche Versicherung ist offensichtlich unrichtig.\nSchon der Lebenssachverhalt, den Herr W. zur Begründung der Anmeldung des \nWagens auf seinen Namen anführte, ist unwahr. Entgegen seiner Behauptung, \ner habe mit seiner Mutter in H. nicht in einer Wohnung, sondern in einem \nkostenlos von Frau T. zur Verfügung gestellten Wohnwagen gelebt, ist \nunwahr. Ausweislich der Sozialhilfeakte des Herrn W. lebte er ab August 1995 \nmit seiner Mutter in einer Wohnung in der L.-----------straße . Als diese Wohnung \nim Juni 1996 in Folge eines Brandes unbewohnbar wurde, zogen beide \nvorübergehend in einen Wohnwagen der Frau T. , für den allerdings eine \nMiete in Höhe von 300 DM monatlich zu zahlen war. Auch die Ausführungen, \ndass Frau T. alle Kosten des Wagens getragen habe, erweisen sich -wie \nbereits oben ausgeführt- als falsch. \n\n28\n\nUm den danach offenen Sachverhalt aufzuklären, war eine Vernehmung des \nHerrn W. als Zeuge unerlässlich, um ihn insbesondere mit den Unwahrheiten \nseiner bislang abgegebenen Erklärungen zu konfrontieren. Herr W., das einzige \nBeweismittel, ist allerdings nicht auffindbar, da seine gegenwärtige Anschrift nicht \nbekannt ist. \n\n29\n\nDanach richtet sich die vorliegende Entscheidung daran aus, wer die \nBeweislast im Falle der Nichterweislichkeit der streitigen Tatsache trägt.\n\n30\n\nDa abweichende gesetzliche Regelungen insoweit fehlen, geht die \nNichterweislichkeit nach allgemeinen Beweisregeln zu Lasten desjenigen, der \naus der streitigen Tatsache eine für sich günstige Rechtsposition herleiten will. \nDies ist hier die Klägerin.\n\n31\n\nNach alledem kommt es -worauf die Klägerin ihr Augenmerk richtet- auf die \nFrage des Umfangs der Kostenerstattung, die einzig § 111 BSHG regelt, nicht \nan.\n\n32\n\nSelbst wenn die rechtmäßige Gewährung lediglich Tatbestandsmerkmal des \n§ 111 Abs. 1 BSHG ist, -Merkmal „soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht „-, \nist objektiv zu prüfen, ob die Leistung rechtswidrig war. In diesem Rahmen ist der \nGesichtspunkt -diligentia quam in suis- , worauf die Klägerin abhebt, aber gerade \nnicht zu berücksichtigen. Die Frage der Rechtswidrigkeit ist unabhängig vom \nVerschulden der Behörde festzustellen. Die von der Klägerin in Bezug \ngenommene Kommentarstelle bei Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 111 \nRdn 11 c bezieht sich nur auf den aus § 111 Abs. 1 BSHG zugleich hergeleiteten \nInteressenwahrungsgrundsatz -vgl Mergler/Zink § 111 Rdn 11 a-, der erst dann \nzum Tragen kommt, wenn die Sozialhilfe zwar rechtmäßig gewährt worden ist, \naber „Schadensminderungen\" durch den erstattungsbegehrenden \nSozialhilfeträger nicht durchgeführt worden sind. \n\n33\n\nVgl auch Schwabe, Die Entwicklung des Kostenerstattungs-\nrechts seit dem 1.1.1994, in: Zeitschrift für das Fürsorgewesen, \n1997, 97(103) \n\n34\n\nDas bedeutet, dass eine gesetzwidrige Sozialhilfe auch dann nicht \nerstattungsfähig ist, wenn den hilfegewährenden Träger kein Verschulden trifft, er \nalso den Interessenwahrungsgrundsatz beachtet hat.\n\n35\n\nEine Bindung an die Feststellungen des Widerspruchsbescheides der \nRegierung Oberbayern vom 18. August 1998, die Hilfe sei Herrn W. rechtmäßig \ngewährt worden, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht \nBeteiligte in diesem Verfahren war.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 VwGO in der hier \nanzuwendenden Fassung vom 19. März 1991 ( BGBl I S. 686 ).\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-24/11-k-6709-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-24/11-k-6709-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289749","retrieved":"2026-07-09 03:08:57.123988+00:00"}}