{"status":"available","doknr":"OLD290028","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1109.1K5538.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-11-09","aktenzeichen":"1 K 5538/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar.\n Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer am 27. August 1999 verstorbene Vater der Klägerin wurde durch \nErnennungsurkunde vom 15. Juli 1999 mit Wirkung vom 1. August 1999 unter \nFortdauer des bestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, für die Dauer von \nzwei Jahren zum Leitenden Gesamtschuldirektor (A 16 Bundesbesoldungsordnung - \nBBesO -) der X. - Gesamtschule in P. ernannt.\nMit Bescheid vom 18. Oktober 1999 setzte das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung (LBV) die Hinterbliebenenbezüge der Klägerin nach der \nBesoldungsgruppe A 15 BBesO fest, da die Dienstbezüge des Verstorbenen aus \ndem letzten Amt nicht mindestens zwei Jahre lang bezogen wurden. Deshalb seien \nnur die Bezüge des vorher innegehabten Amtes ruhegehaltsfähig.\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 3. November 1999 Widerspruch ein, \nden das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000 unter Vertiefung der \nGründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurückwies.\nDie Klägerin hat am 5. Oktober 2000 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter \nverfolgt.\nSie beantragt,\n das beklagte Land wird unter Abänderung des \nBescheides des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung vom 18. Oktober 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. September 2000 \nverpflichtet die Versorgungsbezüge nach dem von dem \nverstorbenen Vater der Klägerin zuletzt innegehabten Amt \nder Besoldungsgruppe A16 Bundesbesoldungsordnung \nfestzusetzen.\nDer Beklagte beantragt,\n die Klage abzuweisen\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1)\n\n2\n\nEntscheidungsgründe:\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der \nHinterbliebenenbezüge von dem Grundgehalt ausgegangen wird, welches ihrem \nverstorbenen Vater zuletzt zugestanden hat. Der Bescheid des LBV vom 18. Oktober \n1999 und der Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000 sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\nNach § 24 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ist für die Berechnung des \nWaisengeldes das Ruhegehalt maßgeblich, welches der Verstorbene erhalten hätte, \nwäre er am Tag seines Todes in den Ruhestand getreten.\nFür die Beamten auf Zeit in leitender Funktion bestimmt § 15a Abs. 2 und 4 \nBeamtVG, dass sich ein Anspruch auf Versorgung aus diesem - höher besoldeten - \nAmt erst nach fünf Jahren in diesem Amt ergibt.\nDer verstorbene Vater der Klägerin bekleidete das Amt des Leitenden \nGesamtschuldirektors vom 1. August 1999 bis zu seinem Tode am 27. August 1999 \nlediglich für einen Zeitraum von etwa vier Wochen, so dass er den gesetzlich \nvorgesehenen Zeitraum von fünf Jahren nicht erreichte.\nEs kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Ausgestaltung der Schulleiterstelle \nin der Besoldungsstufe A 16 BBesO als Beamtenverhältnis auf Zeit \nverfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Ebenso ist es vorliegend nicht \nerheblich, ob diese Ernennung durch den Vater der Klägerin angefochten wurde.\nSelbst wenn die Ernennung auf Zeit nicht statthaft gewesen wäre und der \nVerstorbene unmittelbar in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu befördern \ngewesen wäre, würden sich keine Versorgungsansprüche aus dem Amt nach A16 \nBBesO ergeben. Auch im Fall der Ernennung auf Lebenszeit ist nach § 5 Abs. 3 \nBeamtVG ein Bezug der Dienstbezüge mindestens seit drei Jahren vor dem Eintritt in \nden Ruhestand, beziehungsweise dem Todestag erforderlich.\nDie von der Klägerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den \nderzeit geltenden Wortlaut des § 5 Abs. 3 BeamtVG sind für die Entscheidung dieses \nRechtsstreits ebenfalls nicht erheblich.\nNach § 5 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, \nwären Zeiten, in denen der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen \nFunktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, in \ndie seinerzeit geltende Zweijahresfrist einzurechnen gewesen.\nDer verstorbene Vater der Klägerin hat die X. - Gesamtschule in P. zwar \nauch schon vor seiner Ernennung zum Leitenden Gesamtschuldirektor als Leiter \neiner Gesamtschule geleitet. Bei dieser Tätigkeit handelte es sich jedoch nicht um \ndie höherwertige Funktion des ihm mit Wirkung zum 1. August 1999 übertragenen \nAmtes, denn die Aufwertung der Schulleiterfunktion zu dem Amt des Leitenden \nGesamtschuldirektors nach Besoldungsgruppe A 16 BBesO erfolgte hier - wie auch \nan zahlreichen anderen Gesamtschulen - zum Schuljahr 1999/2000 erst aufgrund \ndes Hineinwachsens der Schule in den Oberstufenbereich. Vor diesem Zeitpunkt \nlagen die Anforderungen, welche die Einstufung der Schulleiterstelle in das \nStatusamt des Leitenden Gesamtschuldirektors ermöglichten, nicht vor. Der \nVerstorbene konnte keine anrechenbaren Zeiten im Sinne des § 5 Abs. 3 BeamtVG \na.F. erwerben, so dass auch nach altem Recht die Berechnung der \nHinterbliebenenbezüge auf der Grundlage des Gehaltes nach der Besoldungsgruppe \nA 15 BBesO durchzuführen wäre.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-09/1-k-5538-00","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-09/1-k-5538-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290028","retrieved":"2026-07-09 03:09:27.405369+00:00"}}