{"status":"available","doknr":"OLD290077","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1105.7K3550.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-11-05","aktenzeichen":"7 K 3550/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger, der 1989 die Kenntnisprüfung für Heilpraktiker erfolgreich \nablegte, betreibt seit 1991 eine Praxis für Naturheilverfahren in C. . \nWährend dieser Zeit absolvierte er das Studium der Allgemeinmedizin und \nlegte im Juni 1998 die ärztliche Prüfung ab. Auf seinen Antrag hin wurde ihm \nvon der Bezirksregierung Düsseldorf unter dem 14. Juli 1998 gemäß § 10 \nAbs. 4 der Bundesärzteordnung - BÄO - widerruflich die Erlaubnis zur \nvorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes für die Tätigkeit als Arzt \nim Praktikum in der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe erteilt, \ndass die Erlaubnis erlischt, sobald der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit als Arzt \nim Praktikum mit einer Gesamtdauer von 18 Monaten vollständig abgeleistet \nhat. \n\nDa der Kläger die Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Folgezeit nicht \naufnahm, sondern weiterhin selbständig in seiner Praxis tätig war und dort im \nPraxisschild und auf Briefköpfen die Bezeichnung „Heilpraktiker und Arzt\" \neinsetzte, wandte sich die Ärztekammer im Juli 2000 u. a. an die Beklagte mit \nder Bitte, hiergegen einzuschreiten, da der Kläger keine Approbation \nbesitze.\n\n3\n\nNachdem der Kläger vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und \nGesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 21. Februar 2001 \ndarauf hingewiesen worden war, dass er rechtsmissbräuchlich handele, wenn \ner sich auf die Geltung der 1998 erteilten Erlaubnis berufe, ohne den Zweck, \nzu dem sie erteilt werde, zu erfüllen, teilte die Beklagte dem Kläger unter dem \n9. Juli 2001 mit, dass sie beabsichtige, die gemäß § 10 Abs. 4 BÄO erteilte \nErlaubnis zu widerrufen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der \nKläger äußerte sich dahingehend, dass man ihm beim \nGesundheitsministerium mitgeteilt habe, dass es keine zeitliche \nBeschränkung für die Absolvierung der Tätigkeit des Arztes im Praktikum \ngebe. Da ihm daran gelegen sei, seinen naturheilkundlichen Vorlieben \nwährend der ärztlichen Tätigkeit im Praktikum nachzugehen, habe er bisher \nkeine Praktikumsstelle gefunden. Er sei allerdings nicht endgültig dazu \nentschlossen, niemals die Tätigkeit als Arzt im Praktikum aufzunehmen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 7. Januar 2002 widerrief die Beklagte daraufhin die \ndem Kläger erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Tätigkeit als Arzt im \nPraktikum in der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Juli 1998 und führte \nzur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Aufnahme der Tätigkeit als \nArzt im Praktikum unter zeitlichen Gesichtspunkten nicht in das Belieben des \njeweils Betroffenen gestellt werden könne, sondern nach Bestehen der \närztlichen Prüfung abzuleisten sei. Beim Kläger sei der Wille, die Tätigkeit als \nArzt im Praktikum aufzunehmen, nicht erkennbar. \n\n5\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, der sich darauf \nstützte, dass er eine Praktikumsstelle in Aussicht habe, Voraussetzung für die \nAufnahme aber sei, dass er vor Antritt der Tätigkeit sein Promotionsverfahren \nabgeschlossen habe, gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom \n23. April 2002 Gelegenheit, die Aufnahme der Tätigkeit als Arzt im Praktikum \nbis spätestens zum 1. Juli 2002 nachzuweisen. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2002, zugestellt am 23. Juli 2002, \nwies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Tätigkeit als Arzt \nim Praktikum habe er trotz Einräumung einer Frist nicht aufgenommen, so \ndass die Erlaubnis hierfür widerrufen werden könne. Dies ergebe sich zwar \nnicht aus dem Gesetzeswortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Vorschriften. \nEr bestehe darin, den Absolventen des Medizinstudiums nach Bestehen der \närztlichen Prüfung die Aufnahme der Tätigkeit als Arzt im Praktikum zu \nermöglichen. Es müsse daher im zeitlichen Zusammenhang mit dem \nAbschluss des Medizinstudiums stehen. Der Kläger könne diese Tätigkeit \nnicht zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt aufnehmen. Der Kläger habe \nnicht den Willen erkennen lassen, überhaupt die Tätigkeit als Arzt im \nPraktikum tatsächlich aufzunehmen. Der Widerruf sei ermessensgerecht, \nzumal dem Kläger eine Frist zur Aufnahme dieser Tätigkeit bis zum 1. Juli \n2002 gesetzt worden sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger \nsich in rechtsmissbräuchlicher Weise als Arzt bezeichne, obgleich seine \nAusbildung noch nicht abgeschlossen sei. Aus Gründen des \nPatientenschutzes sei es geboten, die Berufserlaubnis zu widerrufen. Etwaige \nkünftige Reformen, die zu einem Wegfall dieses Teils der Ausbildung führen \nkönnten, seien hier nicht zu berücksichtigen.\n\n7\n\nAm 30. Juli 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er \nüber sein Vorbringen im Vorverfahren hinaus im Wesentlichen an: Aufgrund \nder tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum könne \nnicht davon ausgegangen werden, dass diese der Vervollständigung der \närztlichen Ausbildung diene. Somit sei auch kein zeitlicher Zusammenhang \nzwischen dem Studium und der Aufnahme dieser Tätigkeit erforderlich. Durch \neine Gesetzesänderung entfalle künftig dieses Erfordernis ganz. Er habe bei \nStellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis sehr wohl den Willen \ngehabt, eine Praktikumsstelle anzutreten, werde dies auch nach dem \nbevorstehenden Abschluss seiner Promotion tun. Am 1. Juli 2002 habe er die \nStelle nicht antreten können, weil seine Ehefrau kurz vor der Niederkunft \ngestanden habe und ihm daher die Aufnahme einer Tätigkeit in C1. B. \nunzumutbar gewesen sei. Von der Ärztekammer sei ihm im Übrigen ein \nArztausweis ausgestellt worden, so dass er auch berechtigt sei, sich Arzt zu \nnennen. Er habe jedoch in keinem Fall Patienten im Rahmen der Behandlung \nden Eindruck vermittelt, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Er verordne \ninsbesondere keine verschreibungspflichtigen Medikamente. Die Beklagte \nmüsse auch die Gesetzesreform bei der Ausübung ihres Ermessens \nberücksichtigen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Widerrufsbescheid vom 7. Januar 2002 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli \n2002 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie verweist zur Begründung auf § 34 a der Approbationsordnung für Ärzte \n(alter Fassung), wonach die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach Bestehen \nder ärztlichen Prüfung abzuleisten sei. Es müsse ein zeitlicher \nZusammenhang zum Studium bestehen. Eine anderslautende Auslegung \nkönne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Wegen des bestehenden \nÄrztemangels wäre es für den Kläger auch ohne größere Schwierigkeiten \nmöglich, in zumutbarer Nähe zum derzeitigen Wohnort eine geeignete Stelle \nals Arzt im Praktikum anzutreten. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1).\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid der \nBeklagten vom 7. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 15. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\nDabei kann offen bleiben, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung \n1998 überhaupt die Absicht hatte, die Tätigkeit als Arzt im Praktikum \naufzunehmen oder - worauf die jahrelange selbständige Tätigkeit in seiner \nHeilpraktikerpraxis und die von ihm bekundete Bewertung der Ausbildungszeit \ndes Arztes im Praktikum hindeutet - von vornherein nicht gewillt war, dieses \nPraktikum anzutreten. In diesem Falle wäre die ihm erteilte Erlaubnis gemäß \n§ 10 Abs. 4 BÄO von Anfang an rechtswidrig, wie sich aus Nachfolgendem \nergibt, und gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - rücknehmbar.\n\n16\n\nJedenfalls liegen hier auch die strengeren Voraussetzungen für den \nWiderruf einer rechtmäßig erteilten Erlaubnis nach § 49 Abs. 2 VwVfG NRW \nvor.\nGemäß § 49 Abs. 2 Ziffer 1 VwVfG NRW darf ein rechtmäßig begünstigender \nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder \nteilweise mit Wirkung für die Zukunft u. a. nur widerrufen werden, wenn der \nWiderruf durch Rechtsvorschriften zugelassen oder im Verwaltungsakt \nvorbehalten ist. Die dem Kläger unter dem 14. Juli 1998 von der \nBezirksregierung Düsseldorf erteilte Erlaubnis ist, wie in § 10 Abs. 4 Satz 2 \nBÄO zwingend vorgeschrieben, widerruflich erteilt. Damit ist der Widerruf \nallerdings nicht ohne weiteres zulässig, sondern es muss hierfür ein am \nZweck der gesetzlichen Widerrufsermächtigung ausgerichtetes öffentliches \nBedürfnis vorliegen.\n\n17\n\nVgl. z. B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, \nRdnr. 34 zu § 49; Bundesverwaltungsgericht \n- BVerwG -, Urteile vom 16.04.1969 - V C 15.67 -, \nBVerwGE 32, 12 (14) und vom 16.09.1975 \n- I C 44.74 -, BVerwGE 49, 160 (168).\n\n18\n\nDas ist hier der Fall. Ein besonderes öffentliches Bedürfnis am Widerruf \nder dem Kläger erteilten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des \närztlichen Berufes gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 BÄO ist deshalb zu bejahen, \nweil jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides \nim Juli 2002 (und im Übrigen auch jetzt noch) die Voraussetzungen für die \nErteilung dieser Erlaubnis nicht (mehr) vorlagen. Diese ist gemäß § 10 Abs. 4 \nSatz 1 BÄO auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum beschränkt. Unabhängig \nvon der Frage, ob dieser Ausbildungsabschnitt zeitlich unbefristet nach \nBeendigung des Studiums begonnen werden darf, ist dem Wortlaut dieser \nBestimmung zu entnehmen, dass eine Erlaubnis zur vorübergehenden \nAusübung des ärztlichen Berufes im Sinne des § 10 Abs. 4 BÄO dann nicht \n(mehr) rechtens ist, wenn die Tätigkeit als Arzt im Praktikum - unabhängig von \nden Gründen hierfür - tatsächlich nicht aufgenommen wird. Allein diese \nAuslegung, die nach der Überzeugung der Kammer schon aus dem Wortlaut \nfolgt, ist auch nach Sinn und Zweck der Regelung gerechtfertigt. Die Tätigkeit \nals Arzt im Praktikum ist als Teil der Ausbildung des Arztes konzipiert (vgl. § 3 \nAbs. 1 Nr. 5 BÄO: „Weiterer Teil der Ausbildung\"), der für die Erteilung der \nApprobation des Arztes zwingend erforderlich ist. Der Arzt im Praktikum ist \ndementsprechend - weil seine Ausbildung nach dem für den Kläger geltenden \nmaßgeblichen Recht nicht beendet ist - unter die besondere Aufsicht \napprobierter Ärzte gestellt (vgl. § 34 b der Approbationsordnung für Ärzte \n- alte Fassung -). Nur zu diesem Zweck, nämlich der Erlangung der \nVoraussetzungen für die Approbation, die grundsätzlich für die Ausübung des \närztlichen Berufes im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erforderlich \nist (vgl. § 2 Abs. 1 BÄO), darf die vorübergehende Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 \nBÄO erteilt werden. Dies schließt aus, dass sie nach Abschuss des Studiums \ngleichsam „auf Vorrat\" erteilt werden müsste und über Jahre hinweg \nrechtmäßig bliebe, ohne dass das Praktikum aufgenommen würde. \n\n19\n\nDa der Kläger die Tätigkeit als Arzt im Praktikum bisher nicht \naufgenommen hat, obgleich er seit Juli 1998 im Besitz der Erlaubnis hierfür \nist, entspricht es dem Zweck des Widerrufsvorbehaltes, die ihm erteilte \nErlaubnis aufzuheben. Daran besteht auch - wie dargelegt - ein erhebliches \nöffentliches Interesse, weil die Ausübung des ärztlichen Berufes grundsätzlich \n- von hier nicht einschlägigen Ausnahmen anderer zeitlich befristeter \nErlaubnisse abgesehen - nur nach Vorliegen der ärztlichen Approbation \nzulässig ist. Unter Berücksichtigung der zu schützenden Rechtsgüter \n(Gesundheit des Einzelnen und des gesamten Volkes, vgl. § 1 Abs. 1 BÄO) \nist bei dieser Sachlage für Ermessenserwägungen kein Raum. Angesichts \ndes verfassungsrechtlichen Rangs, den das Grundgesetz den Grundrechten \nauf Leben und körperliche Unversehrtheit einräumt (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG), \nsind überwiegende schützenswerte Interessen des Klägers an der \nBeibehaltung der vorübergehenden Erlaubnis nicht erkennbar. Dies gilt auch \nim Hinblick auf die bevorstehende Änderung der Bundesärzteordnung, nach \nder der Ausbildungsabschnitt Arzt im Praktikum künftig wegfallen soll; denn \nvorliegend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides im Juli 2002 entscheidend. Im Übrigen ist die \ngeplante Änderung noch nicht einmal derzeit geltendes Recht.\n\nAuf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Kläger die \nVerwendung der Bezeichnung „Arzt\" rechtswidriger Weise gebraucht und ob \ndas Praktikum zeitnah zum Abschluss des Studiums aufgenommen werden \nmuss oder der Kläger - sollte er zu einem späteren Zeitpunkt eine \nPraktikumsstelle tatsächlich antreten - (erneut) Anspruch auf eine AiP-\nErlaubnis hätte, kommt es danach nicht an. Angesichts der vorliegenden \nErmessensreduzierung auf Null ist des weiteren unerheblich, ob die sonstigen \nErwägungen der Beklagten tragend sind, weil jedenfalls keine andere \nEntscheidung in der Sache ergehen kann. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-05/7-k-3550-02","cited_norms":[{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-05/7-k-3550-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290077","retrieved":"2026-07-09 03:09:31.729419+00:00"}}