{"status":"available","doknr":"OLD290076","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1105.1K500.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-11-05","aktenzeichen":"1 K 500/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Gewerbehauptsekretär im Dienst des beklagten \nLandes. Seit dem 1. April 1994 ist er beim Staatlichen Umweltamt Herten in \nder Immissionsschutzabteilung tätig.\n\n3\n\nDurch Verfügung vom 11. Juni 1999 forderte die Bezirksregierung \nMünster den Kläger auf, einer Ladung des Gesundheitsamtes Gelsenkirchen \nnachzukommen, das von der Bezirksregierung Münster gebeten worden sei \nden Kläger hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 LBG zu \nuntersuchen. Als Grund für diese Maßnahme wurde angegeben, dass der \nKläger im Kalenderjahr 1998 bedingt durch Krankheit und einen Kuraufenthalt \nan 89 Arbeitstagen keinen Dienst habe leisten können und im Jahre 1999 \nbereits an 56 Arbeitstagen krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet habe. \nAußerdem habe der Leiter des Staatlichen Umweltamtes Herten berichtet, \ndass der Kläger an den Tagen, an denen er Dienst verrichte, nur etwa 25 bis \n30 Prozent des üblicherweise zu erwartenden Arbeitspensums geleistet \nhabe.\n\n4\n\nEin entsprechender Untersuchungsauftrag erging unter dem selben Tag \nan das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen. Dieses Schreiben enthält \nfolgenden Hinweis: „Soweit aus Ihrer Sicht für die Erstellung Ihres Gutachtens \nZusatzgutachten (orthopädischer und/oder psychiatrischer Art) erforderlich \nsind, sage ich bereits hiermit zur Beschleunigung des Verfahrens die \nÜbernahme der hierdurch entstehenden Kosten zu....\"\n\n5\n\nMit Schreiben vom 11. Juni 1999 teilte das Gesundheitsamt der Stadt \nGelsenkirchen der Bezirksregierung Münster mit, der Kläger sei für den 2. \nAugust 1999 um 9.00 Uhr zur Untersuchung ins Gesundheitsamt \nGelsenkirchen eingeladen worden.\n\n6\n\nAm 29. Juli 1999 legte der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung vom \n11. Juni 1999 ein und wies darauf hin, dass dieser Widerspruch \naufschiebende Wirkung habe, sodass er nicht verpflichtet sei, sich \namtsärztlich untersuchen zu lassen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 28. Juli 1999 teilte die Bezirksregierung Münster dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers mit, dass nach ihrer Auffassung die \nAnordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, für einen Beamten kein \nVerwaltungsakt sei. Vielmehr handele es sich um eine unselbständige \nVerfahrenshandlung und diene der Vorbereitung einer abschließenden \nSachentscheidung. Dementsprechend sei der Kläger verpflichtet, der \nAnweisung nachzukommen und den Untersuchungstermin am 2. August 1999 \nbeim Gesundheitsamt Gelsenkirchen wahr zu nehmen. Bei \nNichtwahrnehmung verletze er seine Dienstpflichten, sofern er keine \nentsprechende einstweilige Anordnung erwirkt habe.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 30. Juli 1999 unterrichtet das Gesundheitsamt der \nStadt Gelsenkirchen die Bezirksregierung Münster davon, dass der Kläger \ndurch ein auf den \n28. Juli 1999 datiertes Schreiben mitgeteilt habe, dass er den \nUntersuchungstermin am 2. August 1999 nicht wahrnehmen werde. Er habe \ngegen die Anordnung der Bezirksregierung Münster zur amtsärztlichen \nUntersuchung fristgerecht Widerspruch eingelegt.\n\n9\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2000 wies die \nBezirksregierung Münster den Widerspruch des Klägers vom 28. Juli 1999 \ngegen die Verfügung vom \n11. Juni 1999 als unbegründet zurück. Es wurde u.a. ausgeführt: Gemäß § 45 \nAbs. 1 Satz 3 LBG sei der Beamte verpflichtet sich nach Weisung seines \nDienstvorgesetzten amtsärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an \nseiner Dienstfähigkeit bestünden. Dafür müssten Umstände vorliegen, aus \ndenen sich Zweifel an der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit eines \nBeamten ergeben könnten. Die Begründetheit der Zweifel soll gerade durch \ndie Untersuchung festgestellt werden. Die bis zum Erlass der angefochtenen \nVerfügung angefallenen Zeiten der Dienstunfähigkeit und die glaubhafte \nAussage des Leiters des Staatlichen Umweltamtes Herten hinsichtlich des \nLeistungsvermögens des Klägers hätten bei der Bezirksregierung Münster \nZweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Klägers genährt. Die \nZurückweisung der Aussagen des Leiters des Staatlichen Umweltamtes \nHerten durch den Kläger als unwahr würden als Schutzbehauptung gewertet. \nGründe für eine willkürliche Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung des \nKlägers seien jedenfalls nicht erkennbar. Vielmehr bestärke die beharrliche \nWeigerung des Klägers die wiederholt geklagten und durch hausärztliche \nAtteste belegten Beschwerden amtsärztlich begutachten zu lassen die Zweifel \nüber seine dauernde Dienstfähigkeit.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 7. Februar 2000 rechtzeitig Klage erhoben, mit der er \nzunächst in vollem Umfang die Anfechtung des Bescheides der \nBezirksregierung Münster vom 11. Juni 1999 begehrte.\n\n11\n\nZuvor hatte die Bezirksregierung Münster durch Verfügung vom 20. \nNovember 1999 die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 11. Juni 1999 \nangeordnet.\n\n12\n\nDen von dem Kläger dagegen gestellten Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage lehnte die Kammer durch Beschluss vom \n22. Januar 2001 (1 L 2657/00) ab.\n\n13\n\nNachdem die Bezirksregierung Münster das Gesundheitsamt der Stadt \nGelsenkirchen davon unterrichtet hatte und um eine erneute Ladung des \nKlägers zur Untersuchung gebeten hatte, teilte der zuständige Amtsarzt am 2. \nMärz 2001 der Bezirksregierung telefonisch mit, er habe den Kläger \nuntersucht und halte ein orthopädisches Zusatzgutachten für erforderlich. Er \nbat dazu um eine Kostenzusicherung, die ihm telefonisch erteilt wurde.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 23. April 2001 teilte die Bezirksregierung Münster dem \nKläger mit, in dem Untersuchungsauftrag vom 11. Juni 1999 sei dem \nGesundheitsamt für den Fall, dass aus dessen Sicht ein Zusatzgutachten \nerforderlich sein sollte, bereits eine entsprechende Kostenzusage gemacht \nworden. Dieses Schreiben an das Gesundheitsamt sei dem Kläger mit \nSchreiben vom 22. Juni 1999 in Kopie zur Kenntnis gegeben worden. Die \nWahl des Zusatzgutachters liege im Ermessen des Amtsarztes, der von \ndiesem erteilte Untersuchungsauftrag an das Marienhospital Bottrop sei von \nder Verfügung vom 11. Juni 1999 abgedeckt. Dieses Schreiben erfolgte, \nnachdem der Kläger einer Ladung zur Untersuchung im Marienhospital \nBottrop nicht Folge geleistet hatte. Auch weitere für den 19. April und 30. Mai \n2001 zur Untersuchung im Marienhospital Bottrop anberaumte Termine nahm \nder Kläger nicht wahr. Vielmehr wandten sich die Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers mit Schreiben vom 25. Juni 2001 an die Ministerin für Umwelt \nund Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW \nund trugen von dem Kläger geäußerte Rechtsbedenken im Rahmen des § 59 \nLBG vor. Sie vertraten die Auffassung, es habe sich für den zuständigen \nAmtsarzt des Gesundheitsamtes der Stadt Gelsenkirchen die Verpflichtung \nergeben, sich bei ergänzenden Gutachten an die örtliche \nZuständigkeitsregelung zu halten und ergänzende Gutachten nur von Ärzten \nvornehmen zu lassen, in deren Bezirk der Kläger wohne; dies sei das \nStadtgebiet Gelsenkirchen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen \nGründen der Amtsarzt der Stadt Gelsenkirchen das weit außerhalb des \nStadtgebietes liegende Marienhospital Bottrop mit einer ergänzenden \nUntersuchung beauftragt habe. Sie baten um Überprüfung der Anordnung des \nAmtsarztes.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 17. Juli 2001 teilte das Ministerium für Umwelt und \nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers mit, es teile in vollem Umfang die \nAuffassung der Bezirksregierung, dass es dem zuständigen Amtsarzt \nzustehe, auch ergänzende Gutachten von solchen Ärzten einzuholen, die \nnicht im Bezirk des Klägers ansässig seien, wenn sich diese Zusatzgutachter \njedenfalls in zumutbarer Entfernung befänden. Außerdem wurde darauf \nverwiesen, dass es auch möglich wäre, im Rahmen fachärztlicher \nErgänzungsuntersuchungen stationär-klinische Beobachtungen in einer \nUniversitätsklinik vorzunehmen lassen. Derartige Kliniken befänden sich \nbekanntermaßen auch nicht in jedem Stadtgebiet. Außerdem sah sich das \nMinisterium durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers \nveranlasst, den Kläger auf die Einhaltung seiner dienstrechtlichen Pflichten \neindringlich hinzuweisen. Sollte sich der Kläger weiterhin nicht amtsärztlich \nuntersuchen lassen, wozu auch die amtsärztlich angeordnete \nZusatzuntersuchung zähle, würde dies ein disziplinarrechtlich relevantes \nVerhalten darstellen. Abschließend wurde dem Kläger angeraten, sich \npflichtgemäß untersuchen zu lassen.\n\n16\n\nDennoch kam der Kläger einem weiteren, für den 23. August 2001 \nanberaumten Untersuchungstermin ebenso wie einem Termin am 27. \nSeptember 2001 nicht nach.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 25. September 2001 wandten sich die \nProzessbevollmächtigten des Klägers an den Vizepräsidenten der \nBezirksregierung Münster und baten ihn, die sich aus dem Dienstrecht und \nder Fachaufsicht ergebenden Möglichkeiten einzusetzen, um das \nGesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen zu einem rechtmäßigen Verhalten \nin dem Sinn zu bewegen, dass zur Zusatzbegutachtung ein am Wohnsitz des \nKlägers in Gelsenkirchen ansässiger Facharzt herangezogen werde.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n19\n\nden Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 11. Juni 1999 in der \nFassung deren Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2000 insoweit \naufzuheben, als davon nicht die von dem Amtsarzt der Stadt Gelsenkirchen \nim März 2001 veranlasste fachorthopädische Zusatzbegutachtung des \nKlägers im Marienhospital Bottrop erfasst wird.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakten 1 K 500/00 und 1 L 2657/00 sowie die vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge (5 Hefte) Bezug genommen. \n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie Klage, die nach dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Klageantrag nur noch darauf gerichtet ist, gerichtlich nachprüfen zu \nlassen, ob er auf Grund der ursprünglich von ihm in vollem Umfang \nangefochtenen Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 11. Juni 1999 \nverpflichtet ist, sich auf Veranlassung des Amtsarztes der Stadt \nGelsenkirchen im Marienhospital Bottrop fachorthopädisch untersuchen zu \nlassen, hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nOb der Kläger das von ihm verfolgte Ziel, eine fachorthopädischen \nUntersuchung, der er sich grundsätzlich unterziehen will, nur in Gelsenkirchen \ndurchführen zu lassen, da ihm nur eine solche Verpflichtung rechtmäßig mit \nder Verfügung vom 11. Juni 1999 hätte auferlegt werden können, mit dem von \nihm gestellten Antrag überhaupt in zulässigerWeise erreichen kann, bedarf \nkeiner Entscheidung. Seine Auffassung, eine vom Amtsarzt für erforderlich \ngehaltene Zusatzbegutachtung durch einen anderen Facharzt dürfe nur am \nWohnort des betroffenen Beamten erfolgen, ist jedenfalls nicht rechtlich \ntragfähig.\n\n27\n\nDa die Beauftragung des Marienhospitals in Bottrop durch den Amtsarzt \ndes Gesundheitsamtes der Stadt Gelsenkirchen erfolgt ist, der in Ausführung \nder Verfügung vom 11. Juni 1999 an den Kläger, sich amtsärztlich zu lassen, \ndurch die Bezirksregierung Münster mit dessen Untersuchung beauftragt \nworden ist, als Bestandteil der Weisung an den Kläger anzusehen ist, kann \ndiese Maßnahme - ebenso wie die Weisung - gerichtlich nur darauf überprüft \nwerden, ob sie ermessensfehlerhaft, insbesondere, ob sie willkürlich ist.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Bechluss vom 17. September \n1997 - 2 B 106/97 -\n\n29\n\nDass die Anordnung in der Verfügung der Bezirksregierung Münster vom \n11. Juni 1999 an den Kläger, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keinen \nrechtlichen Bedenken unterliegt, hat die Kammer bereits im Beschluss vom \n22. Januar 2001 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt (1 \nL 2657/00). Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.\n\n30\n\nAuch die von dem Amtsarzt für erforderliche gehaltene \nZusatzbegutachtung durch einen Orthopäden des Marienhospitals Bottrop \nstellt sich nicht als willkürliche Entscheidung dar.\n\n31\n\nZunächst ist festzuhalten, dass von der Verfügung der Bezirksregierung \nMünster vom 11. Juni 1999 eine Zusatzbegutachtung orthopäödischer \nund/oder psychiatrischer Art mit umfasst wird. Der unter dem 11. Juni 1999 \nergangene Untersuchungsauftrag an das Gesundheitsamt der Stadt \nGelsenkirchen beinhaltet bereits für den Fall, dass aus Sicht des Amtsarztes \nZusatzgutachten erforderlich sind, eine Kostenzusage.\n\n32\n\nDie von dem Kläger allein beanstandete Beauftragung eines Orthopäden \nin Bottrop an Stelle von Gelsenkirchen erweist sich gleichfalls nicht als \nfehlerhaft.\n\n33\n\nSoweit der Kläger darauf hinweist, dass die gesamte amtsärztliche \nUntersuchung einschließlich der Zusatzbegutachtung nur an seinem Wohnort \ndurchgeführt werden dürfe, findet sich dafür keine gesetzliche Grundlage. Die \nZuweisung des Auftrags zur amtsärztlichen Untersuchung des Klägers an das \nGesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen durch die Bezirksregierung Münster \nfindet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nNRW. Danach sind in den nicht in den Nrn. 1 und 2 dieser Vorschrift \ngenannten Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die \nBehörden zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt hat. Da der Kläger seinen Wohnsitz in \nGelsenkirchen hat, ist dies das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen.\n\n34\n\nSiehe dazu auch Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26. Novembr \n1997 - 5 A 283.97 -\n\n35\n\nEine gesonderte Zuständigkeitsregelung für amtsärztlich einzuholende \nZusatzgutachten ist nicht ersichtlich. Anhaltpunkte für eine \nermessenfehlerhafte Entscheidung des Amtsarztes bei der Vergabe des \nUntersuchungauftrags an einen Orthopäden im Marienhospital Bottrop sind \nweder vom Kläger substantiiert vorgetragen worden noch sonst \nersichtlich.\n\n36\n\nVielmehr ist das Gesundheitsamt eine Behörde, die ihre Aufgaben nach \nRecht und Gesetz zu erfüllen hat. Die dort tätigen Amtsärzte unterliegen den \nfür alle Beamte geltenden Grundpflichten, insbesondere also auch der Pflicht, \ndie ihnen übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen.\n\n37\n\nSo Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nKommentar, § 45 LBG Rdnr. 48\n\n38\n\nDamit sind sowohl der gesetzliche Auftrag der Gesundheitsverwaltung als \nauch der persönliche Pflichtenstatus des Amtsarztes auf die Gewährleistung \nvon Objektivität und Neutralität angelegt. Diese Werte begründen das \nbesondere Vertrauen, das der Gesetzgeber mit der Beantwortung \nmedizinischer Fragen durch die Gesundheitsverwaltung, wie dies auch in § 45 \nAbs. 1 Satz 3 LBG vorgesehen ist, verbindet.\n\n39\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. \nSeptember 1999 - 2 B 11735/99 -\n\n40\n\nDaraus folgt die Befugnis des Amtsarztes, das Untersuchungsverfahren \nnach eigenem Ermessen festzulegen, also auch sich durch Beauftragung \neines von ihm ausgewählten Facharztes eine fundiertere Erkenntnisgrundlage \nfür die von ihm abzugebende amtsärztliche Stellungnahme zu verschaffen. \nDabei ist er nicht verpflichtet, die Gründe für seine getroffene Auswahl \ndarzulegen. Vielmehr spricht zunächst alles für eine ermessensfreie Auswahl. \nDies gilt auch dann, wenn sich der Gutachtenauftrag an einen Gutachter \nrichtet, dessen Praxis außerhalb des Sitzes des Amtsarztes liegt. Auch in \ndiesem Fall ist zunächst davon auszugehen, dass sich diese Wahl des \nAmtsarztes aus der erforderlichen Sachkunde des Gutachters ergibt. Hinzu \nkommt im vorliegenden Fall, dass die Wahrnehmung eines \nUntersuchungstermins in Bottrop keine unzumutbaren Anforderungen an den \nin Gelsenkirchen wohnenden Kläger stellt.\n\n41\n\nÜber konkrete Anhaltspunkte, dass der Amtsarzt sich mit seinem \nVorgehen über seine Pflichten hinweggesetzt hat, verfügt der Kläger nicht. \nVielmehr deutet sein gesamtes Verhalten seit Erlass der Verfügung vom 11. \nJuni 1999 darauf hin, dass er den Vollzug des Untersuchungsauftrags durch \ndie Aufstellung unangemessener Vorbedingungen verzögern will.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-05/1-k-500-00","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-05/1-k-500-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290076","retrieved":"2026-07-09 03:09:31.641343+00:00"}}