{"status":"available","doknr":"OLD290140","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1103.3L2537.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-11-03","aktenzeichen":"3 L 2537/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Prozesskostenhilfegesuch ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - abzulehnen, weil \ndie Rechtsverfolgung, wie anschließend dargelegt wird, keine Aussicht auf Erfolg hat. \n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, der Antragstellerin ab dem 06. Oktober 2003 bis \nauf Weiteres Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 v. H. \ndes Regelsatzes einer Alleinstehenden vorläufig zu \nbewilligen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Kammer hat bereits mit Beschluss vom 31. Juli 2003 dargelegt, dass für eine \nEntscheidung über den Monat das vorliegenden Beschlusses hinaus kein \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Hierauf wird zur Vermeidung von \nWiederholungen verwiesen.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat zudem auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht. Auch zu dessen Voraussetzungen wird zunächst auf den Beschluss der \nKammer vom 31. Juli 2003 verwiesen. Im Übrigen steht der Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen nach wie vor entgegen, dass die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin ungeklärt sind. Das ist im Einzelnen \nzutreffend im Bescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2003 ausgeführt \nworden. Nur noch ergänzend bleibt festzuhalten:\nEs ist ungeklärt, von welchen Mitteln die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt seit \nSeptember 2003 tatsächlich bestreitet. Selbst wenn man die Erklärung von Frau \nL. , der Antragstellerin in der Zeit vom 05. Juni 2003 bis zum 02. September \n2003 insgesamt 800,- Euro geliehen zu haben, als wahr unterstellt, - wozu die \nKammer schon deshalb keinen Anlass sieht, weil die anwaltlich vertretene \nAntragstellerin die angebliche Darlehensgewährung im vorangegangenen \ngerichtlichen Eilverfahren nicht einmal erwähnt hat -, erklären diese Zahlungen nicht, \nwie die Antragstellerin seit Aufgabe der Unterstützung durch Frau L. die \nnotwendigsten Mittel ihres Lebensunterhalts finanziert. \nDie Kammer ist mit dem Antragsgegner im Übrigen davon überzeugt, dass die \nAntragstellerin nicht unter der angegebenen Adresse wohnt. Das belegen nicht nur \ndie vielfältigen vergeblichen Versuche, einen unangemeldeten Hausbesuch \ndurchzuführen, und die im Bescheid vom 20. Oktober 2003 aufgeführten weiteren \nUmstände. Unzureichend ist insoweit auch die Angabe der Antragstellerin in ihrer \neides-stattlichen Versicherung vom 30.09.2003, in der ausgeführt wird, sie habe die \nMahnung ihrer Hausverwaltung über rückständige Miete vom 23.07.2003 erst am \n26.09.2003 erhalten. Dass dieser Umstand mit einer Angabe, sie wohne dauerhaft \nunter der angegebenen Adresse, praktisch unvereinbar ist, drängt sich auf.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\nR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-03/3-l-2537-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-11-03/3-l-2537-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290140","retrieved":"2026-07-09 03:09:37.429899+00:00"}}