{"status":"available","doknr":"OLD290187","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1030.17K2330.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-10-30","aktenzeichen":"17 K 2330/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstrec??kung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber eines gültigen Jagdscheines und besitzt zur Zeit \nzwölf Langwaffen und darüber hinaus zwei Kurzwaffen. Bei den Kurzwaffen \nhandelt es sich um eine Pistole, Kaliber 9 mm Para, Beretta, Mod. 92, die der \nKläger seit dem 2. September 1991 besitzt, sowie um einen Revolver, Kaliber \n.357 Magnum, Colt Python, welchen der Kläger seit dem 18. Februar 1992 \nbesitzt. Zu der Pistole besitzt der Kläger darüber hinaus seit dem 24. \nSeptember 1997 ein Wechselsystem im Kaliber .22 lfB.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 23. Juli 2000 beantragte der Kläger beim Beklagten \ndie Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer Eintragung einer \nErwerbsberechtigung in eine vorhandene Waffenbesitzkarte für eine Pistole \nim Kaliber .22 lfB. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Als Inhaber \neines gültigen Jahresjagdscheines sei er von einer Bedürfnisprüfung für zwei \nWaffen mit einer Länge von weniger als 60 cm befreit. Er sei bereits Inhaber \nzweier solcher Waffen, welche bedingt durch ihre Mündungsenergie von mehr \nals 200 Joule für die Fangschussabgabe auf Schalenwild zugelassen seien. \nFür die Ausübung der Bau- und Fallenjagd seien diese Waffen wegen der \nhohen Energieleistung hingegen in keiner Weise geeignet. Bei dem in seinem \nBesitz befindlichen Wechselsystem Kaliber .22 lfB für die Pistole Beretta \nhandele es sich um ein Sportsystem, welches schon auf Grund seiner Art und \nGröße nicht für den jagdlichen Einsatz geeignet sei. Es komme für ihn die \nAnschaffung einer kurzen, kleinkalibrigen Waffe in Frage; vorgesehen sei die \nAnschaffung einer Walter TPH oder ähnlichem. Wegen der Einzelheiten wird \nauf das Schreiben des Klägers vom 23. Juli 2000 (Beiakte Heft 1, Bl. 1f) \nBezug genommen. \n\n4\n\nMit Anhörungsschreiben vom 29. September 2000 wies der Beklagte den \nKläger darauf hin, dass er beabsichtige, den Antrag auf Eintragung einer \nErwerbsberechtigung für eine dritte Kurzwaffe für die Bau- und Fallenjagd \nabzulehnen. Zur Begründung gab er an, dass ein Nachweis, dass die Bau- \nund Fallenjagd tatsächlich ausgeübt werde bzw. werden soll, nicht vorliege. \nUnabhängig davon sei ein Bedürfnis zum Erwerb einer dritten Kurzwaffe nicht \nanzuerkennen, weil zum einen der Revolver problemlos mit einem Raubwild-\nFangschussgeber ausgerüstet werden könne und zum anderen eine der \nLangwaffen oder die Pistole mit Wechselsystem im Kaliber .22 lfB bei der \nBau- und Fallenjagd eingesetzt werden könne. Da beide im Besitz des \nKlägers befindlichen Kurzwaffen für den Fangschuss geeignet seien, bestehe \nzudem die Möglichkeit, dass der Kläger eine der beiden Waffen veräußere \nund danach die Erwerbserlaubnis für die von ihm beantragte kleinkalibrige \nWaffe erhalte. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 5. Oktober 2000 (Beiakte Heft 1, Bl. 12), sowie mit \nanwaltlichen Schreiben vom 12. Dezember 2000 (Beiakte Heft 1, Bl. 14) und \nvom 16. Februar 2001 (Beiakte Heft 1, Bl. 21) vertiefte der Kläger sein \nVorbringen. Auf Anfrage des Beklagten gab der Landesjagdverband \nNordrhein-Westfalen e.V. unter dem 15. März 2001 eine Stellungnahme ab. \nWegen der Einzelheiten wird auf Blatt 23 f der Beiakte Heft 1 verwiesen. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 21. Mai 2001 lehnte der Beklagte den Antrag des \nKlägers ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Bei der Prüfung \ndes Bedürfnisses für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe habe er eine \nInteressenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers am \nErwerb einer Waffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst \nwenig Waffen „ins Volk\" kämen, vorzunehmen. Davon ausgehend könne ein \nüberwiegendes privates Interesse des Klägers am Erwerb einer dritten \nKurzwaffe zur Ausübung der Bau- und Fallenjagd nicht festgestellt werden. \nBeide im Besitz des Klägers befindlichen Kurzwaffen seien \nfangschusstauglich, so dass der Kläger darauf verwiesen werden könne, eine \ndieser Waffen einem Berechtigten zu überlassen und sodann die beantragte \nWaffe ohne Bedürfnisnachweis zu erwerben. Beim jagdsportlichen Schießen \nmit der Pistole 9 mm Para mit Wechselsystem im Kaliber .22 lfB nach dem \nRegelwerk des DJV handele es sich nicht mehr um Jagdausübung. Im \nÜbrigen sei die Pistole 9 mm Para ohne Wechselsystem fangschusstauglich \nsowie mit Wechselsystem - auch wenn die Benutzung unhandlich sei - für die \nBau- und Fallenjagd geeignet. Letztlich sei im Rahmen der \nGesamtbeurteilung unerheblich, inwieweit die im Besitz des Klägers \nbefindlichen Waffen für die Bau- und Fallenjagd einsetzbar seien, weil dem \nKläger zugemutet werden könne, dass er eine seiner beiden Kurzwaffen \neinem Berechtigten überlasse und sodann eine für die Bau- und Fallenjagd \ngeeignete Kurzwaffe bedürfnisfrei erwerbe. In dem Bescheid wurde ferner \neine Verwaltungsgebühr in Höhe von 82,50 DM festgesetzt.\n\n7\n\nWegen der (weiteren) Einzelheiten wird auf Bl. 35 ff der Beiakte Heft 1 \nverwiesen. \n\n8\n\nDer Kläger hat bereits am 16. Mai 2001 Klage erhoben. Die \nVoraussetzungen für eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - lägen vor, da der Antrag des Klägers \nbislang trotz sachlicher Entscheidungsreife, die spätestens seit dem 19. März \n2001 bestehe, nicht beschieden worden sei. \n\n9\n\nIm laufenden Klageverfahren hat der Kläger angegeben, die Klage als \nVerpflichtungsklage fortzuführen. In der Sache bezieht er sich auf seine \nAusführungen im Verwaltungsverfahren sowie auf die Stellungnahme des \nLandesjagdverbandes vom 15. März 2001; ferner vertieft und ergänzt er sein \nVorbringen. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt (sinngemäß),\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 21. Mai 2001 zu verpflichten, ihm \neine Erlaubnis zum Erwerb und zur Ausübung der \ntatsächlichen Gewalt über eine Kurzwaffe (Kaliber .22 \nlfB) für die Bau- und Fallenjagd zu erteilen. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in \nseinem Bescheid vom 21. Mai 2001. \n\n15\n\nAm 23. Oktober 2003 hat ein Erörterungstermin stattgefunden; wegen der \nEinzelheiten wird auf das dort gefertigte Protokoll verwiesen.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte Heft \n1) Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\n20\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. \nInsbesondere bedarf es keines Widerspruchsverfahrens. Die Klage ist nach \nAblauf der in § 75 Sätze 1 und 2 VwGO normierten Frist erhoben worden und \ndas Gericht hat das Verfahren nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO unter \nFristsetzung ausgesetzt, so dass der während des gerichtlichen Verfahrens \nergangene Verwaltungsakt nichts mehr daran ändern kann, dass die Klage \nzulässigerweise erhoben worden ist, so dass ein Vorverfahren nicht mehr \ndurchgeführt werden muss.\n\n21\n\nVgl. zu dieser Konstellation \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG) , Urteil vom \n13. Januar 1983 - 5 C 114/81 -, BVerwGE 66,342; \nUrteil vom 23. März 1973 - IV C 2.71 -, BVerwGE \n42, 108 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, \n§ 75 Rn. 23.\n\n22\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai \n2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der \nbegehrten waffenrechtlichen Erlaubnis für eine dritte Kurzwaffe. \n\n23\n\nAuszugehen ist von § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes - WaffG - in \nder seit dem 1. April 2003 gültigen Fassung, weil im Hinblick auf das \nVerpflichtungsbegehren des Klägers mangels einer waffenrechtlichen \nÜbergangsregelung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung und damit das neue Waffenrecht maßgebend ist. \n\n24\n\nNach dieser Vorschrift ist zur Anerkennung eines Bedürfnisses für den \nErwerb und Besitz von Schusswaffen bei Personen, die Inhaber eines \ngültigen Jagdscheines sind, glaubhaft zu machen, dass die Schusswaffen zur \nJagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich \njagdlicher Schießwettbewerbe benötigt werden. Dies ist dem Kläger nicht \ngelungen.\n\n25\n\nDie Bedürfnisprüfung ist hier erforderlich, weil der Befreiungstatbestand \ndes § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG, wonach bei Jägern keine Prüfung der \nVoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 für den Erwerb und Besitz von (nicht \nverbotenen) Langwaffen oder zwei Kurzwaffen erfolgt, zu Gunsten des \nKlägers nicht eingreift. Ihm geht es nämlich gerade um den Erwerb einer \ndritten Kurzwaffe, weil er keine der beiden ihm schon gehörenden Kurzwaffen \nabgeben möchte.\n\n26\n\nEin Bedürfnis für den Erwerb einer dritten Schusswaffe besteht im Falle \ndes Klägers nicht. Der Bedürfnisbegriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der \nin vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Er \ngebietet eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des \nAntragstellers und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenig \nWaffen „ins Volk\" kommen. Wegen der Grundintention des Waffengesetzes, \ndie Zahl der Waffenbesitzer und die Zahl der in Privatbesitz befindlichen \nSchusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die \nInteressen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, ist bei \ndieser Interessenabwägung ein entsprechend strenger Maßstab \nanzulegen.\n\n27\n\nStändige Rechtsprechung zum WaffG a.F., vgl. \nBVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - 1 C 25.73 -, \nBVerwGE 49, 1 ff.; an der Notwendigkeit von \nRestriktionen beim Umgang von Privatpersonen mit \n(Schuss-)Waffen hat sich auch im neuen \nWaffenrecht nichts geändert, vgl. die \nGesetzesmaterialien zum neuen Waffenrecht, BT-\nDrs. 14/7758 - S. 51 f.\n\n28\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Bedürfnis des Klägers im \nwaffenrechtlichen Sinn nicht vor, weil ein überwiegendes privates Interesse \ndes Klägers am Erwerb einer dritten Kurzwaffe nicht feststellbar ist. Der \nKläger ist nicht darauf angewiesen, für die von ihm verfolgten jagdlichen \nZwecke drei Kurzwaffen zu verwenden.\n\n29\n\nDabei ist zum einen zu prüfen, ob der Kläger für den weiteren jagdlichen \nZweck (hier: Bau- und Fallenjagd) eine bereits vorhanden Waffe einsetzen \nkann. Zum anderen prüft die Kammer auch, ob der Kläger darauf verwiesen \nwerden kann, eine der beiden vorhandenen Kurzwaffen abzugeben, um \nsodann die gewünschte Schusswaffe ohne Bedürfnisnachweis (§ 13 Abs. 2 \nSatz 2 WaffG) zu erwerben. Denn das oben dargestellte Ziel des \nWaffengesetzes, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in \nPrivatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit \nRücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu \nbeschränken, kann es gebieten, dass sich der Kläger zunächst von Waffen \ntrennt, die er nicht (mehr) benötigt.\n\n30\n\nVgl. zu diesem Ansatz BVerwG, Urteil vom 27. \nNovember 1997 - 1 C 16/97 -, DVBl. 1998, 834 f. \n(für den Fall des Sportschützen).\n\n31\n\nHiervon ausgehend kann der Kläger erstens darauf verwiesen werden, \neine vorhandene Schusswaffe abzugeben. \n\n32\n\nZwar erscheint es fraglich, ob dem Kläger eine Trennung von der Pistole \nBeretta, Kaliber 9 mm Para, zuzumuten ist. Er nutzt diese Waffe nach seinen \nAngaben neben dem Jagdschutz in erster Linie unter Verwendung des \nsportlichen Wechselsystems Kaliber .22 lfB für das jagdsportliche Schießen, \nwelches - wie § 13 Abs. 1 Nr. 1 a.E. WaffG nunmehr klarstellt - auch eine \nNutzung zu jagdlichen Zwecken darstellt. Nach den Angaben des Klägers im \nErörterungstermin ist dieses System für das jagdsportliche Schießen in \nbesonderem Maße geeignet, weil man damit kostengünstiger und \nangenehmer, wenn auch nicht präziser, als mit dem Revolver Colt Python \nsportlich schießen kann. Letztlich kann die Frage, inwieweit der Kläger \ngehalten sein könnte, die Pistole Beretta abzugeben, jedoch dahingestellt \nbleiben. \n\n33\n\nDenn der Kläger kann jedenfalls darauf verwiesen werden, sich von \nseinem Revolver Colt Python zu trennen. Diese Waffe nutzt er seinen \nAngaben zufolge zum Fangschuss auf angeschweißtes Wild. Wie er im \nVerwaltungsverfahren (Beiakte Heft 1 Bl. 13) angegeben hat, ist jedoch auch \ndie Pistole Beretta (ergänze: ohne das sportliche Wechselsystem) zur \nFangschussabgabe geeignet. Im Erörterungstermin hat der Kläger auf \nNachfrage des Gerichts noch einmal unter Vorlage eines Waffenkatalogs \n(Kettner) bekräftigt, dass die Pistole Beretta zur Abgabe eines Fangschusses \ngeeignet ist; dies ist im Übrigen auch vom Beklagten bestätigt worden. Die \nParteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Pistole eine \nMündungsenergie von über 400 Joule hat. Die dem Kläger zur Verfügung \nstehende Waffe übertrifft demnach die in § 19 Abs. 1 Nr. 2d \nBundesjagdgesetz für die Abgabe eines Fangschusses erforderliche \nMindestenergieleistung von 200 Joule um mehr als das Doppelte. Kann nach \nalledem der Kläger mit der Pistole Beretta seine jagdlichen Bedürfnisse in \nvollem Umfang erfüllen, so kann er darauf verwiesen werden, sich von seinem \nRevolver Colt Python zu trennen, um danach bedürfnisprüfungsfrei eine \nweitere Jagdwaffe für die Bau- und Fallenjagd zu erwerben.\n\n34\n\nUnabhängig davon fehlt es - zweitens - aus einem weiteren Grund an \neinem Bedürfnis des Klägers zum Erwerb einer dritten Kurzwaffe. Sofern sich \nder Kläger von keiner seiner vorhanden Kurzwaffen (Pistole Beretta und Colt \nPython) trennen möchte, kann er nämlich auch darauf verwiesen werden, \neine der vorhandenen Kurzwaffen für die Bau- und Fallenjagd zu verwenden. \nDenn der Kläger hat die Möglichkeit, unter Verwendung eines \nFangschussgebers (ggf. auch eines Einstecklaufs bzw. Wechselsystems) das \nvorhandene Waffenmaterial so zu nutzen, dass damit die für die Bau- und \nFallenjagd gut geeignete Munition des Kalibers .22 lfB verschossen werden \nkann. \n\n35\n\nZwar ist fraglich, ob dies auch für die Pistole Beretta gilt. Das vorhandene \n(sportliche) Wechselsystem Kaliber .22 lfB für diese Pistole ist nach den \nübereinstimmenden Angaben der Parteien im Erörterungstermin wegen \nseiner sportlichen Ausrichtung für die Bau- und Fallenjagd nicht geeignet. In \nBetracht kommt allerdings bei dieser Pistole einen Einstecklauf (nicht aber \neinen Fangschussgeber) zu verwenden, bei dem nach jedem Schuss repetiert \nwerden muss. Erhältlich ist für die Pistole Beretta jedenfalls ein Einstecklauf \nfür das Kaliber .22 kurz. Ob es für diese Waffe auch einen Einstecklauf für die \n(vorzugswürdigere) Patronenart Kaliber .22 lfB gibt, konnte im \nErörterungstermin nicht abschließend geklärt werden. \n\n36\n\nLetztlich kann es jedoch dahingestellt bleiben, inwieweit vor diesem \nHintergrund die Pistole Beretta unter Verwendung eines Einstecklaufes für die \nBau- und Fallenjagd geeignet ist. Denn jedenfalls kann der Revolver Colt \nPython so ausgerüstet werden, dass mit ihm die Bau- und Fallenjagd ohne \nweiteres möglich ist. Die Parteien haben im Erörterungstermin \nübereinstimmend angegeben, dass bei Verwendung eines \nFangschussgebers, der in den Revolver eingesetzt wird, mit der Waffe auch \nMunition des Kalibers .22 lfB verschossen werden kann. Dabei können in den \nRevolver auch mehrere Fangschussgeber eingesetzt werden, so dass ggf. \nsogar kombiniert Munition mit den Kalibern .22 lfB und .357 verschossen \nwerden kann. Dass bei Verwendung eines Fangschussgebers der Revolver \nColt Python ohne weiteres auch zur Bau- und Fallenjagd eingesetzt werden \nkann, ergibt sich im Übrigen auch aus dem schriftlichen Informationsmaterial, \nwelches die Parteien dem Gericht zur Kenntnis gebracht haben: Nach dem \nAuszug aus einem Waffenkatalog im Verwaltungsvorgang des Beklagten \n(Beiakte Bl. 9) ist speziell für einen Revolver mit dem Kaliber .357 Magnum \nein Raubwild-Fangschussgeber erhältlich, der „für den Fangschuss auf \nRaubwild, z.B. bei der Fallen- und Baujagd\" geeignet ist. Bestätigt wird dies \ndarüber hinaus durch einen vom Kläger unter dem 17. Oktober 2002 dem \nGericht übersandten Auszug aus einem Jagdwaffenlehrbuch (Reb, Werner, \nJagdwaffen-Praxis, 2001), wonach bei der Bau- und Fallenjagd neben Waffen \nmit dem Kaliber .22 lfB auch großkalibrige Revolver mit sog. „Reduzierhülsen\" \nsinnvoll und angebracht seien (Gerichtsakte Bl. 47), wobei - wie im \nErörterungstermin geklärt werden konnte - solche „Reduzierhülsen\" technisch \nweitgehend einem Fangschussgeber entsprechen.\n\n37\n\nErgänzend sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass zudem der \nRevolver Colt Python auch mit einem Einstecklauf für Munition des Kalibers \n.22 lfB verwendet werden kann, wobei dann allerdings konstruktionsbedingt \n(anders als bei der Verwendung von Fangschussgebern) nicht die Möglichkeit \nbesteht, kombiniert zu schießen bzw. ohne Nachladen ggf. mehrere Schüsse \nmit der Munition des Kalibers .22 lfB abzugeben. \n\n38\n\nDie Stellungnahme des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. \nvom 15. März 2001 (Beiakte Heft, Bl. 23 f) steht diesen Ergebnissen nicht \nentgegen. Soweit darin ausgeführt wird, dass die beiden vorhandenen \nKurzwaffen (ergänze: ohne Fangschussgeber oder Einstecklauf) für die Bau- \nund Fallenjagd ungeeignet sind, weil eine Zerstörung der Fallen und eine \nGefährdung von Jäger und Jagdhund zu befürchten ist, steht dies ausweislich \nder Ausführungen der Parteien im Erörterungstermin ohnehin nicht im Streit. \nEvident ist ferner, dass eine dritte Kurzwaffe mit dem (originären) Kaliber .22 \nlfB für die Bau- und Fallenjagd ohne weiteres geeignet ist. Unstreitig ist - wie \noben bereits ausgeführt - ebenfalls, dass das Sportwechselsystem .22 lfB der \nPistole Beretta für die Ausübung der Bau- und Fallenjagd sinnvollerweise \nnicht geeignet ist. Darüber hinaus bestätigt der Landesjagdverband \nausdrücklich, dass der Einsatz eines Fangschussgebers bei der Bau -und \nFallenjagd „möglich\" ist. Soweit darauf hingewiesen wird, dass insbesondere \nbei der Jagd am aufgegrabenen Fuchs- oder Dachsbau die Verwendung \neines Fangschussgebers schwieriger sei, weil es auf die schnelle und \ntreffsichere Schussabgabe unter beengten Verhältnisse, ggf. auch mit einem \nzweiten oder dritten Schuss, ankomme, greifen diese Erwägungen nach den \nim Erörterungstermin gewonnenen Erkenntnissen zu kurz. Denn es ist \nzwischen den Parteien unstreitig und im Übrigen auch technisch ohne \nweiteres einsichtig, dass bei der Verwendung von mehreren \nFangschussgebern in der Trommel des Revolvers Colt Python (anders als bei \nder Verwendung eines Einstecklaufes) nötigenfalls auch mehrere Schüsse \nschnell hintereinander, d.h. ohne nachzuladen, abgegeben werden \nkönnen.\n\n39\n\nInsgesamt ergibt sich für die im Rahmen der Bedürfnisprüfung \nanzustellende Interessenabwägung kein hinreichend gewichtiges \npersönliches Interesse des Klägers daran, eine dritte Kurzwaffe zu erwerben, \nweil er wahlweise entweder eine der vorhandenen Waffen abgeben kann, um \ndann eine neue Waffe bedürfnisprüfungsfrei zu erwerben, oder seine Waffen \nbehalten und dann unter Einsatz eines Fangschussgebers seine Waffen \n(insbesondere den Revolver Colt Python) für die Bau- und Fallenjagd \nverwenden kann. Soweit bei der Verwendung eines Fangschussgebers die \nWaffe vor der Aufmunitionierung noch (zusätzlich) mit dem Fangschussgeber \nausgestattet werden muss, fällt dies im Rahmen der Abwägung nicht \ndurchgreifend ins Gewicht, weil dies sehr schnell - und insbesondere vor dem \neigentlichen jagdlichen Einsatz - geschehen kann, so dass es sich hierbei - \nebenso wie bei Größe und Gewicht des Revolvers - allenfalls um eine \nUnbequemlichkeit handelt, die dem Kläger zuzumuten ist. Zuzumuten ist dem \nKläger darüber hinaus, für den Erwerb eines oder mehrerer Fangschussgeber \neine gewisse Geldsumme zu zahlen. Ausweislich des Katalogauszugs auf Bl. \n9 der Beiakte Heft 1 kostete ein Fangschussgeber im Jahr 2000 DM 93,--. \nDies ist - selbst wenn mehrere Fangschussgeber erworben werden sollten - \nimmer noch erheblich günstiger als der vom Kläger gewünschte Erwerb einer \ndritten Kurzwaffe. Nach alledem muss angesichts der dem Kläger zur \nVerfügung stehenden Möglichkeiten sein Interesse am Erwerb einer dritten \nKurzwaffe hinter dem Interesse der Allgemeinheit, dass möglichst wenige \nWaffen „ins Volk\" kommen, zurückstehen.\n\n40\n\nSoweit der Kläger im Erörterungstermin abschließend darauf hingewiesen \nhat, der Erwerb einer dritten Kurzwaffe mit dem Kaliber .22 lfB sei jedenfalls \ndie „einfachste\" Lösung, ist darauf hinzuweisen, dass die anzustellende \nBedürfnisprüfung nicht der einfachsten oder für den Kläger bequemsten \nLösung zu folgen hat, sondern das Ergebnis einer umfassenden \nInteressenabwägung ist, in deren Rahmen ggf. auch die Inkaufnahme \netwaiger Unbequemlichkeiten gefordert werden kann.\n\n41\n\nSchließlich brauchte die Kammer auch dem zu den Akten gereichten \nBeweisantrag nicht nachzugehen. Zum einen ist der Beweisantrag insoweit \nunerheblich, als er den ersten - die Entscheidung schon allein tragenden - \nGrund nicht betrifft, wonach der Kläger darauf verwiesen werden kann, seinen \nRevolver abzugeben, weil die vorhandene Pistole (ohne Sportwechselsystem) \nebenfalls zur Abgabe eines Fangschusses auf angeschweißtes Wild geeignet \nist. Zum anderen ist der Beweisantrag auch im Hinblick auf den zweiten \ntragenden Grund der Entscheidung unerheblich. Dass eine Pistole mit dem \noriginären Kaliber .22 lfB für die Bau- und Fallenjagd gut geeignet ist, ist \nunstreitig und bedarf keiner Beweiserhebung. Soweit darüber hinaus die \n„mindere Eignung\" der Hilfsmittel Fangschussgeber bzw. Einstecklauf \nBeweisthema ist, wird damit zweierlei ausgesagt. Einmal wird damit die - \nunstreitige - Erkenntnis aufgegriffen, dass bei Verwendung dieser Mittel \ngrundsätzlich eine Bau- und Fallenjagd mit dem vorhandenen Waffenmaterial \nmöglich ist, Fangschussgeber bzw. Einstecklauf also grundsätzlich „geeignet\" \nsind. Insoweit bedarf es ebenfalls keiner Beweiserhebung. Darüber hinaus \nsoll damit unter Beweis gestellt werden, dass die Verwendung dieser \nHilfsmittel eine „minder\" gut geeignete Lösung darstellt. Im Kern geht es damit \num die Frage nach den Unbequemlichkeiten, die der Kläger ggf. \nhinzunehmen hat. Dies ist eine Frage, die sich im Rahmen der Abwägung bei \nder Bedürfnisprüfung stellt, und betrifft mithin eine Rechtsfrage, die einer \nBeweiserhebung nicht zugänglich ist. Soweit darüber hinaus im Begriff der \n„minderen\" Eignung auch ein Tatsachenkern enthalten sein sollte, kommt - \nungeachtet der Frage, ob ein so verstandener Beweisantrag unsubstantiiert \nist - eine Beweiserhebung deshalb nicht in Betracht, weil auch das Gericht \ndavon ausgeht, dass die „einfachste\" Lösung aus Klägersicht der Erwerb \neiner dritten Kurzwaffe ist, der Kläger aus Rechtsgründen aber darauf \nverwiesen werden kann, bei der Bau- und Fallenjagd unter Inkaufnahme von \nUnbequemlichkeiten das vorhandene Waffenmaterial zu nutzen.\n\n42\n\nDie Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 82,50 DM im \nangefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2001, gegen die sich der Klageantrag \nmangels einer Einschränkung der Klage auch richtet, beruht auf § 1 der \nKostenordnung zum Waffengesetz i.V.m. Abschnitt III Nr. 3, Abschnitt II Nr. \n10a und Abschnitt II Nr. 1 der zugehörigen Anlage Gebührenverzeichnis. \nGegen die Höhe der Gebühr sprechende Gründe sind nicht geltend gemacht \nworden und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.\n\n43\n\nDie Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden \nKostenfolge abzuweisen. § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 \nVwGO die Kosten dem Beklagten stets zur Last fallen, wenn der Kläger mit \nseiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, ist vorliegend nicht \nanwendbar, weil sich der Kläger mit der ergangenen Entscheidung nicht \nzufrieden gegeben und sein Begehren mit der Hauptsacheklage weiter \nverfolgt hat.\n\n44\n\nVgl. dazu Kopp/Schenke, 13. Aufl. 2003, § 161 \nRn. 42.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nAbs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-10-30/17-k-2330-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-10-30/17-k-2330-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290187","retrieved":"2026-07-09 03:09:42.055340+00:00"}}