{"status":"available","doknr":"OLD290199","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1029.1L1393.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-10-29","aktenzeichen":"1 L 1393/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, die im Amtlichen Schulblatt vom Januar 2003 ausgeschriebenen drei \nStellen am K. - B. - Gymnasium in C. , die Stelle am W. Gymnasium in \nC. , die Stelle am H. - Gymnasium in H1. und die beiden Stellen am \nS. - I. - Gymnasium in H1. , jeweils als Oberstudienrat der \nBesoldungsgruppe A 14 mit verschiedenen Funktionsbereichen, nicht zu besetzen, \nbis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut entschieden wurde.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im \nAmtlichen Schulblatt vom Januar 2003 ausgeschriebenen drei Stellen am K. - \nB. - Gymnasium in C. , die Stelle am W. Gymnasium in C. , die \nStelle am H. - Gymnasium in H1. und die beiden Stellen am S. - I. \n- Gymnasium in H1. , jeweils als Oberstudienrat der Besoldungsgruppe A 14 \nmit verschiedenen Funktionsbereichen, nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung \ndes Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden wurde,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ni.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend \ngemachte Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund zusteht.\n\n6\n\nEin Anordnungsgrund ist vorliegend gegeben, obwohl die Beförderungsstellen \nerst zum 1. Februar 2004 zu besetzen sind.\n\n7\n\nEs ist nicht absehbar, dass der Antragsteller innerhalb dieser verbleibenden Zeit \neine gerichtliche Überprüfung seiner Bewerbung im Hauptsacheverfahren erreichen \nkönnte. Dadurch können ihm auch erhebliche Nachteile entstehen, denn die \nNichtberücksichtigung seiner Bewerbung durch den Antragsgegner ist rechtswidrig \nund verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. \n\n8\n\nIhm steht deshalb auch der geltend gemachte Anordnungsanspruch zu, denn der \nErlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers ist \ndann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über das Beförderungbegehren glaubhaft gemacht ist und die \nMöglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung \nzur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt \nmithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zu Grunde gelegten \nBeurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die \ngetroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen \nRechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es \nausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den \nVorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.\n\n9\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 24. September 2002 - 2 BvR \n857/02, DÖD 03, 17ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen \n(OVG NRW), Beschl. v. 13. September 2001 \n- 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316ff; Beschl. v. 4. September 2001 - 1 B 205/01 -; \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rdnrn. 75 und 41 \nm.w.N..\n\n10\n\nDen mit dem Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung verbundenen \nNachteilen für den Dienstherren und den Mitbewerber ist durch Begrenzung der \nWirkungsdauer der einstweiligen Anordnung bis zur Neubescheidung des Antrags \nauf Beförderung des Antragstellers Rechnung zu tragen. \n\n11\n\nDie von der Bezirksregierung N. getroffene Entscheidung, nur Bewerber aus \ndem Kreis der bereits an den Gymnasien des Regierungsbezirks N. tätigen \nStudienräte zu berücksichtigen, verstößt gegen den Leistungsgrundsatz.\n\n12\n\nNach dem geltenden Dienstrecht hat der Beamte zwar grundsätzlich keinen \nAnspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes bzw. eines Dienstpostens, der \nwegen seiner Höherwertigkeit vor dem Hintergrund einer zugleich zur Verfügung \nstehenden Planstelle eine konkrete Beförderungschance eröffnet \n(Beförderungsdienstposten). Allerdings hat der Dienstherr hierbei die Auswahl unter \nmehreren Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nvorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, §§ 25 Abs. 6 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz \n1 Landesbeamtengesetz - LBG -).\n\n13\n\nDer in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Grundsatz der \nBestenauslese (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an \neiner bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, sondern auch dem berechtigten \nInteresse der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamtenrechtlichen und \nhaushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte \nhat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine \nam Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft.\n\n14\n\nDiese Grundsätze gelten auch dann, wenn auf der Planstelle des in Rede \nstehenden Dienstpostens vor dessen Anreicherung um weitere Aufgaben und \nHöherbewertung bereits ein Beamter geführt worden ist und wenn die \nReorganisationsmaßnahme insgesamt nicht zu einer Vermehrung von Planstellen \nführt. Auch in einer solchen Konstellation liegt ein neu besetzbarer - und in diesem \nSinne \"freier\" - Beförderungsdienstposten vor. Denn der Beamte, der den \nDienstposten vorher innehatte, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beibehaltung \nseines Dienstpostens. Insbesondere kann ein dahin gehendes Interesse nicht zur \nAusgrenzung anderer Bewerber aus der Auswahl um eine konkrete \nBeförderungschance führen.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschl. v. 13. April 2000 - 12 B 1959/99 -, DÖD 2001, 127ff; \nOVG Rheinland - Pfalz (OVG Rh.-Pf.), Beschl. v. 30. Januar 1997 - 2 B 10052/97 -, \nRiA 1997, 259.\n\n16\n\nHierbei geht es nicht um die Frage der - organisationsrechtlichen - Zuordnung \nvon Aufgabenbereichen zu bestimmten Dienstposten, in Bezug auf die der \nDienstherr ein weites Ermessen hat, sondern um die (weitere) Frage der Zuordnung \nbestimmter Dienstposteninhaber zu infolge von Organisationsmaßnahmen neu \ngebildeten bzw. umgebildeten Dienstposten. Handelt es sich dabei - wie hier - um \nBeförderungsdienstposten, ist das in Bezug auf Umsetzungen grundsätzlich weite \nErmessen des Dienstherrn zusätzlich durch den oben angesprochenen \nLeistungsgrundsatz gebunden.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschl. v. 13. April 2000 a.a.O.\n\n18\n\n19\n\nVorliegend hat der Antragsgegner bislang keine dem Grundsatz der \nBestenauslese hinreichend Rechnung tragende Auswahlentscheidung zwischen dem \nAntragsteller und den Beigeladenen getroffen.\n\n20\n\nDie Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt schon deshalb mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit den Bewerbungsverfahrensanspruch des \nAntragstellers, weil der Antragsteller gar nicht erst in einen Bewerbervergleich nach \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung einbezogen wurde. Die \nBezirksregierung N. hat vielmehr seine Bewerbung von vornherein \nunberücksichtigt gelassen, weil er nicht an einem Gymnasium im Regierungsbezirk \nN. beschäftigt ist, sondern an einer Gesamtschule. \n\n21\n\nZwar kann es das (besondere) Anforderungsprofil des zu besetzenden \nBeförderungsdienstpostens unter Umständen rechtfertigen, bestimmte - hieran \ngemessen - eindeutig ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen \nAuswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren \neinzubeziehenden Bewerber auszuschließen. Ein solches, gegebenenfalls im \nRahmen des insoweit bestehenden Organisationsermessens des Dienstherrn \naufgestelltes Anforderungsprofil kann insbesondere dann zur Bewerberauswahl \neingesetzt werden, wenn es sich um ein Spitzenamt handelt, die Bewerber um einen \nDienstposten verschiedenen Laufbahnen oder Dienstherrn angehören oder wenn der \nzu vergebende Dienstposten spezielle Eignungsanforderungen stellt, die nicht durch \nden Inhalt der dienstlichen Beurteilung umfassend abgedeckt sind. \n\n22\n\nIst ein solches Anforderungsprofil in nicht zu beanstandender Weise zustande \ngekommen, so liegt das Anforderungsprofil zeitlich und gegenständlich vor dem \nBewerbungsverfahrensanspruch. Es beschränkt nicht etwa die Maßstäbe des \nLeistungsprinzips oder den Grundsatz der Bestenauslese, sondern den ihnen \nunterfallenden Bewerberkreis. Wird das Anforderungsprofil von einem Bewerber in \nwesentlichen Punkten nicht erfüllt, darf er - unbeschadet seiner sonstigen \nLeistungsstärke - bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem \nKreis aussichtsreicher Bewerber ausgeschieden werden, wenn andere Bewerber \ndem Anforderungsprofil in vollem Umfang entsprechen.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschl. v. 15. Januar 2003 - 1 B 2230/02 -, m.w.N.; 12. \nDezember 2002 - 6 B 2004/02 -; 12. November 2002 - 6 B 177/02 -; 14. Mai 2002 - 1 \nB 40/02 -, NWVBl 03, 14ff, m. w. N.; 5. April 2002 - 1 B 1133/01 -, NVwZ - RR 03, \n52ff; 14. Dezember 1999 - 12 B 1304/99 -, RiA 2000, 298; 13. April 2000 - 12 B \n1959/99 -, RiA 2002, 49; Bay. VGH, Beschl. v. 19. Januar 2000 - 3 CE 99.3309 -, \nDVBl 00, 1140ff m.w.N. und OVG Rheinland Pfalz (OVG Rh.-Pf.), Beschl. v. 9. \nOktober 1998 - 10 A 11390/98 -, NVwZ - RR 99, 592f; 30. Juni 1997 - 2 B 11323/97 -\n, NVwZ - RR 99, 49ff und 14. März 1994 - 13 B 10166/94 -, DÖD 1994, 294.\n\n24\n\nEine solche Entscheidung des Dienstherrn setzt aber zunächst voraus, dass \nüberhaupt ein hinreichend klar umrissenes, einen Bewerbervergleich ermöglichendes \nAnforderungsprofil vorliegt. Typisches Merkmal derartiger Anforderungsprofile ist es, \ndass sie die aus der Sicht des Dienstherren bei der Besetzung des Dienstpostens \ngeboten oder zumindest besonders wünschenswert erscheinenden sachlichen und \npersönlichen Voraussetzungen der Eignung für das konkret funktionelle Amt näher \nbestimmen. Die in der Stellenausschreibung im Amtlichen Schulblatt vorgenommene \nEinschränkung des Bewerberkreises stellt jedoch kein Anforderungsprofil in dem \noben dargestellten Sinn dar, sondern grenzt die Bewerber lediglich nach dem \nderzeitigen Einsatzgebiet an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule \nvoneinander ab. Auch die im Ausschreibungstext enthaltenen \nFunktionsbeschreibungen erfüllen nicht die Kriterien eines Anforderungsprofils, da \nsie sich in einer Stellenbeschreibung erschöpfen und in keiner Weise an sachliche \noder persönliche Eignungseigenschaften der jeweiligen Bewerber anknüpfen.\n\n25\n\nDie vorgenommene Einschränkung des Bewerberkreises lässt sich vorliegend \nauch nicht aus den von dem Antragsgegner vorgetragenen Gründen herleiten. \nSoweit die Bezirksregierung in ihrem ablehnenden Bescheid vom 5. Mai 2003 \nausführt, die schulformübergreifende Besetzung freier Beförderungsstellen würde \neine Verrechnung mit den im entsprechenden Schulkapitel gegebenen \nEinstellungsmöglichkeiten erfordern und das Schulformkapitel Gymnasium sei \nhaushaltsrechtlich überbesetzt, so dass es geboten sei, freiwerdende Stellen mit \nLehrkräften aus dem Gymnasialkapitel zu besetzen, sind diese Gründe nach \nAuffassung der Kammer nicht tragfähig.\n\n26\n\nAnders als in den Fällen, in denen der Landtag Nordrhein - Westfalen als \nHaushaltsgesetzgeber durch die Ausbringung von kw - Vermerken für das \nKultusministerium und die nachgeordneten Behörden der Sache nach bindend \nfestlegt, dass in diesem Schulkapitel, solange dort noch Stellen abzubauen sind, \nweder Neueinstellungen noch Personalvermehrungen durch Versetzungen in Frage \nkommen können, \n\n27\n\nzur Zulässigkeit von Einschränkungen des Bewerberkreises in diesen Fällen vgl. \nBeschl. der Kammer v. 8. Oktober 1992 - 1 L 2667/92, nachfolgend OVG NRW, \nBeschl. v. 22. Dezember 1992 - 6 B 4331/92 - und Beschl. v. 21. Dezember 1992 - 6 \nB 3704/92 -,\n\n28\n\nsind nach Auskunft der Bezirksregierung N. im Jahr 2003 trotz einer \nÜberziehung des Haushaltssolls um etwa 20 Stellen, unter anderem aufgrund \nprognostizierter Berufsaustritte allein bis März 2003 etwa 20 Neueinstellungen und \nzum Schuljahresende weitere Neueinstellungen aufgrund altersbedingter \nBerufsaustritte erfolgt. Wie sich aus der in dem Vermerk vom 4. September 2003 \nfestgehaltenen Antwort der Bezirksregierung auf die telefonische Anfrage des \nBerichterstatters ergibt, ist eine Verrechnung der Stellen im Gymnasialkapitel mit den \nEinstellungsmöglichkeiten der betreffenden Schulformkapitel, z.B. der \nGesamtschulen, grundsätzlich möglich. \n\n29\n\nAuch der im Laufe des Verfahrens vorgetragene Einwand, dass die \nFächerkombination des Antragstellers im Schuljahr 2002 / 2003 an keinem der in \ndiesem Verfahren in Rede stehenden Gymnasien ausgeschrieben worden sei, \nvermag einen Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerberkreis nicht zu \nbegründen. Der Text der Stellenausschreibung, an den der Antragsgegner im \nlaufenden Bewerbungsverfahren gebunden ist, enthält keine fächerbezogenen \nEinschränkungen. Die Bezirksregierung N. macht nach der telefonischen \nAuskunft vom 4. September 2003 bei Bewerbern, die derzeit an Gymnasien im \nRegierungsbezirk tätig sind, auch keine derartigen Einschränkungen, vielmehr \nkönnen sich entsprechend dem Text der Ausschreibung sämtliche Gymnasiallehrer \nohne Rücksicht auf die Fächerkombination auf diese Stellen bewerben.\n\n30\n\nDas im Verfahren von dem Antragsgegner ebenfalls vorgebrachte Argument der \nnotwendigen Unterrichtssicherung, welche einer Freihaltung der Stelle bis zur \neventuellen Beförderung des Antragstellers entgegenstehe, kann daher ebenfalls \nnicht überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die Stellensituation der \njeweiligen Schulen bei der Auswahl eines bislang an einem anderen Gymnasium \ntätigen Lehrers von der Situation unterscheidet, dass der ausgewählte Lehrer von \neiner Gesamtschule kommt.\n\n31\n\nDa der Antragsteller die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowohl für \ndie Sekundarstufe I als auch II besitzt, stehen einem möglichen Erfolg seiner \nBewerbung auch laufbahnrechtliche Bestimmungen nicht entgegen (§ 50 Abs. 1 Nr. \n8 Laufbahnverordnung; § 28 Abs. 1 Nr. 4-6 Lehrerausbildungsgesetz).\n\n32\n\nDie von der Bezirksregierung telefonisch vorgetragenen personalpolitischen \nErwägungen bezüglich der Altersstruktur der Lehrerkollegien mag ein im Rahmen \ndes Organisationsermessens möglicherweise zu berücksichtigender Belang sein. \nHandelt es sich bei den zu besetzenden Stellen jedoch - wie hier - um \nBeförderungsdienstposten, wird, wie bereits ausgeführt, das Organisationsermessen \ndurch den Leistungsgrundsatz gebunden. In welchem Umfang personalpolitische \nÜberlegungen eine Einschränkung des Bewerberkreises überhaupt rechtfertigen \nkönnten, kann vorliegend offen gelassen werden, da derartige Erwägungen \nvorliegend keinerlei Niederschlag in der Stellenausschreibung oder einem \nentsprechenden Anforderungsprofil gefunden haben.\n\n33\n\nDie ausgeschriebenen Beförderungsposten sind nach dem Ausschreibungstext \nund unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen vorliegend grundsätzlich \nnach dem Leistungsprinzip zu vergeben, so dass die getroffene Einschränkung des \nBewerberkreises den Antragsteller in seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nDurchführung des Auswahlverfahrens beeinträchtigt. Es besteht jedenfalls nach den \nbislang verbindlichen Ausschreibungskriterien somit die Möglichkeit, dass die noch \nzu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers \nführen kann, so dass die beantragte Sicherungsanordnung zu erlassen war.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-10-29/1-l-1393-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-10-29/1-l-1393-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290199","retrieved":"2026-07-09 03:09:43.090066+00:00"}}