{"status":"available","doknr":"OLD290318","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1021.11L1581.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-10-21","aktenzeichen":"11 L 1581/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig \nLeistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ohne \nAnrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154 EUR \nmonatlich zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf \nein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann erlassen werden, wenn diese \nRegelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den jeweiligen Antragsteller \nnötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt im Einzelnen \nvoraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch und die besonderen Gründe \nfür die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem \njeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden; vgl. § 123 Abs. \n3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers nicht vor; denn er \nhat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es notwendig ist, den von ihm \ngeltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz ohne Anrechnung von Kindergeld durch Erlass einer \neinstweiligen Anordnung vorläufig zu sichern.\n\n6\n\nEine einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung, nicht schon der \nBefriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Sie darf die Entscheidung in \nder Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme von dem \nGrundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann, \nwenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden \nAntragsteller notwendig ist, dass das Gericht die begehrte einstweilige \nAnordnung erlässt. Anderenfalls würde in Abweichung von den Vorschriften der \nVerwaltungsgerichtsordnung die Entscheidung im Hauptverfahren \nunzulässigerweise in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nvorverlagert. In der Regel muss deshalb Rechtsschutz im Hauptverfahren \nerstritten werden, es sei denn, dass nicht wiedergutzumachende Nachteile für \nden jeweiligen Antragsteller entstehen, wenn der von ihm begehrte vorläufige \nRechtsschutz nicht gewährt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der \nFrage, ob der jeweilige Antragsteller in diesem Sinne einen Anordnungsgrund \ndargelegt hat, ist der Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung im \ngerichtlichen Verfahren\n\n7\n\nständige Rechtsprechung der mit sozialhilferechtlichen \nStreitigkeiten befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW); vgl. statt aller \nden Beschluss vom 20. April 2000 - 16 B 569/00 - n.v..\n\n8\n\nDer Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm nicht wiedergutzumachende \nNachteile entstehen, wenn der Antragsgegner nicht vorläufig verpflichtet wird, die \nvon ihm beantragten Leistungen zu bewilligen.\n\n9\n\nSoweit das Antragsbegehren darauf gerichtet ist, laufende Leistungen der \nGrundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) für die Zeit vom 1. \nJanuar 2003 bis zum Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung bei Gericht am 26. Juni 2003 zu erstreiten, hat der Antragsteller das \nVorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht \ndargelegt. \nDas Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dient nämlich - wie oben \nausgeführt - nach seinem Sinn und Zweck lediglich dazu, gegenwärtig drohende \nwesentliche Nachteile abzuwenden, und bietet deshalb Regelungsmöglichkeiten \nnur für Notlagen, die unaufschiebbar sind und nicht bereits in der Vergangenheit \nliegen. Dementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG \nNRW das Bestehen streitiger laufender Sozialhilfeansprüche, die sich auf einen \nZeitraum vor Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nerstrecken, regelmäßig erst in einem Klageverfahren zu überprüfen\n\n10\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 1999 - 16 B \n1694/99 - und vom 21. Mai 2001 - 16 B 525/01 - n.v.. \n\n11\n\nDiese Erwägungen gelten vorliegend, soweit das Antragsbegehren darauf \ngerichtet ist, laufende Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vor dem \nEingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht zu \nerstreiten, gleichermaßen, weil diese Leistungen die bis zum 31. Dezember 2002 \nin Betracht gekommenen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz \nersetzen.\n\n12\n\nDas Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich in der Problematisierung \nder Rechtsfrage, ob Kindergeld auf den Anspruch auf Leistungen der \nGrundsicherung anzurechnen ist oder nicht; es ist nicht geeignet, einen \nbesonderen Ausnahmefall darzutun, in dem von dieser Regelung eine Ausnahme \nzu machen und die Notwendigkeit der vorläufigen Bewilligung von Leistungen der \nGrundsicherung für den Zeitraum vor Antragstellung bei Gericht im vorliegenden \nVerfahren zu prüfen wäre.\n\n13\n\nSoweit das Antragsbegehren des Antragstellers darauf gerichtet ist, laufende \nLeistungen nach dem Grundsicherungsgesetz für einen Zeitraum nach dem \nEnde des Monats der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu \nerstreiten, hat der Antragsteller ebenfalls das Vorliegen der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht dargelegt. In Verfahren auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung für die Bewilligung von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt geht die Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass der \nHilfeträger den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den \nMonat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum \nAnlass nimmt, den Hilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser \ngerichtlichen Entscheidung zu regeln, so dass keine Notwendigkeit für den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung durch das Gericht für die Zeit nach dem Ende des \nMonats seiner Entscheidung besteht\n\n14\n\nständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. statt aller \ndie Beschlüsse vom 27. August 1996 - 8 B 1646/96 -; vom \n1. September 1999 - 22 B 829/99 - und vom 21. Mai 2001 \n- 16 B 525/00 - n.v.. \n\n15\n\nDiese Erwägungen gelten auch für die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes bei der Bewilligung von laufenden Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz. Dies gilt unbeschadet der Regelung in § 6 Satz 1 GSiG, \ndass die Leistung in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des \nFolgejahres bewilligt wird. Eine hiervon abweichende Regelung im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigt sich damit, dass der in einem Verfahren \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterliegende Träger der \nGrundsicherung bereit sein wird, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage für \nFolgezeiträume auf der Grundlage des stattgebenden gerichtlichen Beschlusses \nLeistungen zu erbringen.\n\n16\n\nSoweit in dem Begehren des Antragstellers im vorliegenden Verfahren auch \ndie (weitere) Bewilligung der Kosten der Unterkunft enthalten ist, hat er das \nVorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes \nebenfalls nicht dargelegt. \nBei der Beanspruchung laufender unterkunftsbezogener Sozialhilfeleistungen ist \nfür die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur Raum, wenn anderenfalls der \nVerlust der Unterkunft droht. Hierzu ist erforderlich, dass ein Mietrückstand \nbesteht, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im \nnächstfolgenden Monat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde \n(vgl. § 534 BGB), so dass mit einer Kündigung und Räumungsklage zu rechnen \nist \n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 \n- 8 B 2650/94 -, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 1995, 140; vom 16. März \n2000 - 16 B 308/00 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) 52, 24 = NWVBl. 2000, 392 = Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 2000, 2523 sowie vom \n16. Dezember 2002 - 12 B 1904/02 - und vom 23. \nJanuar 2003 - 16 B 2113/02 - n.v.. \n\n18\n\nFür die Bewilligung der Kosten der Unterkunft im Rahmen des \nGrundsicherungsgesetzes gilt nichts anderes, denn die Leistungen nach diesem \nGesetz treten für die Antragsberechtigten des § 1 GSiG ab dem 1. Januar 2003 \nan die Stelle der im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes zu bewilligenden \nKosten der Unterkunft.\nEs ist nicht ersichtlich, dass für den Antragsteller der Verlust der Wohnung droht; \ndenn er wohnt zusammen mit seinen Eltern in deren Eigentumswohnung.\n\n19\n\nDer Antragsteller hat schließlich auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, \ndass ihm nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen, wenn der \nAntragsgegner nicht vorläufig verpflichtet wird, in der Zeit ab Eingang seines \nAntrages bei Gericht (26. Juni 2003) bis zum Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung (31. Oktober 2003) die von ihm beantragten \nGrundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des an den kindergeldberechtigten \nElternteil gezahlten Kindergeldes zu bewilligen. \n\n20\n\nDem Antragsberechtigten des Grundsicherungsgesetzes ist es grundsätzlich \nzuzumuten, sich bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf Mittel in Höhe von \n80 v.H. des für ihn maßgeblichen Regelsatzes verweisen zu lassen. Das ergibt \nsich aus folgenden Überlegungen: \n\n21\n\nDie Kammer entscheidet in ständiger Rechtsprechung für im Wege der \neinstweiligen Anordnung begehrte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) , dass durch eine einstweilige Anordnung Hilfe \nzum Lebensunterhalt nicht in voller Höhe des einschlägigen Regelsatzes bewilligt \nwerden kann, sondern nur im Umfang des \"zum Lebensunterhalt Unerlässlichen\" \ni.S.v. § 25 Abs. 2 BSHG, was bei erwachsenen Antragstellern eine Kürzung des \nRegelsatzes um 20 % rechtfertigt \nvgl. grundlegend: OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2002 \n- 12 B 423/02 -, Zeitschrift für \nSozialhilfe/Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 2002, 610 \nm.w.N..\n\n22\n\nAn dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch für im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrte Leistungen nach dem zum \n1. Januar 2003 in Kraft getretenen Grundsicherungsgesetz fest. Die Frage, was \ndas \"zum Lebensunterhalt Unerlässliche\" ist, ist nämlich sowohl für das \nBundessozialhilfegesetz als auch für das Grundsicherungsgesetz einheitlich zu \nbestimmen, da beide Gesetze die Sicherung des Lebensunterhalts bezwecken \n(vgl. § 1 BSHG, § 1 GSiG) und sich der Leistungsumfang der Grundsicherung - \ngenau wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (vgl. \n§ 22 Abs. 1 BSHG) - an den maßgebenden Regelsätzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG) \norientiert. Zwar sieht das Grundsicherungsgesetz beim Leistungsumfang in § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 GSiG zu dem für den Antragsberechtigten maßgeblichen Regelsatz \neinen Zuschlag in Höhe von 15 v. H. des Regelsatzes eines \nHaushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des \nBundessozialhilfegesetzes vor. Dieser Zuschlag ist jedoch im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes, in dem nur das \"zum Leben Unerlässliche\" \nbegehrt werden kann, unberücksichtigt zu lassen, weil keine Gründe ersichtlich \nsind, die es rechtfertigen, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \ndenjenigen Antragsteller, der Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz \nbegehrt, besser zu stellen als den, der Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz begehrt.\nIn Anwendung dieser Grundsätze beträgt vorliegend selbst bei Zugrundelegung \ndes derzeit in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelsatzes für einen \nHaushaltsangehörigen (= 237,00 EUR) das \"zum Lebensunterhalt Unerlässliche\" \n189,60 EUR (= 80 % von 237,00 EUR). Mit den gewährten laufenden Leistungen \nder Grundsicherung von monatlich 196,50 EUR erhält der Antragsteller somit \nmehr als das \"zum Lebensunterhalt Unerlässliche\" im vorstehenden Sinne. Ein \nschwerer, unzumutbarer Nachteil in Bezug auf seinen Lebensunterhalt droht dem \nAntragsteller daher vorläufig nicht.\n\n23\n\nNach alledem kann die Frage des Bestehens eines Anordnungsanspruchs \nvorliegend dahinstehen; die Kammer wird sich daher erst im \nHauptsacheverfahren mit der materiellrechtlichen Problematik zu beschäftigen \nhaben, ob das an den Kindergeldberechtigten gezahlte Kindergeld bei der \nBedarfsermittlung eines Berechtigten nach dem Grundsicherungsgesetz \nanzurechnen ist\n\n24\n\nverneinend: VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2003 - AN \n4 K 03.00575 -, JURIS Dok.-Nr. MWRE114730300, anders \nwohl Lutter, Grundsicherung und Hilfe zum \nLebensunterhalt, ZfSH/SGB 2003, 131 143.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 , § 188 VwGO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-10-21/11-l-1581-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 534","ref_norm":"534","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-10-21/11-l-1581-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290318","retrieved":"2026-07-09 03:09:53.210637+00:00"}}