{"status":"available","doknr":"OLD290367","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1016.19K3984.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"19 K 3984/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden-. wenn nicht der Beklagte \nzuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Ehemann der Klägerin ist der Sohn der Frau N. L. -. die vom \nBeklagten seit Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt erhält.\n\n3\n\nNachdem der Ehemann unter dem 12. April 2002 Angaben zu seinen \nEinkunfts- und Vermögensverhältnissen gemacht hatte-. ersuchte der \nBeklagte die Klägerin mit Bescheid vom 07. Mai 2002 um Auskunft über ihre \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse-. um prüfen zu können-. ob und \ninwieweit von ihrem Ehegatten Unterhalt gefordert werden könne. Nachdem \ndie Klägerin hiergegen Widerspruch mit der Begründung eingelegt hatte-. sie \nsei gegenüber ihrer Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtig-. wies der \nBeklagten den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2002 \nzurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Eine Auskunftspflicht bestehe \nauch für den nicht getrenntlebenden Ehegatten. Die Durchführung des BSHG \nerfordere auch die Erfüllung der Auskunftspflicht. Die Sozialhilfeleistungen an \ndie Schwiegermutter seien vom Bestehen eines Unterhaltsanspruches \ngegenüber deren Sohn abhängig. Das Einkommen und Vermögen der \nKlägerin könne Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs der \nSchwiegermutter gegen deren Sohn haben. \n\n4\n\nMit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend: Es \nkönne nicht sein-. dass die Klägerin indirekt Unterhaltsleistungen an eine \nHilfeempfängerin leisten müsse-. mit der sie überhaupt nicht verwandt sei. Es \nbestehe keine gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen ihrem Ehemann und \nihr. Erst Recht habe Vermögen außer Betracht zu bleiben. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt-.\nden Bescheid des Beklagten vom 07. Mai 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli \n2002 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt-.\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in seinem \nWiderspruchsbescheid.\n\n8\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n11\n\nMit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung durch den Berichterstatter entscheiden.\n\n12\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.\n\n13\n\nDas Auskunftsersuchen des Beklagten vom 07. Mai 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nRechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen ist § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG. \n\n14\n\nNach § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind die Unterhaltspflichtigen sowie ihre \nnicht getrenntlebenden Ehegatten verpflichtet-. dem Träger der Sozialhilfe \nüber ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben-. \nsoweit die Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes dies erfordert. Diese \nVoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. \n\n15\n\nDer Ehemann der Klägerin ist der Sohn der Frau N. L. -. die \nSozialhilfeleistungen vom Beklagten erhält. Gemäß § 1601 BGB ist der \nEhemann der Klägerin seiner Mutter dem Grunde nach zum Unterhalt \nverpflichtet. Die damit bestehende Möglichkeit eines Unterhaltsanspruches \nreicht für den Tatbestand des § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG aus. Da für den \nSozialhilfeträger vor Einholung von Auskünften regelmäßig nicht erkennbar \nist-. ob eine Unterhaltspflicht tatsächlich besteht-. genügt es-. dass eine \nUnterhaltspflicht des Inanspruchgenommenen oder seines nicht \ngetrenntlebenden Ehegatten für den Hilfeempfänger zumindest abstrakt in \nBetracht kommt. \n\n16\n\nVgl. BVerwG-. Urteil vom 3. . Januar 1993 - 5 C \n22.90 --. BVerwGE 91-. 375; OVG NRW-. Urteil vom \n17. Januar 2000 \n- 22 A 6004/96 --. NWVBl. 2000-. 397.\n\n17\n\nDafür-. dass eine Unterhaltspflicht des Ehemannes der Klägerin \ngegenüber seiner Mutter offensichtlich nicht besteht-. ist nichts vorgetragen \noder nichts ersichtlich. Die Klägerin lebt auch nicht von ihrem Ehemann \ngetrennt. \n\n18\n\nDie Auskunft der Klägerin zu ihren Einkommen- und \nVermögensverhältnissen ist auch zur Durchführung des BSHG im Sinne des § \n116 Abs. 1 Satz 1 BSHG erforderlich. Nur-. wenn der Beklagte die \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin kennt-. kann er \nsachgerecht prüfen-. ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur \nHerstellung des Nachhangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) eine \nInanspruchnahme des Ehemannes der Klägerin als Unterhaltspflichtiger in \nBetracht kommt. Da der Sozialhilfeträger nur anhand aktueller Angaben \nzuverlässig prüfen kann-. ob ein Unterhaltsverpflichteter gemäß § 91 BSHG in \nAnspruch genommen werden-. ist die Auskunftserteilung nicht wegen früherer \nAuskünfte des Ehemannes entbehrlich.\n\n19\n\nBereits der Wortlaut der Norm macht auch deutlich-. dass im Regelfall \nsowohl vom Unterhaltspflichtigen als auch von dessen Ehegatten Angaben \nüber Einkommen und Vermögen gefordert werden dürfen. Die \nAuskunftspflicht ist durch den Gesetzgeber auf den nicht getrenntlebenden \nEhegatten des Unterhaltspflichtigen ausgedehnt worden-. weil auch dessen \nwirtschaftliche Lage für die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen \nEhegatten bedeutsam sein kann. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes der \nKlägerin gegenüber der Hilfeempfängerin hängt u.a. von \nUnterhaltsansprüchen des Klägers gegen seine Ehefrau ab-. die der Beklagte \nwiederum nur beurteilen kann-. wenn er Einkünfte - aus Erwerbstätigkeit und \nVermögen - sowie Art und Umfang vorhandener Vermögenswerte kennt. \n\n20\n\nVgl. BVerwG-. Urteil vom 3. . Januar 1993-. \na.a.O.; Fichtner-. BSHG-. § 116 Rn. 4.\n\n21\n\nZwischen den Ehegatten bestehen dem Grunde nach \nUnterhaltsverpflichtungen-. so dass eine Beeinflussung der Unterhaltspflicht \ndes Ehemanns zumindest - was ausreicht - abstrakt in Betracht kommt. In \nwelcher Höhe tatsächlich Unterhaltsansprüche bestehen-. ist einem \nzivilgerichtlichen Verfahren vorbehalten.\n\n22\n\nInsoweit ist auch zu berücksichtigen-. dass die Verwertung des \nVermögens-. auch des Vermögensstammes bei aus Verwandtschaft \nbegründeter Unterhaltspflicht-. nach der zivilrechtlichen Rechtslage nicht von \nvornherein ausgenommen ist und auch bei nicht gesteigert \nUnterhaltsberechtigten in Betracht kommt.\n\n23\n\nVgl. Kalthöner/Büttner-. Rechtsprechung zur \nHöhe des Unterhalts-. 6. Auflage-. Rn 577-. 766-. 769 \nff. m.w.N.\n\n24\n\nEs ist ferner weder vorgetragen noch ersichtlich-. dass bei der Klägerin \nbzw. dessen Ehemann offensichtlich kein Einkommen bzw. Vermögen \nvorhanden ist-. so dass das Auskunftsersuchen auch nicht aus diesem \nGrunde unzulässig ist.\n\n25\n\nWeitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens \nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1-. 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11-. 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-10-16/19-k-3984-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-10-16/19-k-3984-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290367","retrieved":"2026-07-09 03:09:57.436988+00:00"}}