{"status":"available","doknr":"OLD290447","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1014.14K3668.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"14 K 3668/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Zentralen Betriebshofs I. vom \n7. Juni 2001 in der Gestalt dessen Widerspruchsbe- \nscheides vom 2. August 2001 wird aufgehoben. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Klägerin in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Inhaberin des Nutzungsrechtes an der \nUrnenreihengrabstelle Feld-Nr. 25, Grab-Nr. 46 auf dem Friedhof in I. -\nT. /M. . \nIn dieser Grabstelle wurde am 24. März 2001 die Urne ihres am 19. Februar \n2001 verstorbenen Ehemannes Norbert L. beigesetzt. \n\n3\n\nBereits mit Anzeige vom 9. März 2001 zeigte die Klägerin gegenüber der \nFriedhofsverwaltung des Beklagten gem. § 21 Abs. 2 der Friedhofssatzung \nder Stadt I. (Friedhofssatzung - FS) die Errichtung eines Urnensteines auf \nder vorgenannten Grabstelle an. Anlässlich eines späteren Kontrollganges \nstellte der Beklagte fest, dass über die Errichtung des Urnengrabsteines \nhinaus die Grabstelle mit einer Grabeinfassung versehen war. Nachdem \ndurch die Friedhofsverwaltung ein Schild mit der Aufforderung, sich mit dem \nZentralen Betriebshof in Verbindung zu setzen, an dem Grab angebracht \nworden war, teilte dieser der Klägerin in einem Telefonge-spräch Mitte \nApril/Anfang Mai 2001 mit, dass die Aufstellung einer Reihengrabeinfas-sung \nnicht zulässig sei. Am 16. Mai 2001 stellte die Friedhofsverwaltung fest, dass \ndie Einfassung nicht entfernt worden war. Demgemäß forderte der Zentrale \nBetriebs-hof des Beklagten mit Bescheid vom 7. Juni 2001 die Klägerin zur \nEntfernung der Grabeinfassung auf, mit dem Hinweis, dass die Aufstellung \nder Grabeinfassung nicht angezeigt worden sei. Wäre dies der Fall gewesen, \nwäre der Anzeige sofort widersprochen worden. Gem. § 19 Abs. 11 der \n„Allgemeinen Gestaltungs- und Pflegegrundsätze\" der Friedhofssatzung seien \nGrabeinfassungen nicht zugelassen.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 29. Juni 2001 \nWiderspruch.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2001 wies der Zentrale \nBetriebshof I. sodann den Widerspruch unter Verweis darauf, dass gem. § \n19 Abs. 11 der Fried-hofssatzung Grabeinfassungen grundsätzlich nicht \nzugelassen seien, als unbegrün-det zurück. Gem. § 20 Abs. 1 der \nFriedhofssatzung seien Grabstätten mit freier Ge-staltung ausschließlich auf \ndem Friedhof X. zulässig. Damit hätte ihr zum Zeitpunkt der Anmeldung \nder Bestattung auf einem anderen Friedhof im Gemeinde-gebiet eine \nGrabstätte zur Verfügung gestanden, auf der sie die Einfassung hätte \naufstellen können. Ein Ausweichen auf diesen Friedhof sei ihr auch zumutbar \nge-wesen. Der Sinn und Zweck der Regelung bestehe darin, ein einheitliches \nund ästhetisch ansprechendes Friedhofsbild gewährleisten zu können. Der \nFriedhof T. -M. sei parkähnlich ausgerichtet und angelegt. Die \nUmfrie-dungen würden durch Bepflanzungen vorgenommen. Es werde nicht \nverkannt, dass die Klägerin als Angehörige des Verstorbenen grundsätzlich \nfrei in der Gestaltung der Grabstätte sei. Allerdings bleibe zu beachten, dass \nihr Recht zur freien Gestal-tung begrenzt bleibe durch den Vorbehalt des \nGesetzes und somit auch durch die Friedhofssatzung der Stadt I. . Die \nSatzung sei unter anderem erforderlich, um eine der Würde des Ortes \nentsprechende Gestaltung der Grabstätte sicherzustellen. Demgegenüber \nstelle es keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der Klägerin \ndar, sich entsprechend ihrer mit der Grabmalanzeige erfolgten Einverständ-\nniserklärung zur Friedhofssatzung zu verhalten und die einschlägigen \nBestimmungen zu beachten. \n\n6\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 13. August 2001 Klage erhoben. Zur \nBegründung lässt sie vortragen, dass sie sich auch vor der eigentlichen \nUrnenbestattung auf \ndem Friedhof in M. kundig gemacht habe und dort verschiedene \nUrnenreihengräber besichtigt habe. Hierbei seien sie und ihre Schwester \nauch mit einem Mitarbeiter des Zentralen Betriebshofes, der offensichtlich \nzuständig gewesen sei, ins Gespräch gekommen, wobei dann auf ein \nbestimmtes Grab hingewiesen worden sei, das eine schwarze \nMarmoreinfassung hatte. Der zuständige Mitarbeiter des Friedhofes habe \ngeäußert, solche Gräber würden regelmäßig angelegt, was auch bei anderen \nGräbern erkennbar gewesen sei, die sich in unmittelbarer Nähe befunden \nhätten. Sie sei dann zusammen mit ihrer Schwester zur Firma Reinhard \nL1. , Steinmetzmeister, in I. -X. gefahren und habe mit diesem \nüber die Gestaltung des Grabmales gesprochen. Dieser sei ein erfahrener \nSteinmetz und seit Jahren auf den Friedhöfen der Stadt I. tätig. Er habe \nihr eine bestimmte Gestaltung des Grabmales nebst Einfassung gezeigt und \ndiese dann Mitte April entsprechend geliefert. Vorher habe ihr Herr L1. \nmitgeteilt, dass eine derartige Gestaltung des Grabmales durchaus zulässig \nsei. \n\n7\n\nAnfang Mai 2001 sei ihr dann von dem Zentralen Betriebshof mitgeteilt \nworden, dass die vorliegende Grabeinfassung nicht zulässig sei. Auf ihren \nHinweis, auch andere Gräber in unmittelbarer Nähe seien mit Einfassungen \nversehen, habe sie keinerlei detaillierte Auskunft erhalten, auch nicht auf den \nweiteren Hinweis, dass nicht nur Urnengrabstätten, sondern auch \nReihengräber eingefasst seien. Ebenso seien auch auf anderen Gräbern, die \nschon seit 1998 bzw. seit dem Jahre 2000 entsprechend ausgestaltet \ngewesen seien, entsprechende Hinweisschilder der Friedhofsverwaltung nicht \nangebracht gewesen.\n\n8\n\nHinzuweisen sei darauf, dass die Grabstätte so gestaltet und auch der \nUmgebung so angepasst sei, dass sie die Würde und den Charakter des \nFriedhofes in seinen Einzelteilen oder seiner Gesamtanlage wahre und in \nkeinster Weise die Nutzung benachbarter Grabstätten beeinträchtige.\n\n9\n\nIm Übrigen sei § 19 Abs. 11 der Friedhofssatzung zu unbestimmt. \nOffensichtlich sollten, wie aus den weiteren Anmerkungen zu entnehmen sei, \nzaunartige Einfriedungen und Ketten, also Gegenstände, die ein deutliches \nHindernis darstellten und deutlich die Gestaltung störten, verhindert werden, \nnicht jedoch kleine, nur flach über den Boden hinaus ragende Eingrenzungen. \nDiese verhinderten lediglich, dass die Erde abgespült werde und bewirkten \ndarüber hinaus, dass die zwischen den einzelnen Urnengräbern gelegenen \nWege ordnungsgemäß begehbar seien.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt, \nden Bescheid des Zentralen Betriebshofs I. vom \n7. Juni 2001 in der Gestalt dessen Widerspruchsbe- \nscheides vom 2. August 2001 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr macht geltend: Soweit die Klägerin anführe, die Grabeinfriedung dem \nZentralen Betriebshof I. angezeigt zu haben, sei dieses nicht richtig. \nLediglich eine Anzeige über die Grabgestaltung sei durch die Firma Reinhard \nL1. , Steinmetzmeister, I. , vorgelegt worden. Die in der Anzeige \nausgeführte Grabgestaltung habe den allgemeinen Vorgaben entsprochen, \nweshalb keine Beanstandung erfolgt sei. Die nicht angezeigte \nGrabeinfassung widerspreche jedoch der Regelung des § 19 Abs. 11 der \nFriedhofssatzung. Sie sei daher, wie der Klägerin mit Bescheid vom \n7. Juni 2001 aufgegeben worden sei, wieder zu entfernen. Hierauf sei die \nKlägerin auch in der von ihr unterschriebenen Grabmalanzeige hingewiesen \nworden.\nSoweit die Klägerin bereits bestehende Gräber aus den Jahren 1998 und \n2000 an-gesprochen habe, welche ebenfalls eine Grabeinfassung besäßen, \nverwies der Beklagte zunächst darauf, dass die letzte Änderung der \neinschlägigen Friedhofssat-zung im Dezember 2000 erfolgt sei. In dieser \nFassung sei erstmalig die Regelung des § 19 Abs. 11 für die \nGrabeinfassungen enthalten gewesen. Die von der Klägerin benannten \nGräber hätten deshalb unter der früheren Satzungsregelung in der \nvorliegenden Form ausgestaltet werden können und könnten heute unter \nBestandsschutzgesichtspunkten in dieser Form verbleiben. Nach Hinweis der \nKlägerin darauf, dass bereits in der Friedhofssatzung vom 10. Dezember \n1998 Grabeinfassungen gem. § 19 Abs. 11 der Friedhofssatzung nicht \nzugelassen gewesen seien, hat der Beklagte sodann ausgeführt, es solle \nnicht bestritten werden, dass auch andere Nutzer gegen \nGestaltungsvorschriften verstoßen hätten. Daraus könne die Klägerin aber für \nsich keinen Vorteil ziehen. Allein die Tatsache, dass mehrere Nutzer gegen \nVorschriften verstießen, mache diese Vorschriften nicht hinfällig. Im Übrigen \nverwies der Beklagte darauf, dass sich „gestaltungsfreie Bereiche\" auf dem \nFriedhof in X. befänden, wo die Klägerin die von ihr gewünschte \nGestaltung ohne Weiteres hätte umsetzen können. Er, der Beklagte, sei nicht \nverpflichtet, auf allen kommuna-len Friedhöfen gestaltungsfreie Bereiche \neinzurichten, sondern könne sich, wie er es getan habe, darauf beschränken, \nsolche lediglich auf einem Friedhof zuzulassen.\n\n13\n\nSchließlich hat der Beklagte auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, dass \nsich auf dem Friedhof in I. -M. derzeit zwei Urnengrabstätten mit \neiner kompletten Grabeinfassung befänden. Diese Grabstätten seien am 27. \nMai 2000 sowie am 24. März 2001 erworben worden. Die Nutzer seien bereits \nzur Beseitigung aufgefordert worden, ohne dieser Aufforderung bislang \nnachgekommen zu sein. Seinerseits sei nicht beabsichtigt, diese \nGrabeinfassungen zu dulden. Allerdings seien vor dem Hintergrund des \nderzeit anhängigen Streitverfahrens noch keine weiteren Maßnahmen \neingeleitet worden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1).\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie nach erfolgter Rubrumsumstellung zutreffend gegen den Beklagten \ngerichtete Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet.\n\n17\n\nDie angefochtene Entfernungsanordnung des Zentralen Betriebshofs I. \n, einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt I. , vom 7. Juni 2001 \nin der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 2. August \n2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n18\n\nNach § 21 Abs. 2 der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen \nFriedhofssatzung der Stadt I. für die kommunalen Friedhöfe vom 10. \nDezember 1998 (im Folgenden: FS) bedarf die Errichtung und jede Änderung \nvon Grabmalen der vorherigen schriftlichen Anzeige an die \nFriedhofsverwaltung. Nicht satzungsgemäß errichtete Grabmale können \ngemäß § 21 Abs. 5 FS auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der \nFriedhofsverwaltung beseitigt werden, wenn diese den Nutzungsberechtigten \nzuvor erfolglos unter Fristsetzung zur Einreichung einer Grabmalanzeige bzw. \nNachbesserung aufgefordert hat. Daneben berechtigt § 19 Abs. 7 FS die \nFriedhofsverwaltung nach vorheriger schriftlicher Anmahnung zur Entfernung \nvon Gegenständen von den Grabstätten, sofern diese den Bedingungen der \nSatzung widersprechen. \n\n19\n\nAuf welche der angeführten Rechtsgrundlagen die streitige \nBeseitigungsaufforderung gestützt ist, ergibt sich weder aus dem \nangefochtenen Bescheid und dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid \nselbst noch aus der Stellungnahme des Beklagten im Klageverfahren. Zweifel \nan der Einschlägigkeit einer der beiden Normen folgen daraus, dass eine \nGrabeinfassung weder Teil eines anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen \nGrabmals ist (§ 21 Abs. 5 FS) noch als auf oder an der Grabstätte befindlicher \nGegenstand (§ 19 Abs. 7 FS) anzusehen sein dürfte.\n\n20\n\nSelbst wenn man - über den bloßen Wortlaut hinaus - einer der \ngenannten Vorschriften bzw. der aus ihrem Zusammenhang zu \nentnehmenden Regelungsintention des Friedhofsträgers in Wahrnehmung \nseiner Anstaltsgewalt dessen Berechtigung unterstellt, den Inhaber eines \nGrabnutzungsrechts zur Beseitigung einer satzungswidrigen Grabgestaltung \naufzufordern, ergibt sich vorliegend keine die angefochtene \nEntfernungsaufforderung tragende Rechtsgrundlage. Denn ein Verstoß gegen \neine \n- wirksame - Satzungsbestimmung ist vorliegend nicht gegeben.\n\n21\n\nDer Beklagte kann seinen angefochtenen Bescheid nicht darauf stützen, \ndass gemäß § 19 Abs. 11 FS für alle Grabstätten auf dem Friedhof T. \n/M1. -, auf dem sich die Grabstätte des verstorbenen Ehemannes der \nKlägerin befindet, die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 19 Abs. 11 \nFS gelten und damit auf diesem Friedhof die Anbringung einer steinernen \nGrabeinfassung nicht zulässig ist. Diese Regelung ist unwirksam, weil sie \ngegen das Grundrecht der all-gemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) \nverstößt. \n\n22\n\nDas Recht des Verstorbenen und seiner Angehörigen, über \nBestattungsort sowie Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden, \nist eine Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2001 - 19 \nA 3966/99 - unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse \nvom \n29. September 2000 - 3 B 156.00 -, 7. Dezember \n1990 \n- 7 B 160.90 -, Buchholz 408.2, Friedhofsbenutzung, \nNr. 14, S. 4 (4 f.) und 31. Mai 1990 - 7 CB 31.80 -, \nBayVBl. 1991, 220 sowie Urteile vom 26. \nSeptember 1986 - 7 C 27.85 -, NVwZ 1987, 679 \n(679) und 8. November 1963 - VII C 148.60 -, \nBVerwGE 17, 119 (121); OVG NRW, Urteil vom 26. \nMai 2000 - 19 A 2015/99 - und Beschluss vom 11. \nApril 1997 - 19 A 1211/96 -, NVwZ 1998, 869 \n(869).\n\n23\n\nDie Angehörigen, denen die Ehrung des Verstorbenen obliegt, sind \ngrundsätzlich frei, die Grabstätte nach ihren eigenen Anschauungen von \nPietät, Ästhetik und Zweckmäßigkeit zu gestalten. Begrenzt ist dieses Recht \ndurch den Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. durch jede \nRechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht. \nDazu gehören friedhofsrechtliche Gestaltungsvorschriften durch Gesetz oder \nauf Grund eines Gesetzes, die bereits erforderlich sind, um eine der Würde \ndes Ortes entsprechende Gestaltung der Grabstätten sicherzustellen und den \nFriedhofsbenutzern die ungestörte Totenandacht zu ermöglichen. \nRegelungen dieser Art sind, soweit sie durch den allen Friedhöfen \ngemeinsamen Zweck geboten sind, in sämtlichen Abteilungen eines oder \nmehrerer Friedhöfe zu beachten und werden üblicherweise als allgemeine \nGestaltungsvorschriften bezeichnet.\nOVG NRW; Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 \n- und Beschluss vom 11. April 1997 - 19 A 1211/96 -\n, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16. \nOktober 1996 \n- 1 S 3164/95 -, DVBl. 1997, 1278 (1278) = NVwZ-\nRR 1997, 359 (359) und 26. September 1989 - 1 S \n3401/88 -, NVwZ-RR 1990, 308 (308); OVG \nNiedersachsen, Urteil vom 27. September 1995 - 8 \nL 1219/93 -, NVwZ 1996, \n810 (811); Hessischer VGH, Urteil vom 17. \nSeptember 1984 - 11 UE 671/84 -, ESVGH 35, 45 \n(46 f.).\n\n24\n\nDer allgemeine Friedhofszweck besteht in der geordneten und würdigen \nBestattung der Toten, einem ungestörten Totengedenken sowie in der \nGewährleistung einer ungehinderten Leichenverwesung innerhalb der \nRuhezeiten.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2001 - 19 \nA 3966/99 -, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 \n- und Beschluss vom 11. April 1997 - 19 A 1211/96 -\n, a.a.O., m.w.N.\n\n25\n\nDanach gehört das Verbot einer Grabeinfassung in § 19 Nr. 11 FS nicht \nzu den allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Das Verbot rechtfertigt sich nicht \naus dem allgemeinen Friedhofszweck. Das wäre nur dann der Fall, wenn \ndurch eine Grabeinfassung die geordnete und würdige Bestattung der Toten \noder ein ungestörtes Totengedenken beeinträchtigt würde. Dafür fehlt es an \ngreifbaren Anhaltspunkten. \n\n26\n\nAllerdings ist die Stadt I. als Friedhofsträgerin nicht schlechthin \ngehindert, Verbote oder Einschränkungen zu erlassen, die, wie das Verbot in \n§ 19 Abs. 11 FS, durch den generellen Friedhofszweck nicht geboten, aber \nmit ihm vereinbar sind und dem weiteren möglichen Zweck eines Friedhofs \ndienen, bestimmte ästhetische Vorstellungen des Friedhofsträgers oder der \nMehrheit der örtlichen Bevölkerung zu verwirklichen. Es gehört zum \nSelbstverwaltungsrecht der Gemeinden und ist Bestandteil ihrer Autonomie, \nmit ihren öffentlichen Einrichtungen über deren allgemeinen und primären \nZweck hinaus weitere Ziele, etwa ein besonderen ästhetischen Ansprüchen \ngenügendes Ortsbild oder besonderen landschaftspflegerischen Ansprüchen \ngenügende Grünanlagen zu schaffen, zu verfolgen, soweit das mit dem \nallgemeinen Ziel der öffentlichen Einrichtung vereinbar ist, insbesondere \nderen Zweck nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Soweit der \nFriedhofsträger besondere, durch den allgemeinen Friedhofszweck nicht \ngebotene Gestaltungsvorschriften erlässt, muss er aber in ausreichendem \nund angemessenem Maße „gestaltungsfreie Friedhofsflächen\",\nvgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Beschluss \nvom 29. September 2000 - 3 B 156.00 -,\nausweisen, auf denen eine Grab- und Grabmalgestaltung zulässig ist, die nur \nden vom allgemeinen Friedhofszweck gebotenen Grenzen unterliegt. \nAndernfalls liegt ein Verstoß gegen das durch Art. 2 Abs. 1 GG \nverfassungsrechtlich geschützte Recht des Verstorbenen und seiner \nAngehörigen vor, über die Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden.\n\n27\n\nDanach bestehen, wie die Kammer im Termin zur mündlichen \nVerhandlung verdeutlicht hat, nicht unerhebliche Bedenken dagegen, dass \ndie Stadt I. nach § 20 Abs. 1 FS ausschließlich auf dem Friedhof X. \nGrabfelder ausgewiesen hat, für die keine besonderen \nGestaltungsvorschriften gelten, nicht aber auf den übrigen im „B. -I1. „ \nStadtgebiet regelmäßig genutzten Friedhöfen in I. -M. und in I. -\nSüd/Waldfriedhof (auf dem Alten Friedhof und dem Friedhof C.---straße , für \ndie die Satzungsregelung ebenfalls gilt, werden nach Angaben des Beklagten \nnur noch alte Rechte wahrgenommen). Zu diesem rechtlichen \nZusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in \nseinem Urteil vom 16. Oktober 1996 - 1 S 3164/95 -, abgedr. in VBLBW 1997, \n69 f., ausgeführt:\n„... Er (der Friedhofsträger) muss rechtlich und tatsächlich \ngewähr-leisten, dass auf anderen Friedhöfen oder \nFriedhofsteilen im Ge-meindegebiet Grabfelder zur Verfügung \nstehen, für die allein die allgemeinen, d.h. durch den \nFriedhofszweck gebotenen Gestaltungsvorschriften gelten (vgl. \nSenatsurteile v. 25.1.1988, DÖV 1988, 474 und v. 26.9.1989, \nBWVPr 1990, 90). Die Frage, wo er diesen Ausgleich schaffen \nmuss, ob auf einem bestimmten Grabfeld ohne besondere \nGestaltungsvorschriften auf demselben Friedhof oder auf \neinem anderen Friedhof im selben Stadtteil, oder ob es gar \nausreicht, eine Ausweichmöglichkeit auf einem Friedhof in \neinem anderen Ortsteil der Gemeinde vorzusehen, kann nicht \neinheitlich beantwortet werden. Die Antwort hängt davon ab, \nob und inwieweit es für den vom Friedhofsträger mit der \nbesonderen Gestaltungsvorschrift verfolgten Zweck eine \nRechtfertigung gibt und inwieweit dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit durch eine Dispensregelung Rechnung \ngetragen wird. Je weniger der dargelegte Zweck für eine \nbesondere Gestaltungsvorschrift den Eingriff in die \nHandlungsfreiheit der Friedhofsbenutzer rechtfertigt, um so \nstrengere Maßstäbe sind an die Schaffung der \nAusweichmöglichkeit anzulegen. Andererseits ist der Eingriff \num so geringer, je gleichwertiger die Ausweichmöglichkeit ist.\nGrundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die \nFriedhofsbesuche von Angehörigen einen wesentlichen \nBestandteil der vom Friedhofszweck mitumfassten \nTotenehrung darstellen und daher nicht mehr als erforderlich \nerschwert werden dürfen. Die Friedhofsordnungen sind daher \nso auszugestalten, dass Angehörige die Gräber ihrer \nVerstorbenen möglichst häufig besuchen können. Daher ist \nregelmäßig mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht \nzu verein-baren, Friedhofsbesucher allein zur Durchsetzung \nbestimmter ästhetischer Anschauungen, die noch dazu einem \nWandel unterliegen können, zu zwingen, auf die Bestattung \neines Verstorbenen auf dem örtlichen Friedhof, der \nherkömmlich Bezugsfriedhof ist, zu verzichten und auf einen \nanderen Friedhof innerhalb der Gemeinde auszuweichen, falls \nsie eine ungebundene Grabgestaltung wünschen.\nDie Beachtung dieser Grundsätze führt regelmäßig dazu, dass \ndie Wahlmöglichkeit auf dem Friedhof selbst bestehen muss. \nDenn nur so ist gewährleistet, dass der Eingriff in Art. 2 GG \nmöglichst gering gehalten wird. Ausnahmen sind denkbar, \nwenn mindestens auf einem Friedhof innerhalb eines \nGemeinde- oder Stadtteils Grabfelder, für die keine besonderen \nGestaltungsvorschriften gelten, zur Verfügung gestellt werden. \nOb und in welchen Fällen es darüber hinaus ausreichen kann, \ndass lediglich eine Ausweichmöglichkeit auf einem Friedhof in \neinem anderen Stadtteil der Gemeinde geschaffen wird, was \nnur im Hinblick auf eine zusätzliche Gestaltungsvorschrift \ndenkbar erscheint, für die es eine besondere Rechtfertigung \ngibt, braucht hier nicht entschieden zu werden.\"\n\n28\n\nDem folgend führt Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und \nBestattungsrechts, \n8. Auflage 2000, S. 190 aus:\nSeit einiger Zeit werden Bedenken erhoben, ob es in Flächen- \nund Großgemeinden noch vertretbar ist, nur auf einem \nFriedhof Felder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften \nauszuweisen, oder ob der jeweilige Friedhofsträger nicht \nverpflichtet ist, ein ausgewogeneres Verhältnis herzustellen. \nTatsächlich sprechen gewichtige Gesichtspunkte dagegen, \nwenn ein Friedhofsträger mehrere oder nahezu alle von ihm \nunterhaltenen Friedhöfe zusätzlichen \nGestaltungsbestimmungen unterwirft und die Bürger, die eine \nGrabstätte ohne Gestaltungszwang wünschen, auf den oder die \nübrigen Friedhöfe verweist. Dies vor allem dann, wenn außer \nästhetischen Gesichtspunkten keine sachlichen Gründe \nerkennbar sind, dass es sich bei den fraglichen Flächen um \nGelände handelt, das aus Gründen des Landschaftsschutzes, \nwegen des Ortsbildes oder aus sonstigen planerischen Gründen \neinschränkender Gestaltungsvorschriften bedarf. Bei örtlichen \nFriedhöfen, die herkömmlich Bezugsfriedhof für einen \nbestimmten Ortsbereich sind, sind Einschränkungen und \nGestaltungsmöglichkeiten dann unzulässig, wenn es mit dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren ist, die \nBürger des betreffenden Ortsbereichs auf andere, entfernter \nliegende Friedhöfe zu verweisen, falls sie eine ungebundene \nGrabgestaltung wünschen, Es ist nicht zumutbar, \nFriedhofsbenutzer allein aus gestalterischen Gründen zu \nzwingen, auf die Bestattung eines Verstorbenen im Heimatort \nzu verzichten und auf den Friedhof eines anderen, mehr oder \nweniger weit entfernten Ortsteils auszuweichen, insbesondere \ndann nicht, wenn dies erhebliche wege- oder verkehrsmäßige \nErschwernisse mit sich bringen würde und die Bindung der \nBürger an den örtlichen Friedhof so stark ist, dass sie \nrespektiert werden muss.\n\n29\n\nOb es danach für Bürger aus dem Kerngebiet der „alten\" Stadt I. \nzumutbar ist, sich zur Wahrnehmung ihrer Gestaltungsfreiheit auf den \nFriedhof in dem Ortsteil X. verweisen zu lassen, erscheint zumindest \nzweifelhaft. \nDer Ortsteil X. ist im Zuge der kommunalen Neugliederung vor ca. 25 \nJahren nach I. eingemeindet worden und es besteht rein tatsächlich, mag \nauch die Eingemeindung kommunalrechtlich längst abgeschlossen sein, \nebenso wie in anderen Städten des Ruhrgebiets (vgl. etwa das Verhältnis \nC1. - X1. ) abgesehen von der räumlichen Abgegrenztheit und der \ndaraus folgenden zeitaufwändigeren verkehrlichen Anbindung vielfach noch \nimmer eine besondere die Eigenständigkeit betonende gefühlsmäßige \nVerbundenheit der Bürger mit „ihrem\" Ortsteil, der im hier vorliegenden \nZusammenhang den satzungsmäßigen Verweis auf den Friedhof in X. \nund damit zugleich den Ausschluss eines als herkömmlicher Bezugsfriedhof \nin Betracht kommenden Friedhofs als rechtlich fragwürdig erscheinen lässt. \n\n30\n\nDiese Frage bedarf vorliegend indes keiner abschließenden \nEntscheidung, denn die Regelung in § 19 Abs. 11 FS ist jedenfalls auch aus \neinem anderen Grund unwirksam. Zwar ist, wie bereits festgestellt, der \nFriedhofsträger grundsätzlich nicht gehindert, für bestimmte Friedhöfe oder \nFriedhofsteile besondere Gestaltungsvorschriften zur Umsetzung bestimmter \nästhetischer Vorstellungen vorzusehen. Auch hierbei darf er jedoch keine \nungewöhnlichen Maßstäbe zu Grunde legen oder versuchen, bestimmte \nästhetische Anschauungen oder subjektive Geschmacksvorstellungen \ndurchzusetzen, die dem Durchschnittsempfinden fremd sind oder in ihrer \nZielsetzung darüber hinausgehen.\nVgl. Gaedke, a.a.O., S. 188.\n\n31\n\nÜber die Frage der Schaffung von Ausgleichsmöglichkeiten auf \nFriedhöfen oder Friedhofsteilen ohne besondere Gestaltungsvorschriften \nhinaus müssen sich solche Vorschriften in Wahrung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes an den allgemeinen Grundsätzen für den \nErlass rechtsbeschränkender Regelungen messen lassen. Das bedeutet, \ndass Einschränkungen unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten \nZwecks nur so weit gehen dürfen, wie dies zu dessen Erreichen erforderlich \nist, ins-besondere müssen sie hinreichend bestimmt sein. Jedenfalls an \nletzterem fehlt es hier.\n\n32\n\nVorliegend ist in dem durch den Zentralen Betriebshof erlassenen \nWiderspruchsbescheid vom 2. August 2001 ausgeführt, der Friedhof T. \n-M. sei parkähnlich ausgerichtet und angelegt, Umfriedungen würden \ndurch Bepflanzungen vorgenommen. Der Sinn und Zweck der Regelung in § \n19 Abs. 11 FS bestehe darin, ein einheitliches und ästhetisch ansprechendes \nFriedhofsbild zu gewährleisten. Da-ran gemessen ist das Verbot zaunartiger \nEinfriedungen und Ketten als hinreichend bestimmt und zur Verfolgung des \nbezeichneten Zwecks geeignet anzusehen. Dies gilt indessen nicht \nhinsichtlich des Verbots jeglicher Grabeinfassung. Der Begriff der \nGrabeinfassung ist weder in § 19 Abs. 11 FS definiert noch lässt sich seine \nnähere Bestimmung den sonstigen Vorschriften der Friedhofssatzung \nentnehmen. Unter den Begriff, für den sich auch aus Regelungen außerhalb \nder Satzung oder dem allge-meinen Sprachgebrauch keine weiteren \nKonkretisierungen finden, fallen daher Ein-fassungen jeglicher Art, d.h. \nsowohl steinerne bzw. marmorne - wie vorliegend -, die aus dem Boden \nherausragen, als auch solche, die in den Boden eingelassen oder aus ihm \nselbst herausgearbeitet sind. Selbst die im Widerspruchsbescheid aus-\ndrücklich als einzig zulässig aufgeführten pflanzlichen Umfriedungen - dieser \nBegriff findet sich übrigens an keiner Stelle der vorliegenden \nFriedhofssatzung - stellen eine Grabeinfassung nach der pauschalen \nBezeichnung in § 19 Abs. 11 FS dar. Ent-nimmt man insbesondere dieser \nEinlassung des Beklagten, dass er selbst nicht von einem Verbot pflanzlicher \nGrabeinfassungen ausgeht, so folgt daraus notwendig der Schluss, dass \nselbst gemessen an seinen eigenen ästhetischen Vorstellungen die \nBezeichnung in § 19 Abs. 11 FS zu unbestimmt und damit unwirksam ist.\n\n33\n\nIn diesem Zusammenhang sei lediglich ergänzend angemerkt, dass die \nvom Beklagten für den Friedhof T. -M. hervorgehobene \nparkähnliche Anlage und Ausrichtung nur für diesen Friedhof, nicht aber auch \nfür den weiteren Friedhof in I. -Süd als Grund für die dortige Geltung \nbesonderer Gestaltungsvorschriften genannt worden ist.\n\n34\n\nAus der Unwirksamkeit der Satzungsregelung in § 19 Abs. 11 FS folgt \nzwingend, dass sich der Beklagte zur Begründung seiner \nEntfernungsaufforderung auch nicht auf die mit dem Vordruck der \nGrabmalanzeige abgegebene Erklärung der Klägerin, die Vorgaben der \naktuellen Friedhofssatzung verbindlich zu beachten, berufen kann.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-10-14/14-k-3668-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-10-14/14-k-3668-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290447","retrieved":"2026-07-09 03:10:05.030448+00:00"}}