{"status":"available","doknr":"OLD290529","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1009.19L2588.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"19 L 2588/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e:\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \nSoweit es um die Kosten für eine Unterkunft geht, ergibt sich aus seinen \nAngaben nicht, um welche Wohnung es sich handeln soll und dass der \nAntragsteller überhaupt eine Wohnung in Aussicht hat, für die er sofort \n200,00 EUR zahlen müsste. Aus den genannten Gründen fehlt es insoweit \nauch an der Glaubhaftmachung der besonderen Dringlichkeit einer \nEntscheidung für die Kosten einer Unterkunft.\n\n2\n\nSoweit es um regelsatzmäßige Hilfe in Höhe von 80% des Regelsatzes \ngeht, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft. Der Antragsteller hat sich \nwidersprüchlich dazu eingelassen, wo sein Geld in Höhe von 300,00 EUR \nverblieben sei. So hat er in der Begründung des Antrages auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung angegeben, er habe das Geld verloren, während er \nnach einer Bescheinigung des Polizeipräsidiums Bochum vom 09. Oktober \n2003 dort angegeben hat, es seien ihm 300,00 EUR entwendet worden. \nWeiterhin hat der Antragsteller nach Angaben des Antragsgegners noch bei \neiner Vorsprache auf dem Sozialamt am 08. Oktober 2003 gegenüber der \nSachbearbeiterin angegeben, der Verbleib des vom Arbeitsamt ihm am \n22. September 2003 überwiesenen Geldes in Höhe von 334,62 EUR gehe sie \nnichts an.\n\n3\n\nEs ist im übrigen auch nicht nachvollziehbar, ob der Antragsteller noch \nüber weiteres Geld verfügt. So ist er nach Angaben des Antragsgegners \nInhaber eines Kontos. Auszüge über ein eventuell noch vorhandenes \nGuthaben liegen nicht vor.\n\n4\n\nSchließlich ist ein Anordnungsanspruch deshalb nicht glaubhaft gemacht, \nweil der Antragsteller nach Angaben des Antragsgegners beim Arbeitsamt \neinen Vorschuss auf - vorrangige - Leistungen des Arbeitsamtes erhalten \nkönnte.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-10-09/19-l-2588-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-10-09/19-l-2588-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290529","retrieved":"2026-07-09 03:10:11.458357+00:00"}}