{"status":"available","doknr":"OLD290629","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1006.1L1950.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-10-06","aktenzeichen":"1 L 1950/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten \r\ndes Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\n\r\n\n\r\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n\r\n\r\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die \r\nihm zum 1. August 2003 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 \r\nBundesbesoldungsordnung nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die \r\nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \r\nerneut entschieden worden ist,\n\n\r\n\r\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n\r\n\r\n5\n\nDer Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung \r\n(VwGO) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm der \r\ngeltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht.\n\n\r\n\r\n6\n\nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes steht zwischen den Beteiligten nicht im \r\nStreit und wirft in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Konkurrenz von \r\nBewerbern um eine Beförderungsstelle besteht, keine Probleme auf.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \r\nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \r\nermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungbegehren glaubhaft \r\ngemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige \r\nAuswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für den \r\nErfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den \r\ndabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal \r\ngewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die \r\nVerweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht \r\nkommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach \r\nBeseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.\n\n\r\n\r\n8\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 24. September 2002 - 2 BvR \r\n857/02, DÖD 03, 17ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen \r\n(OVG NRW), Beschl. v. 13. September 2001 \r\n- 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff; Beschl. v. 4. September 2001 - 1 B 205/01 -; \r\nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rdnrn. 75 und 41 \r\nm.w.N..\n\n\r\n\r\n9\n\nDas zur Besetzung der hier streitigen Stelle vom Polizeipräsidium C. \r\ndurchgeführte Auswahlverfahren erweist sich bei der im Rahmen des Verfahrens des \r\nvorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung als rechtlich \r\nfehlerfrei.\n\n\r\n\r\n10\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden \r\nBeamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese \r\nzu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der \r\nBewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Ist \r\nein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden.\n\n\r\n\r\n11\n\nAus den von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich, \r\ndass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene in der letzten dienstlichen \r\nBeurteilung das Ergebnis „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße\" \r\n(5 Punkte) erhalten haben. In der vorhergehenden Regelbeurteilung zum Stichtag \r\n1. Juni 1999 wurde der Antragsteller eine Notenstufe besser beurteilt als der \r\nBeigeladene.\n\n\r\n\r\n12\n\nWie der Antragsgegner dem Antragsteller bereits in dem \r\nBenachrichtigungsschreiben vom 30. Juli 2003 mitteilte, ist die getroffene \r\nAuswahlentscheidung anhand der Hilfskriterien 1. „Datum der letzten Ernennung\" \r\nund 2. „Fachprüfungsdatum\" erfolgt. Dabei ergab sich bei Zugrundelegung des an \r\nzweiter Stelle berücksichtigten Hilfskriteriums „Fachprüfungsdatum\" ein Vorrang zu \r\nGunsten des Beigeladenen, da er bereits am 29.11.1977, fünf Jahre vor dem \r\nAntragsteller, seine Fachprüfung ablegte.\n\n\r\n\r\n13\n\nDie aufgrund der Hilfskriterien getroffene Auswahlentscheidung des \r\nAntragsgegners ist auch im Licht der jüngeren Rechtsprechung der \r\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG),\n\n\r\n\r\n14\n\nUrt. v. 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200ff; Urt. v. 27. Februar \r\n2003 - 2 C 16/02 - , DÖD 2003, 202f,\n\n\r\n\r\n15\n\nnicht zu beanstanden. Nach dieser Rechtsprechung ist es aufgrund des \r\nLeistungsprinzips geboten, sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, um im \r\nFalle eines Beurteilungsgleichstandes zu einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung \r\nzu kommen. Dabei können als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und \r\nfachliche Leistung Aufschluss geben, zusätzlich auch ältere Beurteilungen \r\nberücksichtigungsfähig sein. Da sie unmittelbare Rückschlüsse auf die Leistung \r\nerlauben, ist ihre Berücksichtigung grundsätzlich vor der Anwendung von \r\nHilfskriterien geboten.\n\n\r\n\r\n16\n\nDies bedeutet jedoch nicht, dass - wenn wie hier beide Bewerber gleich beurteilt \r\nsind - bei einer Auswahlentscheidung zwingend ein chronologisch rückwärts \r\ngerichteter Vergleich älterer Beurteilungen zu erfolgen hat, bis einer der Bewerber \r\neine bessere Beurteilung aufzuweisen hat als der andere. \n\n\r\n\r\n17\n\nEin solch schematischer Vergleich würde dazu führen, dass der vorhergehenden \r\nBeurteilung ein im Vergleich zur aktuellen Beurteilung unangemessen hohes Gewicht \r\nzukäme. Dies ist mit dem Prinzip der Bestenauslese auf Grund des Leistungsprinzips \r\nnicht zu vereinbaren und wird auch durch die oben zitierten neueren Entscheidungen \r\ndes Bundesverwaltungsgerichts nicht gefordert. \n\n\r\n\r\n18\n\nEin solch streng schematischer Vergleich würde darüber hinaus die seit langem \r\nin der Rechtsprechung anerkannten Hilfskriterien weitgehend überflüssig machen \r\nund so auch vom Gesetzgeber vorgegebene und im Rahmen der Hilfskriterien zu \r\nberücksichtigende Ziele, wie etwa die Frauenförderung, vollständig verdrängen.\n\n\r\n\r\n19\n\nBei der ergänzenden Heranziehung älterer Beurteilungen für einen Vergleich \r\nzwischen aktuell gleich beurteilten Bewerbern ist vielmehr im Einzelfall zu \r\nberücksichtigen ob und - wenn ja - welchen Erkenntniswert diese Beurteilungen \r\nhaben.\n\n\r\n\r\n20\n\nDie Eignung älterer Beurteilungen als Erkenntnisquellen über die Eignung, \r\nBefähigung und fachliche Leistung des jeweiligen Stellenbewerbers folgt daraus, \r\ndass sie vor allem bei einem Vergleich von gleich beurteilten Bewerbern bedeutsame \r\nRückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem \r\nBeförderungsamt ermöglichen. Das kommt nach den Ausführungen des \r\nBundesverwaltungsgerichts namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen \r\npositive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, \r\nFähigkeiten, Verwendungen und Leistungen, sowie deren voraussichtliche weitere \r\nEntwicklung enthalten.\n\n\r\n\r\n21\n\nVgl. BVerwG a.a.O.\n\n\r\n\r\n22\n\nBei der Einbeziehung früherer Beurteilungen in die Personalauswahl im Rahmen \r\neiner vergleichenden Betrachtung dürfte deshalb unter dem Aspekt des \r\nGleichbehandlungsgrundsatzes unter anderem zu berücksichtigen sein, ob es sich \r\num Regel- oder Bedarfsbeurteilungen handelt. Da Personalentscheidungen in erster \r\nLinie anhand bezüglich des Leistungsstandes hinreichend aktueller Beurteilungen zu \r\ntreffen sind,\n\n\r\n\r\n23\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Beschl. v. 12. Dezember 2002 - 6 B 2004/02 -; Beschl. v. \r\n19. September 2001 - 1 B 704/01 -, DÖD 2001, 315f; VGH Baden - Württemberg, \r\nBeschl. v. 16. Juni 2003 - 4 S 905/03 -,\n\n\r\n\r\n24\n\nist außerdem regelmäßig davon auszugehen, dass der Erkenntniswert \r\nvorhergehender Beurteilungen mit zunehmendem Alter geringer wird.\n\n\r\n\r\n25\n\nLetztlich ist auch von Bedeutung, in welchem Beurteilungssystem die jeweiligen \r\nBeurteilungen erstellt worden sind und ob sich ihnen neben dem Leistungsstand \r\nweitere - hinreichend konkrete - Aussagen über die Eignung des jeweiligen \r\nBewerbers für ein Beförderungsamt entnehmen lassen.\n\n\r\n\r\n26\n\nJe nach Beurteilungssystem und -inhalt kann es daher durchaus dazu kommen, \r\ndass allein der aktuellen Beurteilung Aussagewert zukommt, mit der Folge, dass \r\nfrühere Beurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht mehr \r\nheranzuziehen sind, sondern unmittelbar auf Hilfskriterien abzustellen ist.\n\n\r\n\r\n27\n\nSo ist es hier. Das, in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \r\nLand Nordrhein - Westfalen und der beschließenden Kammer als mit höherrangigem \r\nRecht vereinbar angesehene, Beurteilungssystem der nordrhein - westfälischen \r\nPolizeibehörden ist durch ein streng standardisiertes System gekennzeichnet, das \r\ninsbesondere der behördenübergreifenden Vergleichbarkeit der jeweiligen \r\nBeurteilungen dient und deshalb individualisierte Bewertungen gerade nicht \r\nvorsieht.\n\n\r\n\r\n28\n\nDie Punktbewertung mehrerer Haupt- und Submerkmale führt zu einer Endnote, \r\nwelche keine Differenzierung zwischen Leistungs- und Eignungsbewertung trifft. Der \r\nErstbeurteilung durch den unmittelbaren Vorgesetzten folgt ein Quervergleich durch \r\nden Behördenleiter als Endbeurteiler, der auch zu Änderungen der Endnote führen \r\nkann. Diese lässt sich im Einzelfall nicht immer an bestimmten, zuvor durch den \r\nErstbeurteiler getroffenen Einzelbewertungen festmachen, sondern folgt oftmals \r\nlosgelöst von individuellen Merkmalen allein aus dem vorgenommenen \r\nQuervergleich, der zu dem bei den Spitzennoten die durch die Beurteilungsrichtlinien \r\nvorgegebenen Richtsätze zu berücksichtigen hat. \n\n\r\n\r\n29\n\nJedenfalls im Bereich der nordrhein - westfälischen Polizeibehörden können \r\ndaher nicht aus Einzelaussagen oder der Endnote vorhergehender Beurteilungen mit \r\nder für eine sachgerechte Personalentscheidung notwendigen Gewissheit \r\nErkenntnisse über die künftige Bewährung des Bewerbers in dem Beförderungsamt \r\ngewonnen werden. \n\n\r\n\r\n30\n\nDie durch den Antragsgegner vorgenommene Beschränkung des \r\nLeistungsvergleichs auf die aktuelle Beurteilung und das Heranziehen der \r\nHilfskriterien 1. „Datum der letzten Ernennung\" und 2. „Datum der Fachprüfung\" ist \r\nvor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.\n\n\r\n\r\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die \r\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er \r\nkeinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat (§ 154 \r\nAbs. 3 VwGO). \n\n\r\n\r\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichts- \r\nkostengesetzes.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-10-06/1-l-1950-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-10-06/1-l-1950-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290629","retrieved":"2026-07-09 03:10:20.113735+00:00"}}