{"status":"available","doknr":"OLD290668","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:1001.7K3342.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-10-01","aktenzeichen":"7 K 3342/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger reichte am 17. Mai 1999 beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung \neiner Mutterkuhprämie für 29 Mutterkühe nach den Bestimmungen der Rinder- und \nSchafprämienverordnung für das Wirtschaftsjahr 1999 ein. Bei Antragstellung wurde \ner auf die Unvollständigkeit des Bestandsverzeichnisses hingewiesen. Daraufhin \nreichte er am 25. Mai 1999 ein neues Bestandsregister ein, in dem die Daten der \nersten Abkalbung im Betrieb, die Abgangsdaten und die (neuen) Rasseschlüssel \nfehlten. Darauf wurde er mündlich und schriftlich hingewiesen. Mit Fax vom 12. Juli \n1999 reichte der Kläger ein neues Bestandsregister für alle Mutterkühe des \nBestandes ein, worin 30 Kühe für die Mutterkuhprämie 1999 angekreuzt waren. \n\n3\n\nBei der anschließenden Plausibilitätskontrolle stellten sich zahlreiche \nUnschlüssigkeiten heraus, die auch im Folgenden durch Schriftwechsel nicht geklärt \nwerden konnten. Am 13. Juli 1999 wurde der Kläger in seinem Betrieb aufgesucht. \nAnschließend übermittelte er unter dem 18. November 1999 ein weiteres \nBestandsregister. Mit Schreiben vom 8. Februar 2000 wurden ihm die verbleibenden \nUnklarheiten im Einzelnen dargelegt und ihm eine Frist bis zum 22. Februar 2000 zur \nschriftlichen Stellungnahme gegeben.\n\n4\n\nUnter dem 8. März 2000 gab der Kläger daraufhin zu seinem Antrag auf \nGewährung der Mutterkuhprämie 1999 an, dass die Tiere mit den lfd. Nrn. 33 bis 36 \nund 81 \n\nbis 84 im Bestandsregister doppelt aufgeführt seien; er bitte um Streichung der Tiere \nmit den lfd. Nrn. 81 bis 84. Die Geburtsdaten der Tiere Nr. 33 bis 36 seien zu ändern; \nhierzu überreiche er die Schlachtbescheinigungen. Das Tier mit der lfd. Nr. 58 sei \nsofort zu streichen. Es sei unter einer anderen, nämlich der richtigen Ohrmarke mit \nder lfd. Nr. 38 erfasst. Die Tiere mit der Nr. 86 und 88 seien ebenfalls zu streichen, \nda deren Rasse nicht prämienfähig sei.\n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 5. März 2001 ab \nund führte zur Begründung an, der Kläger habe im Beihilfeantrag grob fahrlässig \nfalsche Angaben gemacht. Er habe zum Teil Tiere doppelt beantragt, zum Teil nicht \nprämienfähige Rassen eingetragen. \n\n6\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, der sich im Wesentlichen \ndarauf stützte, dass es sich lediglich um Schreibfehler bzw. Versehen handele, wies \nder Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2001 zurück. Der Kläger habe schon ganz \neinfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt. Er könne beantragte Tiere \nnicht ohne Sanktionierung einfach zurücknehmen. Der Widerspruchsbescheid ist am \n21. Juni 2001 zugestellt.\n\n7\n\nAm 20. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er \nergänzend an: Die falschen Angaben, die zum Teil ein Mitarbeiter von ihm gemacht \nhabe, beruhten lediglich auf Versehen, die in einem Geschäftsbetrieb seiner Größe \njederzeit vorkommen könnten. Die Korrekturen seien in Absprache mit der \nMitarbeiterin des Beklagten erfolgt. Die Tiere mit den Nrn. 81 bis 84 seien zu \nstreichen gewesen, es sei deshalb keine Mutterkuhprämie beantragt. Die Streichung \nder Tiere Nrn. 86 und 88 beruhe auf Rechtsgründen, weil deren Rasse nicht \nförderfähig sei. Allein das Tier Nr. 58 sei wegen einer Differenz in der Anzahl des \nBestandes zu streichen gewesen, so dass die Kürzung allenfalls 1/30 betragen \nkönne. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sei in der hier anzuwendenden VO \n(EG) Nr. 2419/01 entfallen, so dass die mildere Sanktionsmöglichkeit des Art. 38 \nAbs. 4 der neuen Verordnung anwendbar sei. Er habe auch die Antragsfrist \neingehalten. Die Unregelmäßigkeiten im Bestandsregister hätten nämlich keinen \nEinfluss auf die Wahrung der Antragsfrist. Ein Abzug wegen des Tieres Nr. 58 könne \ndeshalb nicht erfolgen, weil bei der Vor-Ort-Kontrolle dieses Tier nicht ermittelt \nworden sei. Daher sei ihm die Mutterkuhprämie für das Kalenderjahr 1999 \nungeschmälert zu bewilligen.\n\n8\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 5. März 2001 \nund des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2001 zu verpflichten, ihm \nMutterkuhprämie für das Kalenderjahr 1999 für 26 Mutterkühe zu gewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr führt zur Begründung an: Er gehe davon aus, dass jetzt grundsätzlich die \nmilderen Sanktionsbestimmungen der VO (EG) Nr. 2419/01 anwendbar seien. Im \nFalle des Klägers sei aber zur berücksichtigen, dass er die Antragsfrist überschritten \nhabe, weil er das Bestandsregister nicht ordnungsgemäß eingereicht habe. Die \nRinder- und Schafprämienverordnung sehe zwingend vor, dass dem Antrag das \naktuelle Bestandsregister beizufügen sei. Zu den Prämienvoraussetzungen gehöre \ndie Führung des vollständigen Bestandsregisters im Zeitpunkt der Antragstellung. Ein \nsolches habe der Kläger erst nach vielen Korrekturen weit nach Antragstellung \nnachgewiesen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (BA Heft 1). \n\n15\n\nAm 19. März 2003 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin \nstattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage \n(GA Bl. 36 bis 37) verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n18\n\nDer Kläger ist mit einem Prämienanspruch für Mutterkühe im Jahre 1999 \nausgeschlossen, weil er den Tierbeihilfeantrag mehr als 25 Kalendertage nach der \nmaßgeblichen Antragsfrist eingereicht hat (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) 3887/92; \ndieser entspricht Art. 13 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 2419/01). Gemäß Art. 8 Abs. 1 \nSatz 2 VO (EWG) 3887/92 wird der Antrag, wenn die Antragsfrist mehr als 25 Tage \nüberschritten ist, abgelehnt und entfällt jeder Zahlungsanspruch. Gemäß § 3 Abs. 2 \nNr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, \nMutterkühe und Mutterschafe - Rinder- und Schafprämien-Verordnung - können \nAnträge auf die Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Mai \ngestellt werden. Der Kläger hat zwar am Montag, dem 17. Mai 1999, also innerhalb \nder bis dahin verlängerten Antragsfrist (vgl. Merkblatt des Beklagten für die \nGewährung der Mutterkuhprämie 1999 I.2.) das entsprechende Antragsformular \neingereicht. Dieses war aber nicht vollständig. Das dem Antrag beigefügte \nBestandsregister (BA Bl. 211 bis 213) ist in mehrfacher Hinsicht unvollständig. Es \nweist - wie sich aus den nachfolgend eingereichten Registern ergibt - schon nicht \nsämtliche Mutterkühe im Bestand des Klägers aus; auch im Übrigen ist anhand des \nvorgelegten Registers mangels rudimentärer Angaben (z. B. Geburtsdaten, \nAbgangsdaten, usw.) der Bestand daraus nicht ersichtlich. Das wird auch vom Kläger \nnicht in Abrede gestellt. Das am 25. Mai 1999 vorgelegte Register (BA Bl. 188 ff.) \nenthält weder die Daten der ersten Abkalbung im Betrieb (vgl. zur Notwendigkeit \ndieser Angabe: § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. der Rinder- und Schafprämienverordnung) \nnoch die Abgangsdaten (vgl. Art. 8 b) und c) der VO (EG) 2629/97; Art. 14 Abs. 3 C \nNr. I. der Richtlinie 64/432/EWG i.d.F. der Richtlinie 97/12/EG). Die im weiteren \nVerfahrensgang eingereichten Bestandsregister (per Fax übermittelt am 12. Juli 1999 \nund nachgereicht am 18. November 1999, BA Bl. 156 ff. und 330 ff.) liegen \naußerhalb der 25-Tage-Frist, die lediglich eine Kürzung des Prämienanspruchs nach \nsich ziehen würde.\n\n19\n\nDas aktuelle Bestandsregister mit dem in den gemeinschaftsrechtlichen \nRichtlinien und durch bundesrechtliche Bestimmungen festgesetzten Inhalt ist \nnotwendiger Bestandteil des Antrages auf Gewährung der Mutterkuhprämie. Das \nergibt sich bundesrechtlich aus § 5 Abs. 4 Satz 1 der Rinder- und \nSchafprämienverordnung und ist gemeinschaftsrechtlich in Art. 24 Abs. 1 VO (EWG) \n3886/92 vorgesehen, wonach der Beihilfeantrag Tiere für die Gewährung der \nMutterkuhprämie die im Rahmen des integrierten Systems vorgesehenen Angaben \nsowie weitere umfassen muss. Bei den im integrierten System vorgesehenen \nAngaben handelt es sich um die oben im Einzelnen dargelegten Inhalte des \nBestandsregisters, ohne die die Durchführung der Verwaltungs- und Vor-Ort-\nKontrolle nicht möglich ist (integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem; vgl. \ninsbesondere Art. 5, 6 Abs. 2 VO (EWG) 3887/92; Art. 2 Buchstabe a, 8 Abs. 1 VO \n(EWG) 3508/92 und namentlich Art. 5 VO (EWG) 3508/92, wonach ausdrücklich das \nSystem zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die für die Gewährung \neiner Beihilfe im Sinne dieser Verordnung berücksichtigt werden (zur Durchsetzung \ndes integrierten Systems) einzurichten ist). Die Unvollständigkeit des \nBestandsregisters namentlich in Bezug auf die zur Prämie angemeldeten Tiere führt \ndazu, dass die zwingend vorgeschriebenen Kontrollen (vgl. Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) \n3887/92) nicht durchgeführt werden können. \n\n20\n\nDie Vollständigkeit des Antrages in diesem Sinne ist somit maßgebend für die \nFrage, ob die Antragsfrist - eine materielle Ausschlussfrist - eingehalten wird. Diese \nAuffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der \nEuropäischen Gemeinschaft, wie sie in den Urteilen vom 16. Mai 2002 und vom \n10. November 2002\n\n21\n\nRechtssachen C 63/00 und C-304/00\n\n22\n\nzum Ausdruck kommt. Denn dort heißt es:\n\n23\n\n„...das integrierte System soll die Verwaltung und die Kontrollen wirksamer \ngestalten. Ein wirksames Verfahren setzt aber voraus, dass die vom \nBeihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und \nrichtig sind, so dass sein Antrag auf Ausgleichszahlungen ordnungsgemäß ist. \n...\"\n\n24\n\n(vgl. EuGH, Urt. vom 16. Mai 2002 - C 63/00 Nr. 34 und vom 19. November 2002 \n- C 304/00 Nr. 39).\n\n25\n\nDie Unvollständigkeit des Registers ist auch nicht etwa gleich zu setzen mit \nfehlerhaften Eintragungen im Register im Sinne des Art. 36 Abs. 4 Satz 1 \nBuchstabe b VO (EG) 2419/01; (bzw. der Regelung des Art. 10 Abs. 4 VO (EWG) \n3887/92), die lediglich zu einer Änderung der Berechnungsgrundlage führen. Art. 36 \nAbs. 4 Satz 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 2419/01 erfasst nur die von dem Kläger \nangesprochenen inhaltlichen Unrichtigkeiten des Bestandsregisters, die hier - bei der \nPrüfung, ob die Antragsfrist eingehalten ist - nicht von Belang sind.\n\n26\n\n27\n\nAuf die Notwendigkeit der Einreichung des aktuellen Bestandsregisters ist der \nKläger im Merkblatt für die Gewährung der Mutterkuhprämie (unter II.5. und III.6.) \nund im Antrag selbst ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. Ziffer 12 des Antrages: \n„Ohne Kopie des Bestandsregisters ist der Antrag ungültig\").\n\n28\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die \nRegelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-10-01/7-k-3342-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-10-01/7-k-3342-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290668","retrieved":"2026-07-09 03:10:23.815477+00:00"}}