{"status":"available","doknr":"OLD290842","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0918.16L2273.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-09-18","aktenzeichen":"16 L 2273/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten \ndes Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Beiladung der Firma . wird abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 230.840,00 EUR festgesetzt.\n\nDer Tenor zu 1. und 2. soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die \nVerfügung des Antragsgegners vom 15. August 2003 wiederherzustellen,\n\n5\n\nist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig, aber nicht \nbegründet.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen \nder Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil beispielsweise die \nBehörde - wie hier - die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes besonders \nangeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), auf Antrag des Betroffenen die \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Die Voraussetzungen \nfür eine solche Entscheidung zugunsten des Antragstellers liegen jedoch nicht \nvor.\n\n7\n\nDie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt \nnur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse \ndes Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein \ngegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an \nder sofortigen Vollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse \ndes Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der \nVerwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Vorliegend spricht bei der im \nAussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nvieles für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.\n\n8\n\nSie ist mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden \nVollziehungsanordnung versehen, in der der Antragsgegner eigenständig und mit \nBlick auf den konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung bejaht hat.\n\n9\n\nDie Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 des Gesetzes \nüber Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz \n(OBG). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen \ntreffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit \noder Ordnung abzuwehren.\n\n10\n\nDer Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven \nRechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der \nEinrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der \nHoheitsgewalt. Danach stellt die drohende Verwirklichung oder Fortsetzung von \nStraftaten oder Ordnungswidrigkeiten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit \ndar.\n\n11\n\nVgl. Wolffgang/Hendricks/Merz, Polizei- und Ordnungsrecht in Nordrhein-\nWestfalen, S. 24, 26 \n\n12\n\nGefahr bedeutet eine Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen \nSicherheit oder Ordnung führt.\n\n13\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aufgrund des Sponsor-Vertrages \nzwischen dem Antragsteller und der Firma vom 24. Juli/29. Juli 2003, durch \nden sich der Antragsteller u.a. verpflichtet hat, großformatige Werbeflächen, \nDrehwerbeflächen, eine Sitzgelegenheit am Spielfeldrand, die für Werbeaussagen \ngenutzt werden kann, bei allen Bundesliga-Heimspielen in der B. B1. T. zur \nVerfügung zu stellen sowie eine Gewinnspiel-Promotion im B. -TV-Programm zu \npräsentieren, besteht die Gefahr der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des \n§ 284 Abs. 4 des Strafgesetzbuches - StGB - bzw. der §§ 284 Abs. 4, 27 Abs. 1 \nStGB durch den Antragsteller, indem dieser auf seinem Stadiongelände für den \nAbschluss von Sportwetten ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis wirbt bzw. \neine solche Werbung unterstützt.\n\n14\n\nIn diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung \nunter Nr. 1 des Verfügungstenors lediglich das Werben für die Vermittlung bzw. \nVeranstaltung von Sportwetten „in der B. B1. T. und auf dem \ndazugehörigen Gelände\" sowie das Ermöglichen solcher Werbung untersagt, \nwohingegen die Werbung über eine Internet - Bannerschaltung auf \nmit einer Verlinkung zum Sportwettenangebot der Firma - bzw. in der \nStadion- und Vereinszeitschrift, durch den genannten Sponsor-Vertrag ebenfalls \nvereinbart ist, von der Untersagung nicht erfasst wird. Die in Nr. 2 des \nVerfügungstenors enthaltene Aufforderung, das Werben einzustellen und künftig zu \nunterlassen, ist im Zusammenhang mit der Regelung in Nr. 1 zu sehen, bezieht sich \nsomit auf das unter Nr. 1 untersagte Werben.\n\n15\n\nDie Sportwetten, für die der Antragsteller bzw. mit dessen Unterstützung die \nFirma wirbt, sind Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB, weil der Erfolg \nzumindest überwiegend vom Zufall abhängt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht \nmit ausführlicher Begründung, der die Kammer folgt, entschieden.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2/01 -\n, NJW 2001, S. 2648 ff.; ebenso Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 14. März \n2002 - I ZR 279/99, NJW 2002, S. 2175 f.; Oberverwaltungsgericht - OVG - Sachsen-\nAnhalt, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, GewArchiv 2002, S. 199 f.\n\n17\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - hat \nSportwetten der vorliegenden Art ebenfalls als Glücksspiele im Sinne des § 284 \nStGB bewertet.\n\n18\n\nVgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -.\n\n19\n\nAuch bei Sportwetten hängt der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall ab; \ndem Zufallselement kommt gegenüber den vom Spieler zu beeinflussenden \nUmständen ein deutliches Übergewicht zu. \n\n20\n\nDer Antragsteller will im Sinne des § 284 Abs. 4 StGB für dieses, u. a. über das \nInternet abzuwickelnde, \n\n21\n\nsiehe hierzu die Internetseite der (Beiakte Heft 1 Blatt 7), \n\n22\n\nGlücksspiel werben bzw. ein Werben unterstützen, indem er auf seinem Gelände \ndie entsprechende Werbung plaziert bzw. zulässt. Während § 284 Abs. 1 bis 3 StGB \ndas Veranstalten von bestimmten Glücksspielen unter Strafe stellt, wird durch § 284 \nAbs. 4 StGB die Strafbarkeit durch Erfassung schon der Werbung dafür vorverlagert, \nso dass hier die Frage, ob es sich bei dem Wettangebot im Internet - auch am Ort \nder Werbung - bereits um ein Veranstalten im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB handelt, \ndahin gestellt bleiben kann.\n\n23\n\nWeder die Unternehmen, die den Abschluss von Sportwetten ermöglichen (Firma \nbzw. Firma), noch der Antragsteller sind im Besitz einer für Nordrhein-Westfalen, wo \ndie Werbung stattfindet, nach §§ 1, 2 des nordrhein-westfälischen \nSportwettengesetzes (WettG NRW) erforderlichen Erlaubnis. Danach kann Träger \ndes Wettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine \njuristische Person des Privatrechts sein, deren Anteile überwiegend juristischen \nPersonen des öffentlichen Rechts gehören. Eine Erlaubnis könnte mangels \nVorliegens der Voraussetzungen auch nicht erteilt werden.\n\n24\n\nDie 1990 erteilte Erlaubnis für die Annahme von Wetten für Sportveranstaltungen \nvom Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte stellt keine derartige für das Land Nordrhein-\nWestfalen erforderliche Erlaubnis dar.\n\n25\n\nDabei kann offen bleiben, welchen Inhalt die der Firma erteilte Erlaubnis \nkonkret hat. Diese (im übrigen bislang nicht vorgelegte) Erlaubnis wird in der \nAntragsbegründung zudem durchgehend als „Gewerbeerlaubnis\" bezeichnet. Sollte \ndie Erlaubnis lediglich einen gewerberechtlichen Umfang haben, könnte sie die \nErlaubnis für Glücksspiele ohnehin nicht enthalten, vgl. § 33 h der Gewerbeordnung - \nGewO -. Sollte diese Erlaubnis jedoch auch eine solche für Glücksspiele im Sinne \nvon § 284 StGB beinhalten, hätte sie in Nordrhein-Westfalen keinerlei \nRechtswirkungen. Regelungen bezüglich Glücksspielen und Lotterien sind Teil des \nPolizei- und Ordnungsrechts und unterliegen daher der Länderkompetenz mit der \nFolge, dass insoweit „jedes Bundesland für das andere Land Ausland\" ist.\n\n26\n\nVgl. Dietlein, Das staatliche Glücksspiel auf dem Prüfstand, Bayerische \nVerwaltungsblätter 2002, S. 161 ff.; Verwaltungsgericht - VG - Berlin, Beschluss vom \n22. März 2000 - VG 35 A 135.00 -.\n\n27\n\nBezüglich der Frage, ob eine behördliche Erlaubnis vorliegt, ist entsprechend \ndem Sinn und Zweck des durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom \n26. Januar 1998 (BGBl.I S. 164) eingefügten Straftatbestandes § 284 Abs. 4 StGB \nauf den Ort der Werbung abzustellen; der neugeschaffene Straftatbestand richtet \nsich gerade auch gegen die Werbung ausländischer Anbieter gegenüber dem \ninländischen Publikum für behördlich nicht genehmigte Glücksspiele, die unter \nZuhilfenahme der mittlerweile gegebenen technischen Möglichkeiten unmittelbar vom \ninländischen Aufenthaltsort des Spielteilnehmers aus abgewickelt werden können \n(vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache \n13/8587, S.67 f. und den Bericht des Bundestags-Rechtsausschusses, BT-\nDrucksache 13/9064, S 21).\n\n28\n\nVgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, a.a.O. \n\n29\n\nZu Recht sieht der Antragsgegner daher die im Land Berlin konzessionierte \nWettunternehmerin Firma C. I. X. H. bzw. die Firma bezogen auf das \nBundesland Nordrhein-Westfalen als „ausländische Anbieter\" an.\n\n30\n\nEin anderes Ergebnis folgt auch nicht aus Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages. \nDanach sollte keine räumliche Ausweitung der Regelung eines DDR-\nVerwaltungsaktes bewirkt werden; DDR-Verwaltungsakte sind ebenso zu behandeln \nwie Verwaltungsakte, die vor der Wiedervereinigung in den alten Bundesländern \nerlassen worden sind.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -, a.a.O. und \nvom 5. August 2003 - 4 B 1274/03 -.\n\n32\n\nEin aus diesem Verständnis des § 284 Abs. 4 StGB folgender Verstoß gegen \nden Bestimmheitsgrundsatz kann nicht festgestellt werden: Durch Auslegung der \nTatbestandsvoraussetzung „Werben für ein Glücksspiel, für das keine behördliche \nErlaubnis vorliegt\" ist die kriminalisierte Tat bestimmbar und daher mit hinreichender \nBestimmheit umschrieben.\n\n33\n\nDarüber hinaus ist ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - \nzu verneinen. Fraglich ist bereits, ob schon das Werben in den von Art. 12 Abs. 1 GG \ngeschützten Bereich fällt. Unabhängig von dieser Frage wäre jedoch ein Eingriff zum \nSchutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt, da durch das \nöffentliche Glücksspiel der Bevölkerung Gefahren drohen, diese können das \nVermögen des einzelnen Spielers sowie die Leistungsfähigkeit der öffentlichen \nHaushalte und die Gesundheit des Spielers betreffen.\n\n34\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2/01 -, a.a.O.\n\n35\n\nDamit liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.\n\n36\n\nDie Entscheidung, ob eine Maßnahme nach § 14 Abs. 1 OBG getroffen wird, \nsteht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Vorliegend hat der Antragsgegner \ndieses Ermessen in nicht zu beanstandener Weise ausgeübt. Das Gericht ist bei \ndieser Prüfung darauf beschränkt, ob der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen \nseines Ermessens in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden \nWeise Gebrauch gemacht hat, § 114 Satz 1 VwGO. Ausgehend von diesem Maßstab \nist gegen die getroffene Ermessensentscheidung im Ergebnis nichts einzuwenden. \nDer Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung zu Recht von der Wertung des \nStrafgesetzbuches leiten lassen und den Zweck der Strafandrohung als so gewichtig \nbewertet, dass die finanziellen Interessen des Antragstellers dahinter zurück stehen \nmüssen.\n\n37\n\nDanach erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung als rechtmäßig. Ob darüber hinaus von einer offensichtlichen \nRechtmäßigkeit gesprochen werden kann, kann dahin gestellt bleiben, denn bei der \ngebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das öffentliche \nVollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Zwar spricht für das \nInteresse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches \nwiederherzustellen, dass mit dem Sofortvollzug der mit der Firma AG \nabgeschlossene Sponsor-Vertrag nicht umgesetzt werden kann und damit ein \nfinanzieller Verlust verbunden ist. Demgegenüber ist aber der Zweck der hier \nbetroffenen Strafvorschrift - § 284 StGB -, der mit der angefochtenen \nOrdnungsverfügung Geltung verschafft werden soll, zu beachten: Diese \nStrafvorschrift sichert die Zwecke ab, die die Länder mit ihren die Veranstaltung von \nöffentlichen Glücksspielen regelnden Gesetzen verfolgen, indem sie Verstöße \ndagegen strafrechtlich sanktioniert. Sie sichert damit zunächst die staatliche Kontrolle \ndes öffentlichen Glücksspiels, soweit das Spiel oder die Werbung im Geltungsbereich \ndes Strafgesetzes stattfindet. Die Strafvorschrift richtet sich weiter gegen ein \nunerwünschtes, weil sozialschädliches Verhalten. Es soll eine übermäßige Anregung \nder Nachfrage von Glücksspielen verhindert, durch staatliche Kontrolle ein \nordnungsgemäßer Spielablauf gewährleistet und einer Ausnutzung des natürlichen \nSpieltriebes zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken entgegen gewirkt \nwerden. Dem liegt die Einschätzung zu Grunde, dass das Glücksspiel grundsätzlich \nwegen seiner möglichen Auswirkungen auf die psychische (Spielsucht) und \nwirtschaftliche Situation der Spieler (Vermögensverlust) und seiner Eignung, \nKriminalität namentlich im Bereich der Geldwäsche zu fördern, unerwünscht und \nschädlich ist.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2/01 -,a.a.O..\n\n39\n\nAngesichts dieser Überlegungen ist das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber \nden finanziellen Interessen des Antragstellers und seines Vertagspartners an einer \nAussetzung der sofortigen Vollziehung höher einzustufen.\n\n40\n\n2.\n\n41\n\nDer Antrag,\n\n42\n\ndie Firma e AG beizuladen,\n\n43\n\nwird abgelehnt.\n\n44\n\nEine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. \nDiese ist nur dann angezeigt, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts \nnicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und \nzwangsläufig Rechte des Beizuladenen betroffen werden. Eine derartige \nBetroffenheit ist vorliegend nicht ersichtlich.\n\n45\n\nEine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, die im Ermessen des Gerichts \nsteht, setzt dagegen voraus, dass durch die Entscheidung des Gerichts die \nrechtlichen Interessen des Beizuladenen berührt werden können; ein rechtliches \nInteresse besteht dann, wenn der Beizuladene zu einem Beteiligten einer solchen \nBeziehung steht, dass das Unterliegen dieses Beteiligten seine Rechtslage \nverbessern oder verschlechtern könnte. Unerheblich ist, ob die betroffene \nRechtsposition auf öffentlichem oder privatem Recht beruht.\n\n46\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 65 Rdnr. 9\n\n47\n\nVorliegend wird zwar aufgrund der Untersagung der Werbung für die Firma die \nDurchführung des Sponsor-Vertrages zwischen dem Antragsteller und der Firma \nvom 24./29. Juli 2003 verhindert, so dass die Firma durch die Entscheidung des \nGerichts in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. In diesem Eilverfahren macht \ndas Gericht gleichwohl von der Möglichkeit der Beiladung keinen Gebrauch; die \nFirma hatte bereits in dem der angefochtenen Ordnungverfügung vorangegangenen \nVerfahren Gelegenheit, ihre Interessen wahrzunehmen und hat davon auch \nGebrauch gemacht (vgl. die Schriftsätze an das Innenministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 5. August 2003 und an den Antragsgegner vom 15. August \n2003, Beiakte Heft 1, Bl. 23 ff., 35 ff.).\n\n48\n\nNach alldem ist der Antrag insgesamt abzulehnen.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und trägt dem Umstand Rechnung, dass der auf zwei Jahre \nangelegte Sponsor-Vertrag als jährliches Entgelt für den Antragsteller 199.000,00 \nEUR nebst Mehrwertsteuer ausweist und bis zum rechtskräftigen Abschluss der \nRechtsmittelverfahren ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren einkalkuliert werden \nmuss.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-09-18/16-l-2273-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33h","ref_norm":"33h","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-09-18/16-l-2273-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290842","retrieved":"2026-07-09 03:10:39.781698+00:00"}}