{"status":"available","doknr":"OLD290866","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0917.3K6252.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-09-17","aktenzeichen":"3 K 6252/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin und ihr Sohn N. beziehen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \ndurch den Beklagten. Der Sohn der Klägerin leidet nach ihren Angaben unter einer \nVielzahl von Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes und vielfachen Allergien, die \neine kostenaufwendigere Ernährung veranlassen. \n\n3\n\nMit Telefax vom 14. Mai 2001 beantragte die Klägerin beim Beklagten die \nÜbernahme der Reparaturkosten für ihren Kühlschrank in Höhe von 270,28 DM. Zur \nBegründung führte sie aus, sie habe am Donnerstag Abend, den 10. Mai 2001, \nfestgestellt, dass ihr Kühlschrank nicht mehr funktioniere. Am Freitag, den 11. Mai \n2001 habe sie dann einen Kundendienst gesucht, der ihr noch vor dem Wochenende \nden Kühlschrank repariert habe. Sie bitte daher um Übernahme der Reparaturkosten \nin Höhe von 270,28 DM, die sie per Scheck beglichen habe. Die Klägerin fügte dem \nAntrag die Rechnung des Technischen Kundendienstes Q. vom 11. Mai 2001 \nbei. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 14. Mai 2001 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. \nZur Begründung wurde ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf \nkönne nicht als notwendig erachtet werden. Da die Klägerin die Rechnung für die \nReparatur des Kühlschrankes vor Antragstellung aus eigenen Mitteln bezahlt habe, \nhabe sie den Bedarf selbst gedeckt mit der Folge, dass eine Kostenübernahme nicht \nmehr möglich sei.\n\n5\n\nGegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 15. Juni 2001 Widerspruch. \nZur Begründung führte sie aus, sie habe den Schaden am Kühlschrank am 10. Mai \n2001 abends festgestellt und habe daher dafür sorgen müssen, dass am Freitag in \nerster Linie der Kühlschrank repariert werde, um zu verhindern, dass die \nNahrungsmittel durch das Absinken der Kühlschranktemperatur in den folgenden \nTragen verderben würden. In dem Kühlschrank müssten außer Nahrungsmitteln wie \nselbstgemachte Säfte, Marmeladen, Schwelmer Brotaufstriche (alles ohne Zusätze \nvon Konservierungsstoffe) auch Medikamente, teure Öle und Ingredienzen zur \nHerstellung von Cremes aufbewahrt werden, auf die der Sohn der Klägerin \nangewiesen sei und die gekühlt werden müssten. Sie habe daher keine Zeit verlieren \ndürfen, sondern sei durch die beschriebenen Umstände zur sofortigen Reparatur des \nKühlschrankes gezwungen gewesen. Sie habe deshalb einen Hausbesuch durch \nden Beklagten nicht abwarten können. Das gelte auch wegen der im Gefrierfach \neingefrorenen Fleischvorräte für ihren Sohn, deren Verlust hohe Kosten verursacht \nhätten. Im Übrigen habe sie die Reparatur des Kühlschranks mit einem Scheck \nbezahlt, der am 22. Mai 2001 eingelöst worden sei. Zur Einlösung des Schecks habe \nsie ihren Dispositionskredit in Anspruch nehmen müssen.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2001 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, die Sozialhilfe \nsetze gemäß § 5 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - ein, sobald dem \nTräger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt werde, dass \ndie Voraussetzungen für die Gewährung vorliege. Die Kenntnis des zuständigen \nSozialhilfeträgers von der Notlage vor deren Beseitigung sei daher unabdingbar für \neine Leistungsgewährung. Die Notlage gelte dann als dem Sozialhilfeträger bekannt \ngegeben, wenn die Notwendigkeit der Hilfe dargetan worden sei. Dies sei durch die \nKlägerin am 14. Mai 2001 geschehen, als der Kühlschrank bereits repariert gewesen \nsei. Der Einwand der Klägerin, sie habe wegen der drohenden Schäden für die \nNahrungsmittel und Medikamente keine Zeit verlieren können, sei nicht erheblich. \nDie Klägerin habe sehrwohl die Möglichkeit gehabt, spätestens am Tag der \nReparatur den Bedarf zumindest fernmündlich anzuzeigen und eine weitere \nVorgehensweise mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu vereinbaren. Im Übrigen \nsei es auch durchaus üblich, in Fällen, in denen ein eigener funktionsfähiger \nKühlschrank kurzfristig nicht zur Verfügung stehe, Nahrungsmittel und ggf. auch \nMedikamente bei Nachbarn kühl zu lagern. Dass dies für die Klägerin unmöglich oder \nunzumutbar gewesen wäre, sei nicht dargetan. Die Übernahme der Kosten für die \nVergangenheit scheide daher aus. Bei Beantragung der Leistung habe die Klägerin \nsich nicht mehr in einer Notlage befunden. Diese habe sie vielmehr schon selbst \nbehoben. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, sie habe die Rechnung mit einem \nScheck beglichen und ihr Konto sei dadurch ins Minus gerutscht, sei dies nicht von \nBelang. Die Klägerin sei ihre finanzielle Verpflichtung gegenüber der Bank \neingegangen, bevor sie den Bedarf bekanntgegeben habe. Diese Verpflichtung \nkönne bei der Leistungsgewährung keine Berücksichtigung finden, da es nicht \nAufgabe des Sozialhilfeträgers sei, Schulden des Hilfesuchenden zu tilgen. Ein \nsäumiges Verhalten des Sozialhilfeträgers, das ausnahmsweise eine andere \nRegelung rechtfertige, liege jedenfalls nicht vor.\n\n7\n\nDer Bescheid ist der Klägerin am 01. Dezember 2001 zugestellt worden. Die \nKlägerin hat am 30. Dezember 2001 Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe am \nDonnerstag, den 10. Mai 2001 gegen 19.00 Uhr festgestellt, dass ihre 20 Jahre alte \nKühlgefrierkombination nicht mehr funktionierte. Noch am gleichen Abend habe sie \nversucht, von Bekannten Hilfe zu erlangen. Diese hätten ihr aber bei der Reparatur \nnicht helfen können. Deshalb habe sie am Freitag, den 11. Mai 2001 frühmorgens \nbegonnen, verschiedene Kundendienste anzurufen. Parallel dazu habe sie viermal \nversucht, mit dem Sozialamt Kontakt aufzunehmen. Zweimal habe niemand \nabgenommen, zweimal habe sie nur das Besetztzeichen bei der Behörde erreicht. Im \nLaufe des Vormittags habe sie auch bei allen Hausbewohnern geklingelt, um sich zu \nerkundigen, ob sie auf andere Kühlschränke zurückgreifen könne. Das sei jedoch im \nErgebnis vergeblich gewesen. Die von ihr kontaktierten Kundendienste hätten die \nkurzfristige Übernahme der Reparatur bis auf einen Kundendienst abgelehnt. Nur die \nFirma Q. habe sich schließlich bereit erklärt, die Reparatur durchzuführen. Um \nzu verhindern, dass der wertvolle Kühlschrankinhalt verderbe, habe sie sich dann \nentschlossen, die Reparatur selbst per Scheck zu bezahlen. Dies sei auch praktisch \ndie einzige Möglichkeit gewesen, da nach ihren bisherigen Erfahrungen mit dem \nSozialamt ohnehin die Übernahme der Kosten ohne einen Hausbesuch nicht in \nBetracht gekommen wäre. Sie habe aber keine Zeit gehabt, noch einen Hausbesuch \nabzuwarten. Im Übrigen seien in der Vergangenheit Reparaturanträge für \nElektrogeräte durch den Beklagten ohnehin immer abschlägig beschieden worden. \nSoweit im Widerspruchsbescheid abschließend ausgeführt worden sei, nach den \nRichtlinien des Sozialamtes würde eine einmalige Leistung für die Beschaffung eines \nKühlschrankes auf 220,00 DM begrenzt, so dass auch deshalb eine Bewilligung \neiner Reparatur in Höhe von 270,28 DM ausscheide, macht die Klägerin geltend, ihr \nsei nicht bekannt, dass man eine Kühlgefrierkombination für 220,00 DM erhalten \nkönne.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n14. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 28. November 2001 zu verpflichten, ihr eine einmalige \nBeihilfe in Höhe von 270,28 DM für die Reparatur ihrer \nKühlgefrierkombination zu bewilligen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen \nEntscheidung.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nAufhebung der angefochtenen Bescheide und Bewilligung einer einmaligen Beihilfe \nfür die Reparatur der Kühlgefrierkombination im Mai 2001. Die angefochtenen \nEntscheidungen sind rechtmäßig.\n\n16\n\nDas Gericht macht von § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nGebrauch und verweist zur Begründung zunächst auf die angefochtenen Bescheide, \ndenen es sich anschließt.\n\n17\n\nIn diesen Entscheidungen ist insbesondere zutreffend auf § 5 BSHG \nhingewiesen worden, wonach die Sozialhilfe ausdrücklich erst einsetzt, sobald dem \nTräger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung \nvorliegen. Dieser tragende Grundsatz des Sozialhilferechts soll gewährleisten, dass \nder Träger der Sozialhilfe jedenfalls die Möglichkeit haben muss, auf die Bedarfslage \nzu reagieren, und deshalb für jeden Sozialhilfeanspruch unabdingbar ist, dass der \nSozialhilfeträger überhaupt von dem geltend gemachten Bedarf Kenntnis erhält.\n\n18\n\nVgl. dazu nochmals ausdrücklich das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2002 - 5 C \n62/01 -, NDV-Rd. 2003, S. 72.\n\n19\n\nDie Klägerin kann schon aus diesem Grunde mit ihrem Begehren keinen Erfolg \nhaben. Nur ergänzend sei deshalb folgendes bemerkt:\n\n20\n\nSoweit die Klägerin geltend gemacht hat, aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen \nmit dem Fachamt des Beklagten habe sie sich ohnehin keine Hoffnung machen \nkönnen, dass dem Antrag stattgegeben werde, und deshalb ohne Versuch, den \nBeklagten zu unterrichten, handeln können, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Die \ngesetzlichen Voraussetzungen können nicht dadurch zur Disposition des \nHilfeempfängers gestellt werden, dass dieser vor der Hilfeleistung eigenständig die \nMöglichkeit bewertet, ob ihm durch das Fachamt geholfen wird. Diese Entscheidung \nist in jedem Einzelfall dem Beklagten vorbehalten, was schon aus diesem Grunde \neine Prognose aus bisherigen Erfahrungen für die Erfolgsaussichten im konkreten \nFall ausschließt. Im Übrigen würde sich selbst bei Richtigkeit der Prognose am \nGrundsatz des § 5 BSHG nichts ändern. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin \nannehmen wollte, dass der Beklagte dem Antrag nicht stattgegeben hätte, würde \ndies das Fehlen der Unterrichtung des Beklagten nicht ersetzen können. Vielmehr \nhat auch dann der Antrag die Funktion, den Hilfeträger in die Lage zu versetzen, sich \nmit der geltend gemachten Bedarfslage auseinanderzusetzen. Geschieht dies dann \nfehlerhaft, ist dann - und erst dann - die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung dieser \nEntscheidung eröffnet mit der Folge, dass dem Begehren aus Gründen der \nEffektivität des Rechtsschutzes auch noch nachträglich entsprochen werden \nkann.\n\n21\n\nDie Klägerin kann sich im Übrigen auch nicht darauf berufen, dass sie am \nMorgen des 11. Mai 2001 mehrfach vergeblich versucht habe, das Sozialamt von \nihrer geltend gemachten Notlage zu unterrichten. Unabhängig davon, dass diese \nerstmals im Klageverfahren geltend gemachten Versuche erheblichen \nGlaubwürdigkeitszweifeln unterliegen, ist schon auf der Grundlage der von der \nKlägerin vorgetragenen Unterrichtungsversuche nicht davon auszugehen, dass der \nKlägerin weitere Versuche, den Beklagten von der Notwendigkeit der unverzüglichen \nReparatur zu überzeugen, nicht zumutbar waren. Wenn die Klägerin geltend macht, \nsie habe bei zwei von vier Telefonanrufen nur deshalb keinen Erfolg gehabt, weil der \nTelefonapparat des Sachbearbeiters besetzt war, ergibt sich schon daraus, dass die \nKlägerin hieraus erkennen konnte, dass prinzipiell auch am Freitag Morgen das \nSozialamt des Beklagten erreichbar war. Im Übrigen gibt es keine Veranlassung zu \nder Annahme, die Klägerin hätte sich allein an ihren Sachbearbeiter wenden \nkönnen.\n\n22\n\nDarüber hinaus weist die Kammer darauf hin, dass ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge die Klägerin mit dem Beklagten ohnehin ständig nicht nur \ntelefonisch und durch persönliche Vorsprachen kommuniziert, sondern sich des \nTelefaxgerätes bedient. Kennzeichnend ist hierfür, dass auch für den hier in Rede \nstehenden Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten vom 14. Mai 2001 das \nTelefaxgerät der Klägerin genutzt worden ist. Dass es der Klägerin angesichts dieser \nständigen Praxis unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre, die Notlage - und zwar \nbereits am Abend des 10. Mai, jedenfalls aber im Laufe des Vormittags des 11. Mai \n2001, gegenüber dem Beklagten per Telefax darzutun, ist nicht dargetan.\n\n23\n\nDa deshalb von einer Unzumutbarkeit der Unterrichtung des Beklagten nicht \nauszugehen ist, braucht die Kammer nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, wie das \nSozialhilferecht - neben § 121 BSHG - angemessen auf Notfälle reagiert, in denen \nein Hilfeempfänger plötzlich in einer Notlage gerät, in der er Hilfe vom Träger der \nSozialhilfe aktuell nicht erlangen kann. Insbesondere bedarf es keiner Stellungnahme \ndazu, inwieweit in Fällen dieser Art bei Selbsthilfe der Hilfeempfänger die damit \nverbundenen Kosten auch selbst tragen muss. Gerade weil Hilfeempfänger, wie die \nVorschriften über das Schonvermögen belegen und die Bemessung der \nSozialhilfesätze auch nahelegt, in aller Regel nicht auf das für den Lebensunterhalt \nUnerlässliche begrenzt sind, spricht einiges dafür, dass zumindest kleinere Notlagen, \ndie ein Hilfeempfänger aus den genannten Gründen selbst bewältigt, von ihm auch in \nihren finanziellen Folgen getragen werden müssen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-09-17/3-k-6252-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-09-17/3-k-6252-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290866","retrieved":"2026-07-09 03:10:42.095746+00:00"}}