{"status":"available","doknr":"OLD290865","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0917.3K1094.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-09-17","aktenzeichen":"3 K 1094/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Sohn des am 11. September 1992 verstorbenen Herrn L. L1. \nund der am 21. April 1999 verstorbenen Eleonore L1. . Nach dem Tod des Vaters \nwurde der Kläger mit seiner Mutter im Wege der Erbfolge zunächst gemeinsam \nEigentümer des Mehrfamilienhauses in der U.----------straße - nachfolgend U1.---------\nstraße - in der Gemeinde C. . Aufgrund des am 08. Februar 1993 ausgestellten \nErbscheins wurde die Mutter des Klägers am 19. April 1993 zur Hälfte als \nEigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich der anderen Hälfte des \nHauses U.----------straße erfolgte die Eintragung zu Gunsten des Klägers und seiner \nMutter je zur Hälfte in Erbengemeinschaft. \n\n3\n\nDas Grundstück U1.---------straße hat ausweislich des vorliegenden \nGrundbuchauszugs des Grundbuchs von C. Bl. 100, Bl. 3488 eine Größe von \n437 qm. Das Grundstück ist mit einem teilweise unterkellerten zweigeschossigen \nWohnhaus mit nicht ausgebautem Dachgeschoss und einer Garage bebaut. Das \nHaus befindet sich in starker Hanglage, es ist von der Straße aus einstöckig und \nrückseitig dreigeschossig. Im Erdgeschoss befindet sich eine Fünfzimmer-Wohnung, \ndie ausweislich der Angaben des Klägers 94 qm groß ist, im Untergeschoss eine \nweitere Zweizimmer-Wohnung mit 53 qm Größe. Im Untergeschoss befinden sich \nRäume von 40 qm Größe, die nach Auffassung des Beklagten zum Teil als \nZweizimmer-Wohnung genutzt werden kann. Alle Einheiten haben separate \nEingänge.\n\n4\n\nUnter Vorlage einer von seiner Mutter am 08. November 1992 ausgestellten \nVollmacht sprach der Kläger am 10. Juli 1995 beim Beklagten vor und beantragte \ndort die Bewilligung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt. Er gab im Rahmen des \nAntrags an, die Klägerin erhalte ein Altersruhegeld in Höhe von 648,43 DM und eine \nWitwenrente in Höhe von 953,39 DM. Sie habe weiteres Einkommen aus 75% der \nMieteinnahmen des Hauses, und zwar sei die 94 qm große Wohnung zu \n1.055,00 DM monatlich Warmmiete an Frau T. N. am 08. März 1993 \nvermietet worden. Die Wohnung im Untergeschoss habe sein Vater bereits am \n10. September 1990 an Frau S. L1. zu einem Warmmietpreis von 495,00 DM \nvermietet. Die Mutter war bereits seit dem 16. Mai 1994 im Heim Haus N1. in \nC1. . Die Kosten der Unterbringung dort seien bisher aus dem Nachlass des \nEhemannes, insbesondere dem Verbrauch einer Lebensversicherung, sowie aus den \nMieteinnahmen finanziert worden. Das Vermögen sei inzwischen aufgebraucht. Die \nKlägerin besitze zwar zu 75% Eigentum an einem Haus in C. , hier findet sich \naber der Vermerk „Das Haus soll in Kürze veräußert werden\". Zum Abschluss des \nAntrages heißt es: \n\n5\n\n„Seit dem 16.05.94 lebt meine Mutter im v. g. Heim. Die Kosten wurden \nhauptsächlich durch den Nachlass (Lebensvers.) des EM und den Mieteinnahmen \ngedeckt. Das Vermögen ist aufgebraucht. Das Haus wird in Kürze veräußert. Mir ist \nbekannt, dass die Sozialhilfe als Darlehen gewährt wird.\" \n\n6\n\nDer Kläger legte im Zusammenhang mit der Antragstellung weiter ein \nPflegegutachten der praktischen Ärztin Dr. X. vor, in dem es heißt, die Mutter des \nKlägers leide unter einer progredienten Encephalitis disseminora. Es wird betont, die \nMutter des Klägers könne nicht laufen und nur mit Hilfe stehen. Sie benötige \ninsbesondere auch zu Toilettengängen der ständigen Hilfe. Der tägliche Hilfebedarf \nwurde auf insgesamt 207 Minuten ohne Berücksichtigung der notwendigen \nhauswirtschaftlichen Versorgung bestimmt. Der Kläger legte gemeinsam mit dem \nAntrag weiter einen von ihm unterzeichneten Alleinauftrag an die M. J. GmbH \nvor, mit dem dieser einen Maklerauftrag erteilt wurde. \n\n7\n\nDer Kläger selbst erklärte, er beziehe Arbeitslosenhilfe und könne daher seine \nMutter nicht unterstützen. \n\n8\n\nDen Antragsunterlagen beigefügt ist weiterhin eine Rentabilitätsberechnung \nhinsichtlich des Hauses U1.---------straße in C. , die zu dem Ergebnis kommt, \ndie Mieteinnahmen aus dem Haus betrügen monatlich 892,88 DM. Die \nRentabilitätsberechnung ist unter dem Datum des 11. August 1995 vom Kläger \nunterzeichnet, der Kläger macht geltend, er habe die Berechnung bereits \nunterzeichnet, als diese noch nicht ausgefüllt war, weil der Sachbearbeiter im \nSozialamt des Beklagten ihm das geraten habe. \n\n9\n\nIm Rahmen der Prüfung des Antrages wurde dem Beklagten unter dem 21. \nAugust 1995 ein weiteres Gutachten von Frau Dr. X. hinsichtlich des \nGesundheitszustandes der Mutter des Klägers übersandt. In diesem Gutachten heißt \nes, die Mutter des Klägers sei nicht in der Lage (außer gelegentlich zu essen) \nselbständig irgendetwas zu machen. Sie sei gelegentlich nicht orientiert, geh- und \nstehunfähig, aber nicht ständig bettlägerig. Zeitweilig sei sie auch tagsüber \nbettlägerig, nachts sei eine Nachtwache erforderlich. Sie sei ständig hilflos, \nnotwendige Hilfe könne auch von anderen Heimbewohnern nicht geleistet werden. \nAbschließend heißt es, es seien spastische Lähmungen der Beine und auch der \nBlasen- und Schließmuskel festzustellen. Sie sei auch psychisch inkontinent und \nteilweise motorisch unruhig. Sie benötige einen Dauerkatheter, sie sei lediglich zur \npassiven Fortbewegung im Rollstuhl in der Lage. Die Verschlechterung des \nallgemeinen Zustandes sei zu erwarten. \n\n10\n\nAufgrund dieser Unterlagen stufte der Beklagte die Mutter des Klägers unter dem \n08. September 1995 als schwer pflegebedürftig ein und bewilligte mit Bescheid vom \n14. September 1995 Pflege gemäß § 68 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - im \nAuftrage und zu Lasten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als überörtlicher \nTräger der Sozialhilfe. Der Beklagte ging von monatlichen Pflegekosten in Höhe von \n4.135,60 DM sowie eines Taschengeldes nach § 21 Abs. 3 BSHG von monatlich \n237,15 DM aus. Für die Zeit vom 10. Juli 1995 bis zum 31. Juli 1995 wurde einmalig \neine Kostenbeteiligung von 1.612,00 DM festgesetzt, ab dem 01. August 1995 eine \nmonatliche Beteiligung in Höhe von 2.271,48 DM aufgrund der Einnahmen aus dem \nAltersruhegeld, der Witwenrente und den Mieteinnahmen. Die Änderung der \nfestgesetzten Beträge bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wurde \nvorbehalten. In dem Bescheid heißt es weiter, dass zwar gem. § 88 Abs. 2 Nr. 7 \nBSHG die Gewährung von Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden dürfe vom \nEinsatz oder der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks. Das Haus U1.-\n--------straße umfasse zwei Wohneinheiten, die beide vermietet seien. Ein \nZweifamilienhaus sei nicht als angemessenes Hausgrundstück anzusehen. Zudem \nseien die Wohnungen an andere vermietet, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft der \nMutter des Klägers zählten. Infolgedessen handele es sich bei dem Haus U1.---------\nstraße um verwertbares Vermögen, von dessen Einsatz die Übernahme der \nHeimpflegekosten abhängig gemacht werden müsse. Gründe, die einer Verwertung \nentgegenstehen würden, seien nicht ersichtlich und seien auch nicht vorgetragen \nworden. Angesichts der Erklärung bei der Antragsaufnahme, das Haus solle \nveräußert werden, sei aber von einer gegenwärtig möglichen Verwertung des \nVermögens nicht auszugehen. Infolgedessen werde die bewilligte Hilfe als Darlehen \ngemäß § 89 BSHG vergeben. Hierzu würden folgende Konditionen gelten: \n\n1. Die Darlehensbewilligung umfasst den Zeitraum ab dem 10. Juli 1995 auf \nGewährung von Sozialhilfeleistungen für die Heimunterbringung im Altenwohn- \nund Altenpflegeheim Haus N1. , C2.----straße , in C1. . \n\n2. Die Höhe des Darlehens ergebe sich aus der Summe der für die gesamte Dauer \nder Heimpflege anfallenden Kosten nach Abzug des o. g. einzusetzenden \nVermögens. Sonderzahlungen würden der Darlehenssumme zugerechnet. Die \nHöhe des Darlehens dürfe den Wert des einzusetzenden Vermögens nicht \nüberschreiten. \n\n3. Die Auszahlung erfolgte in monatlichen Teilbeträgen in Höhe der nicht durch die \nEigenleistung abgedeckten monatlichen Heimpflegekosten unmittelbar an das \nAltenwohn- und Pflegeheim Haus N1. . \n\n4. Der Darlehensgeber sei berechtigt, das Darlehen jederzeit unter Einhaltung der \ngesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. \n\n5. Zur Absicherung der Darlehensforderungen sei der Darlehensnehmer verpflichtet, \neine Grundschuld oder Höchstbetragshypothek in das Grundbuch zu Gunsten der \nStadt E. eintragen zu lassen. Wegen der geplanten Veräußerung der \nbebauten Grundbesitzung werde hiervon für ein Jahr abgesehen. \n\n6. Das Darlehen werde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unter anderem \n„spätestens im Zeitpunkt des Ablebens des Darlehensnehmers fällig\". Das \nDarlehen sei im Zeitpunkt der Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen. Über die \nRückzahlung ergehe ein gesonderter Bescheid. \n\nIm Schreiben vom 06. November 1995 bat der Kläger um eine Sonderzahlung durch \nden Beklagten. In diesem Zusammenhang führte er aus, die Rücklagen für die \nUnterhaltung des Hauses seien im Augenblick aufgebraucht, „zumal ein Verkauf \nnoch nicht in Aussicht ist. Bzgl. des Hausverkaufs werde ich vom 13. November 1995 \nbis 24. November 1995 in C. weilen, um den Verkauf in Gang zu bringen, eben \ndadurch, dass ich das Haus selber per Zeitungsannoncen anbiete um evtl. Käufer zu \nfinden, zumal der Makler mit negativem Erfolg seinen Auftrag beendet hat und weil \ndessen Frist für eine zunächst kostenlose Bemühung abgelaufen war.\"\n\n11\n\nUnter dem 30. Januar 1996 teilte der Kläger dem Sozialamt unter anderem mit: \n„Bzgl. des Hausverkaufs hat sich noch nichts ergeben. Dem Makler habe gekündigt, \nbevor dieser Kosten in Rechnung stellt und doch nichts bewegt. Verkaufshemmend \nist die Tatsache, dass die zur Verfügung stehenden Wohnungen vermietet sind, eine \ndavon über 20 Jahre, was für eventuelle Kaufinteressenten ein Hemmnis ist, weil \neine Kündigung, selbst für Eigenbedarf, einen enormen juristischen Aufwand \ndarstellt. Ein zweites Hemmnis wäre die Courtage für den Makler, welche bei einem \nVerkaufspreis von ca. 350.000,00 - 375.000,00 DM von 3,75% auch nicht \nunerheblich ist. Die einzige Lösung wäre von mir aus privat einen sogenannten \nKapitalanleger zu finden, welcher keinen Wert auf eigenes Bewohnen legt. Dazu \nkamen für einen einzelnen Interessenten die Beanstandung der erforderlichen \nAußenreparatur, wofür ich im dortigen Umfeld keinen Stuckateur/Verputzer finde, \nweil für eine Firma der Aufwand (Gerüst stellen) im Verhältnis zu der eigentlichen \nArbeit (ca. 5m x 0,40) zu groß ist. Muss ich eben so versuchen auf privater Basis \njemand zu finden. Dieses bezüglich beabsichtigtem Hausverkauf.\"\n\n12\n\nIm Zusammenhang mit einem geplanten Wechsel des Pflegeheims der Mutter \nführte der Kläger weiter aus: „Habe mit Frau N2. auch schon über die finanzielle \nRegelung gesprochen, dass meine Mutter die anfallenden Kosten aus Eigenmitteln \nund Beihilfe bestreitet bis zur alleinigen Kostenbegleichung nach Hausverkauf bzw. \nMittel aus der Pflegeversicherung.\"\n\n13\n\nAb dem 16. Februar 1996 wurde die Mutter des Klägers im Alten- und \nPflegeheim St. K. der D. B. E. GmbH untergebracht. Unter dem 14. \nJuni 1996 gab der Beklagte daraufhin im Auftrag und zu Lasten des \nLandschaftverbandes Westfalen-Lippe dem Altenkrankenheim St. K. in E. ab \ndem 16. Februar 1996 für Hilfe zur Hilfe gemäß § 68 BSHG und Krankenhilfe nach \n§ 37 BSHG zunächst befristet bis zum 30. Juni 1996 eine Kostenzusage für schwer \nPflegebedürftige. Zugrunde lag der Entscheidung unter anderem eine Erklärung des \nAltenkrankenheims St. K. der D. B. E. GmbH vom 08. März 1996, \nwonach die Mutter des Klägers ständig hilflos sei, die notwendige Hilfe von anderen \nHeimbewohnern nicht geleistet werden könne und sie im Mehrbettzimmer \nuntergebracht werde. Als medizinische Diagnosen bescheinigte der Arzt Dr. med. \nK1. bei der Mutter des Klägers Multiple Sklerose, Kreislauf- und Herzkrankheit \nsowie Herzinsuffizienz. Sie sei schwer pflegebedürftig.\n\n14\n\nEntsprechend der Kostenzusage wurde der Mutter des Klägers unter dem 20. \nJuni 1996 mitgeteilt, sie erhalte in Form eines Darlehens und unter Berücksichtigung \nder Festsetzung der Eigenleistung monatlich ergänzende Sozialhilfe. Mit Schreiben \nvom 13. Dezember 1996 an das Altenkrankenheim St. K. teilte der Beklagte mit, \ndie Sozialhilfegewährung an die Mutter des Klägers werde zum 31. Oktober 1996 \neingestellt, da diese unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegeversicherung \nin der Lage sei, die Heimkosten selbst zu tragen. Es werde deshalb gebeten die \nMutter des Klägers ab dem 01. November 1996 als Selbstzahlerin für die Heimkosten \nin Anspruch zu nehmen. \n\n15\n\nUnter dem 01. April 1997 erließ der Beklagte einen Bescheid über die \nRückforderung der als Darlehen nach § 89 BSHG gewährten Leistungen an die \nMutter des Klägers. Es wurde ausgeführt, diese sei dem 01. November 1996 unter \nBerücksichtigung der Leistungen der Pflegekasse in der Lage, die entstehenden \nHeimkosten aus eigenem Einkommen selbst zu tragen. Das Darlehen werde somit \nfällig. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Eigenleistungen sei in der Zeit vom \n10. Juli 1995 bis zum Oktober 1996 48.432,48 DM als Darlehen bewilligt worden. \nDiese seien nunmehr zurückzuzahlen. \n\n16\n\nMit Schreiben vom 27. April 1997 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid \nWiderspruch. Der Widerspruch beziehe sich ausschließlich auf die sofortige \nRückzahlung der Gesamtsumme. Diese sei nicht möglich, da die Mutter des Klägers \nnicht über die notwendigen Mittel dazu verfüge. \n\n17\n\nMit Bescheid vom 30. Juni 1997 änderte der Beklagte auf einen entsprechenden \nHinweis des Klägers den Rückforderungsbescheid dahingehend ab, dass die \nGesamtsumme der Rückforderung auf 29.288,50 DM reduziert wurde. Weiter heißt \nes:\n\n18\n\n„In meinem Sozialhilfebescheid vom 14. September 1995 habe ich ihnen bereits \nmitgeteilt, dass es sich bei diesem Grundstück um ein verwertbares Vermögen im \nSinne des § 88 BSHG handelt. Gründe, die einer Verwertung entgegenstehen, sind \nnicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Die Verwertung des \nvorhandenen Vermögens ist im Augenblick noch immer nicht möglich. Zur \nAbsicherung der Darlehensforderung wurde festgelegt, dass ihre Mutter verpflichtet \nist, eine Grundschuld oder Höchstbetragshypothek zu Gunsten der Stadt E. \nbeantragen zu lassen. Da die Rückforderung derzeit nicht gezahlt werden kann, wird \nnunmehr gebeten, entsprechend der Verpflichtung die Grundschuld zu Gunsten der \nStadt E. in das Grundbuch eintragen zu lassen.\"\n\n19\n\nUnter dem 08. Juni 1997 bestätigte der Kläger die Richtigkeit der Gesamtsumme \nder Rückforderung in Höhe von 29.288,50 DM. Weiter führte er aus: \n\n20\n\nEr halte weiterhin den Widerspruch aufrecht bzgl. einmaliger Rückzahlung, \nwelche derzeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei. „Eine Veräußerung \nder Immobilie ist auch nicht in Sicht. Voraussichtlich nimmt eine Mieterin im Laufe \ndes Monats August einen Wohnungsauszug vor. Werde dann, auch aus eigenen \nwirtschaftlichen Interessen, bemüht sein, eine Teilveräußerung durch Verkauf der \nWohnung vorzunehmen. Sollte sich kein Interessent ergeben, werde ich im \nSeptember 1997 die entsprechende Grundschuldeintragung notariell vornehmen \nlassen und ihnen Mitteilung geben.\" \nUnter dem 17. Februar 1998 bestellte der Kläger daraufhin zu Gunsten der Stadt \nE. im eigenen und im Namen der Mutter eine Grundschuld in Höhe von \n29.288,50 DM.\n\n21\n\nAuf die Anfrage des Beklagten vom 03. April 1998, ob das Haus inzwischen \nverkauft worden sei, antwortete der Kläger im Juni 1998: \n„Der Verkauf ist zwischenzeitlich nicht erfolgt und wird auch in nächster Zeit nicht \nerfolgen, weil die dortigen Immobilienangebote überhäuft sind, so dass eine \nVeräußerung unter Wert die Folge wäre, welches nicht in unserem Interesse liegt. \nEben durch Überangebote konnte auch eine Wohnung nicht als Eigentumswohnung \nveräußert werden, welches ohnehin durch die Nutzungsänderung aus baulichen \nGründen nicht möglich gewesen wäre.\"\n\n22\n\nIm August 1998 sprach der Kläger beim Beklagten vor und gab an, das Haus \nhabe auch bisher nicht verkauft werden können, da er einen nach seiner Meinung \nnach zu geringen Erlös erzielen würde. In diesem Zusammenhang wurde beim \nBeklagten bekannt, dass der Kläger die 94 qm große Wohnung im Haus U1.---------\nstraße ab dem 01. Oktober 1997 erneut vermietet hatte zu einem monatlichen \nGesamtmietpreis in Höhe von 1.308,20 DM einschließlich Nebenkosten.\n\n23\n\nBereits mit Schreiben vom 22. Juni 1998 der D. B. E. GmbH bat \ndiese um Übernahme von Unterbringungskosten für den Zeitraum vom 01. Januar \n1997 bis zum 31. Dezember 1997. Die Übernahme dieser Kosten in Höhe von \n18.206,02 DM lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 1998 mit der \nBegründung ab, die Sozialhilfegewährung sei zum 30. Juni 1996 eingestellt worden. \nEs werde deshalb gebeten, die im Jahr 1997 entstandenen Kosten direkt mit der \nMutter des Klägers abzurechnen. Hierzu führte der Kläger unter dem 24. August \n1998 aus, er beantrage hiermit ein Darlehen gem. § 89 BSHG für diese Zahlungen. \nVermögen brauche nicht eingesetzt zu werden, wenn es nicht verwertbar sei. Das \nkönne nur aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen der Fall sein. Er bitte \ndeshalb um Übernahme der Kosten nach § 15 a Satz 1 BSHG. Diesen Antrag lehnte \nder Beklagte mit Bescheid vom 02. November 1998 ab. Es wurde ausgeführt, dass \ndas Haus in C. kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 88 BSHG sei. \nDessen sofortige Verwertung sei in Anbetracht des Umstandes, dass auf den Einsatz \ndieses Vermögens inzwischen drei Jahre verzichtet worden sei, auch keine Härte \nmehr. \n\n24\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 09. November 1998 \nWiderspruch. Er führte aus, seine Mutter sei nur 50% Eigentümer des Grundstücks, \ndie weiteren Anteile stünden einer Erbengemeinschaft zu. Diese verweigere die \nZustimmung zu einer Veräußerung, weil ihrerseits kein zwingender Handlungsbedarf \nvorliege, deren Eigentum zu veräußern mit der Begründung, dass eine derzeitige \nVeräußerung unwirtschaftlich wäre. Deshalb liege auch eine wirtschaftliche Härte in \nder Veräußerung des Grundstücks. Im Übrigen handele es sich nicht um ein \nDreifamilienhaus, sondern lediglich um eine Liegenschaft mit zwei Wohneinheiten \nund einer privaten, für nicht vermietbare Zwecke als Keller vorgesehenen \nRäumlichkeit. Die Sozialhilfe dürfe vom Einsatz des Hauses auch nicht abhängig \ngemacht werden. Er, ein Mitglied der Familiengemeinschaft, bewohne das \nHausgrundstück teilweise, in den für private Zwecke ausgebauten Kellerräumen für \nkleinere, in Eigenarbeit zu leistende Reparaturen. Im Übrigen sei das \nHausgrundstück auch angemessen. Als angemessen sei eine Grundstücksfläche in \nder Regel bei einem freistehenden Haus bis zu 500 qm anzusehen. Das Grundstück \nbetrage nur 437 qm. Im Übrigen müsse Hilfe auch als Darlehen nach § 89 Satz 1 \nBSHG bewilligt werden. Die sofortige Verwertung des Hauses sei nicht möglich.\n\n25\n\nUnter dem 19. November 1998 bewilligte der Kläger im eigenen Namen und im \nNamen seiner Mutter zu Gunsten der Stadt E. die Eintragung einer jederzeit \nfälligen Grundschuld in Höhe von 60.000,00 DM. Unter dem 15. Februar 1999 führte \nder Kläger ergänzend aus, es sei unzulässig, ein Darlehen zu gewähren, wo eine \nBeihilfe gewährt werden müsste. Des Weiteren sei nicht zulässig, ein Darlehen \nzurückzufordern, wenn eine Beihilfe hätte bewilligt werden müssen. Er habe \numfangreich und eingehend dargelegt, dass das Einkommen seiner Mutter die \nVoraussetzungen für die Schutzvorschrift des Schonvermögens erfülle. Jedenfalls sei \nein Darlehen gemäß § 89 BSHG zu gewähren, da die sofortige Verwertung des \nHauses unmöglich sei. Vorliegend sei das Haus nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG \ngeschützt, da es sich um sonstiges Vermögen handele, das nachweislich zur \nbaldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nr. 7 \nbestimmt sei, soweit dieses Wohnzwecken Behinderter, Blinder oder \nPflegebedürftiger diene oder dienen solle und dieser Zweck durch den Ersatz oder \ndie Verwertung des Vermögens gefährdet werde. Die Mutter des Klägers sei nicht \nchronisch bettlägerig, nicht im Endstadium einer schweren Krankheit und erfülle die \nVoraussetzungen der §§ 39, 69 des BSHG. Sie sei in der Lage, unter Bei- und \nMithilfe eines häuslichen Pflegedienstes sowie Mitwirkung einer Person für die \nallgemeine Haushaltsführung eine eigene Wohnung für ihren Lebensabend zu \nbewohnen. Deshalb sei das vorhandene Grundstück für sie zu erhalten. Die \nSozialhilfe dürfe von der Verwertung dieses Grundstücks nicht abhängig gemacht \nwerden. Im Übrigen handele es sich um ein Hausgrundstück im Sinne des § 88 Abs. \n2 Nr. 7 BSHG, das von dem Hilfesuchenden oder einem Mitglied seiner \nFamiliengemeinschaft alleine oder zusammen bewohnt werde. Die Liegenschaft \nbeinhalte lediglich eine Wohnfläche von 143,4 qm, das Grundstück sei lediglich 437 \nqm groß. Da angemessen bei einem freistehenden Haus eine Grundstücksgröße bis \nzu 500 qm seien und bei Hilfesuchenden der häuslichen Pflege die Grenze der \nHausgröße 156 bzw. 144 qm betrage, sei das Haus vor der Verwertung geschützt. \nDie weitere im Gesetz genannte Voraussetzung, dass das angemessene \nHausgrundstück auch nach dem Tod des Hilfesuchenden von Angehörigen bewohnt \nwerde, führe nur dann zu einem Ausschluss der Bestimmung, wenn bereits während \nder Gewährung von Sozialhilfe feststehe, dass niemand aus der \nFamiliengemeinschaft nach dem Tod des Hilfeempfängers das Hausgrundstück \nbewohnen werde. Der Kläger führte hierzu aus, er könne an Eides Statt versichern, \ndass es nicht feststehe, ob er in C. wohnen werde. Infolgedessen sei das Haus \ndem Schonvermögen zuzurechnen und die Kosten, die das Altenzentrum St. K. in \nRechnung gestellt habe, müssten übernommen werden. \n\n26\n\nMit Bescheid vom 18. März 1999 gewährte der Beklagte der Mutter des Klägers \nrückwirkend zum 01. Januar 1997 stationäre Hilfe zur Pflege gem. § 68 BSHG im \nAuftrag und zu Lasten des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe. Da ein Anspruch \nauf Sozialhilfe nach § 28 BSHG nur in der Höhe bestehe, wie ungedeckte Kosten \nnach Abzug des einzusetzenden Einkommens verbleiben, forderte der Beklagte von \nder Mutter des Klägers in der Zeit vom 01. Januar 1997 bis zum 30. Juni 1997 eine \nmonatliche Eigenbeteiligung in Höhe von 2.016,25 DM, ab dem 01. Juni 1997 bis \nzum 30. Juni 1998 monatlich 2.041,85 DM. Ab dem 01. Juni 1998 bis zum 31. März \n1999 wird die monatliche Eigenbeteiligung auf 2.056,24 DM und ab dem 01. April \n1999 auf 2.229,24 DM festgesetzt. In der Begründung wurde weiter ausgeführt, dass \ndas Haus U1.---------straße in C. kein geschütztes Vermögen im Sinne des § \n88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG sei. Ein Zweifamilienhaus sei nicht mehr als angemessenes \nHausgrundstück anzusehen, zudem seien die Wohnungen an Personen vermietet, \ndie nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter des Klägers zählten. Da ein \numgehender Verkauf des Hauses derzeit nicht möglich sei, weil der Kläger sich \nweigere, hieran mitzuwirken, werde die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als \nDarlehen gem. § 89 BSHG bewilligt. Im Bescheid wurde u.a. festgelegt, dass das \nDarlehen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Zeitpunkt des Ablebens des \nDarlehensnehmers fällig sei und von diesem Zeitpunkt an in voller Höhe \nzurückzuzahlen ist. Über die Rückzahlung ergehe ein besonderer Bescheid.\n\n27\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger für seine Mutter unter dem 29. März \n1999 Widerspruch, soweit in diesem Bescheid eine Kostenbeteiligung der Mutter des \nKlägers vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 19. April 1999 führt der Kläger aus, das \nGrundstück U1.---------straße sei im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ein \nangemessenes Hausgrundstück. Bei freistehenden Häusern seien bis zu 500 qm \ngroße Grundstücke angemessen. Im Übrigen werde § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG nicht \nbeachtet. Es werde darauf hingewiesen, dass gegen eine Verlegung der Mutter des \nKlägers in den häuslichen Bereich ärztlicherseits keine Bedenken bestehen. Damit \nhandele es sich um Vermögen, das zu erhalten sei, da es nachweislich zu \nWohnzwecken Pflegebedürftiger dienen solle. Dieser Zweck werde durch eine \nVerwertung gefährdet. Dem Schreiben war ein ärztliches Attest des Herrn Dr. med. \nK1. vom 11. März 1999 beigefügt. Dort heißt es, die Mutter des Klägers stehe in \nBehandlung wegen Encephalomyelitis, koronarer Herzerkrankung, Zustand nach \nOberschenkelfraktur, Hyperthonie, Anaemie, Hyperthyreose, Gonarthrose links, \nDepressionen, Decubitus am Steiß. Gegen eine Verlegung in den häuslichen Bereich \nbestünden keine Bedenken. \n\n28\n\nUnter dem 21. April 1999 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen \nden Bescheid vom 18. März 1999 teilweise dadurch ab, dass die Nachzahlung für \nEnergiekosten für das Haus in C. bei der Rentabilitätsberechnung \nberücksichtigt wurden. Im Übrigen wurde das Verfahren dem Landschaftsverband \nWestfalen-Lippe zugeleitet.\n\n29\n\nDie Mutter des Klägers ist am 21. April 1999 verstorben. Telefonisch kündigte der \nKläger am nächsten Tag an, dass die als Darlehen gewährte Sozialhilfe nicht \nzurückgezahlt werde. Man müsse ihn schon verklagen, um eine Rückzahlung zu \nerreichen.\n\n30\n\nAusweislich einer Mitteilung des Amtsgerichts C. vom 24. Juni 1999 wurde \nder Kläger für das Grundstück U1.---------straße als Alleinerbe seiner Mutter als \nEigentümer eingetragen.\n\n31\n\nEinem Aktenvermerk vom 08. Februar 2000 zufolge, fragte Rechtsanwalt U2. \nim Auftrag des Klägers telefonisch an, ob die Möglichkeit bestehe, eine Verringerung \nder Grundschuldeintragung zu erreichen. Dies wurde vom Sachbearbeiter des \nBeklagten mit der Begründung zunächst abgelehnt, dass evtl. fällige Nachzahlungen \nan die D. noch im Raume stehen. Daraufhin teilte der Kläger ausweislich eines \nVermerks vom 14. Februar 2000 telefonisch mit, dass er seine sämtlichen \nWidersprüche gegen die Bescheide zurücknehmen werde. Mit einem Schreiben vom \n14. Februar 2000 teilte der Kläger dem Beklagten mit: \n\n32\n\n„Widersprüche E. L1. . Bestätige hiermit die telefonische Mitteilung an \nFr. N3. vom Landschaftsverband, dass ich meine Widersprüche zurückgezogen \nhabe, welches ihnen mitgeteilt wird.\n14.2.00 mit freundlichen Grüßen V. L1. „\n\n33\n\nUnter dem 13. Juli 2000 teilte der Kläger zum Aktenzeichen 50/3-2-2-30 21 1010 \nF. L1. dem Sozialamt nochmals mit, er erkläre, mit seiner Unterschrift, die \nbereits mündlich zurückgenommenen Widersprüche als zurückgenommen \nbestätigt.\n\n34\n\nMit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 08. September \n2000 forderte der Beklagte vom Kläger die Rückzahlung der als Darlehen gemäß \n§ 89 BSHG an seine Mutter gewährten Sozialleistungen. Der Kläger hafte als Erbe \nder Mutter gem. §§ 1922, 1924 und 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - für \ndie Nachlassverbindlichkeiten seiner Mutter. Nach der erfolgten Abrechnung mit dem \nAltenheimen sei nun die Rückzahlung der als Darlehen gewährten \nSozialhilfeleistungen erforderlich. Die Gesamtsozialhilfeaufwendungen für die Jahre \n1995 bis 1999 wurden auf insgesamt 52.446,66 DM berechnet. Wegen der \nEinzelheiten werden insoweit auf den Bescheid (Beiakte Heft 3 Bl. 586 - 592) Bezug \ngenommen. Weiter heißt es: „In meinem Sozialhilfebescheid vom 17. September \n1995 habe ich ihnen bereits mitgeteilt, dass es sich bei der bebauten Grundbesitzung \nin C. , U1.---------straße , um verwertbares Vermögen des § 88 BSHG handelt.\" \nNach dem Tod der Mutter sei der Kläger verpflichtet, die als Darlehen gewährten \nSozialhilfeaufwendungen zurückzuzahlen. Der Kläger wurde zur Zahlung eines \nBetrages von 52,446,66 DM bis zum 31. Oktober 2000 aufgefordert. Soweit der \nKläger mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug gerate, würden zusätzlich \nVerzugszinsen in Höhe von 2% über den Basiszinssatz der F1. A. \nfällig.\n\n35\n\nUnter dem 18. September 2000 erklärte der Kläger, er widerrufe die Rücknahme \nder bestehenden Widersprüche. Er sei arglistig getäuscht worden. Entgegen der \nZusage des Beklagten sei ein Teil der bestellten Grundschulden nicht gelöscht \nworden. Dies sei Voraussetzung für die Rücknahme der Widersprüche gewesen. Mit \nSchreiben vom 12. Oktober 2000, beim Beklagten eingegangen am 13. Oktober \n2000, legte der Kläger Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 08. \nSeptember 2000 ein. \n\n36\n\nAm 05. Dezember 2000 hatte der Kläger beim erkennenden Gericht Klage \nerhoben \n- 3 K 6819/00 -. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die Mieteinnahmen der \nMutter des Klägers seien fehlerhaft berechnet worden. Infolgedessen seien zu \nLasten der Mutter des Klägers Eigenmittel berücksichtigt worden, die nicht \nvorhanden gewesen seien. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, an den D1. \n15.754,83 DM zu zahlen. Des Weiteren habe der Beklagte die Rechtsanwaltskosten, \ndie ihm durch die Auseinandersetzung mit der D. B. E. GmbH \nentstanden seien, in Höhe von 1.447,10 DM zu übernehmen.\n\n37\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2001, dem Kläger zugestellt am \n30. Januar 2001, wies der Landschaftsverband X1. -M1. den Widerspruch \ndes Klägers gegen den Rückforderungsbescheid zurück. Zur Begründung wurde \nausgeführt, das Haus U1.---------straße in C. sei entgegen der Auffassung des \nKlägers verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG. Mit Bescheiden \nvom 14. September 1995 und 18. März 1999 sei die Entscheidung getroffen worden, \ndass es sich beim Vermögen der Mutter des Klägers um nicht geschütztes Vermögen \nhandelte, so dass ein Vermögenseinsatz gefordert werden konnte. Deshalb sei unter \nAbwägung sämtlicher Gesichtspunkte - auch der Härtegesichtspunkte des § 88 Abs. \n3 BSHG - die Bewilligung als Darlehen erfolgt. Hieraus resultierend sei der \nangefochtene Rückforderungsbescheid, mit dem der Kläger als Erbe seiner Mutter \nzur Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen worden sei, ergangen. \nSoweit ein Sozialhilfeträger einem Hilfesuchenden zu Recht darlehensweise \nSozialhilfe bewillige, stelle die verwaltungsaktmäßige Regelung über die \ndarlehensweise Gewährung die Rechtsgrundlage für die Rückforderung der \ngewährten Leistungen durch Verwaltungsakt dar. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-X1. - Urteil vom \n18. Dezember 1990 - 8 A 2532/88 - könne die Rückforderung deshalb auch in Form \neines Verwaltungsaktes erfolgen. Ob eine darlehensweise Bewilligung von \nHeimpflegekosten zu Recht statt einer Beihilfe erfolgt sei, werde im Widerspruchs-\nverfahren nicht mehr überprüft, wenn die zugrundeliegenden Darlehensbescheide \nbestandskräftig geworden seien. Dies sei vorliegend der Fall. Bei dem Ersatz von \nAufwendungen aus darlehensweise Hilfegewährung, die durch Leistungsbescheid \ngeltend gemacht werden, richte sich der Anspruch ursprünglich gegen den Hilfe-\nempfänger selbst, dem die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und \nVermögen zuzumuten sei. Im Fall des Todes des Hilfeempfängers sei der Erbe nach \n§§ 1922, 1967 BGB in Anspruch zu nehmen. Infolgedessen sei der Kläger zur \nRückzahlung verpflichtet. Die Sozialleistungen seien an die Mutter des Kläger \nausdrücklich als Hilfe zur Pflege in Form eines Darlehens bewilligt worden. Dies sei \ndem Kläger durch die Grundschuldeintragungen deutlich gewesen. Die Rück-\nforderung sei erst am 08. September 2000 und damit fast 1 ½ Jahre nach Fälligkeit \ndes Darlehens erfolgt. Es sei nicht erkennbar, dass die Rückforderung zur Unzeit \nvorgenommen worden sei. Sobald der Kläger als Erbe seiner Mutter die gesamte \nRückforderungssumme in Höhe von 52.446,66 DM gezahlt habe, werde die allein \nnoch bestehende Grundschuld über 60.000,00 DM gelöscht. \n\n38\n\nDer Kläger hat am 01. März 2001 Klage erhoben. Er führt aus, er habe im \nRahmen der Antragstellung wiederholt darauf hingewiesen, dass das Haus U1.--------\n-straße nicht als Vermögen einzusetzen sei. Insbesondere sei im Laufe der Pflege \nder Mutter neue Umstände eingetreten, da die Mutter beabsichtigt habe, ihren \nLebensabend - auf Sicht gesehen - im eigenen Haus zu verbringen. Infolgedessen \nlägen insbesondere die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG vor. Da der \nBeklagte die Situation völlig falsch beurteilt habe und die Hilfeleistungen im Wege \neines verlorenen Zuschusses hätte erbracht werden müssen, sei die Rückforderung \nrechtswidrig. Das Haus U1.---------straße hat der Kläger inzwischen verkauft. \n\n39\n\nDer Kläger beantragt,\n\n40\n\nden Bescheid der Stadt E. vom 08. September 2000 \nund den Widerspruchsbescheid des Landschaftsverbands \nX1. -M1. vom 26. Januar 2001 aufzuheben.\n\n41\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n42\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n43\n\nEr nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen \nEntscheidungen.\n\n44\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakten \nder Verfahren 3 K 799/99, 3 K 6819/00, 3 K 2956/02 und 3 K 6278/02 sowie die zu \ndiesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n45\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n46\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind \nrechtmäßig.\n\n47\n\nDazu ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte berechtigt war, die \nRückforderung der als Darlehen erbrachten Leistungen vom Kläger zu verlangen. \nDer Kläger ist Alleinerbe der Darlehensempfängerin, seiner Mutter. Als Alleinerbe \nhaftet er gemäß §§ 1922, 1924 und 1967 BGB für deren Nachlassverbindlichkeiten. \nZu diesen Verbindlichkeiten zählen selbstverständlich auch Leistungen der \nSozialhilfe, die - wie vorliegend - ausdrücklich in Form eines Darlehens bewilligt \nworden sind. Damit ist deutlich geworden, dass die bewilligte Sozialhilfe lediglich den \nCharakter einer Vorauslage hat und deren Erstattung nach Fälligkeit des Darlehens \ngefordert werden wird. Dies muss der Kläger als Alleinerbe gegen sich gelten lassen. \n\n48\n\nEs ist weiter festzustellen, dass der Beklagte berechtigt war, die Erstattung des \nDarlehens im Wege eines Bescheides vom Beklagten zu verlangen. Die in § 89 \nBSHG vorgesehene Möglichkeit, Sozialhilfeleistungen trotz vorhandenen Vermögens \nvorläufig als Darlehen zu bewilligen, schließt auch die Befugnis der Behörde ein, die \nRückabwicklung des Darlehens durch Verwaltungsakte zu regeln. Dies hat der \nBeklagte in den der Mutter des Klägers erteilten Bewilligungsbescheiden sich auch \nausdrücklich vorbehalten. Es gibt keine Veranlassung, die Praxis des Beklagten in \nZweifel zu ziehen, die Darlehensbeziehungen bei Sozialhilfeleistungen allein durch \nVerwaltungsakt zu regeln und nicht zusätzlich zur Bewilligung noch privatrechtliche \noder öffentlich-rechtliche Darlehensverträge abzuschließen. Diese Praxis entspricht \nnicht nur den Erfordernissen effektiver Leistungsgewährung, sie steht auch im \nEinklang mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des \nBundesgerichtshofs.\n\n49\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-X1. , Beschluss vom 06. September 2000 - \n16 B 941/00 -; Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar \n1996 \n- XI ZR 155/95 -, NJW 1996, Seite 1277.\n\n50\n\nIn der zuletzt genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch dargelegt, \ndass der Anspruch auf Rückforderung auf den Wert des vom Hilfeempfänger \neinzusetzenden Vermögens begrenzt ist. Das in Höhe der bewilligten Darlehen ein \nentsprechendes Vermögen der Mutter des Klägers bestanden hat, ist angesichts des \nUmstandes, dass die Leistungen des Beklagten durch eine Grundschuld in Höhe von \n60.000,00 DM gesichert waren, offenbar. Im Übrigen ist auch nach Ablösung der \nGrundschuld ein Guthaben in Höhe der streitigen Sozialleistungen nach den \nNachweisen des Klägers auf ein Notaranderkonto eingezahlt und wird dort \ntreuhänderisch verwaltet. Es bestehen deshalb im Grundsatz gegen den \nRückforderungsbescheid und die Inanspruchnahme des Klägers keine Bedenken. \n\n51\n\nDer Rückforderungsbescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Dabei lässt die \nKammer unbeantwortet, ob die Darlehensbescheide unanfechtbar geworden sind \nund deshalb bereits verbindlich über die Frage, ob das Haus U1.---------straße als \nSchonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 und 3 BSHG bewertet werden kann, \nendgültig entschieden ist. Die Kammer muss deshalb auch nicht dazu Stellung \nnehmen, ob der Kläger den Widerspruch gegen den letzten Darlehensbescheid des \nBeklagten wirksam zurückgenommen hat und insbesondere, ob der Widerruf einer \nsolchen Rücknahme überhaupt möglich ist und ob hierzu angesichts des Umstandes, \ndass die Grundschulden des Klägers letztlich vereinbarungsgemäß reduziert worden \nsind, überhaupt ein Anlass bestanden hat. Die Kammer äußert sich in diesem \nZusammenhang auch nicht zu der Frage, ob der Kläger nach dem Tod seiner Mutter \nüberhaupt noch deren Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe anstatt eines \nDarlehens in eigener Person geltend machen kann, oder ob der Anspruch bereits \ndaran scheitert, dass diese Rechte nach dem allgemeinen Teil des \nSozialgesetzbuches nicht vererblich sind. Schließlich lässt das Gericht auch die \nFrage offen, ob selbst für den Fall der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die \nBewilligung der Sozialhilfe als Darlehen § 44 des 10. Buches des \nSozialgesetzbuches dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, für den Fall der \nVererblichkeit der Rechte der Darlehensnehmerin eine nachträgliche Bewilligung der \nHilfeleistungen als verlorenen Zuschuss durchzusetzen. Selbst wenn alle diese \nFragen zu Gunsten des Klägers beantwortet werden können und er - auf welcher \nGrundlage auch immer - berechtigt ist, auch heute noch geltend zu machen, die \nseiner Mutter als Darlehen bewilligten Leistungen hätten als verlorener Zuschuss \nbewilligt werden müssen, scheitert das Begehren des Klägers daran, dass das Haus \nU1.---------straße zu keiner Zeit als Schonvermögen im Sinne der gesetzlichen \nBestimmungen angesehen werden konnte.\n\n52\n\nDabei ist als Grundsatz vorab zu betonen, dass § 88 Abs. 1 BSHG deutlich \nmacht, dass vorhandenes Vermögen vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe auch \nbei Leistungen in besonderen Lebenslagen (vgl. § 28 BSHG) zunächst zu verwerten \nist, bevor der Beklagte zu Hilfeleistungen im Wege der Sozialhilfe verpflichtet ist. Der \nGrundsatz der Selbsthilfe verlangt in diesem Zusammenhang auch, dass vorhandene \nVermögenswerte notfalls auch unter Inanspruchnahme von Verlusten eingesetzt \nwerden müssen, bevor der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, aus öffentlichen Mitteln \nHilfe zu leisten. § 88 BSHG schützt den Hilfesuchenden nicht davor, von \nwirtschaftlichen Risiken uneingeschränkt freigestellt zu werden, die sich aus einer \nkurzfristigen Verwertung vorhandenen Vermögens ergeben. Ein erheblicher \nwirtschaftlicher Verlust als Folge kurzfristiger Vermögensdisposition muss im \nGrundsatz hingenommen werden, wobei von einem wirtschaftlichen Ausverkauf \nschon deshalb Schutz geboten ist, weil - wie vorliegend das Verhalten des Beklagten \nbelegt - durch Darlehensbewilligung eine angemessene Zeit der Verwertung \nabgewartet werden kann, um einen solchen Ausverkauf zu verhindern.\n\n53\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember \n1997 - 5 C 7/96 -, BVerfGE 105, 106.\n\n54\n\nDas bedeutet allerdings keineswegs, dass eine Verwertung vorhandenen \nVermögens schon deshalb auf Dauer ausgeschlossen ist, weil sich die \nPreisvorstellungen des Inhabers eines Vermögens am Markt tatsächlich nicht \ndurchsetzen lassen. Ist - wie vorliegend - längere Zeit vergeblich versucht worden, \ndie Preisvorstellungen des Hilfeempfängers am Markt durchzusetzen, so spricht dies \nallein dafür, dass das Vermögen nicht den vom Hilfeempfänger angenommenen Wert \nhat und deshalb eine Verwertung zu geringeren Erlösen hingenommen werden \nmuss. Dies gilt unabhängig davon, dass vorliegend festzustellen ist, dass der Kläger \njahrelang eine ernsthafte Verwertungsabsicht ohnehin nicht hat erkennen \nlassen.\n\n55\n\nWar deshalb im Grundsatz das Verlangen des Beklagten gerechtfertigt, das Haus \nU1.---------straße zur Finanzierung der Hilfeleistungen an die Mutter des Klägers zu \nverwerten, so ergeben sich im Übrigen aus den Bestimmungen des § 88 Abs. 2 und \n3 BSHG keine Anhaltspunkte dafür, dass das Haus U1.---------straße zum von der \nVerwertung freigestellten Schonvermögen gehört. \n\n56\n\nDazu ist zunächst festzuhalten, dass die Kammer offenlässt, ob die vom Kläger \nin der mündlichen Verhandlung überreichten Kopien der Schreiben vom \n17. Dezember 1995, 08. Mai 1996, 18. Mai 1996, 17. August 1996, 12. November \n1997, 23. November 1997 überhaupt tatsächlich jemals beim Beklagten eingereicht \nworden sind. Festzustellen ist, dass diese Schreiben in den Verwaltungsvorgängen, \nsoweit diese die Mutter des Klägers betreffen, nicht vorhanden sind. Es ist weiter \nfestzuhalten, dass die überreichten Kopien mit den seinerzeit feststellbaren \nGewohnheiten des Klägers, mit dem Beklagten zu kommunizieren, nicht \nübereinstimmen. So sind die Schriftsätze in den Jahren 1995 und 1996 auf liniertem \nPapier und die Schreiben im Jahre 1997 regelmäßig auf einem Papier mit \nvorgedruckten Briefkopf ausgefertigt worden. Im Übrigen müsste sich der Kläger \nentgegenhalten lassen, dass er nicht beweisen kann, dass die von ihm vorgelegten \nSchreiben tatsächlich beim Beklagten eingegangen sind. \n\n57\n\nAber auch unabhängig davon ist festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung \ndes Textes der genannten Schreiben die Voraussetzungen, unter denen die \nVerwertung des Hauses U1.---------straße wegen dessen Zugehörigkeit zum \nSchonvermögen auszuschließen ist, nicht vorliegen. \n\n58\n\nDazu ist zunächst festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Nr. 7 \nBSHG offenkundig nicht gegeben sind. Dabei lässt die Kammer unbeantwortet, ob \ndie Liegenschaft U1.---------straße überhaupt als Familienheim im Sinne der \nAbschluss zu dieser Ziffer der Norm angesehen werden können. Dass dagegen \nderen ständige Vermietung spricht und deshalb die Eigenschaft als Familienheim \nnach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der hier gültigen \nFassung ab dem 01. Oktober 1994 verloren gegangen ist, sei nur angemerkt. Der \nBerücksichtigungsfähigkeit von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG steht vor allem entgegen, \ndass die Regelung nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte vor \nallem dazu dient, dem Hilfebedürftigen die eigene Wohnstadt zu erhalten. Hieraus \nergibt sich zwingend, dass eine Liegenschaft nur dann Schonvermögen im Sinne der \ngenannten Bestimmungen sein kann, wenn das Haus durch den Hilfebedürftigen \noder Personen, die in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG genannt sind, tatsächlich auch als \nWohnung genutzt wird, was nur dann gegeben ist, wenn der Betroffene nicht nur \nvorübergehend außerhalb dieser Wohnung lebt. \n\n59\n\nVgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n05. Dezember 1991 - 5 C 60/88 - Buchholz 436.0, § 88 \nBSHG Nr. 24; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar \n2000 - VII ZB 202/99 - Juris KORE 504062001.\n\n60\n\nDass die Mutter des Klägers im Haus U1.---------straße tatsächlich nicht gewohnt \nhat, ist angesichts des Umstandes, dass die Wohnungen langjährig vermietet und \ntatsächlich auch durch Mieter genutzt worden sind, offenbar. Im Übrigen kann sich \ndie Mutter des Klägers auch nicht darauf berufen, dass sie sich seit 1994 in einem \nPflegeheim aufgehalten hat. Selbst wenn man unterstellen wollte - wozu die Kammer \nkeinen Anlass hat - die Mutter des Klägers habe zu dieser Zeit im Haus U.----------\nstraße wohnen wollen, ist der diesbezügliche Wille für die Frage, ob die \nVoraussetzungen des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG vorliegen, unbeachtlich. Von einem \nBewohnen im Sinne dieser Vorschrift kann nicht gesprochen werden, wenn der \nBetreffende nicht nur vorübergehend von dem Hausgrundstück abwesend ist. Dies \nist nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \ninsbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene dauerhaft in einem Alten- oder \nPflegeheim untergekommen ist. Letzteres war bei der Mutter des Klägers zweifelsfrei \nder Fall. \n\n61\n\nNur ergänzend sei festzuhalten, dass auch keine andere der in § 88 Abs. 2 Nr. 7 \nBSHG genannten Personen zum Zeitpunkt der Hilfeleistung in dem Haus U1.---------\nstraße gewohnt hat. Die Angaben des Klägers gegenüber dem Beklagten schließen \naus, einen dauerhaften Wohnsitz des Klägers selbst im Kellergeschoss des Hauses \nU1.---------straße anzunehmen. Der Kläger hat selbst betont, dass er sich dort nur \nvorübergehend aufhalte, um etwa anfallende Reparaturarbeiten an dem Haus \nwahrnehmen zu können. Dass der Kläger seinen Wohnsitz in E. hat, ist der \nKammer im Übrigen aus einer Vielzahl von ihm selbst betriebenen Verfahren gegen \nden Beklagten bekannt. Darüber hinaus gehört der Kläger nicht zu den in §§ 11 und \n28 BSHG genannten Personen, bei denen allein der Umstand, dass sie (auch) im \nHaus des Hilfeempfängers wohnen, überhaupt für die Frage der Annahme von \nSchonvermögen beachtlich ist.\n\n62\n\nAngesichts dessen bedarf es keines Eingehens darauf, ob der Berücksichtigung \ndes § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG auch die Größe des Hauses entgegensteht. Dass die \nWohnfläche deutlich die beachtlichen Grenzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes \nübersteigt, kann nicht zweifelhaft sein. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang \ngenannten Wohnflächen orientieren sich an den Bestimmungen der §§ 39 und 82 \ndes Wohnungsbaugesetzes und berücksichtigen nicht, dass in diesen Normen von \ndem Wohnbedarf eines Vierfamilienhaushalts ausgegangen wird. Erst recht bedarf \nes keiner Stellungnahme dazu, ob der Berücksichtigung der Liegenschaft als \nSchonvermögen der objektive Verkehrswert des Grundstücks nicht ohnehin \nentgegensteht. Es bedarf deshalb auch im vorliegenden Verfahren keiner \nUntersuchung, welchen Wert das Grundstück tatsächlich hatte und hat und keiner \nnäheren Prüfung der Angaben des Klägers über den inzwischen durchgeführten \nHausverkauf.\n\n63\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers stand der Berücksichtigung des \nHausgrundstücks auch nicht § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG entgegen. Dabei mag zu \nGunsten des Klägers unterstellt werden, das Vermögen im Sinne dieser Vorschrift \nauch ein bestehendes Hausgrundstücks sein kann. Jedenfalls scheitert die \nAnwendbarkeit der Regelung des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG schon daran, dass das \neinzusetzende Vermögen zur Anschaffung oder Erhaltung einer Unterkunft im Sinne \ndes § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG eingesetzt werden soll. Eine solche Zielrichtung der \nVermögensverwertung macht der Kläger aber vorliegend nicht geltend. Es sollte \neben nicht das Haus U1.---------straße zum Erwerb oder der Erhaltung einer \nangemessenen Wohnung für die Mutter des Klägers eingesetzt werden, sondern das \nHaus selbst sollte dazu dienen. Damit ist eine direkte Anwendung des § 88 Abs. 2 \nNr. 7 BSHG ausgeschlossen.\n\n64\n\nDie Kammer hat erwogen, in Fällen, in denen ein vorhandenes Hausgrundstück \nin absehbarer Zeit zu den Zwecken des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG genutzt werden soll, \n§ 88 Abs. 3 BSHG anzuwenden und eine besondere Härte anzunehmen, wenn in \nabsehbarer Zeit die Nutzung eines vorhandenen Grundstücks in einer § 88 Abs. 2 \nNr. 2 BSHG entsprechenden Weise in Betracht kommt, die Anwendung des § 88 \nAbs. 2 Nr. 7 BSHG aber daran scheitert, dass das Haus zum Zeitpunkt der \nHilfeleistung nicht vom Hilfeempfänger tatsächlich bewohnt wird. Auch unter dieser \nVoraussetzung kann - bezogen auf die Zeiträume, in denen die Mutter des Klägers \nHilfe zur Pflege erhalten hat - von der Zugehörigkeit des Hauses U1.---------straße \nzum Schonvermögen nicht ausgegangen werden. Das gilt zum Einen deshalb, weil \n§ 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG für die Berücksichtigung von für die zukünftige \nUnterbringung des Hilfebedürftigen einzusetzenden Vermögens ausdrücklich \nverlangt, dass die der Zielsetzung des Gesetzes entsprechende geplante \nVerwendung des Vermögens nachgewiesen werden kann. Von einem solchen \nNachweis ist der Kläger - auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen \nVerhandlung vorgelegten und von ihm angeblich beim Beklagten eingereichten \nSchriftsätze - weit entfernt. Es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die \nMutter des Klägers zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Heimaufenthaltes auch nur in \nAnsätzen Festlegungen getroffen hat, die erkennen ließen, dass das Haus U1.---------\nstraße in Zukunft von ihr tatsächlich bewohnt werden sollte. Solche konkreten \nAnhaltspunkten wären insbesondere die Kündigung der bestehenden \nMietverhältnisse oder zumindest eines Mietverhältnisses der U1.---------straße \ngewesen. Nicht einmal das hat der Kläger als Vertreter seiner Mutter zu irgendeinem \nZeitpunkt versucht. Vielmehr ist die Wohnung selbst dann nicht für die angeblich \ngeplanten Zwecke eingesetzt worden, als die 94 qm große Wohnung im Jahr 1997 in \nFolge des Auszugs des vorhandenen Mieters frei gewesen ist. Vielmehr hat der \nKläger unmittelbar darauf einen weiteren unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen \nund damit auch bezüglich dieser Wohnung praktisch auf die Geltendmachung von \nEigenbedarf verzichtet. Von einer nachweislichen Bindung des Vermögens in \nentsprechender Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG könnte desweiteren nur \nausgegangen werden, wenn darüber hinaus hinreichende Vorbereitungen getroffen \nworden wären, aus denen sich ergeben würde, dass die Mutter des Klägers eine der \nWohnungen im Haus U1.---------straße oder aber das gesamte Haus ihrer \nBehinderungen entsprechend einrichten wollte. Auch dafür hat der Kläger keinerlei \nUnterlagen beigebracht, so dass es ganz offenkundig an einem Nachweis im Sinne \ndes § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG fehlt. \n\n65\n\nEs ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass ein Schonvermögen im Sinne \ndes § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG nur anerkannt werden soll, wenn der baldige \nzweckgerichtete Einsatz des Vermögens beabsichtigt ist. Auch hiervon kann die \nKammer aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ausgehen. Unabhängig davon, \nob die Mutter des Klägers überhaupt, wie geltend gemacht wurde, außerhalb eines \nAltenpflegeheimes in verantwortlicher Weise allein leben konnte, hat es keinerlei \nnachvollziehbare Planungen gegeben, dass die Mutter des Klägers, die während der \nHilfeleistungen bewohnten Altenpflegeheime in absehbarer Zeit verlassen wollte. \nHierzu wäre zumindest notwendig gewesen, dass der Kläger im einzelnen dartut, \ndass und wie er sich konkret um die Pflege der Mutter für den Fall ihres Umzugs in \ndas Haus U1.---------straße kümmern wollte. Es fehlt an jedem Beleg dazu, dass \nauch nur ansatzweise Planungen unternommen worden sind, wie der Pflegedienst \nfür die Mutter des Klägers eingerichtet werden sollte. Erst recht fehlt jeder Nachweis \ndazu, dass wegen der notwendigen ganztägigen Betreuungserfordernisse eine \nPerson zur Verfügung stand, die bereit war, zur Wahrnehmung der Pflegeleistungen \nganztägig mit der Mutter des Klägers im Haus U1.---------straße Wohnung zu \nnehmen. Schließlich gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die für die \nvorgesehene Hauspflege notwendigen finanziellen und persönlichen Möglichkeiten \nzur Verfügung gestanden haben. \n\n66\n\nDamit bleibt festzuhalten, dass die Ausnahmetatbestände des § 88 Abs. 2 und 3 \nBSHG nicht eingreifen mit der Folge, dass es sich beim Haus U1.---------straße nicht \num Schonvermögen handelte und die Mutter des Klägers deshalb zu keiner Zeit \nAnspruch auf Bewilligung der Hilfe zur Pflege als verlorener Zuschuss durch den \nBeklagten hatte. \nDas diese Würdigung zutrifft, wird schließlich durch die im Tatbestand \ndokumentierten vielfachen Angaben des Klägers gegenüber dem Beklagten belegt, \nin denen er von 1995 - 1998 angegeben hat, es sei beabsichtigt, das Haus zu \nverkaufen.\nInfolgedessen bleibt festzuhalten, dass die Darlehensgewährung jedenfalls nicht \ndeshalb rechtswidrig ist, weil der Mutter des Klägers entgegen der Gesetzeslage die \nSozialhilfe als Zuschuss hätte bewilligt werden müssen. Infolgedessen besteht \nwegen der im Bescheid festgesetzten Fälligkeit der Darlehensforderungen bei \nVersterben des Darlehensnehmers unzweifelhaft ein Rückforderungsanspruch des \nBeklagten gegen den Kläger. \n\n67\n\nDie Rückforderungsbescheide weisen auch im Übrigen keine Fehler auf. Auch \nbei Fälligkeit eines Darlehens ist der Beklagte bei der Rückforderung von \nSozialleistungen selbstverständlich verpflichtet, die Rückforderung nicht zur Unzeit \nfestzusetzen und insbesondere nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit des Darlehensschuldners. Hierfür ist allerdings festzuhalten, dass \nvon einer Rückforderung zur Unzeit ganz offenkundig nicht die Rede sein kann, \nwenn - wie hier - die Rückzahlung der Darlehensforderung fast 1 ½ Jahre nach deren \nFälligkeit verlangt wird. Es gibt insbesondere auch keinen objektiven Anhaltspunkt \ndafür, dass das Haus U1.---------straße zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht hätte \nmarktgerecht verwertet werden können. Hier ist insbesondere zu Lasten des Klägers \nzu berücksichtigen, dass dieser sich ganz eindeutig geweigert hat, an der \nRückzahlung des Darlehens mitzuwirken. Er hat bereits am Tag nach dem Tod \nseiner Mutter ausdrücklich angekündigt, er werde das Darlehen ohnehin nicht \nzurückzahlen, und diese Haltung in der Folgezeit mehrfach ausdrücklich bestätigt. \nAngesichts dieser Haltung des Klägers konnte der Beklagte von einer Bereitschaft \nzur Mitwirkung bei einer Begleichung der Darlehensschulden bei Erlass des \nvorliegenden Bescheides nicht ausgehen. Angesichts des vielfältigen \nSchriftwechsels, der vorher abgehalten worden war, bedurfte es auch keiner \ndiesbezüglichen Anhörung des Klägers mehr. Dies gilt unabhängig davon, dass der \nKläger sich auf den Anhörungsmangel ohnehin wegen der Durchführung des \nWiderspruchsverfahrens nicht berufen könnte. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § \n167 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozess-ordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-09-17/3-k-1094-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1924","ref_norm":"1924","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-09-17/3-k-1094-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290865","retrieved":"2026-07-09 03:10:41.960676+00:00"}}