{"status":"available","doknr":"OLD290997","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0904.3L1808.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-09-04","aktenzeichen":"3 L 1808/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt W. aus E. wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Prozesskostenhilfegesuch ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - abzulehnen, weil \ndas Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, wie nachfolgend dargelegt wird, \nkeine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte weitere Antrag,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, der Antragstellerin Hilfe zum \nLebensunterhalt zu bewilligen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nGemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvoraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht \nwerden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n7\n\nVorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund.\n\n8\n\nSoweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit \ngeht, scheidet der Erlass der begehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine \ngerichtliche Entscheidung nur eine bestehende Notlage regeln kann, was \nnachträglich nicht mehr möglich, und der Antrag erst am 18. Juli 2003 bei Gericht \neingegangen ist.\n\n9\n\nSoweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nhinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es \ngegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an \nden Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf.\n\n10\n\nSozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer \ngegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen \nbestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die \nAnspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse \ndes Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf \nankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den \njeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb \nkann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung \nhinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit \nunter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982\n- 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.\n\n12\n\nDafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine \nAnhaltspunkte.\n\n13\n\nSoweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 18. Juli 2003 bis zum Ende des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls teilweise an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.\n\n14\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im \nRahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon deshalb zu verneinen, weil \ndas zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des OVG NW -,\n\n15\n\nvgl. z. B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, \n21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B \n1194/85 -,\n\n16\n\nnach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % \ngewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine \nHauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Die Antragstellerin kann daher im Rahmen \nder vorliegenden Entscheidung nur 80 v. H. seines Regelsatzes geltend machen.\n\n17\n\nIm Übrigen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n18\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der \nseinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und \nMitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, denn das \nNichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf \nBewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses \nanspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen \ndes Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige. \n\n19\n\nDiesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin nicht gerecht.\n\n20\n\nDas Gericht verweist insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden \nGründe des Ablehnungsbescheides vom 19. Dezember 2002 und des der Antragstellerin \nübersandten Vermerks der Fachverwaltung des Antragsgegners vom \n30. Juli 2003 sowie des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2003.\n\n21\n\nZur Antragsbegründung im Übrigen ist noch festzuhalten:\n\n22\n\nDas Gericht vermag auch unter Berücksichtigung des Vortrags im inzwischen \neingeleiteten Klageverfahren 3 K 4299/03 von einer Klärung der \nVermögensverhältnisse der Klägerin nicht auszugehen. Insbesondere sind die \ntatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen der Antragstellerin und ihrem \nVermieter, Herrn E1. , nicht ansatzweise nachvollziehbar dargestellt. Es fehlt \nschon jede tragfähige Erklärung dazu, warum der Vermieter der Antragstellerin in der \nVergangenheit bereit gewesen sein soll, monatliche Raten in Höhe von 100,-- DM für \nden von der Mutter der Antragstellerin zu deren Gunsten eingerichteten Sparvertrag \nzu übernehmen nachdem die Mutter der Antragstellerin verstorben war. Erst recht \nerschließt sich nicht, was die Antragstellerin dazu gebracht haben soll, mehr als das \ngesamte Sparguthaben von 8.394,17 DM, nämlich 8.600,98 DM, aufzuwenden, um \nSchulden des Vermieters bei der DEW GmbH zu begleichen. Dass über die \nZahlungen aus Mitteln der Antragstellerin im Übrigen jeder Beleg fehlt, sei nur \nangemerkt.\n\n23\n\nSelbst wenn man aber der Antragstellerin glauben wollte, sie habe das \nSparguthaben in der geschilderten Form verwendet - dagegen spricht die Angabe im \nanwaltlichen Schriftsatz vom 07. Januar 2001, „etwaige Überschussbeträge dürften \ndaher seit August 2002 abgelebt sein\" -, ist eine Klärung der Vermögensverhältnisse \nder Antragstellerin auf der Grundlage ihrer bisherigen Angaben nicht möglich. Die \nvon ihr nunmehr erstmals geltend gemachte Unterstützung durch \nFamilienangehörige ist schon deshalb kaum nachvollziehbar, weil für die ständige \nÜbernahme solcher Darlehen ohne jede Sicherheit nachvollziehbare Gründe fehlen. \nDie Antragstellerin ist seit Einstellung der Hilfeleistungen durch den Antragsgegner \nanwaltlich vertreten, warum angesichts der geltend gemachten existentiellen Notlage \nkein vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz angestrebt wurde, ist schon kaum \nverständlich.\nSelbst wenn man den sich aufdrängenden Bedenken, dass sich die Antragstellerin \nmonatelang nicht auf das Angewiesensein auf Darlehenszahlungen berufen hat, \nnicht als ausschlaggebend wertet, ist darüber hinaus festzustellen, dass die \nAntragstellerin selbst unter Beachtung der angeblich gezahlten Darlehen ihre \nVermögensverhältnisse nicht nachvollziehbar geschildert hat. \nDie Beträge erlauben insgesamt, im Durchschnitt monatlich 171,-- ? für die \nFinanzierung des Lebensunterhalts aufzubringen. Der für die Antragstellerin \nmaßgebliche Regelsatz betrug bis Juli 2003 monatlich 293,-- ? und ab Juli 2003 \nmonatlich \n296,-- ?. Damit lagen die der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Mittel mehr als \nein Jahr 63,40 ? bzw. 65,80 ? unterhalb des für die Sicherung des Lebensunterhalts \nunerlässlichen in Höhe von 80 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes.\nDass die Antragstellerin sich so lange Zeit ohne verschwiegene Mittel selbst behelfen \nkonnte, ist nicht glaubhaft.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-09-04/3-l-1808-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-09-04/3-l-1808-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290997","retrieved":"2026-07-09 03:10:54.237929+00:00"}}