{"status":"available","doknr":"OLD291103","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0826.4L1873.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-08-26","aktenzeichen":"4 L 1873/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\nDer Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.\n\nGründe:\nI.\nDie Antragsteller sind mit ihrer Tochter......, deren Schulpflicht am 1. August 2003 \nbeginnt, im Schulbezirk der „.................\" wohnhaft, die somit die Pflichtschule von \n...........ist.\n\nUnter dem 29. November 2002 beantragten die Antragsteller beim \nAntragsgegner einem Besuch der „...........\" zuzustimmen. Zur Begründung führten sie \naus, dass es aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen (Aufnahme der \nberuflichen Tätigkeit durch die Kindesmutter nach Erziehungsurlaub und \nBeurlaubung sowie Wiedereingliederung nach einjähriger Erkrankung wegen \nAneurysma-Operation im Kopf) erforderlich sei, dass ......zeitweise durch eine dritte \nPerson betreut werde. Diese Betreuungsperson wohne in der Nähe der......... Die \nAntragsteller fügten insoweit eine entsprechende Erklärung der Frau ......bei, die \ndarin bestätigte, dass sie ......nach der Schule zeitweise betreuen werde. Ferner \nüberreichten die Antragsteller eine Bescheinigung des Finanzamtes......., wonach die \nArbeitszeit der Antragstellerin bei einem Gleitzeitrahmen von 7.00 bis 14.00 Uhr \nmontags bis freitags vier Stunden betrage. Bedingt durch regelmäßige Fortbildungen \nsei die Anwesenheit der Antragstellerin an diesen Tagen ebenfalls nachmittags \nerforderlich. Des Weiteren trugen die Antragsteller vor, dass die .......in der Nähe des \nFinanzamtes .......liege, so dass ......auf dem Weg zur Arbeit zur Schule gebracht und \nauf dem Rückweg wieder abgeholt werden könne. Zudem würden Nachbarkinder die \n.......besuchen, so dass auch ein gemeinsames Bringen und Abholen möglich sei. \nDer Antrag war mit dem Befürwortungsvermerk der \n....................................................versehen.\n\nUnter dem 30. Januar 2003 teilte die .......................schule den Antragstellern mit, \ndass dem Antrag nicht entsprochen werden könne.\n\nZur Situation an der .........................schule ergibt sich anhand der vorliegenden \nUnterlagen insoweit Folgendes: Die Grundschule an der ..............................wird im \nSchuljahr 2003/04 3-zügig geführt und in die jeweiligen Eingangsklasse werden \n(einschließlich der Wiederholer) 28 Schülerinnen und Schüler aufgenommen. Nach \nden vorliegenden Unterlagen wurden dabei an der .....................schule insgesamt 30 \nAufnahmeanträge von nicht im Schulbezirk dieser Schule wohnhaften Schülerinnen \nund Schülern gestellt; darunter war auch der Antrag der Antragsteller. Von diesen 30 \nAnträgen sind im Einvernehmen der jeweiligen Schulleitungen 17 Anträge positiv \nbeschieden worden, und zwar weil entweder bereits Geschwisterkinder die \n........................schule besuchen oder aber wegen eines beabsichtigten und glaubhaft \ngemachten Umzugs in den Einzugsbereich der Schule. Die übrigen Anträge waren \nsämtlich mit einem Betreuungsbedürfnis im Bezirk der ....................schule begründet \nund wurden zur Entscheidung an den Antragsgegner weiter geleitet. Dieser wandte \nsich daraufhin mit Schreiben vom 7. März 2003 an den Schulträger und teilte diesem \nmit, dass die Zulassungswünsche nur im Falle der Bildung von vier Eingangsklassen \nan der ...................schule berücksichtigt werden könnten. Eine vierte Eingangsklasse \nkönnte nach Mitteilung der Schulleiterin allerdings nur eingerichtet werden, wenn der \nMehrzweckraum als Klassenraum genützt würde. Der Antragsgegner bat um \nMitteilung, ob einer Aufstockung der Zügigkeit zugestimmt werde. Einer solchen \nAufstockung stimmte der Schulträger in einem Schreiben an den Antragsgegner vom \n14. April 2003 nicht zu, da ein normaler Klassenraum für eine vierte Eingangsklasse \nnicht zur Verfügung stehe.\n\nMit Bescheid vom 8. Mai 2003 lehnte der Antragsgegner daraufhin den Antrag \nab.\n\nDagegen erhoben die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Mai \n2003 Widerspruch. Zur Begründung trugen sie ergänzend zu den bereits oben \ndargelegten Gründen vor: .......sei aus der Siedlung ......das einzige Kind, dass die \nGemeinschaftsgrundschule .......straße besuchen werde, während ihre bisherigen \nSpielkameraden an der .......eingeschult würden. Zum Wohle des Kindes müsse \ndieses angesichts der vorgetragenen Argumente in die ........schule eingeschult \nwerden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass alle verbliebenen Anträge auf \nBesuch einer anderen als der zuständigen Grundschule vergleichbar seien. \nUnabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass die Familie im unmittelbaren \nGrenzbereich beider Schulbezirke wohne.\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2003 wies die Bezirksregierung Münster \nden Widerspruch als unbegründet zurück. Auch unter Berücksichtigung der \nnachvollziehbaren Begründung lägen keine besonderen Gründe für den Besuch \neiner anderen als der zuständigen Grundschule vor. Die organisatorischen \nSchwierigkeiten, die durch die Berufstätigkeit beider Sorgeberechtigter entstünden, \nkönnten hier auch beim Besuch der zuständigen Grundschule bewältigt werden. So \nbiete die Grundschule ...........eine durchgängige Betreuung von Kindern im Rahmen \nder Maßnahme „Schule von acht bis eins\" an. Da die Antragstellerin fünf Tage in der \nWoche jeweils vier Stunden lang arbeite und ihr dabei ein Gleitzeitrahmen von 7.00 \nbis 14.00 Uhr zur Verfügung stehe, könne sie ihrer Berufstätigkeit in der Zeit von 8.30 \nUhr bis 12.30 Uhr nachgehen und gleichzeitig für einen geordneten Schulbesuch \nihres Kindes sorgen. Des Weiteren seien hier für die Entscheidung des Schulträgers \nauch organisatorische Gründe maßgebend gewesen.\n\nAm 25. Juli 2003 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und am 30. Juli 2003 zudem Klage - \n4 K 3746/03 erhoben. Ergänzend tragen sie vor, dass das Betreuungsangebot der \nGemeinschaftsgrundschule .......nicht ausreichend sei, da es einer Betreuung des \nKindes auch in den späten Nachmittagstunden bedürfe. Die Antragsteller beziehen \nsich insoweit auf ein die Antragstellerin betreffendes ärztliches Attest des Herrn......, \nFacharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 13. August 2003, in dem es heißt: „D. \no.g. Pat. befindet sich wegen einer neurologischen Erkrankung in hiesiger \nregelmäßiger nervenärztlicher Behandlung. Die Aufnahme der schulpflichtigen \nTochter in einer Schule mit Betreuungsmöglichkeit bis in den späten Nachmittag \nhinein wird daher ärztlicherseits dringend empfohlen.\"\n\nDie Antragsteller beantragen sinngemäß,\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihrer \nTochter .......vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 4 \nK 3746/03 den Besuch der Gemeinschaftsgrundschule an der ............zu \ngestatten.\n\nDer Antragsgegner beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten 4 L 1873/03 und 4 K 3746/03 sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (BA Hefte 1 u. 2 ) Bezug genommen.\nII.\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. \nDie Antragsteller haben nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 \nAbs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihnen der \ngeltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht.\n\nGemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-\nWestfalen (Schulpflichtgesetz - SchPflG -), kann die vom Kultusminister durch \nRechtsverordnung bestimmte Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem \nSchulträger aus besonderen Gründen den Besuch einer anderen als der nach § 6 \nAbs. 2 Satz 1 SchPflG zuständigen Schule gestatten. \n\nIm Falle der Tochter der Antragsteller ist aufgrund deren Wohnsitzes örtlich \nzuständige Grundschule die Gemeinschaftsgrundschule an der....... Um - wie \ngewünscht - die Gemeinschaftsgrundschule an der .......besuchen zu können, bedarf \ndie Tochter der Antragsteller nach der oben genannten Vorschrift somit einer \nGestattung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die diesbezügliche \nZuständigkeitsbestimmung ist erfolgt durch § 5 Abs. 1 a) der „Verordnung über \nschulrechtliche Zuständigkeiten\" - ZustVOSchulR - vom 30. März 1985 in der \nFassung vom 18. Mai 2002 (BASS 10-32 Nr. 50). Danach entscheidet über den \nBesuch einer anderen als der zuständigen Schule nach § 6 Abs. 3 SchPflG das \nSchulamt, wenn die zuständige Grundschule und die andere (Grund-) Schule \ninnerhalb seines Bezirks liegen. Soweit nach § 5 Abs. 2 ZustVOSchulR auf eine \nEntscheidung des Schulamtes verzichtet werden kann, wenn Einvernehmen \nzwischen den beteiligten Schulen und dem betreffenden Schulträger besteht, den \ngewünschten Schulwechsel zuzulassen, so gilt diese Ausnahmevorschrift - \nungeachtet der Frage ihrer Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 3 SchPflG - nicht, weil die \nSchulleiterin der ......ihr Einvernehmen aus materiell-rechtlichen Gründen nicht erklärt \nhat. \n\nEs lässt sich insoweit nicht feststellen, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, \nder Tochter der Antragsteller wegen Vorliegens besonderer Gründe im Sinne der \nvorgenannten Vorschrift den Besuch der ............zu gestatten. Besondere Gründe in \ndiesem Sinne liegen immer dann vor, wenn es aufgrund der konkreten Umstände \ndes Einzelfalles, d.h. nach der individuellen Situation des um die Gestattung \nnachsuchenden Schülers, nicht gerechtfertigt erscheint, dass dieser die \n(nachteiligen) Folgen hinnehmen muss, die mit dem aus § 6 Abs. 2 SchPflG \nresultierenden Zwang zum Besuch einer bestimmten Schule einhergehen würden. \nOb und unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, macht eine \numfassende Abwägung der (unter Umständen) widerstreitenden Interessen \ndergestalt notwendig, dass das öffentliche Interesse an der ausnahmslosen \nDurchsetzung der Schulbezirksverordnung gerade in dem zu beurteilenden \nkonkreten Einzelfall mit dem Individualinteresse an einer Durchbrechung der \nVerordnung in diesem Fall abzuwägen ist. Diese Abwägung fällt um so eher zu \nGunsten des die Gestattung i.S.d. § 6 Abs. 3 SchPflG begehrenden Schülers aus, je \nschwerwiegender - einerseits - die ihn im Falle einer Ablehnung seines Antrags \ntreffenden Nachteile sind und je geringer - andererseits - die (konkrete) \nBeeinträchtigung des Schutzzwecks der Bezirksverordnung bei einer Stattgabe \nbeschaffen ist. Die Bildung von Schulbezirken dient dabei im öffentlichen Interesse \neiner ausgewogenen Verteilung der Schüler auf die Grundschulen. Dazu gehört es \nu.a., die Schulbezirke im Interesse sinnvoller Klassenfrequenzen und entsprechend \nder räumlichen und sächlichen Ausstattung der einzelnen Grundschulen zu bilden. \nNach diesen Grundsätzen ist im Falle der Tochter der Antragsteller nicht von einem \nbesonderen Grund i.S.d. § 6 Abs. 3 SchPflG auszugehen:\n\nDer Umstand, dass die Antragsteller beim Finanzamt .........arbeiten und wohl die \nAntragstellerin und Kindesmutter bei ihrer Teilzeitstelle .......auf dem Weg zur Arbeit \nund zurück nach Hause mitnehmen könnte, mag im Hinblick auf eine Beförderung \ndes Kindes aus organisatorischen Gründen den Wunsch nachvollziehbar erscheinen \nlassen, die in der Nähe des Finanzamtes..................................... zu besuchen. Die \nangedeuteten, etwaigen organisatorischen Probleme der Eltern bei einer \nbeabsichtigten Begleitung oder Beförderung ihrer Tochter .........können indessen \nnicht als unzumutbarer Nachteil infolge des Besuchs der Pflichtschule gewertet \nwerden. Darüber hinaus hat die Bezirksregierung Münster im Widerspruchsbescheid \nvom 23. Juli 2003 insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts des \nUmstandes, dass die zuständige Grundschule an ....................eine durchgängige \nBetreuung der Schüler von 8.00 bis 13.00 Uhr anbietet und die Antragstellerin vier \nStunden täglich bei einem Gleitzeitrahmen von 7.00 bis 14.00 Uhr arbeitet, diese \nsomit die Möglichkeit hat, ihrer Berufstätigkeit z.B. in der Zeit von 8.30 bis 12.30 Uhr \nnachzugehen, wodurch sie ihre Tochter zugleich zur Schule bringen und wieder \nabholen kann. Dem sind die Antragsteller bezogen auf die Beförderung ihrer Tochter \nauch nicht entgegen getreten.\n\nAuch mit dem ferner von den Antragstellern geltend gemachten Umstand, dass \naus beruflichen und gesundheitlichen Gründen eine zeitweise Betreuung ihrer \nTochter ........durch eine dritte Person erforderlich sei, und zwar durch die in der Nähe \nder ........wohnende Frau......., ist ein besonderer Grund zum Besuch der \n......................schule durch ........nicht substantiiert dargetan worden. Zum einen ist \nbereits nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum überhaupt eine dritte Person ...... \nbetreuen müsste. Denn die Berufstätigkeit der Antragstellerin und Kindesmutter lässt \nsich in zeitlicher Hinsicht - wie bereits oben dargelegt - mit der Betreuung von .....in \nEinklang bringen; dies bestreiten auch die Antragsteller letztlich nicht. Sie berufen \nsich vielmehr unter Vorlage eines ärztlichen Attestes des Facharztes für Neurologie \nund Psychiatrie ......vom 13. August 2003 nun darauf, dass eine \nBetreuungsmöglichkeit für ......bis in den späten Nachmittag bestehen müsse. \nIndessen sind dem genannten Attest Gründe hierfür nicht zu entnehmen, so dass \ndem Attest keine maßgebliche Bedeutung für das Verfahren zukommen kann. Sofern \nman in Ansehung des Attestes davon ausgeht, dass ein Betreuungsbedürfnis für \n.......etwa zu den Zeiten besteht, zu denen sich die Antragstellerin und Kindesmutter \n(wohl nachmittags) in ärztlicher Behandlung befindet, ist im Übrigen nicht ersichtlich, \nwarum die Termine nicht so gelegt werden können, dass die Betreuung von .....durch \nden Antragsteller und Kindesvater sichergestellt werden kann. Zum anderen ist aber \nauch weder dargetan noch ersichtlich, warum die Antragstellerin und Kindesmutter \nihre Tochter nicht an Nachmittagen, an denen sie Arzttermine bei ......wahrnimmt, zur \nBetreuung zu Frau ......bringen und wieder abholen könnte. Der Wunsch der \nAntragsteller, ihre Tochter die ......besuchen zu lassen, ist zwar verständlich, kann \nrechtlich allerdings nicht als „besonderer Ausnahmegrund\" gewertet werden.\n\nSoweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass alle Spielkameraden ihrer \nTochter ......in die .....schule eingeschult würden, während kaum Kontakt zu Kindern \nbestünde, die die Gemeinschaftsgrundschule an der .......besuchen würden, ist dies \nebenfalls ein wenig überzeugender Aspekt. Das aufgezeigte öffentliche Interesse an \nder Einhaltung der Schulbezirksverordnung kann nicht den individuellen - wenn auch \nnachvollziehbaren - persönlichen Bindungen einzelner Schüler hintenan gestellt \nwerden, wenn nicht im Einzelfall der Verlust derartiger Bindungen zu einem Nachteil \nführen würde, der ungleich schwerer wiegt, als die Nachteile durch ein „Aufweichen\" \nder Schulbezirke. Eine persönliche Betroffenheit der Tochter der Antragsteller mit \nsolchem Gewicht ist nicht vorgetragen worden. \n\nRechtlich irrelevant ist es ebenfalls, dass die Antragsteller an der Grenze zum \nSchuleinzugsbereich der ........schule wohnen. Die Bildung von \nSchuleinzugsbereichen führt notwendigerweise dazu, dass Personen in derartigen \nGrenzbereichen wohnen; hieraus kann sich damit kein besonderer Grund zum \nBesuch der unzuständigen Grundschule ergeben.\n\nLiegt damit ein „besonderer Grund\" i.S.d. § 6 Abs. 3 SchPflG nicht vor, so ist es \nrechtlich ohne Belang, dass die Pfefferackerschule nicht die volle Bandbreite von 30 \nSchülern pro Klasse (vgl. § 5 Abs. 4 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur \nAusführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes) ausgeschöpft hat, zumal der \nKlassenfrequenzrichtwert ohnehin bei lediglich 24 Schülern liegt.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG).\n\n1\n\n1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nwird abgelehnt.\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als\nGesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen\nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n2\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.\n\n3\n\n3.\n\n4\n\nGründe:\n\n5\n\nI. Die Antragsteller sind mit ihrer Tochter......, deren Schulpflicht am 1. August 2003\nbeginnt, im Schulbezirk der \".................\" wohnhaft, die somit die Pflichtschule von\n...........ist.\n\n6\n\nUnter dem 29. November 2002 beantragten die Antragsteller beim\nAntragsgegner einem Besuch der \"...........\" zuzustimmen. Zur Begründung führten sie\naus, dass es aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen (Aufnahme der\nberuflichen Tätigkeit durch die Kindesmutter nach Erziehungsurlaub und\nBeurlaubung sowie Wiedereingliederung nach einjähriger Erkrankung wegen\nAneurysma-Operation im Kopf) erforderlich sei, dass ......zeitweise durch eine dritte\nPerson betreut werde. Diese Betreuungsperson wohne in der Nähe der......... Die\nAntragsteller fügten insoweit eine entsprechende Erklärung der Frau ......bei, die\ndarin bestätigte, dass sie ......nach der Schule zeitweise betreuen werde. Ferner\nüberreichten die Antragsteller eine Bescheinigung des Finanzamtes......., wonach die\nArbeitszeit der Antragstellerin bei einem Gleitzeitrahmen von 7.00 bis 14.00 Uhr\nmontags bis freitags vier Stunden betrage. Bedingt durch regelmäßige Fortbildungen\nsei die Anwesenheit der Antragstellerin an diesen Tagen ebenfalls nachmittags\nerforderlich. Des Weiteren trugen die Antragsteller vor, dass die .......in der Nähe des\nFinanzamtes .......liege, so dass ......auf dem Weg zur Arbeit zur Schule gebracht und\nauf dem Rückweg wieder abgeholt werden könne. Zudem würden Nachbarkinder die\n.......besuchen, so dass auch ein gemeinsames Bringen und Abholen möglich sei.\nDer Antrag war mit dem Befürwortungsvermerk der\n....................................................versehen.\n\n7\n\nUnter dem 30. Januar 2003 teilte die .......................schule den Antragstellern mit,\ndass dem Antrag nicht entsprochen werden könne.\n\n8\n\nZur Situation an der .........................schule ergibt sich anhand der vorliegenden\nUnterlagen insoweit Folgendes: Die Grundschule an der ..............................wird im\nSchuljahr 2003/04 3-zügig geführt und in die jeweiligen Eingangsklasse werden\n(einschließlich der Wiederholer) 28 Schülerinnen und Schüler aufgenommen. Nach\nden vorliegenden Unterlagen wurden dabei an der .....................schule insgesamt 30\nAufnahmeanträge von nicht im Schulbezirk dieser Schule wohnhaften Schülerinnen\nund Schülern gestellt; darunter war auch der Antrag der Antragsteller. Von diesen 30\nAnträgen sind im Einvernehmen der jeweiligen Schulleitungen 17 Anträge positiv\nbeschieden worden, und zwar weil entweder bereits Geschwisterkinder die\n........................schule besuchen oder aber wegen eines beabsichtigten und glaubhaft\ngemachten Umzugs in den Einzugsbereich der Schule. Die übrigen Anträge waren\nsämtlich mit einem Betreuungsbedürfnis im Bezirk der ....................schule begründet\nund wurden zur Entscheidung an den Antragsgegner weiter geleitet. Dieser wandte\nsich daraufhin mit Schreiben vom 7. März 2003 an den Schulträger und teilte diesem\nmit, dass die Zulassungswünsche nur im Falle der Bildung von vier Eingangsklassen\nan der ...................schule berücksichtigt werden könnten. Eine vierte Eingangsklasse\nkönnte nach Mitteilung der Schulleiterin allerdings nur eingerichtet werden, wenn der\nMehrzweckraum als Klassenraum genützt würde. Der Antragsgegner bat um\nMitteilung, ob einer Aufstockung der Zügigkeit zugestimmt werde. Einer solchen\nAufstockung stimmte der Schulträger in einem Schreiben an den Antragsgegner vom\n14. April 2003 nicht zu, da ein normaler Klassenraum für eine vierte Eingangsklasse\nnicht zur Verfügung stehe.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 8. Mai 2003 lehnte der Antragsgegner daraufhin den Antrag\nab.\n\n10\n\nDagegen erhoben die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Mai\n2003 Widerspruch. Zur Begründung trugen sie ergänzend zu den bereits oben\ndargelegten Gründen vor: .......sei aus der Siedlung ......das einzige Kind, dass die\nGemeinschaftsgrundschule .......straße besuchen werde, während ihre bisherigen\nSpielkameraden an der .......eingeschult würden. Zum Wohle des Kindes müsse\ndieses angesichts der vorgetragenen Argumente in die ........schule eingeschult\nwerden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass alle verbliebenen Anträge auf\nBesuch einer anderen als der zuständigen Grundschule vergleichbar seien.\nUnabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass die Familie im unmittelbaren\nGrenzbereich beider Schulbezirke wohne.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2003 wies die Bezirksregierung Münster\nden Widerspruch als unbegründet zurück. Auch unter Berücksichtigung der\nnachvollziehbaren Begründung lägen keine besonderen Gründe für den Besuch\neiner anderen als der zuständigen Grundschule vor. Die organisatorischen\nSchwierigkeiten, die durch die Berufstätigkeit beider Sorgeberechtigter entstünden,\nkönnten hier auch beim Besuch der zuständigen Grundschule bewältigt werden. So\nbiete die Grundschule ...........eine durchgängige Betreuung von Kindern im Rahmen\nder Maßnahme \"Schule von acht bis eins\" an. Da die Antragstellerin fünf Tage in der\nWoche jeweils vier Stunden lang arbeite und ihr dabei ein Gleitzeitrahmen von 7.00\nbis 14.00 Uhr zur Verfügung stehe, könne sie ihrer Berufstätigkeit in der Zeit von 8.30\nUhr bis 12.30 Uhr nachgehen und gleichzeitig für einen geordneten Schulbesuch\nihres Kindes sorgen. Des Weiteren seien hier für die Entscheidung des Schulträgers\nauch organisatorische Gründe maßgebend gewesen.\n\n12\n\nAm 25. Juli 2003 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und am 30. Juli 2003 zudem Klage -\n4 K 3746/03 erhoben. Ergänzend tragen sie vor, dass das Betreuungsangebot der\nGemeinschaftsgrundschule .......nicht ausreichend sei, da es einer Betreuung des\nKindes auch in den späten Nachmittagstunden bedürfe. Die Antragsteller beziehen\nsich insoweit auf ein die Antragstellerin betreffendes ärztliches Attest des Herrn......,\nFacharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 13. August 2003, in dem es heißt: \"D.\no.g. Pat. befindet sich wegen einer neurologischen Erkrankung in hiesiger\nregelmäßiger nervenärztlicher Behandlung. Die Aufnahme der schulpflichtigen\nTochter in einer Schule mit Betreuungsmöglichkeit bis in den späten Nachmittag\nhinein wird daher ärztlicherseits dringend empfohlen.\"\n\n13\n\nDie Antragsteller beantragen sinngemäß,\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung\nzu verpflichten, ihrer Tochter .......vorläufig bis zu einer\nrechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 4 K\n3746/03 den Besuch der Gemeinschaftsgrundschule an der\n............zu gestatten.\n\n14\n\nDer Antragsgegner beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakten 4 L 1873/03 und 4 K 3746/03 sowie die beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge (BA Hefte 1 u. 2 ) Bezug genommen.\nII.\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2\nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.\nDie Antragsteller haben nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920\nAbs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihnen der\ngeltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht.\n\n16\n\nGemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-\nWestfalen (Schulpflichtgesetz - SchPflG -), kann die vom Kultusminister durch\nRechtsverordnung bestimmte Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem\nSchulträger aus besonderen Gründen den Besuch einer anderen als der nach § 6\nAbs. 2 Satz 1 SchPflG zuständigen Schule gestatten. \n\n17\n\nIm Falle der Tochter der Antragsteller ist aufgrund deren Wohnsitzes örtlich\nzuständige Grundschule die Gemeinschaftsgrundschule an der....... Um - wie\ngewünscht - die Gemeinschaftsgrundschule an der .......besuchen zu können, bedarf\ndie Tochter der Antragsteller nach der oben genannten Vorschrift somit einer\nGestattung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die diesbezügliche\nZuständigkeitsbestimmung ist erfolgt durch § 5 Abs. 1 a) der \"Verordnung über\nschulrechtliche Zuständigkeiten\" - ZustVOSchulR - vom 30. März 1985 in der\nFassung vom 18. Mai 2002 (BASS 10-32 Nr. 50). Danach entscheidet über den\nBesuch einer anderen als der zuständigen Schule nach § 6 Abs. 3 SchPflG das\nSchulamt, wenn die zuständige Grundschule und die andere (Grund-) Schule\ninnerhalb seines Bezirks liegen. Soweit nach § 5 Abs. 2 ZustVOSchulR auf eine\nEntscheidung des Schulamtes verzichtet werden kann, wenn Einvernehmen\nzwischen den beteiligten Schulen und dem betreffenden Schulträger besteht, den\ngewünschten Schulwechsel zuzulassen, so gilt diese Ausnahmevorschrift -\nungeachtet der Frage ihrer Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 3 SchPflG - nicht, weil die\nSchulleiterin der ......ihr Einvernehmen aus materiell-rechtlichen Gründen nicht erklärt\nhat. \n\n18\n\nEs lässt sich insoweit nicht feststellen, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre,\nder Tochter der Antragsteller wegen Vorliegens besonderer Gründe im Sinne der\nvorgenannten Vorschrift den Besuch der ............zu gestatten. Besondere Gründe in\ndiesem Sinne liegen immer dann vor, wenn es aufgrund der konkreten Umstände\ndes Einzelfalles, d.h. nach der individuellen Situation des um die Gestattung\nnachsuchenden Schülers, nicht gerechtfertigt erscheint, dass dieser die\n(nachteiligen) Folgen hinnehmen muss, die mit dem aus § 6 Abs. 2 SchPflG\nresultierenden Zwang zum Besuch einer bestimmten Schule einhergehen würden.\nOb und unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, macht eine\numfassende Abwägung der (unter Umständen) widerstreitenden Interessen\ndergestalt notwendig, dass das öffentliche Interesse an der ausnahmslosen\nDurchsetzung der Schulbezirksverordnung gerade in dem zu beurteilenden\nkonkreten Einzelfall mit dem Individualinteresse an einer Durchbrechung der\nVerordnung in diesem Fall abzuwägen ist. Diese Abwägung fällt um so eher zu\nGunsten des die Gestattung i.S.d. § 6 Abs. 3 SchPflG begehrenden Schülers aus, je\nschwerwiegender - einerseits - die ihn im Falle einer Ablehnung seines Antrags\ntreffenden Nachteile sind und je geringer - andererseits - die (konkrete)\nBeeinträchtigung des Schutzzwecks der Bezirksverordnung bei einer Stattgabe\nbeschaffen ist. Die Bildung von Schulbezirken dient dabei im öffentlichen Interesse\neiner ausgewogenen Verteilung der Schüler auf die Grundschulen. Dazu gehört es\nu.a., die Schulbezirke im Interesse sinnvoller Klassenfrequenzen und entsprechend\nder räumlichen und sächlichen Ausstattung der einzelnen Grundschulen zu bilden.\nNach diesen Grundsätzen ist im Falle der Tochter der Antragsteller nicht von einem\nbesonderen Grund i.S.d. § 6 Abs. 3 SchPflG auszugehen:\n\n19\n\nDer Umstand, dass die Antragsteller beim Finanzamt .........arbeiten und wohl die\nAntragstellerin und Kindesmutter bei ihrer Teilzeitstelle .......auf dem Weg zur Arbeit\nund zurück nach Hause mitnehmen könnte, mag im Hinblick auf eine Beförderung\ndes Kindes aus organisatorischen Gründen den Wunsch nachvollziehbar erscheinen\nlassen, die in der Nähe des Finanzamtes..................................... zu besuchen. Die\nangedeuteten, etwaigen organisatorischen Probleme der Eltern bei einer\nbeabsichtigten Begleitung oder Beförderung ihrer Tochter .........können indessen\nnicht als unzumutbarer Nachteil infolge des Besuchs der Pflichtschule gewertet\nwerden. Darüber hinaus hat die Bezirksregierung Münster im Widerspruchsbescheid\nvom 23. Juli 2003 insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts des\nUmstandes, dass die zuständige Grundschule an ....................eine durchgängige\nBetreuung der Schüler von 8.00 bis 13.00 Uhr anbietet und die Antragstellerin vier\nStunden täglich bei einem Gleitzeitrahmen von 7.00 bis 14.00 Uhr arbeitet, diese\nsomit die Möglichkeit hat, ihrer Berufstätigkeit z.B. in der Zeit von 8.30 bis 12.30 Uhr\nnachzugehen, wodurch sie ihre Tochter zugleich zur Schule bringen und wieder\nabholen kann. Dem sind die Antragsteller bezogen auf die Beförderung ihrer Tochter\nauch nicht entgegen getreten.\n\n20\n\nAuch mit dem ferner von den Antragstellern geltend gemachten Umstand, dass\naus beruflichen und gesundheitlichen Gründen eine zeitweise Betreuung ihrer\nTochter ........durch eine dritte Person erforderlich sei, und zwar durch die in der Nähe\nder ........wohnende Frau......., ist ein besonderer Grund zum Besuch der\n......................schule durch ........nicht substantiiert dargetan worden. Zum einen ist\nbereits nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum überhaupt eine dritte Person ......\nbetreuen müsste. Denn die Berufstätigkeit der Antragstellerin und Kindesmutter lässt\nsich in zeitlicher Hinsicht - wie bereits oben dargelegt - mit der Betreuung von .....in\nEinklang bringen; dies bestreiten auch die Antragsteller letztlich nicht. Sie berufen\nsich vielmehr unter Vorlage eines ärztlichen Attestes des Facharztes für Neurologie\nund Psychiatrie ......vom 13. August 2003 nun darauf, dass eine\nBetreuungsmöglichkeit für ......bis in den späten Nachmittag bestehen müsse.\nIndessen sind dem genannten Attest Gründe hierfür nicht zu entnehmen, so dass\ndem Attest keine maßgebliche Bedeutung für das Verfahren zukommen kann. Sofern\nman in Ansehung des Attestes davon ausgeht, dass ein Betreuungsbedürfnis für\n.......etwa zu den Zeiten besteht, zu denen sich die Antragstellerin und Kindesmutter\n(wohl nachmittags) in ärztlicher Behandlung befindet, ist im Übrigen nicht ersichtlich,\nwarum die Termine nicht so gelegt werden können, dass die Betreuung von .....durch\nden Antragsteller und Kindesvater sichergestellt werden kann. Zum anderen ist aber\nauch weder dargetan noch ersichtlich, warum die Antragstellerin und Kindesmutter\nihre Tochter nicht an Nachmittagen, an denen sie Arzttermine bei ......wahrnimmt, zur\nBetreuung zu Frau ......bringen und wieder abholen könnte. Der Wunsch der\nAntragsteller, ihre Tochter die ......besuchen zu lassen, ist zwar verständlich, kann\nrechtlich allerdings nicht als \"besonderer Ausnahmegrund\" gewertet werden.\n\n21\n\nSoweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass alle Spielkameraden ihrer\nTochter ......in die .....schule eingeschult würden, während kaum Kontakt zu Kindern\nbestünde, die die Gemeinschaftsgrundschule an der .......besuchen würden, ist dies\nebenfalls ein wenig überzeugender Aspekt. Das aufgezeigte öffentliche Interesse an\nder Einhaltung der Schulbezirksverordnung kann nicht den individuellen - wenn auch\nnachvollziehbaren - persönlichen Bindungen einzelner Schüler hintenan gestellt\nwerden, wenn nicht im Einzelfall der Verlust derartiger Bindungen zu einem Nachteil\nführen würde, der ungleich schwerer wiegt, als die Nachteile durch ein \"Aufweichen\"\nder Schulbezirke. Eine persönliche Betroffenheit der Tochter der Antragsteller mit\nsolchem Gewicht ist nicht vorgetragen worden. \n\n22\n\nRechtlich irrelevant ist es ebenfalls, dass die Antragsteller an der Grenze zum\nSchuleinzugsbereich der ........schule wohnen. Die Bildung von\nSchuleinzugsbereichen führt notwendigerweise dazu, dass Personen in derartigen\nGrenzbereichen wohnen; hieraus kann sich damit kein besonderer Grund zum\nBesuch der unzuständigen Grundschule ergeben.\n\n23\n\nLiegt damit ein \"besonderer Grund\" i.S.d. § 6 Abs. 3 SchPflG nicht vor, so ist es\nrechtlich ohne Belang, dass die Pfefferackerschule nicht die volle Bandbreite von 30\nSchülern pro Klasse (vgl. § 5 Abs. 4 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur\nAusführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes) ausgeschöpft hat, zumal der\nKlassenfrequenzrichtwert ohnehin bei lediglich 24 Schülern liegt.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die\nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes\n(GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-08-26/4-l-1873-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-08-26/4-l-1873-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291103","retrieved":"2026-07-09 03:11:03.156755+00:00"}}