{"status":"available","doknr":"OLD291164","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0820.6L2070.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-08-20","aktenzeichen":"6 L 2070/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäß - gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 14. August 2003 gegen die landschaftsrechtliche\nBefreiung des Antragsgegners zu 2. vom 14. August 2003 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist unzulässig.\n\n5\n\nDer Antrag der Antragsteller richtet sich gegen die dem Antragsgegner zu 1. erteilte Befreiung des Antragsgegners\nzu 2. von den Verboten des Landschaftsplans Nr. 1 - Die I. - vom 14. August 2003. Dies ergibt sich auf Grund des\nAntrags vom 14. August 2003, so wie die Antragsteller diesen mit Schriftsatz vom 15. August 2003 präzisiert haben.\nDer zunächst allgemein auf \"Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche\" gerichtete\nAntrag wurde dahingehend konkretisiert, dass der Antrag auf die \"Befreiungen nach dem Landschaftsgesetz\" beschränkt\nwerde.\n\n6\n\nSoweit dieser Antrag auch gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtet wird, ist er bereits deshalb unzulässig, weil es\nsich nicht um den zutreffenden Antragsgegner handelt (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW analog).\nDie angegriffene Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Nr. 1 - Die I. - vom 14. August 2003 wurde nicht\ndurch den Antragsgegner zu 1., sondern den Antragsgegner zu 2. erteilt.\n\n7\n\nAber auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2. ist der Antrag unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob der \"vorsorglich\ngegen evtl. ergangene Bescheide\" eingelegte Widerspruch vom 14. August 2003 überhaupt geeignet ist, die aufschiebende\nWirkung des möglicherweise zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt gegebenen Befreiungsbescheides vom 14. August 2003\nherbeizuführen. Denn jedenfalls fehlt den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO.\nFunktion der Antragsbefugnis ist es, prinzipiell die Popularklage bzw. den zugehörigen Eilrechtsschutz auszuschließen.\nDaher muss der Antragsteller geltend machen, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines\nVerwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei reicht eine rein verbale Geltendmachung nicht aus, es muss\nvielmehr die Möglichkeit bestehen, dass der Antragsteller in einem rechtlich geschützten Individualinteresse betroffen\nwird.\n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. Oktober 1963 - VI C 198.61 -, E 17, 87 (91), vom 6. Oktober 1964\n- V C 58.63 -, E 19, 269 (271), vom 28. Oktober 1970 - VI C 48.68 -, E 36, 192 (199), vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -,\nE 60, 144 (150) und vom 22. Mai 1980 - 3 C 2.80 -, E 60, 154 (157).\n\n9\n\nEin rechtlich geschütztes Individualinteresse setzt voraus, dass die Antragsteller sich auf eine Rechtsvorschrift\nstützen können, die zumindest auch ihren Schutz bezweckt. Als solche Schutznorm kommt hier allein der Landschaftsplan\nNr. 1 - Die I. - einschließlich der darin enthaltenen Schutzgebietsausweisungen in Betracht. Die hier interessierende\nFläche westlich des Antragstellergrundstücks stellt sich ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsvorgängen des\nAntragsgegners zu 2. (Bl. 9, Beiakte Heft 1) als Wiese und Weide dar. Die textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans\nverbieten für das diesen Bereich umfassende Landschaftsschutzgebiet Nr. 01 - (Lp 1) - u. a. mit Kraftfahrzeugen auf nicht\nbefestigten Flächen zu fahren oder zu parken (vgl. im Einzelnen die textliche Festsetzung A II 2 - 2 A. d) des\nLandschaftsplans) und Wohnwagen etc. abzustellen (vgl. im Einzelnen die textliche Festsetzung A II 2 - 2 A. g) des\nLandschaftsplans). Eine andere Rechtsvorschrift als der genannte Landschaftsplan - aus dem Bereich des hier allein den\nPrüfungsgegenstand bildenden Natur- und Landschaftsschutzrechts - ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern genannt\nworden. Die Darstellungen und Festsetzungen - insbesondere Verbote - des Landschaftsplans dienen jedoch ausschließlich\nöffentlichen Belangen, nicht dem Individualinteresse der Antragsteller an einer ausschließlichen Nutzung der Flächen\nentsprechend den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans.\n\n10\n\nDer Landschaftsplan entfaltet keine drittschützende Wirkung. Aufgabe eines Landschaftsplans ist gemäß § 16 des\nLandschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LG NRW) die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der\nLandschaftspflege. Auch die Schutzzwecke des hier interessierenden Landschaftsschutzgebiets Nr. 01 sind die Erhaltung der\nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Erhaltung der Eigenart des Landschaftsbildes und die Beibehaltung der besonderen\nBedeutung des Gebiets für die Erholung (vgl. im Einzelnen die textliche Festsetzung A II 2.1 - 1 des Landschaftsplans).\nDiese Gesichtspunkte betreffen ausschließlich öffentliche Belange, nicht aber Individualinteressen von Personen, deren\nGrundstück unmittelbarer an ein Landschaftsschutzgebiet angrenzt. Dementsprechend kann auch die Befreiungsvorschrift des\n§ 69 LG nur diese öffentlichen Belange schützen.\n\n11\n\nZwar hat der Plangeber bei der Aufstellung des Landschaftsplans eine sachgerechte Abwägung der insoweit berührten\nwiderstreitenden Belange vorzunehmen. Dazu gehören auch die privaten Belange der von der Ausweisung des Schutzgebietes\nbetroffenen Grundeigentümer.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1997 -7 A 123/94-, S. 19 UA.\n\n13\n\nDies erfolgt aber allein mit dem Ziel, die aus Gründen des Naturschutzes erforderlichen Nutzungsverbote und\n-beschränkungen mit den Eigentumsrechten der planbetroffenen Grundeigentümer in einen gerechten Ausgleich und ein\nausgewogenes Verhältnis zu bringen.\n\n14\n\nSoweit sich aus den landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen in tatsächlicher Hinsicht Vorteile für die Antragsteller\nergeben, handelt es sich dabei lediglich um sogenannte Rechtsreflexe, die eine Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO\nanalog nicht begründen.\n\n15\n\nDa der Antrag auf Regelung der Vollziehung demnach bereits aus diesen Gründen unzulässig ist, bedarf es keiner\nweiteren Prüfung, ob die unter dem 14. August 2003 erteilte Befreiung von den oben bezeichneten Verboten des\nLandschaftsplans rechtmäßig ist.\n\n16\n\nSoweit die Antragsteller daneben \"vergleichbaren vorläufigen Rechtsschutz\" mit dem Ziel verfolgen, das\nZurverfügungstellen bzw. eine Genehmigung/Befreiung des Parkplatzes zu verhindern, ist weder vorgetragen noch aus den\nvorstehend dargelegten Gründen ersichtlich, wie sich aus - hier allein zu prüfenden - Gründen des Landschaftsschutzes ein\ndahin gehender subjektiv-öffentlicher Anspruch (etwa nach § 123 VwGO) gegen einen der Antragsgegner ergeben könnte.\nInsbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass ein solcher Anspruch unmittelbar aus Grundrechts-normen folgen soll, da\nnicht erkennbar ist, dass die Antragsteller rechtsschutzlos wären, wenn ihnen kein landschaftsrechtlicher Schutz\ngewährt wird.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung.\n\n18\n\nDie Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz, wobei der dort vorgesehene Betrag\nim vorliegenden Eilverfahren zu halbieren war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-08-20/6-l-2070-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-08-20/6-l-2070-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291164","retrieved":"2026-07-09 03:11:08.622941+00:00"}}