{"status":"available","doknr":"OLD291182","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0819.17L2081.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-08-19","aktenzeichen":"17 L 2081/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 15. August 2003 bis zum 30. August \n2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 225,30 EUR zuzüglich den \nUnterkunftskosten für den Monat August 2003 in Höhe von 360,16 EUR und damit \ninsgesamt 585,46 EUR zu zahlen.\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der \nAntragsgegner.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer gestellt Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, der Antragstellerin zu 1. laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80% des \nmaßgeblichen Regelsatzes und dem Antragsteller zu 2. in \nvoller Höhe zu gewähren sowie die Miet- einschließlich \nNebenkosten zu übernehmen, \n\n4\n\nhat in der aus dem Tenor des Beschlusses konkretisierten Form Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag der Antragsteller ist bei entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 3 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dahin auszulegen, dass die Antragsteller \nin zeitlicher Hinsicht die Leistungen begehren, die in Verfahren der vorliegenden Art \nzulässigerweise erstritten werden können. Soweit Regelsatzleistungen betroffen sind, \nist das regelmäßig der Zeitraum von der Antragstellung bei Gericht bis zum Ende des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung. Dementsprechend wird der Antrag der \nAntragsteller mangels Benennung eines Anfangs- und Endzeitpunktes für die \nBewilligung entsprechender Leistung dahin ausgelegt, dass sie Regelsatzleistungen \nfür den Zeitraum vom 15. August 2003 bis zum 30. August 2003 begehren. Soweit \nsie die Übernahme der Unterkunftskosten begehren, wird entsprechend den \nAusführungen im Beschluss vom 15. Juli 2003 im Verfahren 17 L 1582/03 davon \nausgegangen, dass die vollen Unterkunftskosten für den Monat August 2003 \nStreitgegenstand sein sollen.\n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \n(Anordnungsanspruch) zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen \nwerden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend \ngemachten Anspruchs (sogenannter Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht \nworden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n7\n\nDie Antragsteller haben hinsichtlich der Regelsatzleistungen für den tenorierten \nZeitraum vom 15. August 2003 bis zum 30. August 2003 sowie der \nUnterkunftskosten für den Monat August 2003 einen Anordnungsanspruch und einen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird auf den ausführlichen \nBeschluss vom 15. Juli 2003 im Verfahren 17 L 1582/03 Bezug genommen, der den \nZeitraum vom 26. Juni bis zum 31. Juli 2003 betraf. Ergänzend wird darauf \nhingewiesen, dass das Kindergeld als Einkommen für den streitgegenständlichen \nZeitraum nicht in Abzug gebracht worden ist, da zu berücksichtigen ist, dass die \nAntragsteller in dem Zeitraum vom 1. August 2003 bis 15. August 2003 über keinerlei \nMittel -seitens des Antragsgegners - verfügen und dieses Geld daher für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung stehen dürfte.\n\n8\n\nDer Antragsgegner hat in der ihm gesetzten Frist keine Gesichtspunkte \nvorgetragen, die eine andere Entscheidung für den Monat August 2003 rechtfertigen \nkönnten. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner bis zum 15. August \n2003 sich auch nicht veranlasst gesehen hat, dem Beschluss vom 15. Juli 2003 im \nVerfahren 17 L 1582/03 nachzukommen, obwohl dieser seit dem 5. August 2003 \nrechtskräftig ist, ist eine kurzfristige Entscheidung auch im vorliegenden Verfahren \ngeboten. Zwar wird nunmehr im Schriftsatz vom 18. August 2003 ausgeführt, dass \nder Antragsgegner den rechtskräftigen Beschluss vom 15. Juli 2003 ausführen wird. \nDas ändert jedoch nichts an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im \nvorliegenden Verfahren.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 188 Satz 2 \nVwGO, \n§ 100 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-08-19/17-l-2081-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-08-19/17-l-2081-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291182","retrieved":"2026-07-09 03:11:10.091047+00:00"}}