{"status":"available","doknr":"OLD291181","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0819.17L2079.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-08-19","aktenzeichen":"17 L 2079/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert beträgt 4.050,00 Euro.\n\n1\n\n G r ü n d e: \n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \n14. August 2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners \nvom 14. August 2003 anzuordnen,\n\n4\n\nist bei verständiger Würdigung (vgl. § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) gegen alle in dem genannten Bescheid \ngetroffenen Regelungen gerichtet, also sowohl gegen die Wohnungsverweisung \nnebst Rückkehrverbot als auch gegen die Androhung eines Zwangsgeldes.\n\n5\n\nDer so verstandene Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n6\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 der VwGO eröffnet, da die \nBeteiligten über die Vollziehbarkeit einer auf § 34 a des Polizeigesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - PolG NRW - in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVBl. \n2001, 870), mithin auf eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage gestützten \nMaßnahme streiten. Eine gesetzliche Sonderzuweisung existiert nicht. Insbesondere \nscheidet für die hier in Rede stehende Maßnahme eine Einordnung als \nJustizverwaltungsakt im Sinne von § 23 des Einführungsgesetzes zum \nGerichtsverfassungsgesetz aus, da die Wohnungsverweisung nicht repressiven \nZwecken, sondern der polizeilichen Gefahrenabwehr dient.\n\n7\n\nDer Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft; \nfür diesen besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Hinsichtlich der \nWohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes folgt dies daraus, dass diese \nRegelung als unaufschiebbare Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO trotz des von dem Antragsteller erhobenen Widerspruchs \nvollziehbar ist, ohne dass es hierzu einer gesonderten behördlichen Anordnung \nbedürfte. Schon aus der für den Regelfall vorgesehenen gesetzlichen Befristung der \nWohnungsverweisung auf einen Zeitraum von 10 Tagen ab Anordnung der \nMaßnahme folgt, dass es sich um eine im Rechtssinne unaufschiebbare Anordnung \nhandelt. Das entspricht auch dem Ziel der Maßnahme, mit der flankierend zum \nGewaltschutzgesetz sofort greifender Schutz des von der Gewalt Betroffenen \ngewährt werden soll. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung folgt die Statthaftigkeit \ndes Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 des nordrhein-westfälischen \nGesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung.\n\n8\n\nDer danach als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt zulässige Antrag hat in der \nSache keinen Erfolg.\n\n9\n\nDie vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. \nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in dem Verfahren \nnach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung \nergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug \ngegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig \nerscheint. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen \nüberwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann \nangenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig \nist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der \nRegel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig \nerweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich \nrechtswidrig, so ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und \nprivaten Interessen vorzunehmen.\n\n10\n\nRechtsgrundlage für die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot ist § 34a \nAbs. 1 Satz 1 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von \nihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen \nPerson aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren \nunmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich \nuntersagen.\n\n11\n\nDiese am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Regelung begegnet nach \nEinschätzung der Kammer,\n\n12\n\nvgl. etwa Beschluss vom 29. Januar 2002 - 17 L \n117/02 -,\n\n13\n\nund des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) \n,\n\n14\n\nvgl. Beschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B \n278/02 -, \nNJW 2002, 2195,\n\n15\n\nkeinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n16\n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG),\n\n17\n\nvgl. Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR \n300/02 -, FamRZ 2002, 735 = NJW 2002, 2225, \n\n18\n\ndavon ausgeht, dass § 34a PolG NRW dem Ziel dient, der Behörde eine erste \nkurzfristige Krisenintervention zu ermöglichen, akute Auseinandersetzungen mit \nGefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu entschärfen, den Beteiligten \nWege aus der Krise zu eröffnen und ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, in \ngrößerer Ruhe und ohne das Risiko von Gewalttätigkeiten Entscheidungen über ihre \nkünftige Lebensführung zu treffen.\n\n19\n\nEs spricht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand alles für die \nRichtigkeit der Einschätzung des Antragsgegners, dass von dem Antragsteller eine \nerhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen am frühen \nMorgen des 14. August 2003 ausgegangen ist. Im Polizeibericht heißt es im Hinblick \nauf das Geschehen am fraglichen Morgen gegen 5.15 Uhr:\n\n20\n\n„Vor Ort wurden die eingesetzten Beamten von der Frau \nP. erwartet. Ihr Mann befand sich schlafend auf dem \nFußboden im Kinderzimmer. Der gemeinsame Sohn war \nebenfalls im Kinderzimmer.\n\n21\n\nFrau P. machte die folgenden Angaben: Seit einigen \nMonaten kommt Herr P. immer erst in den frühen \nMorgenstunden nach Hause. Angeblich würde er arbeiten, \ndabei jedoch kein Geld verdienen. Auf SMS oder Anrufe auf \nseinem Handy reagierte er nicht. Frau P. entschied sich \ndaher, ihm eine SMS zu schicken, in der sie ihm mitteilte, \ndass er nicht nach Hause kommen solle, da er bleiben soll, \nwo er glücklich ist. Herr P. erschien dennoch am frühen \nMorgen, gegen 5:15 Uhr, an der Wohnung. Jedoch klingelte \ner, da er vermutlich seinen Schlüssel vergessen hatte. Frau \nP. wollte ihm nicht öffnen. Durch das Klingeln wurde der \ngemeinsame Sohn (7 Jahre) geweckt. Dieser öffnete nun \nseinem Vater die Wohnungstür. Dieser ging sofort auf seine \nFrau zu, die sich im Flur befand, und schlug ihr mit der Faust \nmehrmals in das Gesicht. Anschließend stieß er sie zu \nBoden, wo Frau P. mit dem Kopf aufschlug.\n\n22\n\nFrau P. stand unter leichtem Schock und fühlte sich in \nGegenwart ihres Mannes offensichtlich unwohl. Sie trug \ndurch die Schläfe eine Platzwunde über dem linken Auge, \ngerötete Wangen und geschwollene Lippen davon. Des \nweiteren klagte sie über leichte Kopfschmerzen. Auf einen \nRTW verzichtete sie. Im Laufe des Tages will sie ihren \nHausarzt aufsuchen. Ein Attest wird nachgereicht. \n\n23\n\nNachdem seine Frau am Boden lag, ging er in das \nKinderzimmer, wo er sich auf den Boden schlafen legte. Hier \nwurde er erst wieder durch uns geweckt. Herr P. war \nalkoholisiert. Ein durchgeführter Alco-Test ergab einen Wert \nvon 0,68 mg/l. Frau P. gab weiter an, dass Herr P. des \nöfteren verbal auffallend wird. Dies kommt vor allem vor, \nwenn er Alkohol getrunken hat. Außerdem hat er sie auch \nschon zuvor geschlagen. Es ist davon auszugehen, dass es \nwieder zu ähnlichen Taten kommt, sollte Herr P weiterhin in \nder gemeinsamen Wohnung verbleiben...\"\n\n24\n\nDie zusammenfassende Darstellung des Sachverhaltes einschließlich der \nGefahrenprognose der einschreitenden Polizeibeamten lautet:\n\n25\n\n„Herr Q. schlug seiner Frau ohne Vorwarnung mit der \nFaust ins Gesicht, nachdem sie ihn in die gemeinsame \nWohnung ließ. Er ist alkoholisiert und (hat) seine Frau in der \nVergangenheit bereits mehrfach verbal attackiert und \ngeschlagen. Es ist davon auszugehen, dass dies sich \nwiederholt, sollte er sich weiter in der Wohnung \naufhalten.\"\n\n26\n\nDas Gericht hat keinen Anlass, die Sachverhaltsdarstellung der Polizei in Zweifel \nzu ziehen. Sie wird vielmehr bestätigt durch die ärztliche Bescheinigung des Dr. \nQ1. vom 18. August 2003. Darin wird der Beigeladenen attestiert, durch \nGewalteinwirkung u.a. eine Patzwunde an der linken Augenbraue sowie Prellungen \nan Kinn und Oberlippe (5 cm große Prellmarke), an der linken Wange, am rechten \nOhr, am rechten Unter- und Oberarm, an der Stirn, am linken Zeigefinger, an der \nlinken Hüfte (handtellergroße Prellmarke) und am Nasenbein (massive Schwellung) \nerlitten zu haben. Soweit der Antragsteller eine andere Sachverhaltsdarstellung \nabgibt, indem er behauptet, er habe sich gegen seine Frau, die ihn tätlich angegriffen \nhabe, „wehren\" müssen, glaubt ihm das Gericht nicht. Denn der Antragsteller hat \nauch an anderer Stelle ersichtlich die Unwahrheit gesagt. In der Begründung seines \nEilantrages hat er nämlich wahrheitswidrig behauptet, er habe sich mit seiner Frau \nwieder vertragen. Mit Telefax vom 18. August 2003 hat die Beigeladene jedoch \nangegeben: „Wir vertragen uns nach wie vor überhaupt nicht ...\". \n\n27\n\nAngesichts der erkennbar gewordenen gewalttätigen Aggressivität des \nalkoholisierten Antragstellers gegen seine Ehefrau ist die der angefochtenen \nVerfügung zu Grunde liegende Gefahrenprognose der Polizei - und zwar sowohl zum \nZeitpunkt des Einschreitens des Polizei als auch zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen \nEntscheidung - ohne weiteres nachvollziehbar. Bestätigt wird die Richtigkeit dieser \nGefahrenprognose durch den nur zwei Stunden nach diesem Vorfall erforderlich \ngewordenen zweiten Polizeieinsatz: Gegen 7.25 Uhr meldete die Beigeladene \ntelefonisch der Polizei, dass ihr Ehemann die Seitenscheibe ihres PKW \neingeschlagen habe, was sie vom Balkon aus gesehen habe. In der Tat stellten die \neintreffenden Polizeibeamten fest, dass an dem in einer Parkbox abgestellten PKW \nHonda Civic mit dem amtlichen Kennzeichen die Fahrerseitenscheibe eingeschlagen \nwar und ein größerer Stein auf dem Fahrersitz lag.\n\n28\n\nDie Entscheidung der Polizeivollzugsbeamten des Antragsgegners, von der \ngesetzlichen Ermächtigung gemäß § 34a PolG NRW Gebrauch zu machen, lässt \nauch Ermessensfehler nicht erkennen. Die Entscheidung überschreitet weder die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens noch verkennt sie den Zweck der \nErmächtigung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).\n\n29\n\nDie angeordnete Maßnahme ist auch hinreichend bestimmt. Nach § 34a Abs. 1 \nSatz 2 PolG NRW ist der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und \nRückkehrverbot beziehen, nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der \ngefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. Diesen räumlichen \nBereich hat der Antragsgegner festgelegt auf „Wohnhaus W.---------weg 25\". Vor dem \nHintergrund des aggressiven Verhaltens des Antragstellers entspricht eine solche \nRegelung dem Schutzinteresse der Beigeladenen in besonderer Weise und ist vom \nGericht nicht zu beanstanden.\n\n30\n\nDie zeitliche Geltungsdauer der Anordnung (bis zum Ablauf des 23. August \n2003) lässt schließlich ebenfalls einen Ermessensfehler nicht erkennen. Die Dauer \nder Wohnungsverweisung bewegt sich innerhalb der für den Regelfall vorgesehenen \ngesetzlichen Vorgabe von 10 Tagen. Anhaltspunkte, die die Polizei gemäß § 34a \nAbs. 5 Satz 1 PolG NRW bei Erlass der Verfügung hätten veranlassen müssen, eine \nkürzere Frist zu bestimmen, sind nicht ersichtlich. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nliegen derartige Anhaltspunkte nach den obigen Ausführungen, wonach alles für eine \nFortdauer der bestehenden Gefahr spricht, nicht vor. \n\n31\n\nSind nach alledem rechtliche Bedenken gegen die in Rede stehende \nWohnungsverweisung und das Rückkehrverbot bei der im vorliegenden Verfahren \nnur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellbar, sieht das Gericht sich zu \neiner Interessenabwägung veranlasst, die entsprechend der aus § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 VwGO ersichtlichen gesetzgeberischen Wertung zu Lasten des Antragstellers \nausfällt. Überwiegende persönliche Interessen des Antragstellers, die ein - zunächst \nnur - vorüber-gehendes Verlassen der Wohnung als unzumutbar erscheinen lassen \nwürden, sind nicht erkennbar. Dass er seine Wohnung zur Zeit nicht bewohnen, \ninsbesondere nicht dort schlafen kann, ist eine Härte, die dem Adressaten einer auf § \n34a PolG NRW gestützten Maßnahme nach dem Willen des Gesetzgebers \nzugemutet wird, und kann dem vorliegenden Rechtsschutzgesuch daher nicht zum \nErfolg verhelfen. Zudem wird das Gewicht dieser Beeinträchtigung deutlich dadurch \nrelativiert, dass die Wohnungsverweisung sich nur auf einen begrenzten Zeitraum \nbezieht. Soweit der Antragsteller ohne nähere Begründung in der Antragsschrift \nangibt, der gemeinsame Sohn bedürfe der Unterstützung seines Vaters, rechtfertigt \ndiese Behauptung insbesondere vor dem Hintergrund der Vorkommnisse am 14. \nAugust 2003 keine andere Bewertung im Rahmen der Interessenabwägung.\n\n32\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte demgegenüber zur Folge, \ndass der Antragsteller und die Beigeladene in der Wohnung wieder aufeinander \ntreffen würden und dann die polizeilich prognostizierte Gefahr bestünde, dass es zu \nerneuten Gewalttätigkeiten des Antragstellers und dadurch zu schweren \nBeeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit der Beigeladenen kommen \nkann. Nach alledem muss das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs zurücktreten.\n\n33\n\nSoweit der Antrag sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, ist er ebenfalls \nunbegründet. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch insoweit nicht. Die \nAndrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53, 56 PolG NRW. Die Höhe des \nZwangsgeldes (vgl. § 53 Abs. 1 PolG NRW) begegnet unter Berücksichtigung des \nhohen Wertes der zu schützenden Rechtsgüter ebenfalls keinen Bedenken.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil die Beigeladene mit der \nFormulierung im Telefax vom 18. August 2003 „Ich hoffe von ganzem Herzen, dass \ndieser Eilantrag abgelehnt wird\", hinreichend deutlich um Ausdruck gebracht hat, \ndass sie die Ablehnung des Eilantrags beantragt hat (vgl. § 88 VwGO), und sich \ndamit einem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 \nVwGO). \n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei wird hinsichtlich der Wohnungsverweisung und des \nRückkehrverbotes wegen des die Hauptsache vorwegnehmenden Charakters des \nvorliegenden Verfahrens der auch im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert \nvon 4.000,- Euro zu Grunde gelegt. Die Zwangsgeldandrohung wird mit einem Viertel \ndes angedrohten Betrages angesetzt.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar \n2002, a.a.O.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-08-19/17-l-2079-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-08-19/17-l-2079-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291181","retrieved":"2026-07-09 03:11:10.010340+00:00"}}