{"status":"available","doknr":"OLD291299","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0808.7L2290.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-08-08","aktenzeichen":"7 L 2290/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n11. September 2002 wird wiederherstellt bzw. hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung angeordnet.\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ndes Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 11. September 2002 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig \nund begründet, weil eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der \nHauptsache unabhängige Interessenabwägung ergibt, dass die privaten \nInteressen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse \nvorrangig sind.\n\n5\n\nEs lässt sich im hier gebotenen summarischen Verfahren mit einer \nPrüfung nach Aktenlage weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Ordnungsverfügung feststellen noch das Gegenteil. Der \nzuständige Veterinär des Antragsgegners hält - wie sich namentlich aus der \nAntragserwiderung vom 7. März 2003 ergibt - das Vorgehen des \nAntragstellers beim Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel an \nBrieftaubenzüchter aus tierärztlicher Sicht für ordnungsgemäß, während die \nBezirksregierung Düsseldorf als Aufsichtsbehörde die bei der örtlichen \nÜberprüfung am 19. März 2002 protokollarisch festgehaltenen Gründe zur \nBeanstandung sieht. Zu der Frage, ob der Antragsteller die ordnungsgemäße \nBehandlung erkrankter Tauben bzw. Taubenbestände gewährleistet, wie dies \nin § 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der \nFassung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 554) vorgeschrieben ist, liegen des \nweiteren gegensätzliche tierärztliche Gutachten aus dem Jahre 1992 vor, die \nim Rahmen des gegen den leitenden Tierarzt des Antragstellers geführten \nStrafverfahrens eingeholt wurden. Das Amtsgericht Essen-Steele hatte \nseinerzeit den selben Sachverhalt unter strafrechtlichen Aspekten zu \nbeurteilen, was mit einem Freispruch für den angeklagten Tierarzt endete (AG \nEssen-Steele, Urteil vom 12. Juni 1992 - 5 Cs 56 Js 1022/88 -, Beiakte Heft 1, \nBlatt 6 f.). Eine Klärung der dargelegten gutachterlich kontrovers \nbeantworteten Fragen muss dem Hauptsacheverfahren mit den dafür \nvorgesehenen prozessualen Erkenntnismöglichkeiten (z. B. Beweisaufnahme, \nweitere Ermittlungen) vorbehalten bleiben, zumal die von der \nAufsichtsbehörde beanstandeten Vorfälle auch im tatsächlichen Bereich nicht \nunbestritten sind. \n\n6\n\nDie auf der Grundlage eines offenen Verfahrensausgangs \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. \nMit Rücksicht darauf, dass der Versand verschreibungspflichtiger \nTierarzneimittel an Brieftaubenzüchter mindestens seit 1987 (erster Bericht \ndes damaligen Regierungspräsidenten Düsseldorf, s. BA 1 Bl. 5) erfolgt, ohne \ndass behördlicherseits eine verwaltungsgerichtliche Klärung herbeigeführt \nwurde, wozu namentlich auf Grund der Ausführungen des Strafurteils vom \n12. Juni 1992 Anlass bestanden hätte, ist ein vordringliches öffentliches \nInteresse an der sofortigen Umsetzung der Ordnungsverfügung nicht \nerkennbar. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Arbeitsweise \ndes Antragstellers hinsichtlich des Versandes verschreibungspflichtiger \nTierarzneimittel an Brieftaubenzüchter noch in der gemeinsamen \nBesprechung am 1. Juli 1999 ausdrücklich gebilligt wurde, auf der u. a. auch \nder Antragsgegner und die Bezirksregierung Düsseldorf vertreten waren \n(vgl. BA 1 Bl. 18 f.).\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, \nwobei die Kammer sich auch an dem wirtschaftlichen Interesse, das der \nAntragsteller mit dem Versand der Tierarzneimittel verfolgt (Angabe zum \nJahresumsatz der Taubenklinik: 1.500,000,00 EUR), orientiert hat.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-08-08/7-l-2290-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-08-08/7-l-2290-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291299","retrieved":"2026-07-09 03:11:20.040951+00:00"}}