{"status":"available","doknr":"OLD291311","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0807.3L1774.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-08-07","aktenzeichen":"3 L 1774/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwältin V. aus E. wird abgelehnt.\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Prozesskostenhilfegesuch ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - abzulehnen, weil \ndas Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, wie nachfolgend dargelegt wird, \nkeine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, der Antragstellerin ab dem 15. Juli \n2003 Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen,\n\n5\n\nkeinen Erfolg.\n\n6\n\nGemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvoraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht \nwerden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n7\n\nVorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund.\n\n8\n\nSoweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nhinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es \ngegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an \ndie Antragstellerin durch eine einstweilige Anordnung bedarf.\n\n9\n\nSozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur \nBehebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde \njeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, \nweil sich die Anspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der \nSozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem \nist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen \nin der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon \nausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in \ndie Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter \nZugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 \n- 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 \n- 8 B 749/82 -,\n\n11\n\nDafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben \nsich keine Anhaltspunkte.\n\n12\n\nSoweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 15. Juli 2003 bis zum \nEnde des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls \nteilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.\n\n13\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger \nLeistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon \ndeshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des \nOVG NW -,\n\n14\n\nvgl. z. B. Beschlüsse vom 30. April 1984 \n- 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und \n21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -,\n\n15\n\nnach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes \num 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das \nWarten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Die \nAntragstellerin kann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v. H. \nihres Regelsatzes geltend machen.\n\n16\n\nIm Übrigen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n17\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel (negatives) \nTatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der \nHilfebedürftige.\n\n18\n\nDiesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin nicht gerecht.\n\n19\n\nEs gibt derzeit überhaupt keine verlässliche Grundlage zur Einschätzung der \nwirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, soweit es um deren gegenwärtigen \nZustand geht. Es fehlen hierzu sämtliche aktuellen Belege, so dass nicht absehbar \nist, wie die Antragstellerin tatsächlich ihren Lebensunterhalt sicherstellt. Selbst wenn \nman davon ausgehen wollte, die Mietzahlungen seien gegenwärtig gestundet, sind \nNachweise über regelmäßig anfallende Kosten (Energieversorgung, Telefon, \nKrankenversicherung) nicht erbracht. Völlig offen ist auch, ob die Antragstellerin \ngegenwärtig Erziehungsgeld erhält. Der Klärung bedarf auch die Angabe im \nKlageverfahren der Antragstellerin gegen ihren geschiedenen Ehemann, wonach \ndieser vorgetragen hat, die Antragstellerin habe von Herrn Meißner einen PKW mit \ndem amtlichen Kennzeichen E1. -O. 371 geschenkt erhalten (Bl. 6 des Urteils des \nAmtsgerichts E. vom 27. August 2002 - 187 a F 5621/01 -). Sollte dieser Vortrag \nzutreffen, bedurfte es auch des Nachweises, wie die Kosten des Kraftfahrzeugs \n(Unterhalt und Betriebskosten, Versicherung, Kfz.-Steuer) finanziert wurden.\nVon der Anforderung dieser Nachweise kann auch nicht deshalb abgesehen werden, \nweil die Antragstellerin geltend macht, sie werde von ihrer Freundin D. L. \nmonatlich mit Zahlungen in Höhe von etwa 500,00 ? unterstützt. Zum einen \nrechtfertigt der Vortrag nicht den Verzicht auf nachprüfbare Belege zur \nLebensführung, zum anderen genügt der diesbezügliche Vortrag weder den aus \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO herzuleitenden formalen Anforderungen an eine \nGlaubhaftmachung noch kann auf die Glaubhaftmachung verzichtet werden. Es fehlt \nschon an jedem nachvollziehbaren Grund, der die Freundin veranlassen sollte, \nmonatelang ohne Sicherheit erhebliche Beträge zum Lebensunterhalt der \nAntragstellerin zu leisten. Erst recht fehlt jeder Beleg, aus welchen Mitteln diese \nLeistungen zur Verfügung gestellt wurden bzw. worden sind. Das ist umso mehr \nerforderlich, als die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren zu keiner Zeit die - \noffenkundig entscheidungserhebliche - dauerhafte Unterstützung durch ihre Freundin \nauch nur geltend gemacht hat. Angesichts der anwaltlichen Vertretung der \nAntragstellerin hätten sich hierzu präzise Angaben im Verwaltungsverfahren \naufgedrängt. Statt dessen findet sich in den Verwaltungsvorgängen allein die Angabe \nder Antragstellerin, eine Freundin habe ihr 1000 ? für drei Monatsmieten geliehen. \nDise Zahlungen müssten - die Richtigkeit der Angabe unterstellt - lediglich die Mieten \nfür September und Oktober 2002 betreffen, da Herr N. mitgeteilt hat, ab \nNovember 2002 sei die Miete nicht mehr gezahlt worden. Warum die Antragstellerin \nbei ihrer Vorsprache im Sozialamt im März 2003 die - daneben - von Frau L. ab \nNovember 2002 regelmäßig geleisteten Zahlungen nicht einmal erwähnt hat, ist nicht \nzu erklären.\n\n20\n\nIm Übrigen gilt:\nNach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, \nhinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser \ngestellt werden als Ehegatten.\n\n21\n\nDies bedeutet, dass ein in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Hilfesuchender \nsich das Einkommen und Vermögen desjenigen zurechnen lassen muss, mit dem er \nzusammenlebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG ist \nanzunehmen, „wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen \neinem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft \nhinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - \ndurch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner \nfüreinander begründen.\"\n\n22\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 5 C 16.93 - unter Anschluss an die Rechtsprechung des \nBVerfG und Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, \nFEVS Bd. 46, 96 S. 1 ff.\n\n23\n\nOb eine solche enge Verbindung der Partner besteht, lässt sich nur anhand von \nIndizien feststellen.\nBei der Würdigung der tatsächlichen Umstände und der sich aus diesen Umständen \nergebenden Indizien für oder gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft \nkann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die (materielle) Beweislast \nfür das Bestehen oder Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Regelfall \ndem Hilfesuchenden obliegt. Das Verhältnis der §§ 11, 12 und 122 BSHG \nzueinander deutet vielmehr darauf hin, dass es im Regelfall - unbeschadet der sich \nim Verwaltungsprozess aus dem Amtsermittlungsgrundsatz für das Gericht \nergebenden Verpflichtung zur Sachaufklärung - Sache der Behörde ist, das \nVorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG im \nAnordnungsverfahren glaubhaft zu machen und im Hauptsacheverfahren \nnachzuweisen, denn gegenüber den anspruchsbegründenden Normen der §§ 11, \n12 BSHG entfaltet § 122 BSHG im Regelfall eine anspruchsvernichtende oder \nzumindest anspruchsbeschränkende Rechtswirkung.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 1986 \n- 8 B 335/86 -, Beschluss vom 20. November 1992 \n- 8 B 3961/92 -.\n\n25\n\nHieran anknüpfend kommt die Kammer bei einer den Besonderheiten des \nVerfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden \nsummarischen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass es \naufgrund der vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen überwiegend \nwahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin mit Herrn N. in einer Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft lebt und dass innere Bindungen zwischen den beiden \nbestehen. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die umfassenden Ausführungen \nund zutreffenden Bewertungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom \n16. Juni 2003 Bezug genommen.\n\n26\n\nHiervon abzuweichen, gibt das Vorbringen der Antragstellerin keinen Anlass. Die \npauschalen Angaben zu ihrem Verhältnis zu Herrn N. stellen die \nEntscheidungsgründe des genannten Urteils des Amtsgerichts E. nicht ernsthaft \nin Frage. Die Angabe in der Klageschrift, Herr N. arbeite derzeit in B. und \nbesuche sein Haus und sein Kind nur am Wochenende, steht dieser Feststellung \nnicht entgegen. Dass ein Wechsel des Arbeitsplatzes erzwingt, während der \nWerktage berufsbedingt eine Zweitwohnung zu beziehen, ist nicht ungewöhnlich und \nstellt allein eine eheähnliche Beziehung nicht ernsthaft in Frage, wenn - wie \nvorliegend - von vertieften gegenseitigen Bindungen auszugehen ist. Diese werden \nim Übrigen massiv bestätigt durch die vorgetragene Stundung der Miete, aber auch \ndadurch, dass die Antragstellerin im Haus der Mutter von Herrn N. lebt und \nzudem - schon nach Einstellung der Leistungen der Sozialhilfe - diese sogar eine \nweitere Wohnung im Haus an die Eltern der Antragstellerin vermietet hat. Dass dies \nbei Verwandten einer Mieterin, die ihren Pflichten aus dem Mietvertrag nicht \nnachkommt, ungewöhnlich ist, bedarf keiner vertieften Erklärung.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-08-07/3-l-1774-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-08-07/3-l-1774-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291311","retrieved":"2026-07-09 03:11:20.958404+00:00"}}