{"status":"available","doknr":"OLD291310","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0807.17L1463.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-08-07","aktenzeichen":"17 L 1463/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin E. aus N. beigeordnet. \n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der \nAntragstellerin für den Zeitraum vom 13. Juni 2003 bis zum 30. August 2003 \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von monatlich 158,50 \nEUR in Form von Wertgutscheinen zu gewähren. \n \nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der \nAntragsgegner. \n \n \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1.\nDem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu entsprechen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen Aussicht \nauf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 \nder Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\n2.\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig ab \ndem 13. Juni 2003 bis zum Ende des Monats der \ngerichtlichen Entscheidung Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz in Höhe von monatlich \n158,50 EUR zu gewähren, \n\n5\n\nhat Erfolg.\n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \n(Anordnungsanspruch) zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen \nwerden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend \ngemachten Anspruchs (sogenannter Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht \nworden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat - soweit der Zeitraum vom 13. Juni 2003 bis zum 30. \nAugust 2003 betroffen ist - einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund \nfür die begehrte Gewährung von Leistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG \nglaubhaft gemacht. Die Antragstellerin gehört jedenfalls zu den \nLeistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Der Antragsgegner geht selbst \nin seiner Verfügung vom 25. Juni 2002 (vgl. Blatt 57 ff. der Beiakte Heft 1) davon \naus, dass die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig ist. Ausweislich der \nMitteilung des Ausländeramtes des Antragsgegners vom 19. Juni 2002 ist mit \nOrdnungsverfügung vom 8. Mai 2002 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und \neines internationalen Reiseausweises abgelehnt worden. Die Antragstellerin sei \ndaher nach § 42 Abs. 1 AuslG mit Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. \nDa sie gegen die Ordnungsverfügung keinen Widerspruch eingelegt habe, sei die \nAusreisepflicht gemäß § 42 Abs. 2 AuslG vollziehbar. Der Antragsgegner geht \nweiterhin davon aus, dass im Fall der Antragstellerin die Voraussetzungen des § 1a \nNr. 2 AsylbLG vorliegen, weil aus von der Antragstellerin zu vertretenden Gründen \naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. \nDementsprechend hat der Antragsgegner der Antragstellerin ab dem 1. August 2002 \neingeschränkte Leistungen nach §§ 1, 1a Nr. 2, 3 Abs. 2 AsylbLG gewährt. Daran \nanknüpfend hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren die Weitergewährung \nder bis Ende Mai 2003 nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylbLG gewährten Leistungen \nmit Ausnahme der Unterkunftskosten beantragt.\n\n8\n\nDer begehrten Gewährung von Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \nAsylbLG steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich weigert unter dem ihr \nvom Antragsgegner benannten Namen eine bei der Ausländerbehörde des \nAntragsgegners für sie ausgestellte Duldung entgegenzunehmen. Denn es gehört \nnicht zu den Mitwirkungspflichten nach § 7 Abs. 4 AsylbLG i. V. m. §§ 60 ff. SGB I, \neine Duldung mit einem Namen zu unterschreiben, den die betreffende \nAntragstellerin nicht für zutreffend hält. Der Antragsgegner geht aufgrund der \nMitteilungen des Ausländeramtes davon aus, dass die Voraussetzungen des § 1 \nAbs. 1 Nr. 5 AsylbLG vorliegen. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 \nAsylbLG vor, so kann die Bewilligung von Leistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 \nAsylbLG nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine Duldung nach § 1 Abs. 1 \nNr. 4 AsylbLG vorgelegt wird. Soweit § 7 Abs. 4 AsylbLG auf die §§ 60 ff. SGB I \nverweist, ist nach den Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 25. Juni \n2003 nicht ersichtlich, inwiefern die geforderte Vorlage der Duldung geeignet ist auf \ndie Leistungsgewährung Einfluss zu haben. Angesichts des Vorliegens der \nLeistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG bedarf es der Vorlage einer \nDuldung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG nicht und der Antragsgegner stellt damit die \nLeistungsgewährung unter eine Bedingung, die vom AsylbLG nicht vorgesehen \nist.\n\n9\n\nSoweit die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom \n21. Juli 2003 im Verfahren 17 L 1462/03 ausführt, dass der nach islamischen Recht \nangetraute Ehemann der Antragstellerin diese an Wochenenden häufiger besuche, \nwar dies Anlass für die Kammer unter dem Regelungszusammenhang des § 7 Abs. 1 \nSatz 1 AsylbLG zu überprüfen, ob die Antragstellerin über Einkommen und \nVermögen verfügt, das sie vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG \naufzubrauchen hat. Da der Ehemann jedenfalls nicht im selben Haushalt wie die \nAntragstellerin wohnhaft ist, handelt es sich nicht um einen Familienangehörigen, der \nim selben Haushalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG wohnt. Dennoch wären \netwaige Unterstützungsleistungen des Ehemannes an die Antragstellerin im Rahmen \ndes vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen. Ausweislich der nunmehr von der \nAntragstellerin eingereichten eidesstattlichen Versicherung, nach der sie keine \nfinanziellen Zuwendungen von ihrem Ehemann seit dem 20. Mai 2003 erhalten hat, \nist mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichenden Gewissheit \ndavon auszugehen, dass der Antragstellerin entsprechende Mittel nicht zur \nVerfügung stehen.\n\n10\n\nEin Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben, da die Antragstellerin nach ihren \neigenen Angaben dringend auf die Sozialhilfe angewiesen ist, da auch ihre Mutter \nnicht in der Lage sei, sie aus deren knappen Sozialhilfemitteln zu unterstützen. In \ndem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Mutter der Antragstellerin \neinem anderen Haushalt angehört.\n\n11\n\nDer Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin über den im \nvorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch hinaus auch einen Anspruch \nauf Übernahme der anteiligen Unterkunftskosten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG \nhaben dürfte. Auch wird darauf hingewiesen, dass die Kinder der Antragstellerin \ngrundsätzlich anspruchsberechtigt seien dürften und auch ihnen die Weigerung der \nAntragstellerin, eine Duldung nicht mit einem von ihr nicht akzeptierten Namen zu \nunterschreiben, nicht entgegengehalten werden kann.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-08-07/17-l-1463-03","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-08-07/17-l-1463-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291310","retrieved":"2026-07-09 03:11:20.874510+00:00"}}