{"status":"available","doknr":"OLD291376","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0801.14L1779.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-08-01","aktenzeichen":"14 L 1779/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert beträgt 250,00 (.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3502/03 VG Gelsenkirchen der \nAntragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2003 über die \nAndrohung eines Zwangsgeldes in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung N. vom 13. Juni 2003 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die (er-\nneute) Zwangsgeldandrohung gemäß § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das \nLand Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Neufassung vom 19. Februar 2003 \n- GV.NRW S. 156 - ist ein nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) i.V.m. § 8 Satz 1 AG VwGO NRW sofort vollziehbarer Verwaltungsakt im \nRahmen der Verwaltungsvollstreckung.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 -, \nNVwZ 1998, 393 (diese und nachfolgende Entschei-dungen zitiert nach JURIS); \nSadler, VwVG/VwZG, \n4. Auflage, § 14 VwVG, RdNr. 1 und OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - \n15 B 1355/02 -, \nNWVBl 2003, 104.\n\n6\n\nDem dagegen eingelegten Widerspruch bzw. der nachfolgend erhobenen Klage \nder Antragstellerin kommt keine aufschiebende Wirkung zu.\n\n7\n\nDer auch im Übrigen zulässige Antrag ist nicht begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der \nAntragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, und \ndem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der Androhung des Zwangsgeldes fällt \nzu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich die Androhung schon bei der in diesem \nVerfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offenbar rechtmäßig erweist. An \nder Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte besteht ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse.\n\n8\n\n1. \n\n9\n\nDie allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von Verwaltungszwang \nnach \n§ 55 Abs. 1 VwVG NRW liegen vor. Danach kann ein Verwaltungsakt, der u.a. auf \ndie Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, \nwenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung \nhat. So liegt es hier.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat der Antragstellerin durch Ordnungsverfügung vom 31. \nAugust 2001 u.a. den Rückbau der allein noch in Rede stehenden geschotterten \nFläche zwischen der Gewässerböschung und der Gebäudewand der von der \nAntragstellerin angemieteten Halle auf dem Grundstück Q. -S. -Straße 3 in \nS1. aufgegeben. Diese Ordnungsverfügung ist vollziehbar. Sie ist \nunanfechtbar, weil die Antragstellerin die hiergegen nach Erlass des \nWiderspruchsbescheides erhobene Klage 14 K 2264/02 VG Gelsenkirchen mit \nSchriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2002 mit der Folge der \nVerfahrenseinstellung zurückgenommen hat. Ob diese Ordnungsverfügung \nrechtmäßig ist, ist im Grundsatz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. \nDenn die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme hängt nicht von der \nRechtmäßigkeit der Grundverfügung, sondern von deren Wirksamkeit und \nVollziehbarkeit bzw. Unanfechtbarkeit ab. Voraussetzung für Vollstreckungsakte ist \nmithin die Existenz einer vollziehbaren Grundverfügung als Titel, \nnicht aber die inhaltliche Richtigkeit des Titels.\n\n11\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2000 \n- 5 B 1956/99 - JURIS.\n\n12\n\nMaßgeblich ist mithin allein die - hier gegebene - Wirksamkeit der \nOrdnungsverfügung vom 31. August 2001. Diese ist insbesondere hinreichend \nbestimmt i.S.d. § 37 VwVfG NRW, so dass dahinstehen kann, ob ein inhaltlich nicht \nhinreichend be-stimmter Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig \noder wegen Un-klarheit über die getroffene und zu vollstreckende Regelung nicht \nvollzugsfähig ist.\n\n13\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2000 \n- 10 B 306/00 - JURIS.\n\n14\n\nDer Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise ein Wiederaufgreifen \ndes abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz für das \nLand Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bzw. eine Rücknahme der \nOrdnungsverfügung nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW abgelehnt, wie nachfolgend unter \n2. dargelegt wird, so dass dahinstehen kann, welche Folgerungen sich bei Bestehen \neines derartigen Anspruchs für die Vollziehbarkeit der Verfügung vom 31. August \n2001 bzw. für das vorliegende Aussetzungsverfahren ergäben.\n\n15\n\nAuch die weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die hier streitige \nZwangsgeldandrohung liegen vor.\n\n16\n\nDem Bestimmtheitsgebot (vgl. § 63 Abs. 3 VwVG NRW) ist hinreichend \nRechnung getragen.\n\n17\n\nZu den Anforderungen vgl.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 1 \nL 2065/96 -, NVwZ-RR 1999, 493, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom \n19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, NVwZ 1997, 1027 und VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 17. August 1995 - 5 S 71/95 -, NVwZ-RR 1996, 612.\n\n18\n\nDie Androhung bezieht sich eindeutig auf die vorgenannte Ordnungsverfügung. \nWeil der von dieser miterfasste Rückbau des Unterstandes für Rollwagen und \nTransportkisten zwischenzeitlich verwirklicht worden war, war für die Antragstellerin \nunmissverständlich klar, dass ihr das konkret bezifferte, der Höhe nach \nangemessene Zwangsgeld von (nunmehr) 1000,00 ? (vgl. § 63 Abs. 5 VwVG NRW) \nfür den Fall droht, dass sie dem bestandskräftig weiterhin verfügten Rückbau der \noben näher bezeichneten geschotterten Fläche bis zu der gesetzten Frist am 15. Mai \n2003 keine Folge leisten würde. Dass sich die Zwangsgeldandrohung (nunmehr) \nausschließlich auf die ungenehmigte Schotterfläche bezieht, wird zudem aus der \nBegründung der Verfügung eindeutig erkennbar.\n\n19\n\nDie Androhung genügt ferner dem Schriftlichkeitsgebot des § 63 Abs. 1 Satz 1 \nVwVG NRW, enthält eine - unter Berücksichtigung der Dauer des Erstverfahrens -\nangemessene Fristbestimmung zur Erfüllung der Verpflichtung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 \nVwVG NRW) und ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen \nEmpfangsbekenntnis ordnungsgemäß zugestellt worden (§ 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG \nNRW). Ob und ggf. welche Folgerungen aus dem zwischenzeitlichen Ablauf der in \nder - vollziehbaren - Androhung bestimmten Frist erwachsen, bedarf hier keiner \nEntscheidung.\n\n20\n\nRechtmäßigkeitszweifel resultieren auch nicht daraus, dass der Antragsgegner \nvorliegend - erneut - eine Zwangsgeldandrohung erlassen hat, ohne gegen die \nAntragstellerin aus der schon zusammen mit der Ordnungsverfügung verfügten (vgl. \n§ 63 Abs. 2 VwVG NRW) und somit ebenfalls in Bestandskraft erwachsenen \nZwangsgeldandrohung vom 31. August 2001 vorzugehen, insbesondere (drei \nMonate nach deren Unanfechtbarkeit) ein Zwangsgeld nach § 64 VwVG NRW \nfestzusetzen und beizutreiben (vgl. § 60 Abs. 2, 3 VwVG NRW).\n\n21\n\nAnders als im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (vgl. dessen § 13 \nAbs. 6 Satz 2) ist nach dem nordrhein-westfälischen \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz die Zulässigkeit einer weiteren Androhung nicht \ndavon abhängig, dass das zunächst angedroht Zwangsmittel erfolglos war. Es lässt \nsich auch nicht etwa dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot (Art. 3 GG) ein \nGrundsatz entnehmen, nach dem ein erneutes Zwangsgeld erst dann angedroht \nwerden darf, wenn das zuvor angedrohte nicht nur verwirkt, sondern auch \nbeigetrieben worden ist.\n\n22\n\nBVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 \n- 4 B 243/94 -, NVwZ-RR 1995, 299.\n\n23\n\nGegen die teilweise vertretene Auffassung, dass vor Androhung eines weiteren \nZwangsgeldes erst die Festsetzung und Beitreibung des zunächst angedrohten \nZwangsgeldes abzuwarten sei, spricht zudem der Zweck dieses Zwangsmittels als \nInstrument mittelbaren Zwanges. Dieser Zwang wird vornehmlich durch die \nAndrohung selbst erreicht. Die darauf folgende Festsetzung und Beitreibung des \nZwangsgeldes sollen lediglich der Androhung den erforderlichen Nachdruck \nverleihen.\n\n24\n\nSo ausdrücklich OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. August \n1998 - 4 B 63/98 -, \nNZV 1999, 184 unter Zitierung abweichender \nälterer Rechtsprechung.\n\n25\n\nIm Übrigen erfolgt die Durchsetzung von Verwaltungsakten mit Zwangsmitteln \ngenerell nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Vollstreckungsbehörde. \nHiernach steht es auch in deren Ermessen, in welcher Reihenfolge sie Zwangsmittel \neinsetzt, ob sie sie wiederholt (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) und ob sie sie \nkonsequent durchsetzt. Deshalb entspricht es ganz überwiegender Meinung, dass \n(so-gar) die genannte bundesrechtliche Regelung die Behörde nur dazu verpflichtet, \nden Erfolg der früheren Androhung abzuwarten, nicht aber zunächst das früher ange-\ndrohte Zwangsmittel festzusetzen. \n\n26\n\nVgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12. April 1995 \n- 3 TH 2470/94 -, NVwZ-RR 1996, 361 (363) m.w.N., Engelhardt/App, VwVG/VwZG, \n5. Auflage, § 13 VwVG, RdNrn. 11 f, Sadler, VwVG/VwZG, 4. Auflage, § 13, \nRdNrn. 34, 65, 67 m.w.N.\n\n27\n\nHiernach begegnet es keinen Bedenken, wenn der Antragsgegner der \nAntragstellerin ohne vorherige Zwangsgeldfestsetzung und -beitreibung (erneut) ein \nnunmehr erstmals konkret beziffertes Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung der \neinzig noch bestehenden Rückbauverpflichtung der Schotterfläche androht. Insoweit \nist als selbstverständlich davon auszugehen, dass der Antragsgegner die erste \nAndrohung als erfolglos betrachtet und die vorliegende Zwangsgeldandrohung vom \n16. April 2003 die Festsetzung eines Zwangsgeldes aus der bestandskräftigen \nAndrohung vom 31. August 2001 ausschließt.\n\n28\n\nIn diesem Sinne auch Engelhardt/App a.a.O., \n§ 13 VwVG, RdNr. 12.\n\n29\n\nDahingehende Einwände hat die Antragstellerin überdies auch nicht \nvorgebracht.\n\n30\n\nSchließlich besteht auch kein der Anwendung von Zwangsmitteln zur \nDurchsetzung der Beseitigungsverfügung entgegenstehendes \nVollstreckungshindernis, weil die Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung in \nRechte Dritter eingreifen müsste, ohne dass diesen gegenüber eine \nDuldungsverfügung erlassen worden wäre.\n\n31\n\nVgl. zu einem sich daraus regelmäßig ergebenden Vollstreckungshindernis: OVG \nNRW, Beschluss vom \n10. Oktober 1996 - 11 B 2310/96 -, NVwZ-RR 1998, \n76 und Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. September 2000 - \n1 B 116/00 -, Sächs.VBl 2000, 294. \n\n32\n\nAnsatzpunkt hierfür könnte das übereinstimmende Vorbringen der Beteiligten \nsein, die zu beseitigende Schotterfläche befinde sich auf im Eigentum der Stadt \nS1. stehenden Grund und Boden (vgl. die u.a. durch die Ausführungen Bl. 2 \nf u. Bl. 8 BA Heft 2 14 K 3502/03 belegten Ausführungen im Widerspruchsbescheid \nvom 24. April 2002 sowie die Klagebegründung vom 13. Mai 2002). Dieser gegen-\nüber ist eine Verfügung zur Duldung des nach Maßgabe der Ordnungsverfügung \nvom 31. August 2001 angeordneten Rückbaus der Schotterfläche, soweit ersichtlich, \nnicht ergangen. Einer solchen bedurfte es unter den hier gegebenen Umständen des \nEinzelfalls indessen nicht, weil die Stadt als Eigentümerin der Fläche selbst an den \nAntragsgegner mit dem Ziel herangetreten war, deren Rückbau in die Wege zu \nleiten, wie vornehmlich aus den Vermerken vom 27. November 2000 und 4. Januar \n2001 (Bl. 8 u. 9 ff BA a.a.O.) sowie aus der jedenfalls als Entwurf gefertigten \n„städtischen Ordnungsverfügung\" vom 30. Dezember 1999 (Bl. 2 f BA a.a.O.) frei von \nZweifeln folgt. Wenn aber die Stadt S1. als „Dritter\" mit der der \nAntragstellerin auferlegten Verpflichtung nicht nur einverstanden ist, sondern diese \nsogar selbst begehrt, ist der Erlass einer Duldungsverfügung ihr gegenüber nicht \nerforderlich.\n\n33\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Juli 2001 \n- Az. 1 ZB 01.1255 -, BayVBl 2002, 275 (276).\n\n34\n\nAuch diesbezüglich hat die Antragstellerin überdies zu keinem Zeitpunkt \nBedenken angemeldet.\n\n35\n\n2. \n\n36\n\nEntgegen ihrer Ansicht hat der Antragsgegner ihren Antrag auf Rücknahme der \nbestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 31. August 2001 nach § 48 Abs. 1 \nVwVfG NRW und den zumindest sinngemäß gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen \njenes Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW in nicht zu beanstandender Weise \nabgelehnt. Ein solcher Anspruch besteht auch bei nicht nur summarischer Prüfung \nnicht. Die im Schreiben des Antragsgegners vom 26. Mai 2003 angeführten Gründe \ngeben, wenn auch knapp, die wesentlichen Erwägungen zutreffend wieder. Insoweit \ngilt im Einzelnen:\n\n37\n\nWiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW liegen nicht vor.\n\n38\n\nEin von der Antragstellerin reklamierter „neuer Sachverhalt\" bzw. eine \nnachträgliche Änderung der Sachlage gemäß dessen Abs. 1 Nr. 1 liegen nicht vor. In \ndiese Richtung geht allerdings ihr Vorbringen, erstmals nach Bestandskraft der \nOrdnungsverfügung aus näher dargelegten Gründen in Erfahrung gebracht zu \nhaben, dass die Schotterfläche nicht anlässlich der Errichtung der angemieteten \nHalle durch die Bauunternehmung Borgers aufgebracht worden sei - wovon die \nAntragstellerin ihrer jetzigen Behauptung nach bislang als naheliegend ausgegangen \nsei und was sie mangels angeblich vorhanden gewesener einschlägiger Beweismittel \nzur Klagerücknahme im Verfahren 14 K 2264/02 veranlasst haben will -, sondern \ndurch einen Tiefbauunternehmer, der im Auftrag der Stadt S1. „seinerzeit\" \nden Gewässergraben hergestellt habe, damit die den Gewässergraben aushebenden \nBaufahrzeuge ausreichenden Halt hätten. \n\n39\n\nDie Auswertung des Verwaltungsvorgangs im bestandskräftig abgeschlossenen \nVerfahren ergibt indessen, dass dieser Sachverhalt - seine Richtigkeit hier insoweit \nlediglich unterstellt - entgegen der jetzigen Behauptung der Antragstellerin (auch für \ndiese) keineswegs neu ist, sondern ihr schon unmittelbar nach Einleitung des \nOrdnungsverfahrens bekannt war und sie dies auch dem Antragsgegner gegenüber \nentsprechend vorgetragen hat. Denn im Anschluss an die einschlägige Anhörung \nvom 14. März 2001 fand am 20. März 2002 ein Ortstermin im Bereich des \nFirmengeländes der Antragstellerin statt, an dem deren Geschäftsführer (Herr T. \n) teilnahm. Dieser hat ausweislich des hierüber gefertigten Vermerks nach seinem \nvorherigem Hinweis auf die sich angeblich aus Brandschutzgründen ergebende \nNotwendigkeit der Schotterfläche „dann plötzlich\" erklärt, „dass die geschotterte \nFläche in Folge des Gewässerausbaus angelegt wurde, da aufgrund der großen \nDurchfeuchtung das Gelände nicht anders befahrbar gewesen wäre\" (Bl. 14, 15 BA \na.a.O.). Auch im Klageverfahren war als eine Möglichkeit der Errichtung der \nSchotterfläche allerdings sehr vage eine Herstellung „städtischerseits\" angesprochen \nworden. Dieses Vorbringen entspricht der Sache nach dem jetzigen angeblich neuen \nErkenntnisstand, und zwar auch soweit es den damit untrennbar verbundenen, bei \nder „Vorortprüfung\" zu Tage getretenen angeblichen Umstand betrifft, der entlang \ndem Gewässer von dem Bauunternehmer der Stadt S1. aufgebrachte \n- hier in Rede stehende - Schotter unterscheide sich grundlegend von dem beim \nLagerhallenbau verwendeten.\n\n40\n\nAngemerkt sei, dass ungeachtet der nicht gegebenen nachträglichen Änderung \nder Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW aus den noch darzustellenden \nGründen auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Abs. 2 nicht vorlägen.\n\n41\n\nAuch neue Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW sind nicht zu \nbestätigen. Darunter fallen sowohl gänzlich neue Beweismittel, die früher überhaupt \nnoch nicht zur Verfügung standen - was hier offenbar nicht der Fall ist -, als auch im \nZeitpunkt des Verfahrens schon vorhandene Beweismittel, die ohne Verschulden des \nBetroffenen zum Verfahren nicht oder nicht mehr rechtzeitig beschafft werden \nkonnten oder von deren Existenz der Betroffene noch gar keine Kenntnis hatte.\n\n42\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, \n§ 51, RdNr. 33 m.w.N. \n\n43\n\nVorliegend ist nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchen Gründen es der \nAntragstellerin nicht möglich gewesen sein sollte, sämtliche der nunmehr benannten \nZeugen bereits im Erstverfahren zu „beschaffen\". Wie sich ihrem Vorbringen in der \nAntragsschrift entnehmen lässt, war es ihr ohne weiteres möglich, über eine bloße \nKontaktaufnahme mit der ihr schon seinerzeit bekannten Baufirma C. deren \n(früheren und aktuellen) Bauleiter bzw. einen Polier dieser Firma sowie den weiteren \nZeugen C1. zu ermitteln. Warum die Antragstellerin im Erstverfahren keine \nderartigen Ermittlungen angestellt hat, obwohl sie mit prinzipiell gleichlautenden \nErwägungen durchgängig ihre „Störereigenschaft\" bestritten hat, bedarf keiner \nweiteren Aufklärung. Entscheidend ist allein, dass ihr dieses ohne weiteres möglich \ngewesen wäre, sie indessen davon Abstand genommen und die gegen die \nOrdnungsverfügung erhobene Klage zurückgenommen hat. \n\n44\n\nDie Argumentation der Antragstellerin im Schriftsatz vom 31. Juli 2003, ein \nentsprechender Beweisantritt sei ihr weder im Zeitpunkt der Klageerhebung (Mai \n2002) noch in der Folgezeit möglich gewesen, überzeugt nicht. Insbesondere ist ihr \nvager Hinweis, zum damaligen Zeitpunkt habe auf entsprechendes telefonisches \nAuskunftsersuchen ihres Geschäftsführers bei der Firma C. niemand gewusst, \nvon wem die Schotterfläche hergestellt worden sei, angesichts dessen nicht \nnachvollziehbar, dass es dieser Firma im April/Mai 2003, also ein Jahr später, durch \n„Nachforschun-gen ... in ihren alten Unterlagen sowie einer Nachfrage bei ihrem \nfrüheren Bauleiter ...\" ohne weiteres möglich gewesen ist, die gewünschten \nAuskünfte zu erteilen und Zeugen hierfür zu benennen. Dies belegt, dass die \nAntragstellerin ein Jahr zuvor jedenfalls keine ernsthaften Nachforschungen \nangestellt hat.\n\n45\n\nSelbst wenn ihr jedenfalls die „Existenz\" des Zeugen C1. , wie behauptet, erst \nim Zuge der nach Abschluss des Erstverfahrens betriebenen Nachforschungen \nbekannt geworden sein sollte und angenommen würde, für die „Neuheit\" dieses \nBeweismittels i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW käme es nicht auf \nVerschuldensgesichtspunkte an, lägen für sämtliche vorgebrachten \nWiederaufgreifensgründe jedenfalls die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. \n2 VwVfG NRW nicht vor. \n\n46\n\nHiernach ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes \nVerschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren \nVerfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Grobes \nVerschulden ist anzunehmen, wenn einem Betroffenen das Bestehen eines Grundes \nbekannt war oder doch sich den ganzen ihm bekannten Umständen zufolge \naufdrängen musste, und er trotzdem unter Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß \n§ 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW und der einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten \nzumutbaren Sorgfaltspflicht sich nicht weiter um die Sache kümmerte, insbesondere \nauch die Behörde nicht auf das vorhandene oder doch möglicherweise beschaffbare \nBeweismittel hinwies, wobei das Verschulden eines Bevollmächtigten dem \nVertretenen zuzurechnen ist.\n\n47\n\nKopp/Ramsauer a.a.O., § 51 VwVfG, RdNr. 45 m.w.N.\n\n48\n\nSo liegt es hier. Die Antragstellerin hat im Erstverfahren von Anfang an \nnachdrücklich bestritten, die Schotterfläche selbst hergestellt zu haben und wegen \nder fehlenden Eigentümerstellung somit weder als Verhaltens- noch als \nZustandsstörer ordnungspflichtig zu sein. In diesem Zusammenhang hat sie \nausdrücklich klageweise geltend gemacht, die Schotterfläche sei entweder im \nZusammenhang mit der Errichtung der Lagerhalle durch die Bauherrin bzw. deren \nBauunternehmer hergestellt worden oder aber sei bereits von Anfang an vorhanden \ngewesen, sei also städtischerseits hergestellt worden. Der Antragstellerin musste \nsich mithin geradezu aufdrängen, entweder selbst die von ihr nunmehr angeführten \nund ohne ersichtliche Schwierigkeiten beschafften Zeugen zu benennen oder zum \nMindesten auf die Möglichkeit, diesbezüglich einschlägige Beweismittel ermitteln zu \nkönnen, hinzuweisen. Wie ausgeführt, ist jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht \nerkennbar, dass ihr dies nicht bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens aber im \nVerfahren 14 K 2264/02 VG Gelsenkirchen bei Beachtung zumutbarer \nSorgfaltsanforderungen. möglich gewesen sein sollte. Eine (einmalige) telefonische \nNachfrage ihres Geschäftsführers genügt insoweit nicht. Von weiteren, auch ihrem \nProzessbevollmächtigten zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten/-hinweisen hat sie, \naus welchen Gründen auch immer, jedenfalls in einer ausschließlich ihr \nzurechenbaren Weise keinen Gebrauch gemacht, sondern diese Klage „aus \nGründen, die nicht in der Sache selbst liegen\", zurückgenommen. Sie hat daher die \nsich daraus ergebenden Folgen der Bestandskraft des auch möglicherweise \nrechtswidrigen Bescheides hinzunehmen, wobei zu betonen ist, dass materielle \nGerechtigkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits gleichwertige Rechtsgüter \nsind.\n\n49\n\nDer Antragsgegner hat auch ermessensfehlerfrei eine Rücknahme und/oder \neinen Widerruf der Ordnungsverfügung vom 31. August 2001 gemäß § 51 Abs. 5 \ni.V.m. \n§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG NRW abgelehnt. Eine diesbezügliche abschlägige \nBehördenentscheidung ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfungsmöglichkeit einer Ermessensentscheidung (vgl. § 114 VwGO) \nregelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde einem Betroffenen gegenüber, \nbei dem aus ihm zurechenbaren Gründen die Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW nicht vorliegen, auch eine \nRücknahme oder einen Widerruf des in Frage stehenden Verwaltungsakts \nablehnt.\n\n50\n\nVgl. Kopp/Ramsauer a.a.O., § 51, RdNr. 24 u. 51.\n\n51\n\nAnhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im vorliegenden Fall bestehen \nnicht. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin in ihrem \nWiederaufgreifensantrag der Sache nach, allerdings unter Zeugenbenennung \nlediglich ihr früheres Vorbringen modifizierend wiederholt, ist es nicht \nermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner eine Rücknahme/einen Widerruf auch \nmit der sinngemäßen Erwägung ablehnt, die unterschiedlichen Auffassungen \nhinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung seien bereits Gegenstand \ndes Erstverfahrens gewesen, das durch die Klagerücknahme bestandskräftig \nabgeschlossen sei.\n\n52\n\nDie Berufung auf die Bestandskraft des Verwaltungsakts führt vorliegend \nschließlich weder zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis noch stellt die \nBerufung der Antragsgegnerin auf dessen Unanfechtbarkeit einen Verstoß gegen \nTreu und Glauben oder gegen die guten Sitten dar .\n\n53\n\nVgl. zu diesen Erwägungen: BVerwG, Beschluss vom \n16. August 1989 - 7 B 57.89 -, NVwZ-RR 1990, 26 und Kopp/Ramsauer a.a.O. § 51 \nVwVfG, RdNr. 7 m.w.N.\n\n54\n\nAbgesehen davon, dass mit der (bloßen) Zwangsgeldandrohung nicht zwingend \nweitere für die Antragstellerin belastenden Maßnahmen verbunden sind, gilt dies \nauch deshalb nicht, weil die (abermalige) Behauptung der Antragstellerin, die \nstreitige Schotterung sei im Auftrag der Stadt S1. erstellt worden, \nkeineswegs als feststehend oder auch nur als sehr wahrscheinlich zutreffend zu \nGrunde gelegt werden kann. Denn der oben zitierten einschlägigen Behauptung des \nGeschäftsführers der Antragstellerin anlässlich des Ortstermins im März 2001 ist ein \nanwesender Mitarbeiter des Tiefbauamts der Stadt S1. spontan mit dem \nnachvollziehbaren Hinweis entgegengetreten, im Rahmen des Gewässerausbaus sei \ndas Gelände von der Seite, wo die Schotterung liege, gar nicht befahren worden (vgl. \nBl. 15 BA Heft 2 a.a.O.).\n\n55\n\nDiese Äußerung des städtischen Tiefbauamtsmitarbeiters ist der Antragstellerin \nzusammen mit der Aussage ihres Geschäftsführers in einem die Gesprächsinhalte \ndes Ortstermins zusammenfassenden Schreiben des Antragsgegners vom 11. Mai \n2001 ausdrücklich zugeleitet worden, ohne dass sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter \ndieser substantiierten Erwiderung in der Folgezeit ansatzweise entgegengetreten \nwären. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3 i. V. m. 13 Abs. 1 GKG und Ziff. I.7. und \n8. des Streitwertkataloges 1996 (DVBl 1996, 605); hiernach ist als Wert die Hälfte \ndes Betrages der Zwangsgeldandrohung zu Grunde zu legen, der wegen des \nCharakters des vorläufigen Rechtsschutzes nochmals zu halbieren ist.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-08-01/14-l-1779-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-08-01/14-l-1779-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291376","retrieved":"2026-07-09 03:11:26.524517+00:00"}}