{"status":"available","doknr":"OLD291400","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0731.3L1729.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-07-31","aktenzeichen":"3 L 1729/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt T. aus E. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Prozesskostenhilfegesuch ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - abzulehnen, weil \ndas Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, wie nachfolgend dargelegt wird, \nkeine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, der Antragstellerin einen \nKrankenschein für das laufende Quartal sowie einen \nSubstitutionskrankenschein zur Behandlung bei Herrn Dr. \nmed. I. in E. -I1. zu erteilen,\n\n5\n\nist unzulässig.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat einen solchen Antrag nicht beim Antragsgegner gestellt. \nDer Antragsgegner hat im Übrigen auch keine Veranlassung zu der Annahme \ngegeben, die Substitutionsbehandlung der Antragstellerin nicht weiterhin \nsicherzustellen. Mit Bescheid vom 10. Juni 2003 ist lediglich die Zahlung von Hilfe \nzum Lebensunterhalt eingestellt worden. Dass damit zugleich zwingend die \nFortführung der Krankenhilfe eingestellt wird, kann nicht angenommen werden. \nVielmehr ist diese Hilfeleistung, wie § 29 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - \nbelegt, in begründeten Fällen auch bei nicht geklärten Vermögensverhältnissen \nmöglich. Schon deshalb ist es in aller Regel unverzichtbar, dass vor \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren die \nKrankenhilfe als Hilfe in besonderen Lebenslagen ausdrücklich beantragt werden \nmuss. Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin seit Jahren in ihrer \nSubstitutionstherapie unterstützt wird und nichts für die Annahme spricht, der \nAntragsgegner wolle den Erfolg dieser langfristigen Therapie leichtfertig aufs Spiel \nsetzen. Dem entspricht es, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. Juli 2003 \nseine Bereitschaft bestätigt hat, die Krankenhilfe vorläufig fortzuführen.\n\n7\n\nDer sinngemäß gestellte weitere Antrag,\n\n8\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, der Antragstellerin rückwirkend ab \ndem 10. Juni 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt zu \nbewilligen,\n\n9\n\nhat keinen Erfolg.\n\n10\n\nGemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvoraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht \nwerden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n11\n\nVorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund.\n\n12\n\nSoweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit \ngeht, scheidet der Erlass der begehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine \ngerichtliche Entscheidung nur eine bestehende Notlage regeln kann, was \nnachträglich nicht mehr möglich, und der Antrag erst am 10. Juli 2003 bei Gericht \neingegangen ist.\n\n13\n\nSoweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nhinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es \ngegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an \nden Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf.\n\n14\n\nSozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur \nBehebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde \njeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, \nweil sich die Anspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der \nSozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem \nist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen \nin der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon \nausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in \ndie Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter \nZugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n15\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982\n- 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.\n\n16\n\nDafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich \nkeine Anhaltspunkte.\n\n17\n\nSoweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 10. Juli 2003 bis zum \nEnde des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls \nteilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.\n\n18\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger \nLeistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon \ndeshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des \nOVG NW -,\n\n19\n\nvgl. z. B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, \n21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B \n1194/85 -,\n\n20\n\nnach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes \num 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das \nWarten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Die \nAntragstellerin kann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v. H. \nseines Regelsatzes geltend machen.\n\n21\n\nIm Übrigen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht. \n\n22\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) \nTatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der \nHilfebedürftige. \n\n23\n\nDiesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin nicht gerecht.\n\n24\n\nDas Gericht verweist insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die \nzutreffenden Gründe des Ablehnungsbescheides vom 10. Juni 2003 und des der \nAntragstellerin übersandten Vermerks der Fachverwaltung des Antragsgegners vom \n15. Juli 2003. Aufgrund der vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen hält es \nauch die Kammer für ausgeschlossen, dass die Antragstellerin in den letzten \nMonaten tatsächlich unter der angegebenen Adresse E1. Straße in E. gelebt \nhat. \n\n25\n\nZur Antragsbegründung im Übrigen ist noch festzuhalten:\n\n26\n\nEs ist vom Antragsgegner zutreffend gewürdigt worden, dass die Antragstellerin \nam 3. Juni 2003 die Durchführung eines Hausbesuchs abgelehnt hat. Die nunmehr \nvorgetragene Begründung, die Antragstellerin räume aufgrund ihres Lebenswegs \nFrauen größeres Vertrauen ein als Männern, ist schon deshalb unerheblich, weil \nallein dieser Umstand nichts für die Annahme hergibt, männliche Sachbearbeiter \nwürden ihre Aufgaben nicht korrekt wahrnehmen. Im Übrigen hat die Antragstellerin \nweder in der Vergangenheit auf der Sachbearbeitung durch Frauen bestanden, noch \nist ersichtlich, dass die Antragstellerin den konkreten Hausbesuch mit dieser \nBegründung abgelehnt hat. Das Vorbringen erweist sich daher als haltlose und \nlediglich als Schutzbehauptung zu bewertende Begründung ihres Verhaltens.\n\n27\n\nDem Anspruch der Antragstellerin steht zusätzlich entgegen, dass nicht \nnachvollzogen werden kann, mit welchen Mitteln seit Einstellung der \nSozialhilfeleistungen der Lebensunterhalt in den Monaten Juni und Juli 2003 \nsichergestellt wurde. Dazu fehlt bisher jede Angabe.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-31/3-l-1729-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-31/3-l-1729-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291400","retrieved":"2026-07-09 03:11:28.988937+00:00"}}