{"status":"available","doknr":"OLD291466","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0729.17L1474.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-07-29","aktenzeichen":"17 L 1474/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für seinen \nBesuch in der D. -Schule, C. , einen Einzelhelfer \nzu stellen, der bei dieser Schule angestellt werden soll,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEin solcher Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwG0 statthaft, weil er darauf absieht, \ndass der Hilfeträger eine Zusicherung i.S. des § 34 SGB X abgeben soll.\n\n6\n\nFür eine vergleichbare Situation in der Krankenhilfe vgl. \nVG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. August 1999 \n- 2 L 1607/99 -.\n\n7\n\nEine bestandskräftige Ablehnung im Verwaltungsverfahren steht der Zulässigkeit \ndes Antrages nicht entgegen.\n\n8\n\nDas Schulamt des Kreises S. wies den Antragsteller mit rechtskräftig \ngewordenen Bescheid vom 12. Juni 2001 nach § 12 der Verordnung über die \nFeststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über \nden schulischen Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995, SGV NW (1995) 223 aufgrund \ndes festgestellten erheblichen sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen einer \ngeistigen Behinderung der Schule für geistig Behinderte zu. Die nächstgelegene \nSchule dieses Typs sei die „H. auf - Schule in N. .\" Die sonderpädagogische \nFörderung erfolge ab 01. August 2001. Es werde gebeten das Kind an der Schule \nanzumelden, die zum Förderort bestimmt sei. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung \nenthielt die Schuleinweisung den Zusatz: „Ihrem Wunsch entsprechend kann das \nKind die Schulpflicht auch in einer Waldorfschule (Schule für geistig Behinderte) \nableisten.\" Der Antragsteller hat sodann ab 01. August 2001 die D. -Schule \nfür seelenpflegebedürftige Kinder des D. -Hauses e. V. in C. (private \nWaldorfschule) besucht.\n\n9\n\nDen Antrag des Antragstellers auf eine Integrationshilfe wies der Antragsgegner \nnach einer Stellungnahme des Klassenlehrers zur Beantragung einer \nIntegrationshilfe für K. A. mit Bescheid vom 6. September 2002 ab. Den \ndiesbezüglichen Widerspruch des Antragstellers vom 17. September 2002 wies der \nLandrat des Kreises S. mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 \nab. Der Kläger besuche gegen den Rat der Schulbehörde (Landrat des Kreises \nS. ) eine Privatschule. An der ihm zugewiesenen Schule, der H. -Auf-\nSchule in N. gebe es über die Lehrer hinaus ausreichende Hilfspersonen \n(insbesondere Zivildienstleistende). Diesen Bescheid ließ der Antragsteller \nbestandskräftig werden und stellte am 14. Januar 2003 stattdessen einen Neuantrag \nauf einen Integrationshelfer, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Januar \n2003 ablehnte. Den diesbezüglichen Widerspruch wies der Oberkreisdirektor mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 unter Wiederholung und Vertiefung der \nbisherigen Argumentation, die Eltern würden sich einem Beschulungsversuch in der \neigentlich zuständigen ortsnahen „H. -Auf-Schule\" in N. mit ausreichendem \nPersonal widersetzen, ab.\n\n10\n\nDer bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 06. September 2002 steht \nletztlich deswegen nicht entgegen, da der spätere Antrag des Antragstellers aus \nJanuar 2003 für einen neuen Zeitraum das Verwaltungsverfahren eröffnet, der \nAntragsgegner sich damit auch erneut sowie mit der Sache befasste und der \nAntragsteller inzwischen rechtzeitig Klage erhoben hat.\n\n11\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind \neinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf \nein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen \nwerden, wenn ein Anordnungsgrund, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit der \nInanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes und das Bestehen des geltend \ngemachten Anspruches (sogenanntem Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht \nworden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung \n- ZPO -). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n12\n\nDie Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches scheitert allerdings nicht \nbereits daran, dass die grundsätzliche Frage, ob der Schul- oder der Sozialhilfeträger \nim Wege der Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG die Kosten eines \nnotwendigen Integrationshelfers tragen muss, streitig ist.\n\n13\n\nVgl. zum Vorrang des Schulträgers, das \nerforderliche fachliche qualifizierte Personal zu stellen \nund zu bezahlen: Beschluss des VGH Baden-\nWürttemberg vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 - FEVS 48, \n228, OVG Lüneburg, Urteil vom 23.10.1991 - 4 L \n106/90 - FEVS Band 43 S. 291 ff, Urteile der \n3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen \nvom 25. August 2000 - 3 K 6376/97 - und \n- 3 K 1840/99 -. Für die Möglichkeit, zugleich gegen \nden Sozialhilfeträger vorzugehen, wenn ein \nentsprechender Anspruch gegen den Schulträger \nnicht rechtzeitig durchgesetzt werden kann oder er \nnicht ausreicht: VG Freiburg, Urteil vom \n30. November 2000 - 5 K 1695/99 -, VGH Kassel, \nBeschluss vom 13. März 2001 - 1 TZ 2872/00 -, \nNVwZ-RR 2002, 126. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni \n2000 - 16 A 3108/99 - bestätigt durch Urteil des \n16. Senats vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -.\n\n14\n\nAus Sicht der Kammer liegt die besondere Problematik der Hilfen für eine \nangemessene Schulbildung im Verhältnis zum Schulrecht aus dem dabei zu \nbeachtenden Nachranggrundsatz. Das Problem stellt sich besonders bei Kosten, die, \nwie hier, durch eine persönliche Assistenz während des Schulbesuch entstehen. Bei \nder Bereitstellung von Hilfen für einen Integrationshelfer oder Unterstützer geht es \nspeziell um die Frage, ob gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ein Anspruch auf \nÜbernahme der Kosten für die Hilfen besteht, die nach den schulrechtlichen \nVorschriften vom Schulträger eigentlich anzubieten wären. Wird die Hilfe, wie hier \nbeim gestatteten Besuch von öffentlichen oder privaten Sonderschulen eingefordert, \nscheidet eine Übernahme der Kosten in der Regel aus. Nach den jeweiligen \nschulrechtlichen Vorschriften ist es grundsätzlich Aufgabe der besonderen \nSchulform, Betreuung, Erziehung und Unterrichtung sicherzustellen, vgl. auch den \nletzten Halbsatz des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG. Ausnahmen können sich allenfalls \ndann ergeben, wenn die Art oder Intensität der Körperbehinderung so weit über das \nübliche Maß hinaus geht, dass auch die spezielle Schulform ihre Aufgabe ohne \nEinschaltung zusätzlicher Kräfte nicht erfüllen kann.\n\nDas Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen hat der Antragsteller nicht \nglaubhaft gemacht. Er wird mit acht weiteren Mitschülern seiner Klasse, zwei davon \nmit schwersten Behinderungen nach § 8 VO-SF und sechs davon mit Behinderungen \nnach § 6 VO-SF, seit zwei Jahren (und aktuell) ohne persönlichen Integrationshelfer \nin der D. -Schule C. beschult.\nGrundsätzlich sind dort in der Klasse, die der Antragsteller besucht, zwei Lehrkräfte \nanwesend sowie eine Hilfskraft. Diese leisten nach der Stellungnahme des \nKlassenlehrers vom 21. Juli 2003 zusammen die nötigen Hilfen, wobei abgesehen \nvon den Mahlzeiten, die die weiteren Helfer allein betreuen, die pflegerischen \nAufgaben zum größten Teil durch die Lehrkräfte geleistet werden. Mit Blick auf den \nAbschlußsatz zu Punkt c dieser Stellungnahme: „Die für eine optimale Förderung \nnotwendige weitgehende Einzelbetreuung ist weder von den Lehrkräften noch von \nden (zeitweise) vorhandenen Hilfskräften in ausreichender Weise zu leisten\", hat der \nAntragsteller mit seinem Vortrag in diesem Anordnungsverfahren nicht glaubhaft \ngemacht, dass sozialhilferechtlich der beantragte, persönliche nur ihn begleitende \nIntegrationshelfer erforderlich ist. Sozialhilfe begründet keinen einklagbaren \nAnspruch auf optimale Lebensbedingungen, sondern nur einen Anspruch auf \nangemessene Lebensbedingungen. Wünsche eines Hilfeempfängers, die sich auf \ndie Gestaltung der Hilfe richten, soll (nur) entsprochen werden, soweit sie \nangemessen sind (§ 3 Abs. 2 S. 1 BSHG).\n\n15\n\nDer Antrag war deshalb abzulehnen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-29/17-l-1474-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-29/17-l-1474-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291466","retrieved":"2026-07-09 03:11:34.901661+00:00"}}