{"status":"available","doknr":"OLD291491","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0728.8L1538.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-07-28","aktenzeichen":"8 L 1538/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 1.000,00 ( festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, die Entlassung der \nAntragstellerin aus der Abschiebehaft anzuordnen und ihr \neine Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG zu erteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\nSoweit die Antragstellerin sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, \nihre Entlassung aus der Abschiebehaft zu beantragen, ist ein rechtlich \nschutzwürdiges Interesse für das vorliegende Verfahren nicht gegeben, weil sie ihr \nRechtsschutzziel auch auf einem einfacheren Wege, nämlich dem der sofortigen \nweiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 26. Juni \n2003 hätte geltend machen können und müssen.\n\n5\n\nIm Übrigen ist der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ngem. § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- unbegründet.\nDie Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch gem. § 123 Abs. 1 VwGO \nglaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nDer Antragsgegner darf die vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Antragstellerin \nentsprechend der Abschiebungsandrohung vom 15. Juli 2003 nötigenfalls \nzwangsweise nach Nigeria zurückführen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf \nDuldung ihres weiteren Aufenthaltes gem. § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG \nglaubhaft gemacht. \n\n7\n\nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach der behaupteten \nillegalen Einreise im B. 2002 gemeinsam mit ihrem Ehemann unter der im \nRubrum angegebenen Adresse eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat. \nZweifel ergeben sich insoweit insbesondere aus den ungeklärten Umständen der \nEheschließung am 29. P. 2001 in G. , zumal der Ehemann der \nAntragstellerin vier Tage zuvor u.a. (wahrheitswidrig) behauptet hatte, der \nAntragsgegner habe eine phillipinische Staatsangehörige - seine „große Liebe\" - \nabgeschoben und diese sei nunmehr tot. Hinzu tritt, dass die Antragstellerin in ihrem \nAsylverfahren falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hat und untergetaucht ist, \nihre Identität auch im vorliegenden Verfahren bislang nicht überprüft werden konnte \nsowie unklar geblieben ist, wo sie sich bis zur ihrer Asylantragstellung in G. \naufgehalten hat. In Anbetracht dieser außergewöhnlichen Umstände spricht vieles \ndafür, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann die Ehe allein zu dem Zweck \neingegangen sind, um der Antragstellerin ein ihr sonst verwehrtes Bleiberecht in der \nBundesrepublik zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragstellerin für \neine andere Bewertung nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Bestehen einer \nehelichen Lebensgemeinschaft darlegen und glaubhaft machen müssen.\n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, sie habe mit Schreiben vom \n10. Septem-ber 2002 einen Asylfolgeantrag gestellt, ist das Bundesamt zutreffend \ndavon aus-gegangen, dass es an einer wirksamen Antragstellung fehlt. Hierfür ist \ngemäß § 71 Abs. 2 AsylVfG grundsätzlich eine persönliche Antragstellung \nerforderlich. Dass insoweit einer der dort aufgeführten Ausnahmefälle vorgelegen \nhat, ist nicht er-sichtlich.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-28/8-l-1538-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-28/8-l-1538-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291491","retrieved":"2026-07-09 03:11:37.124481+00:00"}}