{"status":"available","doknr":"OLD291602","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0722.3L1777.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-07-22","aktenzeichen":"3 L 1777/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, dem Antragsteller auf seinen Antrag \nvom 14. Juli 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt zu \nbewilligen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen \nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nzulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend \ngemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die \nNotwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom \njeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nVorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund.\n\n7\n\nSoweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit geht, \nscheidet der Erlass der begehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine gerichtliche \nEntscheidung nur eine bestehende Notlage regeln kann, was nachträglich nicht mehr möglich \nist, und der Antrag erst am 15. Juli 2003 bei Gericht eingegangen ist. \n\n8\n\nSoweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über \ndas Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus geht, sind derzeit keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der \nbegehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den Antragsteller durch eine einstweilige \nAnordnung bedarf.\n\n9\n\nSozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer \ngegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen \nbestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die \nAnspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse \ndes Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf \nankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den \njeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb \nkann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung \nhinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit \nunter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982\n- 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.\n\n11\n\nDafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine \nAnhaltspunkte.\n\n12\n\nSoweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 15. Juli 2003 bis zum Ende des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls teilweise an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.\n\n13\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im \nRahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon deshalb zu verneinen, weil \ndas zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des OVG NW -,\n\n14\n\nvgl. z. B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, \n21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B \n1194/85 -,\n\n15\n\nnach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % \ngewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine \nHauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Der Antragsteller kann daher im Rahmen \nder vorliegenden Entscheidung nur 80 v. H. seines Regelsatzes geltend machen.\n\n16\n\nIm Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n17\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der \nseinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und \nMitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, denn das \nNichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf \nBewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses \nanspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen \ndes Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige. \n\n18\n\nDiesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers nicht gerecht.\n\n19\n\nDabei ist prinzipiell klarzustellen, dass der Antragsgegner zu Recht gefordert hat, dass der \nAntragsteller die Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorlegt, um seine Bedürftigkeit zu \nbelegen. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erforschung des Sachverhalts umfasst die \nverlässliche Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Eine hierzu \nausreichende Tatsachenbasis vermag die schlichte Vorlage des Kontostands vom 15. Juli \n2003 und die Überreichung der Umsätze des Kontos des Antragstellers vom 10. Mai 2003 bis \nzum 11. Juli 2003 offenkundig nicht zu vermitteln. \n\n20\n\nHilfe zum Lebensunterhalt kann nur erhalten, wer nachvollziehbar seine wirtschaftlichen \nVerhältnisse offenlegt. Dazu ist unabdingbar, dass anhand objektiver Daten die Entwicklung \nnachverfolgt werden kann, die zur Einkommens- und Vermögenslosigkeit geführt hat. Die \nVorstellung, dies könne praktisch allein auf der Grundlage einer - im Übrigen anonymen - \nUmsatzmitteilung, die lediglich nur Buchungsvorgänge für den Zeitraum von zwei Monaten \naufzeigt, ist schlechthin lebensfremd. Eine Bewilligung von Sozialhilfe auf dieser Basis \nkommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die dafür einzusetzenden öffentlichen Mittel nur \nausgegeben werden dürfen, wenn anhand der ermittelten Tatsachen ausgeschlossen werden \nkann, dass die vorgelegten Unterlagen nicht mit dem Ziel erstellt worden sind, eine Notlage \ndarzustellen. Um dies zu verhindern, ist es immer geboten, die wirtschaftliche Entwicklung \nder Verhältnisse eines Antragstellers über einen längeren Zeitraum in den Blick zu \nnehmen.\n\n21\n\nDie Kammer ist auch nicht der Auffassung des Antragstellers, diese Forderung sei mit \ndem Datenschutz oder einem - wie auch immer definierten - Bankgeheimnis unvereinbar. Da \n- wie dargelegt - eine umfassende Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die die \nverlässliche Bestätigung des Vorliegens einer Notlage ermöglichen, Voraussetzung für die \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ist, bedeutet das zugleich, dass die Erhebung \ndieser Sozialdaten im Sinne des § 67 a Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs - \nSGB X - erforderlich ist.\n\n22\n\nDie Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller zur Vorlage dieser \nDaten nicht imstande ist. Die Angabe, die Unterlagen seien nicht erreichbar, ist nicht \nnachvollziehbar. Die Nutzung von Online-Banking erklärt nicht, dass der Antragsteller nicht \nin der Lage sein will, die Belege über sein Konto nachvollziehbar darzulegen. Es entspricht \nauch beim Online-Banking der allgemein üblichen Praxis, dass im eigenen Haushalt Auszüge \nüber die Kontobewegungen aufbewahrt werden. Die Angabe des Antragstellers, er verfüge \nüber keinerlei Unterlagen aus der Vergangenheit, hält das Gericht für schlechthin unglaubhaft. \nErst recht fehlt jeder Nachweis, dass die Auszüge nicht zu zumutbaren Kosten kurzfristig \nnacherstellt werden können.\n\n23\n\nEs tritt hinzu, dass die Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, schlechthin \nunzureichend sind. Der Antragsgegner hat in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2003 schon \nrichtig darauf hingewiesen, dass allein die Einzahlung von 400 EUR am 11. Juli 2003 nicht \nerklärlich ist. Die Angabe des Antragstellers, hier handele es sich um „Restvermögen sowie \nSchulden\", ist völlig unsubstantiiert und deshalb nicht geeignet, die wirtschaftliche Lage des \nAntragstellers nachvollziehbar zu klären.\n\n24\n\nDem Begehren des Antragstellers steht zudem entgegen, dass unklar ist, wovon er den \nLebensunterhalt der letzten beiden Monate bestritten hat. Die letzte nachgewiesene \nBarauszahlung wurde nach der vorgelegten Umsatzbescheinigung am 23. Mai 2003 über 500 \nEUR vorgenommen. Wofür die am gleichen Tag vorgenommene Überweisung über 150 EUR \ngetätigt wurde, hat der Antragsteller nicht offengelegt. Angesichts der erheblichen \nTelefonkosten im Juni und Juli spricht nichts für eine ab Mai 2003 praktizierte bescheidene \nLebensführung, das wird auch bestätigt durch die Einzahlung von 400 EUR, um die Miete zu \nüberweisen. Die vorliegenden Umsatzmitteilungen lassen einen Schluss darauf, dass der \nAntragsteller bei der Lebensführung in Schwierigkeiten war, nicht erkennen.\n\n25\n\nVielmehr ist festzuhalten, dass auch der Vortrag, er könne seine Energiekosten nicht mehr \naufbringen, zumindest lückenhaft ist. Ausweislich der Umsatzaufstellung sind am 11. Juni \n2003 158,43 EUR an die „E. F. „ überwiesen worden. Wie es dann zur Mahnung \nvom 7. Juli 2003 über 80,62 EUR kommen konnte, ist nicht erklärt worden. Dieser Betrag war \nals Abschlag am 30. Mai 2003 in Höhe von 72,19 EUR fällig, die weiteren Kosten resultieren \naus drei Mahnungen vom 6. Juni, 16. Juni und 7. Juli 2003. Aus welchem Grund dieser \nAbschlag nicht gezahlt wurde, aber eine diese Summe erheblich übersteigende Zahlung am \n11. Juni 2003 vorgenommen wurde, ist nicht erklärlich.\n\n26\n\nSchließlich steht der Bewilligung von Sozialhilfe das Eigentum und die Nutzung eines \nPKW durch den Antragsteller entgegen. Welchen Wert dieser PKW derzeit hat, ist nicht \nverlässlich zu bestimmen, wenn auch zu Gunsten des Antragstellers bei einem 1991 erstmals \nzugelassenen Fahrzeug ein hoher Marktwert nicht unterstellt werden kann. Jedenfalls tritt \nhinzu, dass der Antragsteller diesen PKW nach eigenem Bekunden nutzt, ohne dass die \nFinanzierung der Betriebskosten nachvollziehbar belegt worden ist. Hinzu kommt, dass der \nAntragsteller angegeben hat, den PKW gekauft zu haben, als er seinen „Mercedes\" verkauft \nhabe. Wie der Verkaufserlös im Einzelnen verwendet wurde, hat der Antragsteller nicht \nerklärt. Auch dies ist erforderlich, um auszuschließen, dass dem Antragsteller noch \nverwertbares Vermögen zur Verfügung steht.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-22/3-l-1777-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-22/3-l-1777-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291602","retrieved":"2026-07-09 03:11:47.141073+00:00"}}