{"status":"available","doknr":"OLD291639","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0718.3K6199.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"3 K 6199/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger sprach erstmals im Januar 1999 beim Beklagten vor und beantragte \ndie Gewährung einmaliger Leistungen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger eine \nNettoerwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.150,00 DM und ab dem 01. Februar \n1999 in Höhe von 1.300,00 DM bezog, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom \n26. Januar 1999 die Bewilligung einer Beihilfe ab. Gleichfalls lehnte er unter dem \n03. Februar 1999 einen unter dem 26. Januar 1999 vom Kläger gestellten Antrag auf \nBewilligung einmaliger Beihilfen für Hausrat und Gebrauchsgüter mit der Begründung \nab, die von ihm bewohnte Wohnung mit einem Quadratmeterpreis von 23,28 DM sei \nunangemessen, bei angemessener Miete sei der Kläger aufgrund des eigenen \nEinkommens in der Lage, die in Rede stehenden Gebrauchsgüter zu \nbeschaffen.\n\n3\n\nWidersprüche gegen diese Entscheidung nahm der Kläger unter dem 17. März \n1999 im Hinblick auf die Anmietung einer preiswerteren Wohnung zurück.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. März 1999 bewilligte der Beklagte dem Kläger, nachdem \ndieser eine neue Wohnung angemietet hatte, eine Beihilfe in Höhe von 1.207,00 DM \nfür die Anschaffung von Hausrat. Der Betrag wurde im Wege der Einmalzahlung am \n06. Mai 1999 ausgezahlt. Der Berechnung lag die Einschätzung des Beklagten \nzugrunde, dass der Kläger bei einem monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von \n1.178,00 DM von seiner Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.300,00 DM 122,00 \nDM selbst einsetzen könne. Dieses übersteigende Einkommen sei in Höhe des \nvierfachen Monatsbetrages einzusetzen, also mit 488,00 DM. Ausgehend von einem \nHilfebedarf in Höhe von 1.695,00 DM errechne sich der bewilligte Betrag von \n1.207,00 DM. Mit Bescheid vom 17. Mai 1999 bewilligte der Beklagte zusätzlich die \nÜbernahme der Kosten für den Umzug in die neue Wohnung. Die Kosten wurden \nunter dem 08. Juni 1999 an den Kläger überwiesen.\n\n5\n\nUnter dem 23. Juni 1999 erstattete der Kläger Strafanzeige gegen unbekannt \nwegen Diebstahls seiner Geldbörse aus seiner Jackentasche. Am 25. Juni 1999 \nbeantragte der Kläger erneut die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für eine \nkomplette Küche, einen Schlafzimmer- und einen Wohnzimmerschrank sowie für \neinen Flurschrank. Zur Begründung wurde ausgeführt, das ihm zur Verfügung \ngestellte Geld zur Einrichtung einer Wohnung sei ihm gestohlen worden. Er habe in \nder gestohlenen Geldbörse etwa 1.620,00 DM gehabt, und zwar 1.207,00 DM, die er \nam 12. oder 13. Mai 1999 von seinem Konto in bar abgehoben habe sowie 329,00 \nDM, die er am 14. oder 15. Mai 1999 in bar abgehoben habe. Seine Wohnung sei \ninzwischen mit einem geschenkten Bett und einer von seinem Vater finanzierten \nCouchgarnitur ausgestattet.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 12. Juli 1999 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. \nZur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nicht zur Überzeugung des \nBeklagten belegen können, dass er eine Geldbörse von insgesamt 1.620,00 DM \nverloren habe. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 27. Juli 1999 \nWiderspruch. Diesem Widerspruch half der Beklagte mit Bescheid vom 24. August \n1999 hinsichtlich der Kosten für den Kauf einer Doppelkochplatte ab. Im Übrigen \nwurde die Entscheidung, keinen kompletten Ersatz für die durch den Verlust der \nGeldbörse abhandengekommene Einrichtungspauschale zu leisten, aufrechterhalten. \nGegen den am 07. September 1999 zugestellten Teilabhilfebescheid legte der Kläger \nam 09. September 1999 Widerspruch ein. Er führte aus, es fehlten in seiner \nWohnung eine Korridorlampe, eine Wohnzimmerlampe, eine Schlafzimmerlampe, \nKüchenschränke, ein Kühlschrank, ein Elektroherd, eine Spüle, zwei Küchenstühle \nund ein Staubsauger, da diese Gegenstände in seiner Wohnung defekt bzw. nicht \nvorhanden seien. Zudem habe er weder einen Wohnzimmer- noch einen \nKleiderschrank. Zudem beantragte er nochmals eine einmalige Beihilfe für eine \nRenovierung.\n\n7\n\nBei erneuter Durchführung eines Hausbesuchs am 12. Oktober 1999 wurde \nfestgestellt, dass das Wohnzimmer, das Schlafzimmer, der Flur, das Badezimmer \nund die Küche renoviert werden mussten. Im Bericht wurde festgehalten, dass der \nvorhandene Staubsauger sei defekt sei. Im Schlafzimmer befinde sich ein stark \nverschmutzter und defekter Fußbodenbelag. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1999 \nwurde daraufhin über das Begehren des Klägers erneut entschieden. Als Bedarf \nwurde die Renovierung mit Fremdhilfe von Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Flur \nund Bad anerkannt, zudem ein Anschaffungsbedarf für eine Flurlampe, eine \nWohnzimmerlampe, eine Schlafzimmerlampe, einen Unterschrank, einen \nKühlschrank, zwei Küchenstühle und einen Staubsauger. Den sich daraus \nergebenden Gesamtbedarf in Höhe von 1.348,00 DM stellte der Beklagte eine \nzumutbare Eigenleistung in Höhe von 1.504,09 DM gegenüber, mit der Folge, dass \ndie Bewilligung einer einmaligen Beihilfe abgelehnt wurde. Zugrundegelegt wurde ein \nmonatlicher Regelbedarf des Klägers in Höhe von 1.085,13 DM, dem eine \nErwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.300,00 DM gegenübergestellt wurde. Das \nübersteigende Einkommen in Höhe eines siebenfachen Monatsbetrages sei \neinzusetzen. \n\n8\n\nGegen diesen Bescheid vom 10. Dezember 1999 erhob der Kläger am 10. \nJanuar 2000 Widerspruch, zu dessen Begründung vorgetragen wurde, die \nBerechnung der zumutbaren Eigenleistung sei fehlerhaft. Es werde bei der \nBerechnung des verfügbaren Einkommens nicht berücksichtigt, dass der Kläger \nUnterhalt zahle. Auf den Hinweis des Beklagten, dass die Unterhaltszahlungen \ndurchaus berücksichtigt worden seien, führte der Kläger aus, bei der Erstberechnung \nsei lediglich der vierfache Monatsbetrag des übersteigenden Einkommens \nberücksichtigt worden, nunmehr aber sei der siebenfache Monatsbetrag eingesetzt \nworden. Dies sei nicht erklärlich.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2000, der den am 23. Dezember \n1999 durch den Kläger bevollmächtigten Anwälten L. und Partner zugestellt \nwurde, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, es sei festzustellen, dass das monatliche Einkommen des Klägers \ndessen Gesamtbedarf im sozialhilferechtlichen Sinne monatlich um 214,87 DM \nübersteige. Einmalige Leistungen seien gemäß § 21 Abs. 2 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende \nzwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötige, den \nLebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen könne. \nIn diesem Falle könne gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG das Einkommen \nberücksichtigt werden, das die in § 11 Abs. 1 BSHG genannten Personen innerhalb \neines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in \ndem über die Hilfe entschieden werde. Unter Berücksichtigung der vorgenannten \ngesetzlichen Vorschrift sei beim Kläger das Einkommen von sieben Monaten zu \nberücksichtigen. Dass unter dem 05. Mai 1999 bei der Erstbewilligung lediglich vier \nMonate angerechnet worden seien, führe nicht dazu, dass von der ständigen Praxis \ndes Beklagten abgewichen werden müsse, den Ermessensspielraum des § 21 Abs. 2 \nBSHG auszuschöpfen. Nur so sei der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe nach \ndem diese Leistung nur als letzte Möglichkeit in Anspruch genommen werden könne, \nzu gewährleisten. Angesichts der finanziellen Lage des Klägers entspreche die \nErmessensausübung auch den Bestimmungen der §§ 3 und 4 BSHG.\nDer Kläger hat am 2. November 2000 Klage erhoben. \nAm 16. November 2001 fand eine weitere Überprüfung der persönlichen Verhältnisse \ndes Klägers statt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 06. November \n2001, Beiakte Heft 1 zum Verfahren 3 L 1804/01 verwiesen.\n\n10\n\nZu diesem Bericht führte der Kläger aus, die für die Ausstattung der Wohnung \nangegebenen Preise in diesem Bericht seien teilweise zu gering, er habe dafür mehr \naufgewendet. Es sei auch nicht richtig, dass er durch seinen Vater unterstützt worden \nsei, sein Vater unterstütze ihn vielmehr nach Lust und Laune und das auch nur hin \nund wieder einmal. Ohne die Unterstützung des Vaters hätte er die bisher \ndurchgeführten Renovierungsarbeiten nicht ausführen lassen und die Einrichtung \nnicht beschaffen können. Er würde dann immer noch mit zwei Möbelstücken leben \nmüssen. Im Übrigen fehle ihm im Flur und im Schlafzimmer noch je eine Lampe. Er \nhabe auch keine neue Garderobenschrankwand, sondern eine alte, nach wie vor \ndefekte Garderobe. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\nden Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September \n2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem \nKläger eine einmalige Beihilfe für einen Kleiderschrank, \neinem Teppichboden (16 qm), für eine Lampe im \nSchlafzimmer und für eine Lampe im Flur sowie für einen \nGarderobenschrank zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen \nEntscheidung.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n17\n\nDabei versteht die Kammer die Fassung des Klageantrages, wie er in der \nmündlichen Verhandlung formuliert worden ist, als Präzisierung des Klageantrages \nvom 02. November 2000. Der in diesen Klageantrag aufgenommene Bedarf \nentspricht den Angaben, die der Kläger persönlich über die nach seiner Auskunft \nnotwendige Ausstattung seiner derzeitigen Wohnung in den bisher in das Verfahren \neingereichten Schriftsätzen gemacht hat. Er wird damit dem erkennbaren Begehren \ndes Klägers gerecht, den sozialhilferechtlich gebotenen Mindeststandard der \nAusstattung seiner Wohnung durch eine einmalige Beihilfe sicherzustellen. \n\n18\n\nDie Kammer lässt die Frage, ob bezüglich der Begründetheit der Klage auf den \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom \n22. September 2000 oder aber auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung abzustellen ist, offen. Die damit im Zusammenhang stehenden \nverwaltungsprozessualen Fragen bedürfen keiner Antwort, da sich das Begehren des \nKlägers jedenfalls als unbegründet erweist.\n\n19\n\nStellt man auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ab, so \ngibt das Vorbringen des Klägers keine Veranlassung, von der Begründung des \nWiderspruchsbescheides abzuweichen. Die Kammer verweist deshalb im \nwesentlichen zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Begründung und führt \nnur ergänzend an, dass die vom Kläger gegen diese Entscheidung vorgebrachten \nAngriffe nicht überzeugen. Soweit sich der Kläger unsubstantiiert darauf berufen hat, \nder persönliche Bedarf sei in diesen Bescheiden fehlerhaft festgestellt worden, ist \ndiese Behauptung auch in der mündlichen Verhandlung nicht präzisiert worden. Der \nKläger hat lediglich angegeben, die bei der Bemessung des Bedarfs eingestellten \nHeizkosten seien zu gering angesetzt. Warum allerdings monatliche Heizkosten in \nHöhe von 60,00 DM für die lediglich 47 qm große Wohnung nicht ausreichen sollen, \nhat der Kläger in keiner Weise dargestellt. Das diesbezügliche Vorbringen ist auch zu \nkeiner Zeit vertieft worden. Im Übrigen ist im Laufe des Widerspruchsverfahrens \nunstreitig geworden, dass das Einkommen des Klägers in korrekter Höhe berechnet \nworden ist. Insbesondere sind seine Unterhaltsleistungen bei der Bemessung der \nihm zur Verfügung stehenden Einnahmen zutreffend berücksichtigt worden. Die \nmonatlichen Einnahmen in Höhe von 1.300,00 DM, die der Berechnung des Bedarfs \ndes Klägers zugrundeliegen, berücksichtigen die Unterhaltsleistungen entsprechend \ndem Pfändungsfreibetrag des Klägers aus seiner Erwerbsunfähigkeitsrente. Auch \ninsoweit lässt die Berechnung des angefochtenen Bescheides keinen Fehler \nerkennen.\n\n20\n\nSoweit der Beklagte im Rahmen des ihm nach § 21 Abs. 2 BSHG eingeräumten \nErmessens den siebenfachen Betrag des monatlich den Regelbedarf übersteigenden \nEinkommens bei der Berechnung des Bedarfs des Klägers zugrundegelegt hat, \nunterliegt auch das keinen Bedenken. Insoweit kann zunächst auf den \nangefochtenen Bescheid verwiesen werden. Im Übrigen hat die Kammer keinen \nZweifel daran, dass der Beklagte von dem Ermessen im Rahmen des § 21 Abs. 2 \nBSHG zutreffend Gebrauch gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der \nKläger bereits eine einmalige Beihilfe erhalten hatte und geltend macht, dieser \nBetrag sei ihm gestohlen worden. Selbst wenn man diese Schilderung des Klägers \nglaubt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte Verluste aus einem Diebstahl \nnur unter Anwendung des strengsten Maßstabes ausgleicht und in diesem \nZusammenhang von den Ermessensgrenzen des § 21 Abs. 2 BSHG in vollem \nUmfang Gebrauch macht. Dass es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen wäre, \ninnerhalb von sieben Monaten die von ihm geltend gemachten Hausratsgegenstände \nnach und nach anzuschaffen, ist in keiner Weise ersichtlich. Das wird im Übrigen \ndadurch bestätigt, dass der Kläger unstreitig in der Folgezeit eine Vielzahl von \nHausratsgegenständen angeschafft hat, die in dem seinerzeitigen Antrag nicht \nerfasst waren und angeblich dringend benötigte Hausratsgegenstände bis heute \nnicht beschafft hat, obwohl ihm die dazu notwendigen finanziellen Mittel zur \nVerfügung standen. Immerhin ist auch vom Kläger eingeräumt worden, dass er \nbisher weit mehr als 11.000,00 DM für Hausratsgegenstände und \nWohnungsrenovierung eingesetzt hat. Das ist ein Vielfaches des Betrages, der \nGegenstand der Klageforderung ist. Wenn der Kläger trotz der zur Verfügung \nstehenden Finanzmittel den angeblich dringlichen Bedarf teilweise bis heute nicht \nbefriedigt hat, ist die Auffassung des Beklagten, dass dem Kläger das Ansparen des \nGeldes zum Erwerb dieser Gegenstände aus dem dem Regelbedarf \nüberschreitenden Einkommen zumutbar ist, in keiner Weise zu beanstanden. \n\n21\n\nDas Ergebnis ändert sich auch nicht, wenn man nicht auf den Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides, sondern auf den der mündlichen \nVerhandlung abstellt. Die nunmehr zum Gegenstand des Verfahrens gemachten \nEinrichtungsgegenstände muss der Beklagte auch jetzt dem Kläger nicht \nbewilligen.\n\n22\n\nDabei lässt die Kammer offen, ob der Kläger überhaupt einen Bedarf \ninsbesondere für einen Garderobenschrank hat. Selbst wenn man nämlich davon \nausgeht, dass der Kläger einen einfachen Kleiderschrank, einen Teppichboden von \n16 qm für sein Schlafzimmer, einen Garderobenschrank, eine Lampe im \nSchlafzimmer und eine Lampe im Flur benötigt, ist es ihm nach den der Kammer zur \nVerfügung stehenden Unterlagen ohne weiteres möglich, diese Gegenstände aus \nseinem Einkommen zu erwerben. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der \nKläger derzeit nach wie vor den Pfändungsfreibetrag nach § 850c der \nZivilprozessordnung - ZPO - als Einkommen erhält, er also monatlich mindestens \nüber 930,00 EUR verfügt. Nimmt man die Wohnkosten des Klägers mit 315,00 EUR \nan und rechnet den Regelsatz von 296,00 EUR hinzu, verbleiben dem Kläger \nmonatlich mehr als 300,00 EUR Überschuss aus seinem Einkommen über den \nsozialhilferechtlichen Regelbedarf. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die \nim Antrag genannten Gegenstände schon für diesen Betrag ohne weiteres erworben \nwerden können. Jedenfalls besteht aber unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 2 \nBSHG keine Veranlassung zu zweifeln, dass der Kläger angesichts der Möglichkeit, \naus dem überschießenden Einkommen die notwendigen Mittel anzusparen, in \nangemessener Zeit für seine Wohnung bedarfsgerecht ausstatten kann. Da bei der \ndann notwendigen Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 BSHG weiter zu \nberücksichtigen ist, dass der Kläger bereits einmal eine einmalige Beihilfe erhalten \nhat und die nochmalige Zahlung dieser Beihilfe nur im unabdingbar notwendigen \nUmfang verlangt werden kann, ergibt sich kein Entscheidungsspielraum des \nBeklagten, der es erlauben würde, dem Kläger die begehrte einmalige Beihilfe \n(nochmals) zu bewilligen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung.\n\n24\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-18/3-k-6199-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-18/3-k-6199-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291639","retrieved":"2026-07-09 03:11:50.864551+00:00"}}