{"status":"available","doknr":"OLD291638","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0718.3K5912.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"3 K 5912/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung B. vom 27. Juni 2002 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 12. November 2002 verpflichtet, der Klägerin die beantragte \nBeihilfe zur Pulsierenden Signaltherapie zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Oberstudienrätin im Dienst des beklagten Landes.\n\n3\n\nUnter dem 10. Juni 2002 beantragte sie u.a. eine Beihilfe zu einer ärztlichen \nRechnung vom 05. Juni 2002 über 954,53 Euro. Hierbei handelt es sich um \nAufwendungen für eine sogenannte Pulsierende Signaltherapie (PST), der sich die \nKlägerin wegen einer therapieresistenten Coxarthrose im Bereich des rechten \nHüftgelenkes unterzogen hatte.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. Juni 2002 lehnte der Beklagte die Gewährung einer \nBeihilfe zu den Aufwendungen für die PST ab, da es sich hierbei um eine \nTherapieform handele, bei der mangels wissenschaftlicher Anerkennung eine Beihilfe \nnicht gewährt werden könne.\n\n5\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin am 02. Dezember 2002 Klage \nerhoben.\n\n6\n\nSie beantragt,\nden Beklagten unter Änderung des Bescheides der \nBezirksregierung B. vom 27. Juni 2002 und unter \nAufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. November \n2002 zu verpflichten, eine Beihilfe für die Pulsierende \nSignaltherapie zu bewilligen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr hält die Therapie für keine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung.\n\n9\n\nDie Kammer hat mit Verfügung vom 28. Februar 2003 das von ihr im Verfahren 3 \nK 4302/99 eingeholte und von Prof. Dr. med. G. erstellte Gutachten über die \nwissenschaftliche Anerkennung der PST vom 19. November 2001 durch \nÜbersendung an den Beklagten in das vorliegende Verfahren eingeführt und mit \nVerfügung vom 12. März 2003 eine ergänzende Stellungnahme des behandelnden \nArztes Dr. T. vom 19. März 2003 eingeholt, auf die Bezug genommen wird.\n\n10\n\nDie Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten \nhierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\n.\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n15\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Leistung zu \nden geltend gemachten Aufwendungen für die Pulsierende Signaltherapie. Insoweit \nist der Bescheid vom 27. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n12. November 2002 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.\n\n16\n\nGrundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Verordnung über die Gewährung von \nBeihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung -BVO-) vom 27. \nMärz 1975 (GV NRW S. 332), hier anzuwenden in der Fassung der 17. Verordnung zur \nVeränderung der BVO vom 27. April 2001 (GV.NRW. S. 219). \nNach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang \nu.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung \nvon Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener \nKörperschäden beihilfefähig. Das heißt, dass die Behandlung eines Patienten gezielt auf die \nBeseitigung, Besserung oder Linderung von Leiden oder Körperschäden gerichtet sein muss. \nDie Behandlungsmethode muss nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO darüber hinaus \nwissenschaftlich anerkannt sein. Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen sind \nvon der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.\nZur der Frage der wissenschaftlichen Anerkennung von Behandlungsmethoden hat \ndas Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 - \n(NVwZ 1996, 474, Buchholz 271 Nr. 15) wie folgt ausgeführt:\n\n17\n\n„Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine \nBehandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist, wenn sie von der \nherrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen \nWissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet \nangesehen wird.... Um „anerkannt\" zu sein, muss einer \nBehandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den \nUrheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur \nLinderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt \nwerden zu können. Um „wissenschaftlich\" anerkannt zu sein, müssen \nBeurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und \nanderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen \nmedizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein\" anerkannt zu sein, \nmuss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend \nin den fachlichen Beurteilungen geeignet und wirksam eingeschätzt \nwerden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht \nallgemein anerkannt\", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und \nGeeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung \ntätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende \nMehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die \nErfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering \nbeurteilt.\"\n\n18\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die wissenschaftliche Anerkennung \nder PST zu bejahen. Der Gutachter Prof. Dr. G. hat dargelegt, dass die PST in \nweiten Kreisen ihre wissenschaftliche Anerkennung gefunden hat. Ihr \nWirkungsmechanismus beruht auf elektrophysiologischen Vorgängen, die unter \nmechanischer Belastung in Bindegeweben ausgelöst werden. Dass \nelektromagnetische Felder vorgegebener Feldstärken und Frequenzen Wirkungen \nauf die Syntheseleistungen von Bindegewebszellen ausüben können, wird von \nBiophysikern betont und durch Doppelblindstudien und Langzeituntersuchungen \nbelegt. Nach diesen gutachterlichen Feststellungen, deren wissenschaftliche \nGrundlagen auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt werden, ist von der \nWissenschaftlichkeit der PST grundsätzlich auszugehen. Sie ist auch im \nvorliegenden konkreten Fall als eine notwendige und angemessene Heilmethode \nanzusehen, da die vom Gutachter beschriebenen Einschränkungen einer \nerfolgreichen Anwendung dieser Methode hier nicht gegeben sind. Da die PST \ndarauf beruht, dass noch bestehendes Gewebe in seiner Qualität durch Steigerung \nder Syntheseleistungen der Zellen verbessert wird, ist ein Erfolg an die \nVoraussetzung gebunden, dass derartiges Gewebe noch vorhanden ist, was bei \neiner leichtgradigen aktivierten Coxarthrose nicht in Frage gestellt ist. Zudem beruht \ndie bei der Klägerin festgestellte Coxarthorse nicht auf mechanischen Vorgängen wie \nstarken Fehlstellungen, Deformationen oder Instabilitäten der Gelenke - so die \närztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. T. vom 19. März \n2003 -, so dass Zweifel an der Wirksamkeit der Therapie im vorliegenden Fall nicht \ngeboten sind.\n\n19\n\nDie analoge Anwendung der Nr. 838 GOÄ (Elektromyographische Untersuchung \nzur Feststellung peripherer Funktionsstörungen der Nerven und Muskeln) beruht auf \neiner Empfehlung der Bundesärztekammer. Die Voraussetzungen einer analogen \nBewertung werden vom Gutachter Prof. Dr. G. bestätigt und vom Beklagten auch \nnicht in Abrede gestellt.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-18/3-k-5912-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-18/3-k-5912-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291638","retrieved":"2026-07-09 03:11:50.775497+00:00"}}