{"status":"available","doknr":"OLD291637","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0718.3K5503.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"3 K 5503/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die für Frau aufgewendeten \nSozialhilfeleistungen in Höhe von 15.226,62 DM (7.767,04 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen \nseit dem 23. November 2001 zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin \nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erstattung eines Betrages von 15.226,62 DM. Dem liegt \nfolgender Sachverhalt zugrunde:\n\n3\n\nFrau S. L. bezog neben Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt 118,37 DM \nwöchentlich ergänzende Sozialhilfeleistungen von der Beklagten. Am 06. September \n1999 zog sie von E. nach H. und beantragte dort am 15. September \n1999 die Gewährung von Sozialhilfe. Sie gab u.a. an, ein Antrag auf Arbeitslosengeld \nsei beim Arbeitsamt H. gestellt worden. Dies wurde vom Arbeitsamt \nH. bestätigt. \n\n4\n\nAuf entsprechende Anfrage des Oberbürgermeisters der Stadt H. \nerkannte der Oberbürgermeister der Stadt E. eine Kostenerstattungspflicht \ngemäß § 107 BSHG für die Zeit vom 15. September 1999 bis zum 06. September \n2001 an, soweit die Aufwendungen, bezogen auf einen Zeitraum von bis zu zwölf \nMonaten, nicht unter der Bagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 BSHG läge.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. Oktober 2000 bat die Klägerin um die Erstattung von \n6.290,77 DM für den Zeitraum von September 1999 bis August 2000. Dem Schreiben \nwar eine monatliche Aufstellung der gewährten Sozialhilfeleistungen beigefügt sowie \neine Aufstellung über Erstattungen von Arbeitslosengeld, Kindergeld für Frau L. \nsowie für ihr im März 2000 geborenes Kind und über die Erstattung von \nMutterschaftsgeld von insgesamt 4.842,14 DM, die von den aufgewendeten \nSozialleistungen in Höhe von 11.132,91 DM in Abzug gebracht worden waren.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 06. November 2000 bat die Beklagte um Erstellung einer \nneuen Aufstellung der aufgewandten Sozialhilfe, aus der die monatsbezogenen \nNettoaufwendungen unter Berücksichtigung des für den selben Zeitraum \nanzurechnenden Einkommens hervorginge. Daraufhin wandte sich die Klägerin \nerneut an die Beklagte und bat um Erläuterung, aus welchem Grunde eine neue \nAbrechnung erstellt werden sollte. Da Frau L. zwar Anspruch auf Kindergeld, \nArbeitslosengeld etc. gehabt habe, jedoch noch nicht über die Gewährung \nentschieden worden sei, und Frau L. somit nicht über bereite Mittel verfügt \nhabe, sei die Gewährung der Sozialhilfe durch die Stadt H. rechtmäßig \ngewesen. Erstattungsanträge an die jeweiligen Sozialleistungsträger seien gestellt, \nnachträglich befriedigt und auch von dem Erstattungsanspruch in Abzug gebracht \nworden.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 06. Dezember 2000 lehnte die Beklagte die beantragte \nKostenerstattung nach § 107 BSHG ab. Zur Begründung führte sie aus: In den \nMonaten November 1999 und Januar 2000 sei keine Hilfe geleistet worden. Im \nMonat Dezember 1999 habe die Klägerin zwar Sozialhilfe in Höhe von 201,00 DM \ngeleistet. Nach der von der Klägerin übersandten Kostenaufstellung habe sie im \nWege der Erstattung Kindergeld für Frau L. in Höhe von 2.124,00 DM für die \nZeit von September 1999 bis März 2000 erhalten. Monatsbezogen seien dies 303,43 \nDM gewesen. Der im Wege der Erstattung erlangte Ersatz ihrer Aufwendungen sei - \nauch rückwirkend - bei der Feststellung ihrer Sozialhilfeaufwendungen zeitgleich \nanzusetzen. Daraus ergebe sich, dass auch im Monat Dezember 1999 effektiv keine \nHilfe gezahlt worden sei. Mithin sei es in dem Zeitraum von November 1999 bis \nJanuar 2000 zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als zwei Monaten \ngekommen mit der Folge, dass eine Kostenerstattung ab November 1999 nicht mehr \nin Frage komme. Da für den davorliegenden Zeitraum der Hilfegewährung die \nBagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 BSHG nicht erreicht werde, scheide eine \nKostenerstattung aus. Um Erläuterung ihrer Rechtsauffassung, dass der im Wege \nder Erstattung erlangte Ersatz von Aufwendungen auch rückwirkend bei der \nFeststellung der Sozialhilfeaufwendungen zeitgleich anzusetzen sei, gebeten, teilte \ndie Beklagte unter dem 09. Januar 2001 der Klägerin ergänzend mit, dass sich ihre \nRechtsansicht aus der Definition des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers in § \n104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergebe. Unter Anwendung dieser Vorschrift hätte die Stadt \nH. als nach-rangig verpflichteter Leistungsträger bei rechtzeitiger Zahlung \ndes Kindergeldes überhaupt nicht mit Sozialhilfe eintreten müssen. Sinn und Zweck \nder Erstattung sei es, dass durch die Erstattung der Zustand hergestellt werden solle, \nder bestanden hätte, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger seine \nLeistungen rechtzeitig erbracht hätte. Die Erstattung durch den vorrangig \nzuständigen Leistungsträger habe diesen Zustand wiederhergestellt mit der Folge, \ndass eine Leistungsunterbrechung eingetreten sei, die eine Kostenerstattung nach § \n107 BSHG für den Zeitraum ab Leistungsunterbrechung nicht mehr zulasse.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 08. Oktober 2001 bat die Klägerin für den Zeitraum von \nSeptember 2000 bis zum 06. September 2001 um die Erstattung von 8.935,85 DM. \nDem kam die Beklagte unter Hinweis auf ihre Rechtsauffassung nicht nach. \nDaraufhin hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n9\n\nSie beantragt,\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von \n15.226,62 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu \nzahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt sie ihre Auffassung, dass die Klägerin als nachrangig \nverpflichteter Sozialleistungsträger zwar de facto Sozialhilfe in Form von Hilfe zum \nLebensunterhalt geleistet, dies jedoch ersatzweise für die eigentlich zur Leistung \nverpflichtete Familienkasse getan habe. Damit sei quasi von der Klägerin Kindergeld \nvorschussweise geleistet worden, denn nur dadurch entstehe nach § 104 SGB X ein \nErstattungsanspruch der Klägerin mit den Folgen aus § 107 SGB X. Da die Klägerin \nfür die Familienkasse in Vorleistung getreten sei und ihr im Erstattungswege der \nAufwand ersetzt worden sei, sei effektiv im Monat Dezember 1999 keine Sozialhilfe \ngeleistet worden. Damit sei eine Unterbrechung eingetreten. Im Übrigen sei auf \nfolgendes hinzuweisen:\n\n12\n\nEs sei allgemein bekannt, dass bei einem Ortswechsel von Hilfeempfängern \ninsbesondere bisher laufende Leistungen der Arbeitsämter für mehrere Wochen oder \nsogar Monate unterbrochen würden und der Sozialhilfeträger deshalb in Vorleistung \ntreten müsse. Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass \nhierdurch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG ausgelöst würde. Würde \nman dem Sozialhilfeempfänger am Zuzugsort Böswilligkeit unterstellen, könnte er in \njedem solcher Fälle durch geschicktes Taktieren die Leistungsaufnahme des \nvorrangigen Leistungsträgers hinauszögern, um in den Genuss der anschließenden \nKostenerstattung zu gelangen, obwohl bei rechtzeitiger Leistung kein \nSozialhilfeanspruch innerhalb der Monatsfrist des § 107 BSHG bestanden hätte. Dies \nwürde insbesondere dann gelten, wenn für den Träger am Zuzugsort absehbar sei, \ndass zum Beispiel innerhalb kurzer Zeit nach dem Umzug seine Leistungspflicht \naufgrund der zukünftigen Verringerung der Leistung anderer eintreten würde.\n\n13\n\nDie Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien hierauf \nverzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung in Höhe der \ngeltend gemachten Summe von 15.226,62 DM.\n\n18\n\nGemäß § 107 Abs. 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, \nwenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes verzieht, verpflichtet, \ndem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende \nHilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn \ndie Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Diese \nVoraussetzungen liegen vor und werden von der Beklagten auch nicht bestritten.\n\n19\n\nDie Verpflichtung zur Erstattung ist auch nicht nach § 107 Abs. 2 BSHG entfallen. Das \nist dann der Fall, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine \nHilfe zu gewähren war. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass Frau L. für die \nMonate November 1999 und Januar 2000 keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen \nhat. Anders verhält es sich im Monat Dezember 1999, in dem der Hilfeempfängerin eine \nWeihnachtsbeihilfe und die Bekleidungspauschale von zusammen 201,00 DM gewährt \nworden sind. \n\n20\n\nDer Rechtsansicht der Beklagten, die Klägerin habe „effektiv\" im Monat Dezember 1999 \nkeine Sozialhilfe geleistet, weil sie lediglich für die Familienkasse in Vorleistung getreten sei \nund ihr im Erstattungswege der Aufwand ersetzt worden sei mit der Folge, dass eine zwei- \nhier sogar dreimonatige - Unterbrechung im Sinne von § 107 Abs. 2 BSHG vorliege, schließt \nsich das Gericht nicht an. Richtig ist, dass der Klägerin für die Zeit von September 1999 bis \nMärz 2000 Kindergeld für Frau L. in Höhe von 2.124,00 DM erstattet worden ist. Das \nführt entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht dazu, dass im Monat Dezember 1999 \nkeine Sozialhilfe zu gewähren war, weil - rückwirkend - monatsbezogen ein Anspruch auf \nKindergeld in Höhe von 303,43 DM bestand und Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen \nentfallen sind. Ob Hilfe im Sinne von § 107 Abs. 2 BSHG zu gewähren war, beantwortet sich \nnämlich aus dem Wesen der Sozialhilfe, deren Sinn und Zweck darin besteht, öffentliche \nHilfe in gegenwärtiger Not zu leisten. Aus diesem Grund kommt es für die rechtmäßige \nGewährung von Sozialhilfe auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden im Zeitraum des \nBedarfs an.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995, BVerwG 5 C \n26.93 in BVerwGE 99, 114.\n\n22\n\nFrau L. war im Monat Dezember 1999 hilfebedürftig und hat aus diesem \nGrund Sozialhilfeleistungen in Form von Weihnachtsbeihilfe und \nBekleidungspauschale bezogen. Dass sie im selben Monat einen Anspruch auf \nKindergeld hatte, ändert an dem Umstand ihrer Hilfebedürftigkeit im Dezember 1999 \nnichts, da Frau L. im Dezember 1999 keine Leistungen von der Familienkasse \nbezogen hat. Die Klägerin hat auch nicht ersatzweise für die Familienkasse an Frau \nL. Leistungen erbracht. Die Klägerin ist ihrer eigenen Verpflichtung, Hilfe in \neiner gegenwärtigen Notlage zu zahlen, nachgekommen. Dass sie einen \nErstattungsanspruch gegen die Familienkasse nach § 104 SGB X und diesen auch \nrealisiert hat, beruht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf, dass die \nKlägerin etwa vorschussweise Kindergeld gezahlt hätte. Den Erstattungsanspruch \nnach § 104 SGB X hat die Klägerin vielmehr deshalb, um zwischen den \nLeistungsträgern das Nach-rangprinzip wiederherzustellen, was jedoch den \nUmstand, dass die Klägerin auch im Dezember 1999 rechtmäßig \nSozialhilfeleistungen gewährt hat, nicht berührt.\n\n23\n\nDem weiteren Einwand der Beklagten, im Rahmen von § 107 BSHG könne das \nAbstellen auf die tatsächlich geleistete Sozialhilfe anstelle der nachträglich \nmonatsweise diesen Leistungen gegenüberzustellenden Erstattungsansprüchen zu \nManipulationen führen, ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der ab dem \n01. Januar 1994 geltenden Fassung des § 107 BSHG von einer Kostenerstattung bei \npflichtwidrigem Handeln abgerückt ist und eine praktikable und auf nachprüfbaren \nFakten beruhende Erstattungsregelung eingeführt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, \ndass nur die erforderlichen Leistungen zu erstatten sind und im Übrigen auch im \nVerhältnis der Leistungsträger untereinander der Grundsatz von Treu und Glauben \ngilt, der, sollte er verletzt werden, einem Erstattungsanspruch im Einzelfall \nentgegengehalten werden könnte.\n\n24\n\nDer Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 \nAbs. 1 in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-18/3-k-5503-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-18/3-k-5503-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291637","retrieved":"2026-07-09 03:11:50.688818+00:00"}}