{"status":"available","doknr":"OLD291636","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0718.19K906.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"19 K 906/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nIm Dezember 1998 starb der Sohn der Klägerin, Q. K. . Die Klägerin \nhatte einen Bestattungsunternehmer mit der Bestattung des Sohnes \nbeauftragt. Es verblieben ungedeckte Restkosten in Höhe von 2.948,38 DM. \nDie Klägerin hatte ebenso wie vier weitere Angehörige des Verstorbenen die \nErbschaft ausgeschlagen. \n\n2\n\nMit Bescheid vom 18. Mai 1999 übernahm der Beklagte von den \nverbliebenen Gesamtkosten einen auf die Klägerin entfallenen Anteil in Höhe \nvon 20 % (596,87 DM). Ein entsprechender Antrag des Sohnes V. K. \nist im Hinblick auf dessen Einkommen abgelehnt worden. Eine hiergegen \nerhobene Klage hat dieser zurückgenommen. Der Beklagte hat bis auf einen \nvon ihm übernommenen Betrag in Höhe von 16,31 DM auch einen \nentsprechenden Antrag des Sohnes Thomas bestandskräftig abgelehnt. In \nHöhe von jeweils 596,87 DM hat der Beklagte die auf die übrigen beiden \nAngehörigen entfallenen anteiligen Bestattungskosten übernommen. \n\n3\n\nDie Klägerin hat gegen den ihr bekanntgegebenen Bescheid vom 18. Mai \n1999 Widerspruch nicht eingelegt. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 18. Dezember 2001 beantragte die Klägerin beim \nBeklagten, weitere 1.342,69 DM im Hinblick auf die von ihr an den \nBestattungsunternehmer zu zahlenden Bestattungskosten zu übernehmen, \nnämlich die auf die Söhne V. und U. entfallenen Anteile in Höhe von \n596,88 DM bzw. 580,88 DM sowie die wegen ihrer Inanspruchnahme zu \nzahlenden Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 164,93 DM. Zur \nBegründung gab sie an, in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht betreffend die Übernahme der auf den Sohn V. \nentfallenen Bestattungskosten sei nicht dieser, sondern sie - die Klägerin - als \nzur Tragung der gesamten Bestattungskosten Verpflichtete bezeichnet \nworden. Deshalb müssten nunmehr auch noch die auf die Söhne V. und \nU. entfallenen Anteile übernommen werden.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2002 wies der Beklagte den \nWiderspruch - so wertete er das Schreiben der Klägerin vom 18. Dezember \n2001 - als unzulässig zurück, weil dieser nach Ablauf der Widerspruchsfrist im \nJuni 1999 bestandskräftig geworden sei.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 04. März 2002 Klage erhoben, mit der sie ihr \nBegehren auf Übernahme eines „Schadens\" in Höhe von 1.349,69 DM wegen \nder nicht übernommenen Bestattungskosten durch den Beklagten weiter \nverfolgt.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 18. Mai 1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheid vom 05. Februar 2002 zu \nverpflichten, weitere 1.349,69 DM an \nBestattungskosten zu übernehmen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung nimmt er auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug \nund führt ergänzend aus, dass die Klägerin einen vorrangigen \nprivatrechtlichen Anspruch gegen ihre Söhne auf Aufwendungsersatz gehabt \nhätte, durch den sie sich hätte selbst helfen können.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte 19 K 3111/00 sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe: \n\n14\n\nDas Gericht konnte nach § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) in Abwesenheit der Klägerin entscheiden.\n\n15\n\nDie auf Gewährung weiterer Bestattungskosten gerichtete Klage bleibt \nohne Erfolg. \n\n16\n\nSoweit es sich um eine Klage handelt, die unter Abänderung des \nBescheides vom 18. Mai 1999 auf die Verpflichtung des Beklagten zur \nGewährung weiterer Bestattungskosten gerichtet ist, ist sie unzulässig, weil \nder Beklagte aus den Gründen seines Widerspruchsbescheides vom \n05. Februar 2002 zu Recht ausgeführt hat, dass er durch seinen Bescheid \nvom 18. Mai 1999 unanfechtbar über die Übernahme des der Klägerin \nzustehenden Anteils an den Bestattungskosten entschieden hat. Auf die \nzutreffenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nSoweit das Klagebegehren dahin ausgelegt werden kann, dass die \nKlägerin eine Verpflichtung des Beklagten dahingehend begehrt, den \nBescheid vom 18. Mai 1999 auch nach seiner Unanfechtbarkeit insoweit \naufzuheben, als mit ihm weitergehende Ansprüche -nach ihrer Ansicht - zu \nUnrecht abgelehnt worden seien und auf Grund einer neuen Entscheidung \nzusätzliche Leistungen im Hinblick auf die Bestattungskosten zu erbringen, \nbleibt das Klagebegehren ebenfalls erfolglos.\n\n18\n\nEin solches Klagebegehren kann - was allein in Betracht kommt - nicht auf \n§ 44 Sozialgesetzbuch Teil 10 (SGB X) gestützt werden. Dem dürfte bereits - \nwas letztlich offen bleiben kann - entgegenstehen, dass diese Vorschrift im \nLeistungsrecht der Sozialhilfe keine Anwendung findet, weil eine \nbestandskräftig abgelehnte Sozialhilfeleistung für die Vergangenheit nach \ndem Strukturprinzip der Sozialhilfe als einer Hilfe in gegenwärtiger Not \nausscheidet.\n\n19\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 15. Dezember 1983 5 C 65.82 -, \nBVerwGE 68, 285.\n\n20\n\nLetztlich geht es auch bei der Frage, ob der Sozialhilfeträger nach § 15 \nBSHG Bestattungskosten zu übernehmen hat, um die Frage, ob einem \nHilfeempfänger eine entsprechende Sozialhilfeleistung zu bewilligen ist, weil \nihm als Verpflichteten nach sozialhilferechtlichen Maßstäben nicht zugemutet \nwerden kann, die Kosten der Bestattung zu tragen. Die - abweichend von \nsonstigen Sozialhilfeleistungen - auf die Übernahme einer unzumutbaren \nVerbindlichkeit gerichtete Bedarfsstruktur des § 15 BSHG,\n\n21\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 05. Juni 1997 \n- 5 C 13.96 -, BVerwGE 105, 51,\n\n22\n\nändert an dem letztlich sozialhilferechtlichen Leistungscharakter der \nÜbernahme der Bestattungskosten nichts. Auch insoweit geht es letztlich um \neine sozialhilferechtliche Unterstützungsleistung eines „Verpflichteten\" durch \nKostenentlastung, die sich an Zumutbarkeitskriterien zu orientieren hat.\n\n23\n\nSelbst wenn aber § 44 SGB X im vorliegenden Fall Anwendung fände, \nlägen die Voraussetzungen für eine weitergehende Bewilligung nicht vor. \nDenn im Hinblick auf die hier streitige Kostenbeteiligung der Söhne V. und \nU. hätte der Klägerin - auch wenn sie insoweit Verpflichtete wäre - ein \nAnspruch nach § 15 BSHG nicht zugestanden. War die Klägerin - was hier \nallein in Betracht kommt - verpflichtet, die Bestattungskosten deshalb zu \ntragen, weil sie in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht \nZahlungsverpflichtungen gegenüber einem Bestattungsunternehmer \neingegangen ist, so kommt ein Kostenübernahmeanspruch nach § 15 BSHG \nnur insoweit in Betracht, als sie als Verpflichtete nicht von einem anderen \n- Dritten - Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen kann.\n\n24\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2000 \n- 22 A 3975/99 -.\n\n25\n\nIn Betracht kommen hier Aufwendungsersatzansprüche gegen ihre beiden \nSöhne aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag für diese (§§ 683, 679, 670 \nBGB). Denn diese waren nach § 2 Abs. 1 der Leichenverordnung als \nAngehörige des Verstorbenen ebenfalls zu dessen Bestattung verpflichtet, so \ndass die Klägerin (auch) deren Geschäft mitbesorgt haben könnte, als sie den \nBestattungsunternehmer beauftragte. Nach § 683 Satz 1 BGB kann der \nGeschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, \nwenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem \nwirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Es \nliegen keine Anhaltspunkte dafür vor, warum die Söhne V. und U. \nnicht hätten ebenfalls für die Bestattung sorgen können oder wollen. Aus den \nBerechnungen des Beklagten zum Einkommen der Söhne V. und U. \nergibt sich auch, dass ein solcher Anspruch nicht von vornherein im Hinblick \nauf fehlende finanzielle Mittel wertlos gewesen wäre. Es wäre deshalb Sache \nder Klägerin gewesen, an ihre Söhne V. und U. heranzutreten, um von \ndiesen Ersatz der auf diese entfallenden Aufwendungen zu verlangen. Es \nliegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin überhaupt ernsthaft \nversucht hat, Ansprüche gegen ihre beiden Söhne durchzusetzen. Insoweit \nkommt es wegen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nicht darauf an, \nob die Söhne das Erbe ausgeschlagen haben. Wenn die Klägerin die danach \nbestehende Möglichkeit, ihre Söhne anteilig in Anspruch zu nehmen, nicht \ngenutzt hat, so hat sie damit gegen ihre vorrangige Verpflichtung verstoßen, \nsich selbst zu helfen. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, Ansprüche \ngegenüber anderen zu verwirklichen, soweit dies zumutbar ist und nicht \nausgeschlossen ist, dass die Ansprüche realisiert werden können, wenn sie \ngeltend gemacht werden.\nMangels rechtswidriger Bewilligung kommen auch weitergehende \nSchadensersatz - oder Folgenbeseitigungsansprüche nicht in Betracht.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\nDie Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-18/19-k-906-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 679","ref_norm":"679","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-18/19-k-906-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291636","retrieved":"2026-07-09 03:11:50.607444+00:00"}}