{"status":"available","doknr":"OLD291679","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0716.7K2083.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"7 K 2083/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betrieb 2000 den öffentlichen Schlachthof in S. . Für\ndie fleischhygienischen Untersuchungen dieses Jahres einschließlich der\nTrichinenschau erhob der Beklagte periodisch etwa wöchentlich mit den im\nAntrag im einzelnen aufgeführten Gebührenbescheiden die in einer Satzung\nvom 7. Juli 1994 hierfür vorgesehenen Gebühren. Gegen diese Bescheide\nerhob die Klägerin jeweils rechtzeitig Widerspruch, die der Beklagte mit\nWiderspruchsbescheid vom 28. März 2001 nach Erlass einer neuen Satzung\nfür 2000 am 23. Dezember 1999 zurückwies. Die Fleischbeschaugebühren\ndes Jahres 1999 betrugen danach insgesamt 850.941,71 DM.\n\n3\n\nAm 27. April 2001 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen\ndie einzelnen Gebührenbescheide in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 28. März 2001 wendet, soweit darin die\nPauschalbeträge für fleischhygienerechtliche Untersuchungen (im Folgenden:\nEG-Pauschalbeträge) nach der zum Erhebungszeitpunkt maßgeblichen\nRichtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 in der Fassung der\nRichtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (im Folgenden: Richtlinie\n85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG) zzgl. der erhobenen Gebühren für\ndie Rückstandsuntersuchungen gemäß Satzung des Beklagten überschritten\nwerden. Die EG-Pauschalbeträge betrugen nach der unwidersprochen\ngebliebenen Berechnung der Klägerin 487.206,85 DM und an Gebühren für\ndie Rückstandsuntersuchungen waren in den Bescheiden 42.159,65 DM\nangesetzt, so dass sich daraus eine Differenz zu den festgesetzten Gebühren\nvon 321.575,21 DM errechnet.\n\n4\n\nZur Begründung führt die Klägerin in Vertiefung und Ergänzung ihres\nWiderspruchsvorbringens im Wesentlichen aus:\nEs gebe keine Ermächtigungsgrundlage dafür, höhere als die EG-\nPauschalbeträge zu erheben. Die Abweichungen von den EG-\nPauschalbeträgen in der Satzung des Beklagten seien aus nachfolgenden\nGründen rechtswidrig bzw. nichtig:\n\n5\n\n1. § 4 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Kosten der\nFleisch- und Geflügelfleischhygiene - FlGFlHKostG NRW - lasse - ebenso\nwie die entsprechende Regelung in § 24 des Fleischhygienegesetzes des\nBundes - grundsätzlich keine flächendeckende Anhebung der EG-\nPauschalbeträge zu. § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW lasse eine Erhöhung\nder Gemeinschaftsgebühren nur betriebsbedingt für spezielle Schlacht-\nund Zerlegebetriebe zu. Die betriebsbedingte Gebührenanhebung beziehe\nsich dabei eindeutig auf Nr. 4 a Kapitel I des Anhangs A der Richtlinie\n85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG, wo die\nTatbestandsvoraussetzungen für solche betriebsbedingten Umstände\ngenannt seien. Dies habe jüngst das Verwaltungsgericht Köln in einem\nUrteil vom 13. Juni 2003 (25 K 4771/00) entschieden. Die Satzung des\nBeklagten dagegen stelle auf Schlachtzahlen der Betriebe ab, die in Nr. 4 a\nKapitel I des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie\n96/43/EG nicht aufgeführt seien. Auch ein Erlass des Ministeriums für\nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des\nLandes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2000 gehe davon aus, dass eine\nAnhebung über die EG-Pauschalbeträge hinaus stets nach den Kriterien\nder Gemeinschaftsrichtlinie in Nr. 4a des Anhangs A Kapitel I zu erfolgen\nhabe und nicht durch andere ersetzt werden könne. Die Anknüpfung an\nverschiedene Typen von Betrieben, die der Beklagte vornehme, finde im\nGesetz keine Stütze. Organisatorische Mängel, wie sie in der Richtlinie\n85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG in Nr. 4 a Kapitel I des Anhangs\nA genannt seien, seien in ihrem Betrieb nicht vorhanden und würden auch\nvom Beklagten nicht geltend gemacht.\n\n6\n\n2. Flächendeckende Anhebungen der EG-Pauschalbeträge seien im Übrigen\nausschließlich dem Mitgliedstaat vorbehalten, dürften dementsprechend\nnicht durch das einzelne Bundesland erfolgen, wie sich bereits aus Nr. 4 b\nKapitel I des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie\n96/43/EG ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies in mehreren\nEntscheidungen bestätigt. Im Übrigen weise auch Art. 5 Abs. 3 der\nRichtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG eindeutig als\nReferenzgebiet das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aus; eine\nHerabzonung auf ein Bundesland oder das einer nachgeordneten\nGebietskörperschaft scheide von vornherein aus. Der Mitgliedstaat selbst\nunterliege gegenüber der Kommission weitreichenden Informations-,\nKontroll- und Nachweispflichten; er sei dementsprechend nur unter ganz\nengen Voraussetzungen berechtigt, von den EG-Pauschalen abzuweichen.\nDas Harmonisierungsgebot, das dem Erlass der Richtlinie 85/73/EWG\ni. d. F. der Richtlinie 96/43/EG zu Grunde gelegen habe, fordere, dass\ninnerhalb der EU einheitliche Pauschalbeträge zur Anwendung kämen. Alle\nanderen vergleichbaren Mitgliedstaaten der EU würden nur diese erheben.\n\n7\n\n3. Die gesonderte Erhebung von Gebühren für die Trichinen- und die\nbakteriologische Fleischuntersuchung sei unzulässig, wie das\nBundesverwaltungsgericht und der Europäische Gerichtshof entschieden\nhätten. Die gesonderte Erhebung der Trichinen-Untersuchungsgebühr in\nden Satzungsbestimmungen des Beklagten sei deshalb nichtig. Die\nNeufassung der Satzung habe den Mangel nicht beseitigt, da hier die\nKosten der Trichinen- und bakteriologischen Untersuchungen in die\nKalkulation der Gemeinschaftsgebühr einbezogen sei. Dies habe das\nBundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 -\nausdrücklich für unzulässig erklärt.\n\n8\n\n4. Von grundlegender Bedeutung sei auch die Rückwirkungsproblematik. Das\nGemeinschaftsrecht sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht\nrechtzeitig innerhalb der gesetzten Fristen umgesetzt worden, so dass der\nBürger Anspruch darauf habe, dass bis zur Umsetzung lediglich Gebühren\nin Höhe der EG-Pauschalbeträge erhoben würden. § 6 Abs. 2\nFlGFlHKostG NRW biete keine Rechtsgrundlage dafür, dass rückwirkend\nab dem 1. Januar 1991 höhere Gebühren für die Fleischuntersuchung als\ndie EG-Pauschalbeträge verlangt würden. Es handle sich um eine echte\nRückwirkung, die verfassungswidrig sei. Die Neufassung des Fleisch- und\nGeflügelfleischhygienekostengesetzes datiere vom 16. Dezember 1998;\ndie anschließende Landesverordnung zur Ausführung vom 6. Mai 1999.\nAllenfalls ab dem Zeitpunkt der ersten Lesung des Gesetzes im Landtag\nNordrhein-Westfalen könne von einem Vertrauensverlust der\nGebührenpflichtigen ausgegangen werden. Bis dahin habe der\nGebührenpflichtige davon ausgehen dürfen, dass er lediglich mit den EG-\nPauschalbeträgen belastet werde. Das OVG NRW habe in mehreren\nrechtskräftigen Entscheidungen festgestellt, dass das früher gültige\nFleischbeschaukostengesetz keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage\nfür die Erhebung von Gebühren abgegeben habe, die über den EG-\nPauschalbeträgen lägen (Urteil vom 15. Dezember 1998 - 9 A 1290/93).\nDer Europäische Gerichtshof gehe auch davon aus, dass\nGemeinschaftsrechtsakte nur dann Rückwirkung entfalten könnten, wenn\nentsprechende Regelungen bereits in der Textfassung enthalten seien.\nRückwirkungsregelungen enthielten aber die hier maßgeblichen\nGemeinschaftsrechtsakte (Entscheidung 88/408/EWG, Richtlinie\n93/118/EG und Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG) nicht.\nDie erstgenannten Gemeinschaftsrechtsakte seien auch zwischenzeitlich\naußer Kraft getreten, ohne dass der Landesgesetzgeber tätig geworden\nsei. Die Bundesrepublik Deutschland habe die Umsetzungsfrist bis zum\n30. Juni 1997 nicht eingehalten, so dass für den Geltungszeitraum dieser\nbeiden Gemeinschaftsrechtsakte (Entscheidung 88/408/EWG vom\n01.01.1991 bis 31.12.1993 und Richtlinie 93/118/EG vom 01.01.1994 bis\n30.06.1997) der zuständige Landesgesetzgeber auch keine\nAusnahmebestimmung zur Anhebung der EG-Pauschalgebühren habe\ntreffen dürfen. Es dürfe nicht zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers von\nBestimmungen eines Gemeinschaftsrechtsaktes rückwirkend Gebrauch\ngemacht werden, obwohl dieser Rechtsakt nicht fristgemäß in nationales\nRecht umgesetzt worden sei. Der Europäische Gerichtshof gehe davon\naus, dass im Rückwirkungszeitraum erworbene Rechte des\nGemeinschaftsbürgers grundsätzlich gewahrt werden müssten. Hier solle\ndurch die Rückwirkungsregelung der Gebührenpflichtige mit höheren\nGebühren belastet werden, als es die Abrechnung nach EG-\nPauschalbeträgen ergeben hätte. Der Einwand verschiedener\nVerwaltungsgerichte, eine Rückwirkung EG-rechtlicher Vorschriften stehe\nnicht in Rede, sondern es gehe um die Rückwirkung nationaler\nRechtsvorschriften, übersehe, dass die rückwirkenden Ausführungsgesetze\nder Länder der Umsetzung des jeweiligen Gemeinschaftsrechtsaktes\ndienten. Solle eine Anhebung der Fleischuntersuchungsgebühren über den\nEG-Pauschalbetrag nach den Abweichungsmöglichkeiten des jeweiligen\nGemeinschaftsrechtsaktes erfolgen, setze dies zwingend voraus, dass\ndieser rückwirkend wieder in Kraft gesetzt werde. Eine derartige Befugnis\nstehe aber ausschließlich dem Rat der Europäischen Union zu.\n\nEine vollständige Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsakte könne in der\nBundesrepublik Deutschland auch nur dann angenommen werden, wenn\ndas letzte der 16 Bundesländer die erforderlichen Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften zur Umsetzung erlassen habe. Auch das derzeit in\nKraft befindliche Gemeinschaftsrecht der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der\nRichtlinie 96/43/EG sei, wie sich aus dem Urteil des Europäischen\nGerichtshofs vom 8. März 2001 - C-316/99 - ergebe, nicht ordnungsgemäß\numgesetzt worden. Mehrere Bundesländer hätten weder die erforderlichen\nRechts- noch Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung erlassen. Bis zum\nZeitpunkt dieses Urteils sei daher davon auszugehen, dass im gesamten\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Kosten der\nFleischuntersuchung jeweils nur auf der Grundlage der vorgegebenen EG-\nPauschalbeträge erhoben werden dürften. In Nordrhein-Westfalen sei die\nRichtlinie namentlich auch nicht in Bezug auf Fischereiprodukte/-\nerzeugnisse umgesetzt, wie sich aus einem Bericht des Ministeriums für\nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW an\ndas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und\nLandwirtschaft vom 5. Juni 2001 ergebe. Letztendlich weise auch keiner\nder Gemeinschaftsrechtsakte in seiner Textfassung eine\nRückwirkungsanordnung aus, die zwingend erforderlich sei, wenn von den\nBestimmungen des Gemeinschaftsrechtsaktes Gebrauch gemacht werde.\nDer Zeitraum der Rückwirkung sei in den Satzungen auch nicht kurzfristig\nbemessen, sondern erstrecke sich über Zeiten von weit mehr als sechs\nMonaten, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes\nunzulässig sei.\n\n9\n\n5. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Gebührenbescheide des Beklagten vom\n1. Februar 2000, 11. Februar 2000 (sechs\nBescheide), 16. Februar 2000, 23. Februar 2000,\n1. März 2000, 8. März 2000, 15. März 2000,\n22. März 2000, 29. März 2000, 3. April 2000, 5. April\n2000, 12. April 2000 (nach Angaben der Klägerin),\n20. April 2000, 27. April 2000, 2. Mai 2000, 4. Mai\n2000, 10. Mai 2000, 17. Mai 2000, 24. Mai 2000,\n5. Juni 2000, 7. Juni 2000, 15. Juni 2000, 21. Juni\n2000, 28. Juni 2000, 3. Juli 2000, 5. Juli 2000,\n12. Juli 2000, 19. Juli 2000, 26. Juli 2000, 1. August\n2000, 9. August 2000, 16. August 2000, 23. August\n2000, 1. September 2000, 6. September 2000,\n19. September 2000, 20. September 2000,\n27. September 2000 (nach Angaben der Klägerin),\n4. Oktober 2000, 6. Oktober 2000, 11. Oktober\n2000, 18. Oktober 2000, 25. Oktober 2000,\n1. November 2000, 8. November 2000,\n15. November 2000, 22. November 2000,\n1. Dezember 2000, 6. Dezember 2000,\n13. Dezember 2000, 20. Dezember 2000 und\n2. Januar 2001 über die Festsetzung und\nEinziehung von Gebühren und Auslagen für die\nSchlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung\nsowie Hygieneüberwachung für den Bereich der\nSchlachthof S. GmbH für das Jahr 2000 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheids des\nBeklagten vom 28. März 2001 und des\nErgänzungsbescheids vom 4. Juli 2003 insoweit\naufzuheben, als die festgesetzten Gebühren die EG-\nPauschalbeträge zuzüglich der satzungsgemäßen\nGebühren für die Rückstandsuntersuchungen\nübersteigen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat die Satzung vom 23. Dezember 1999 durch Satzung vom 3. April\n2003 für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000\nersetzt und auf Grundlage dieser Satzung einen Ergänzungsbescheid vom 4.\nJuli 2003 zu den angefochtenen Bescheiden erlassen. Zur Begründung führt\ner im wesentlichen aus: Die Kosten für die Trichinen- und bakteriologischen\nUntersuchungen seien nunmehr, wie von der Rechtsprechung des\nEuropäischen Gerichtshofes gefordert, Teil der einheitlichen\nGemeinschaftsgebühr. Die Erhebung der Kosten für diese Untersuchungen\nsei gemeinschaftsrechtlich zwingend. Unter Zugrundelegung der neuen\nGebührensätze ergebe sich eine Differenz zu Gunsten der Klägerin in Höhe\nvon 1.843,83 DM. Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens werde\nder Betrag erstattet. Die von der Klägerin darüber hinaus angesprochenen\nrechtlichen Fragen seien weitgehend gemeinschaftsrechtlich geklärt,\nnamentlich auch die Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung. Die\nGebührenregelung in der geltenden Satzung sei betriebsbezogen i. S. des\nLandesrechts. Die Betriebsbezogenheit sei allgemein zu bejahen, wenn an\nbestimmte Betriebstypen oder -abläufe angeknüpft werde, was die geltende\nSatzung berücksichtige. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt\nder Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten und der von der Klägerin eingereichten Anlagen zu ihren jeweiligen\nSchriftsätzen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen\nGebührenbescheide des Beklagten vom 1. Februar 2000, 11. Februar 2000\n(sechs Bescheide), 16. Februar 2000, 23. Februar 2000, 1. März 2000,\n8. März 2000, 15. März 2000, 22. März 2000, 29. März 2000, 3. April 2000,\n5. April 2000, 12. April 2000 (nach Angaben der Klägerin), 20. April 2000,\n27. April 2000, 2. Mai 2000, 4. Mai 2000, 10. Mai 2000, 17. Mai 2000, 24. Mai\n2000, 5. Juni 2000, 7. Juni 2000, 15. Juni 2000, 21. Juni 2000, 28. Juni 2000,\n3. Juli 2000, 5. Juli 2000, 12. Juli 2000, 19. Juli 2000, 26. Juli 2000, 1. August\n2000, 9. August 2000, 16. August 2000, 23. August 2000, 1. September 2000,\n6. September 2000, 19. September 2000, 20. September 2000,\n27. September 2000 (nach Angaben der Klägerin), 4. Oktober 2000,\n6. Oktober 2000, 11. Oktober 2000, 18. Oktober 2000, 25. Oktober 2000,\n1. November 2000, 8. November 2000, 15. November 2000, 22. November\n2000, 1. Dezember 2000, 6. Dezember 2000, 13. Dezember 2000,\n20. Dezember 2000 und 2. Januar 2001 und der Widerspruchsbescheid des\nBeklagten vom 28. März 2001 sind im angefochtenen Umfang und in der\nFassung, die sie durch den Ergänzungsbescheid vom 4. Juli 2003 für den hier\nbetroffenen Zeitraum erfahren haben, rechtmäßig und verletzen die Klägerin\nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren für die Untersuchungen\nder Schlachttiere in den Monaten Januar bis Dezember 2000 ist nunmehr die\nSatzung des Kreises S. vom 3. April 2003 über die Erhebung von\nGebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des\nFleischhygienerechts für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember\n2000 (Amtsblatt des Kreises S. Nr. 27/2003 vom 9. April 2003 - GebS\n2003 -), die die entsprechende Gebührensatzung vom 23. Dezember 1999\nersetzt hat (vgl. § 13 Abs. 2 GebS 2003). Nach Maßgabe dieser Satzung ist\nder Beklagte befugt, für Untersuchungen im Zusammenhang mit\nSchlachttätigkeiten Gebühren zu erheben, die von den EG-Pauschalbeträgen,\ndie im Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie\n96/43/EG festgelegt sind, nach oben abweichen. Dies sieht § 3 Abs. 2 GebS\n2003 ausdrücklich vor.\n\n19\n\nDie Gebührensatzung vom 3. April 2003 ist wirksam und rechtfertigt die\nGebührenfestsetzung im hier maßgeblichen Zeitraum Januar bis Dezember\n2000. Ermächtigungsgrundlage sind § 24 Abs. 1 und 2 des\nFleischhygienegesetzes - FlHG - in der Fassung vom 22. Dezember 1997\n(BGBl. I S. 3224) i.V.m. § 1 Nr. 1, § 6 des Gesetzes über die Kosten der\nFleisch- und Geflügelfleischhygiene - FlGFlHKostG NRW - vom 16. Dezember\n1998 (GV NRW S. 775, berichtigt GV NRW 1999, S. 62), § 1 Abs. 1 Nr. 1 der\nVerordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und\nGeflügelfleischhygiene NRW vom 19. Januar 1999 (GV NRW, S. 41). Danach\nist der Kreis S. ermächtigt, eine entsprechende Gebührensatzung - in\nden Grenzen des § 6 FlGFlHKostG NRW auch mit Rückwirkung - zu\nerlassen.\n\n20\n\nGegen die landesrechtliche Ermächtigung bestehen keine Bedenken. Mit\nder Regelung in § 24 FlHG überlässt es der Bundesgesetzgeber\nzulässigerweise dem Landesgesetzgeber, das in Bezug genommene\nGemeinschaftsrecht zu transformieren, die einzelnen kostenpflichtigen\nTatbestände und - wie aus dem Wort „kostenpflichtig\" zu entnehmen ist - auch\ndie dazugehörige Gebühr - unter Wahrung gemeinschaftsrechtlicher\nVorgaben - zu bestimmen.\n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -,\nUrteil vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -, U. A.\nS. 9 f.\n\n22\n\nZu der hiernach dem Landesrecht überlassenen Gebührenfestsetzung\ngehört - auch dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nhinreichend geklärt - die durch Rechtssatz zu treffende Entscheidung, ob die\ngemeinschaftsrechtlich durchschnittlichen Pauschalbeträge zu erheben sind\noder ob und ggfls. wie hiervon nach Maßgabe des gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2\nFlHG bindenden Gemeinschaftsrecht abgewichen werden soll. \n\n23\n\nBVerwG, Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -,\nU. A. S. 10 m.w.N.; Beschluss vom 31. Juli 2002\n- 3 B 145/01 -, NVwZ 2003, 480 f. und Beschluss\nvom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 -, jeweils m.w.N.\n\n24\n\nDies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des europäischen\nGerichtshofes. Danach ist auch gemeinschaftsrechtlich geklärt, dass es jedem\nMitgliedstaat freisteht, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu\nverteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte\nmittels Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchführen zu lassen,\nsofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung\nder betreffenden Gemeinschaftsakte ermöglicht.\n\n25\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999\n- C-374/97 -, „Feyrer gegen Landkreis Rottal-Inn\",\nRdnr. 34, Juris-Dokument S. 7 = NVwZ 2000,\n182 ff.; sowie schon Urteil vom 10. November 1992\n- C-156/91 -, „Hansafleisch Ernst Mundt GmbH\", Rd-\nNr. 23, 24; Juris-Dokument S. 5.\n\n26\n\nDie wiederholt vorgetragene Ansicht der Klägerin, eine etwaige Anhebung\nder EG-Pauschalbeträge müsse mitgliedstaatsbezogen sein, weshalb nicht\ndas einzelne Bundesland, sondern nur der Mitgliedstaat hierzu befugt sei,\nfindet danach weder in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der\nBundesrepublik noch des Europäischen Gerichtshofes eine Stütze. Die\nRichtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG soll nämlich, wie sich aus\nden Begründungserwägungen (Absätze 5 bis 7) ergibt, keine Gebühren in\neinheitlicher Höhe für die gesamte Gemeinschaft einführen, sondern\nWettbewerbsverzerrungen verhindern, die sich aus der Anwendung von je\nnach Mitgliedstaat unterschiedlichen Regeln für die Finanzierung der durch\ndas Gemeinschaftsrecht eingeführten Untersuchungen und Hygienekontrollen\nergeben können, und lässt Erhöhungen der Pauschalbeträge bis zur Deckung\nder Kosten zu, die die zuständige Behörde für die Durchführung der\nUntersuchungen und Kontrollen tatsächlich zu tragen hat.\n\n27\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999,\na.a.O., Rdnr. 37 und 40, Juris-Dokument S. 7.\n\n28\n\n§ 3 Abs. 2 GebS 2003, wonach im Kreis S. die tatsächlich\nentstehenden Kosten durch die EG-Pauschalbeträge nicht gedeckt werden\nund abweichend von diesen Beträgen zur Deckung der tatsächlichen Kosten\ndie nachfolgend in § 4 der Satzung genannten Gebühren unter Beachtung der\nErhöhungskriterien der EG-Richtlinie erhoben werden, verstößt weder gegen\nLandes- oder Bundesrecht noch gegen geltendes Gemeinschaftsrecht.\n\n29\n\nUnmittelbare Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung kostendeckender\nGebühren anstelle der EG- Pauschalbeträge ist § 4 Abs. 2 Satz 1\nFlGFlHKostG NRW. Danach können, soweit die in § 3 genannten EG-\nrechtlichen Bestimmungen dies zulassen, für Amtshandlungen nach § 2\nGebühren mit einer von den EG-rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen\noder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe betriebsbezogen erhoben\nwerden, wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder\nausreichend ist und dies die in § 3 Abs. 2 genannten EG-rechtlichen\nRegelungen zulassen. Die Satzung des Beklagten weist auf die\nAbweichungen von den EG-Pauschalbeträgen gesondert hin (vgl. § 3 Abs. 1\nund 2 GebS 2003) und entspricht damit den formellen Voraussetzungen des\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NRW.\n\n30\n\nAuch die materiellen Voraussetzungen für die Abweichung von den EG-\nPauschalbeträgen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW sind erfüllt.\nDie für den Erhebungszeitraum maßgeblichen EG-rechtlichen Bestimmungen\nlassen die Abweichung von den EG-Pauschalbeträgen zu. Gemäß § 3\nAbs. 2c FlGFlHKostG NRW ist für die Zeit ab dem 1. Juni 1996 die Richtlinie\n85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG zu beachten. Nach Maßgabe\ndieser Bestimmung ist die Erhebung kostendeckender Gebühren zulässig:\nGemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 85/73/EWG\ni. d. F. der Richtlinie 96/43/EG können die Mitgliedstaaten - anstelle der in\nNr. 1 bezeichneten Pauschalbeträge - zur Deckung höherer Kosten eine\nGebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Der Einhaltung\nbestimmter in Nr. 4a des Anhangs A Kapitel I genannter betrieblicher\nVoraussetzungen für die Erhöhung der Pauschalbeträge bedarf es aus\ngemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht, soweit der Mitgliedstaat von der\nBefugnis nach lit. b Gebrauch gemacht hat. Insoweit hat der Europäische\nGerichtshof zur Auslegung dieser Bestimmung in Abgrenzung zu der in Nr. 4a\neingeräumten Befugnis, den Pauschalbetrag für bestimmte Betriebe zu\nerhöhen, in seiner Entscheidung vom 9. September 1999, a.a.O., folgendes\nausgeführt:\n\n31\n\n„Somit stellt sich zwar die den Mitgliedstaaten\ndurch den Anhang Kapitel I Nr. 4a eingeräumte\nBefugnis zur Anhebung der Pauschalbeträge als\neine Möglichkeit dar, für einen bestimmten Betrieb\nunter bestimmten Voraussetzungen, die einer\ngerichtlichen Nachprüfung zugänglich sind, der\nHöhe nach von den Gemeinschaftsgebühren\nabzuweichen; die ihnen in Nr. 4b eröffnete\nMöglichkeit zur Erhebung einer spezifischen\nGebühr, die die tatsächlichen Kosten deckt, ist\ndagegen eine Befugnis, von der sie unter der\neinzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die\ntatsächlichen Kosten nicht überschreitet, allgemein\nnach ihrem Ermessen Gebrauch machen können.\nDie Befugnis der Mitgliedstaaten, Beträge zu\nerheben, die die tatsächlichen Kosten decken, wenn\ndiese höher als die im Anhang Kapitel I Nr. 1 der\nRichtlinie festgesetzten Pauschalbeträge sind,\nunterliegt somit nicht Voraussetzungen, deren\nBeachtung einer gerichtlichen Nachprüfung\nzugänglich ist. ...\"\n(EuGH, Urteil vom 09.09.1999 - C-374/97 -, Ziffer 27\nund 28, Juris-Dokument S. 6)\n\n32\n\nDamit wird zugleich deutlich, dass auch die Voraussetzungen der Nr. 5a\ndes Anhangs A Kapitel I der Richtlinie für die Erhebung einer\nkostendeckenden Gebühr im Sinne von Nr. 4b der Richtlinie nicht maßgeblich\nsind. Danach können die Mitgliedstaaten, in denen die Lohn- und\nGehaltskosten, die Betriebsstruktur und die Relation zwischen Tierärzten und\nUntersuchungspersonal vom Gemeinschaftsdurchschnitt, der zur Berechnung\nder in Nr. 1 und Nr. 2a festgesetzten Pauschalbeträge herangezogen wird,\nabweichen, davon unter an nachbenannten Voraussetzungen bis zur Höhe\nder tatsächlichen Untersuchungskosten nach unten abweichen.\n\n33\n\nvgl. auch: VG Münster, Urteil vom 18. Februar\n2000 - 7 K 109/96 -, u. a. S. 12;\n\n34\n\n§ 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW hat die Möglichkeit des\nSatzungsgebers, von den EG-rechtlichen Pauschalbeträgen abzuweichen,\nnicht auf die Befugnis nach Anhang A Kapitel I Nr. 4a der Richtlinie\n85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG beschränkt. Eine solche von der\nKlägerin gesehene Beschränkung findet sich weder ausdrücklich im Wortlaut\nnoch kann diese konkludent der Regelung entnommen werden. Auch die\nGesetzesmaterialien lassen eine dahingehende Auslegung nicht zu.\n\n35\n\n§ 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW nimmt Bezug auf „die in § 3 Abs. 2\ngenannten EG-rechtlichen Regelungen\" und bezieht damit die maßgeblichen\nEG-Richtlinien in vollem Umfang, also sowohl die Erhöhungsmöglichkeit nach\nAnhang A Kaptitel I Nr. 4a als auch nach Nr. 4b der Richtlinie mit ein.\nAnderenfalls wäre eine ausdrückliche Beschränkung erforderlich gewesen,\nwie sich diese z. B. im bayrischen Gesetz zur Ausführung des\nFleischhygienegesetzes (dort in Art. 3 Abs. 2a) findet.\n\n36\n\nAuch mit dem Merkmal der „Betriebsbezogenheit\" wird nicht ohne\nWeiteres an die betrieblichen Sonderheiten der in Anhang A Kapitel I Nr. 4a\nder Richtlinie genannten Art angeknüpft, weil es dazu vom Wortlaut her einer\nnäheren Bestimmung bzw. Umschreibung bedurft hätte.\n\n37\n\nanders: VG Köln, Urteil vom 13. Juni 2003\n- 25 K 4771/00 - und wohl auch: VG Minden, Urteile\nvom 15. August 2002 - u. a. 9 K 2032/00 -,\n26. September 2002 - u. a. 9 K 3241/96 - und vom\n31. Oktober 2002 - u. a. 9 K 2345/99 -.\n\n38\n\nGemeinschaftsrechtlich ist die (betriebsbezogene) Erhöhung der\nPauschalbeträge in Anhang A Kapitel I Nr. 4a der Richtlinie 85/73/EWG\ni. d. F. der Richtlinie 96/43/EG ausdrücklich auf „bestimmte\" Schlachthöfe\nbeschränkt, die aufgrund innerbetrieblicher Organisation spezifisch\nkostenerhöhende Eigenschaften aufweisen. Sie werden durch beispielhafte\nAufzählung in Nr. 4a gekennzeichnet. An einer solchen Einschränkung\nbetriebsbezogener Kriterien fehlt es demgegenüber in § 4 Abs. 2\nFlGFlHKostG NRW, weshalb das Merkmal der Betriebsbezogenheit nicht mit\nder Formulierung „für bestimmte Betriebe\" in der EG-Richtlinie inhaltlich\ngleichgesetzt werden kann. Gegenteiliges ist auch nicht den\nVorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2000 \n\n39\n\n- 1 C 12.99 und 1 C 8.99 -\n\n40\n\nzur Frage der gesonderten Erhebung von Gebühren für Trichinen- und\nbakteriologische Untersuchungen zu entnehmen,\n\n41\n\n- so aber: VG Köln, Urteil vom 13. Juni 2003\n- 25 K 4771/00 -, U. A. S. 11 -\n\n42\n\nweil die Abgrenzungsproblematik von Nr. 4a und b des Anhangs A\nKapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG hier nicht in\nRede steht, sondern die Frage danach, ob das Gemeinschaftsrecht die\nKosten für Trichinen- und bakteriologische Untersuchungen erfasst. Die in § 4\nAbs. 3 Nr. 1 und 2 FlGFlHKostG NRW benannten und Art. 5 des Anhangs und\nnicht Nr. 4a des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der\nRichtlinie 96/43/EG entnommenen Kostenfaktoren, die der Berechnung der\nkostendeckenden Gebühr nach Abs. 2 ausschließlich zugrunde gelegt werden\ndürfen, belegen ebenfalls, dass allgemein eine kostendeckende\nGebührenerhebung im Sinne der Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie\n85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG ermöglicht werden sollte. Allein\ndiese Auslegung entspricht letztlich der Entstehungsgeschichte und dem in\nden Gesetzesmaterialien erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers:\nDer Gesetzesentwurf des FlGFlHKostG NRW 1998 ist seinerzeit eingebracht\nworden, um die durch die Rechtsprechung aufgetretene Unsicherheit\nhinsichtlich der Gültigkeit kommunaler Satzungen für den Bereich der\nFleischhygiene „rückwirkend zu Gunsten der kommunalen Satzungsgeber\" zu\nbeseitigen. Namentlich sollte durch das Gesetz „eindeutig bestimmt werden,\ndass nicht nur die im EG-Recht enthaltene Höhe der vorgegebenen\n„Gemeinschaftsgebühren\" zu erheben sind, sondern nach Maßgabe zu\nbeachtenden EG-Rechts von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll,\nGebühren auf den Stand der tatsächlichen Kosten festzulegen\".\n\n43\n\nVgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung,\nLT-Drs. 12/3154, S. 2 unter B und Begründung S. 9,\n10.\n\n44\n\nDa zuvor aufgrund kommunaler Satzungen kostendeckende Gebühren\nerhoben worden waren, für die das Fleischbeschaukostengesetz NRW a. F.\nkeine ausreichende Rechtsgrundlage bot, \n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1998\n- 9 A 2322/97 und 9 A 2561/97 -,\n\n46\n\nwäre das gesetzgeberische Ziel, rückwirkend eine kostendeckende\nGebührenerhebung zu ermöglichen, von vornherein nicht zu erreichen\ngewesen, wenn das Landesrecht dies nicht zulassen sollte. \n\n47\n\nSo auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom\n17. Januar 2001 - 7 L 3087/00 -, bestätigt durch\nBeschluss des OVG NRW vom 5. Februar 2002\n- 9 B 213/01 -, ähnlich: VG Münster, Urteil vom\n18. Februar 2001 - 7 K 109/96 -, U.A. S. 7 f.\n\n48\n\nDas Merkmal der „Betriebsbezogenheit\" in § 4 Abs. 2 Satz 1\nFlGFlHKostG NRW lässt sich vor diesem Hintergrund nur so verstehen, dass\ndie Gebührenerhebung allgemein an kostenrelevante Faktoren der Betriebe\nanzuknüpfen hat und insoweit eine Differenzierung nach Betriebstypen\nzulässig und geboten sein kann. \n\n49\n\nSo auch: VG Düsseldorf, a.a.O., S. 11, Urteil\nvom 29. April 2003 - 14 K 2127/98 -, U. A. S. 29 ff.;\nVG Münster, a.a.O., S. 11 f.\n\n50\n\nZu den von der Klägerin für ihre Rechtsansicht zitierten Erlassen des\nMinisteriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und\nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2000\n- II C 4.-40.21.00 - und vom 5. Oktober 2000 - 2 C 4-42.21.00 - hat die\nKammer schon im den Parteien bekannten Beschluss vom 21. Februar 2002\nim Verfahren 7 L 2621/00 hinreichend Stellung genommen, worauf zur\nVermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Beschlussabdruck S. 8).\n\n51\n\nDie vom VG Köln vertretene Ansicht zur Auslegung von § 4 Abs. 2\nFlGFlHKostG NRW (Urteil vom 13. Juni 2003 - 25 K 4771/00) überzeugt\ndementgegen nicht. Wie dargelegt, lässt der Wortlaut des Gesetzes eine\nGleichstellung des Begriffs „betriebsbezogen\" mit der im Anhang A Kapitel I\nNr. 4a der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG gewählten\nFormulierung „für bestimmte Betriebe\" nicht zu. Der Rückgriff auf Nr. 5a und b\ndes Anhangs A Kapitel I Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG\nist nicht tragfähig, weil diese Norm die - engen - Voraussetzungen nennt,\nunter denen eine Herabsetzung der Pauschalbeträge generell (lit. a)) oder für\neinen bestimmten Betrieb (lit. b)) zulässig ist, während Nrn. 4a und b des\nAnhangs A Kapitel I Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG auf\ndie Erhöhung der Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe (lit. 4a)) oder\ngenerell (lit. 4b)) abzielen. Mit der dargelegten Auslegung steht § 4 Abs. 2\nS. 1 FlGFlHKostG NRW nicht im Widerspruch zu Nr. 4b des Anhangs A\nKapitel I Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG, sondern\nbeschreibt - generell - die gebührenrelevanten Kostenfaktoren und lässt\nbezogen auf diese im Zuständigkeitsbereich des Satzungsgebers die\nflächendeckende Anhebung der EG-Pauschalbeträge zu. Im Unterschied\ndazu gewährt Nr. 4a Anhang A Kapitel I Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der\nRichtlinie 96/43/EG ausschließlich die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen\nAnhebung der Pauschalbeträge, nicht aber einer - im Gebiet des jeweiligen\nNormgebers - flächendeckenden. \n\n52\n\nDie Gebührensatzung des Beklagten sieht eine betriebsbezogene\nRegelung i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW vor, die die Erhebung\neiner kostendeckenden Gebühr vorschreibt. Die für den streitigen\nVeranlagungszeitraum Januar bis Dezember 2000 in § 4 Abs. 3a GebS 2003\nfestgesetzte Gemeinschaftsgebühr rechtfertigt die mit den angefochtenen\nBescheiden jeweils festgesetzte Gebühr.\n\n53\n\nDie Kriterien, nach denen die Gebührensatzung differenziert, sind\nbetriebsbezogen und entsprechen damit § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW. Die\nSatzung unterscheidet - wie auch die Vorgängersatzung - zwischen\nambulatorischen Fleischuntersuchungen in Kleinbetrieben und bei\nHausschlachtungen (§ 4 Abs. 1 GebS 2003), Fleischuntersuchungen in\nGroßbetrieben (Schlachthof S. , § 4 Abs. 2 GebS 2003) und den\nUntersuchungen im öffentlichen Schlachthof P. -F. (§ 4 Abs. 3 GebS\n2003). Diese Unterteilung in drei Hauptkategorien ist auf unterschiedliche\nbetriebliche Besonderheiten zurückzuführen, die dies rechtfertigen. Die\nBetriebsbezogenheit der Differenzierung ergibt sich hinreichend aus den\nAufstellungsvorgängen, die der Gebührensatzung vom 3. April 2003 und der\nVorgängersatzung vom 23. Dezember 1999 zugrundeliegen. Danach erklären\nsich die Unterschiede unter den Großbetrieben einerseits und zwischen\ndiesen und den Kleinbetrieben andererseits aus den Besonderheiten des\ngeltenden Tarifrechts sowie den unterschiedlichen Größenordnungen und\nStrukturen der jeweiligen Betriebe.\n\n54\n\nVgl. im Einzelnen: Sitzungsvorlage vom\n15. November 1999 zur Kreisausschuss- und\nKreistagssitzung, S. 7; Beschlussvorlage 39/020 für\nden Kreisausschuss und -tag vom 27. Februar 2003,\nS. 76, wo auf die Grundlagen der\nGebührenkalkulation für die Satzung vom\n23. Dezember 1999 ausdrücklich verwiesen wird,\nsowie Anlagen 2, 3 und 4 der Vorlage 39/020\n„Gebührenkalkulation\".\n\n55\n\nWie die Aufstellungsvorgänge zur geltenden Satzung im Einzelnen\nbelegen, weichen etwa die Schlachtzahlen der unterschiedlichen\nSchlachtbetriebe erheblich voneinander ab (z. B. Schlachthof S. :\ndurchschnittliche Schlachtzahl pro Jahr: 2.800 Rinder, 184.215 Schweine,\n415 Einhufer; öffentlich-rechtlicher Schlachthof P. -F. :\ndurchschnittliche Schlachtzahlen: 36.549 Rinder, 1.312.683 Schweine), was\nin Verbindung mit unterschiedlichen tarifrechtlichen Regelungen für das\nUntersuchungspersonal, die an den Schlachtzahlen ausgerichtet sind (vgl.\nz. B. § 12 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung des Rechtsverhältnisses\nder amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher\nSchlachthöfe) im Grundsatz differenzierte Gebühren rechtfertigt.\n\n56\n\nDie Gemeinschaftsgebühr entspricht den landesrechtlichen und\ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Sie ist - wie dargelegt - betriebsbezogen\nund berücksichtigt die Kriterien des Art. 5 des Anhangs der Richtlinie\n85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG, wonach die\nGemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt werden, dass sie die\nfolgenden Kosten decken ... - Löhne und Sozialabgaben der\nUntersuchungsstelle; - durch die Durchführung der Untersuchungen und\nKontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der\nFortbildung des Untersuchungspersonals zugerechnet werden können. \n\n57\n\nDass die Grenze der Kostendeckung (Anhang A Kapitel I Nr. 4b der\nRichtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG) überschritten wird, ist\nnicht ersichtlich. Der Kammer sind vielmehr aus einem vergleichbaren\nVerfahren (7 K 3410/02) Anhaltspunkte dafür bekannt, dass in den Jahren\n1999 bis 2000 hinsichtlich des hier in Rede stehenden Gebührenaufkommens\neine Unterdeckung eingetreten ist, die der Beklagte dort durch Zuschlag auf\ndie Gebühren des Jahres 2001 auszugleichen sucht. \n\n58\n\nSoweit die Bescheide neben der Gemeinschaftsgebühr Gebühren für die\nRückstandsuntersuchung (vgl. § 6 GebS 2003) ausweisen, sind diese nicht\nStreitgegenstand, weil die Klägerin sie weder dem Grunde noch der Höhe\nnach angegriffen, sondern den Klageantrag auf die Gemeinschaftsgebühr\nbeschränkt hat.\n\n59\n\nDie Einbeziehung der Kosten für die Trichinen- und bakteriologische\nUntersuchungen in die Kalkulation der Gemeinschaftsgebühr ist zulässig.\nDurch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30. Mai 2002\n(Rechtssache C-284/00, „Stratmann GmbH & Co.KG\") ist nunmehr\nklargestellt, dass diese Kosten von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden\nund - soweit von der Befugnis der Festsetzung höherer Gebühren als der EG-\nPauschalbeträge Gebrauch gemacht worden ist - diese zwingend sämtliche\ntatsächlichen Kosten abdecken müssen.\n\n60\n\nEuGH, Urteil vom 30. Mai 2002, Rechtssache\nC-284/00 „Stratmann GmbH & Co.KG\", Rd-Nr. 54,\n56 des Urteils, Juris-Dokument S. 9.; vgl. auch\nBVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2002\n- 3 BN 4/01 -, Juris-Dokument S. 2 -\n\n61\n\nHiernach war der Beklagte gehalten, die tatsächlich entstandenen Kosten\nfür die Trichinen- und die bakteriologischen Untersuchungen in die Kalkulation\nder Gemeinschaftsgebühr einzubringen und die noch nicht bestandskräftigen\nGebührenbescheide gegenüber der Klägerin auf eine tragfähige\nRechtsgrundlage zu stellen. Die von der Klägerin für die gegenteilige Ansicht\nangeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2002\n\n62\n\n- 3 BN 5.01 -\n\n63\n\ngibt dies nicht her. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem\nBeschluss zur Frage der rückwirkenden Reparatur einer Satzung, die neben\nder Gemeinschaftsgebühr zusätzliche Gebühren für Trichinen- und\nbakteriologische Untersuchung festsetzt, nicht verhalten, sondern\nausschließlich die Rechtswidrigkeit der gesonderten Ausweisung einer\nsolchen Gebühr in der fraglichen Satzung nach Maßgabe der Entscheidung\ndes EuGH vom 30. Mai 2002 herausgestellt. So heißt es in dem\nBeschluss:\n\n64\n\n„Es steht außer Frage, dass die genannten\nBestimmungen der Gebührenverordnung die\nErhebung zusätzlicher Gebühren für Trichinen- und\nbakteriologische Untersuchungen vorsehen. Ebenso\nklar ist, dass dies nach der Entscheidung des\nEuropäischen Gerichtshofes nicht zulässig ist.\"\n(Beschlussabdruck S. 4)\n\n65\n\nEine solche zusätzliche Gebühr weist die GebS 2003 nicht aus. Die\nKosten der Trichinen- und bakteriologischen Untersuchungen sind vielmehr\n- zulässigerweise - kalkulatorisch in die Bemessung der Gemeinschaftsgebühr\neingeflossen.\n\n66\n\nEine höhere Belastung der Klägerin ist mit der nunmehrigen\nSatzungsänderung nicht verbunden, so dass der hiermit im Zusammenhang\nstehende Aspekt der rückwirkenden Schlechterstellung des\nGebührenschuldners keiner Erörterung bedarf. Die Klägerin erhält im\nGegenteil sogar eine Erstattung.\n\n67\n\nWeitere substantiierte Einwände gegen die Gebührenkalkulation sind von\nder Klägerin nicht vorgebracht worden. Derartige Fehler drängen sich auch\nnicht auf, so dass die Kammer nicht gehalten ist, sich gleichsam ungefragt auf\nFehlersuche zu begeben.\n\n68\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002\n- 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188 ff. = NJW 2002,\n2807 f.\n\n69\n\nWeder die GebS 2003 des Beklagten noch die landesrechtliche\nErmächtigung des § 4 FlGFlHKostG NRW verstoßen unter dem\nGesichtspunkt der Rückwirkung gegen höherrangiges Recht. Das\nBundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen u. a. auch für das\nnordrhein-westfälische FlGFlHKostG NRW entschieden, dass die\nrückwirkenden Regelungen auf dem Gebiet des Fleischhygienerechts den\nverfassungsrechtlichen Maßstäben hierfür entsprechen und der Normgeber\nbefugt war, die insbesondere wegen der Verflechtung des nationalen Rechts\nmit dem Gemeinschaftsrecht unklar gewordene Rechtslage einer Bereinigung\nzu unterziehen. \n\n70\n\nVgl. zum nordrhein-westfälischen\nFlGFlHKostG NRW: BVerwG, Beschlüsse vom\n27. April 2000 - 1 C 8.99 -,\nGewArch 2000, 384 und - 1 C 12.99 -, Buchholz\n418.5, Fleischbeschau Nr. 21; zur Regelung in\nSchleswig-Holstein: Urteil vom 18. Oktober 2001\n- 3 C 1/01 -, NVwZ 2002, 486 ff., vgl. auch\nBeschluss vom 31. Juli 2002 - 3 B 145.01 -, NVwZ\n2003, 480 f. (Rheinland-Pfalz);\nBeschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 - (Baden-\nWürttemberg).\n\n71\n\nDieser gefestigten Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Dass im\nZeitpunkt des Erlasses des FlGFlHKostG NRW die in § 3 Abs. 2a und 2b\nFlGFlHKostG NRW genannten Gemeinschaftsrechtsakte bereits außer Kraft\ngetreten waren, ist unschädlich, weil die Rückwirkungsregelung, wie sich aus\n§ 3 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW ergibt, lediglich für den Zeitraum der Gültigkeit\nder jeweiligen Gemeinschaftsrechtsakte an diese anknüpft.\n\n72\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom\n18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -, a.a.O., Juris-\nDokument S. 10.\n\n73\n\nAus dem von der Klägerin angeführten Grundsatz des\nAnwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts lässt sich ebenfalls nichts\nanderes herleiten, weil das Gemeinschaftsrecht lediglich dem Mitgliedstaat\ndie Befugnis einräumt, von den EG-Pauschalbeträgen abzuweichen, nicht\naber dem Einzelnen das Recht gewährt, sich zur Abwehr höherer Gebühren\nauf die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der\nRichtlinie 96/43/EG festgesetzten Pauschalbeträge zu berufen. Dies hat der\nEuropäische Gerichtshof in der bereits genannten Entscheidung vom\n9. September 1999 - C 374/97 - „Feyrer\", a.a.O., ausdrücklich festgestellt.\nDort heißt es wörtlich:\n\n74\n\n„Randziffer 29: Auf die erste Frage ist folglich zu\nantworten, dass ein einzelner dann, wenn ein\nMitgliedstaat die Richtlinie innerhalb der\nvorgeschriebenen Frist nicht umgesetzt hat, sich der\nErhebung von höheren Gebühren als den im\nAnhang Kapitel I Nr. 1 festgesetzten\nPauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern\ndiese Gebühren die tatsächlich entstandenen\nKosten nicht überschreiten.\"\n(Juris-Dokument S. 6)\n\n75\n\nDamit ist auch gemeinschaftsrechtlich klargestellt, dass der Ablauf der\nUmsetzungsfrist den Mitgliedstaat nicht von seiner Pflicht zur Erhebung von\nGebühren auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene entbindet\nund ihm die Befugnis zur Erhebung kostendeckender Gebühren in\nAbweichung von den EG-Pauschalbeträgen unter den im Gemeinschaftsrecht\ngenannten Voraussetzungen nicht genommen wird. Dies setzt zwingend die\nmitgliedstaatsbezogene Umsetzung der jeweiligen EG-Richtlinie mit\nrückwirkender Kraft für den Zeitabschnitt ihrer Geltungsdauer voraus.\n\n76\n\nDie Kammer hat mit Blick auf diese gemeinschaftsrechtlich geklärte\nRechtslage keinen Anlass, die in einem Parallelverfahren (7 K 6842/00,\nGA Bl. 87 unter A, B und C sowie GA Bl. 111) aufgeführten Fragen im Wege\neines Vorabentscheidungsgesuchs dem Europäischen Gerichtshof\nvorzulegen, wie dies die Klägerin anregt, sondern sieht diese Fragen als im\noben dargelegten Umfang und Sinne gemeinschaftsrechtlich geklärt an.\n\n77\n\nSchließlich begegnet es aus entsprechenden Gründen, weil dies\nverfassungsrechtlich zulässig ist, auch keinen europarechtlichen Bedenken,\ndass sich die GebS 2003 des Beklagten in § 13 Rückwirkung beimisst. Für die\nGebührenpflichtigen bestand kein Anlass darauf zu vertrauen, die Kosten für\ndie Trichinen- und bakteriologischen Untersuchungen würden, nachdem\nderen rechtmäßige Erhebung als gesonderte Gebühr neben der\nGemeinschaftsgebühr in mehreren gerichtlichen Entscheidungen in Frage\ngestellt war und das Bundesverwaltungsgericht schließlich entsprechende\nVorlagebeschlüsse an den Europäischen Gerichtshof gefasst hatte \n\n78\n\n- BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2000\n- 1 C 12.99 und 1 C 8.99 -, \n\n79\n\nersatzlos entfallen, obgleich die entsprechenden Satzungen die Erhebung\nkostendeckender Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der\nFleischuntersuchungen vorsahen. \n\n80\n\nDie Frage einer überlangen Rückwirkungsdauer, die die Klägerin\naufgeworfen hat, ist in diesem Verfahren ohne Belang, da die Satzung nur\nAmtshandlungen ab dem 1. Januar 1999 erfasst und damit noch innerhalb\ndes regelmäßigen Verjährungszeitraums für kommunale Abgaben liegt (vgl.\n§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. §§ 169 ff., 170 Abs. 1 AO), der\njedenfalls eine im Übrigen zulässige Rückwirkung rechtfertigt.\n\n81\n\nVgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28. November\n1975 - IV C 45.74 -, DVBl. 1976, 942; vgl. allgemein:\nDriehaus, KAG, Stand: März 2003, Rd-Nr. 38 bis 40\nzu § 2 KAG.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 711\nZivilprozessordnung. Die Kammer hält die Frage nach der Auslegung von § 4\nAbs. 2 FlGlHKostG NRW für grundsätzlich klärungsbedürftig und lässt daher\ndie Berufung zu (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291679","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-16/7-k-2083-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291679","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291679","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-16/7-k-2083-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291679","retrieved":"2026-07-09 03:11:54.498949+00:00"}}