{"status":"available","doknr":"OLD291681","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0716.11L3001.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"11 L 3001/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller aus Mitteln \nder Sozialhilfe eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung \n1. folgender Bekleidungsstücke:\neine Winterjacke, ein Paar Schuhe, drei Garnituren \nUnterwäsche, eine Regenjacke, zwei lange Hosen, ein \nWinterpullover,\n2. einer Bandscheibenmatratze, eines Bettgestelles, \neines elektrisch verstellbaren Lattenrostes ( insgesamt \n500 ? )\n\n4\n\nzu gewähren,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ( § 123 Abs. 1 Satz 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ) ist hinsichtlich der begehrten \nBekleidungsbeihilfe ( Antrag zu 1. ) bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses \nunzulässig. Denn der Antragsteller bedarf der gerichtlichen Hilfe insoweit nicht \nmehr. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners \nhat dieser dem Antragsteller nach dem am 13. Dezember 2002 stattgefundenen \nErörterungstermin eine einmalige zusätzliche Beihilfe zum Kauf der im \nvorliegenden Verfahren geltend gemachten Bekleidungstücke in Höhe von \ninsgesamt 146,23 ? im Monat Februar 2003 gewährt. Der Antragsteller hat trotz \ngerichtlicher Anfrage vom 17. Februar 2003 das Verfahren insoweit nicht für \nerledigt erklärt. Er hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass diese Beihilfe \nnicht ausreicht, um den vorliegend geltend gemachten Bedarf -wenn auch in \nbescheidenem Umfang- zu decken. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 16. März \n2003 allein die Höhe der zudem bewilligten Beihilfe für Bett, Matratze und \nLattenrost gerügt.\nAuch hinsichtlich der im Februar 2003 gewährten Beihilfe für Bett, Matratze und \nLattenrost in Höhe von zusätzlichen 145 ? fehlt dem Antragsteller das \nRechtschutzbedürfnis. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller diesen Betrag \nausweislich der Verwaltungsvorgänge ausgezahlt. Gleichwohl hat der \nAntragsteller nicht einmal insoweit eine verfahrensbeendende Erklärung \nabgegeben.\n\n7\n\nSoweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 16. März 2003 darauf \nhinweist, dass er mit dem bewilligten Betrag in Höhe von insgesamt 325 ? ( \neinschließlich der am 24. September 2002 bewilligten Beihilfe für die \nAnschaffung eines Bettes und Matratze in Höhe von 180 ? ) Matratze, \nBettgestell und Lattenrost nicht anschaffen könne, hat er einen weitergehenden \nAnspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung hat hinsichtlich einer weitergehenden Beihilfe keinen Erfolg.\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Sie kann deshalb nur ergehen, wenn der Antragsteller \nglaubhaft macht, dass ihm ein bestimmter Anspruch zusteht \n(Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen \ngesichert werden muß (Anordnungsgrund). Bezüglich der vorliegend erstrebten, \nüber die bereits bewilligten Hilfen hinausgehenden Beihilfe von weiteren 175 ? \nhat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\nNach den glaubhaften Bekundungen des Antragsgegners vom 16. Juli 2003, die \nder Antragsteller offensichtlich auch nicht in Zweifel zieht, kann bei der Firma \nPoco in Gelsenkirchen für die insgesamt bewilligte Beihilfe von 325 ? sowohl \neine Matratze, die auf das Körpergewicht des Antragstellers ausgerichtet ist, als \nauch ein Bettgestell nebst Lattenrost erworben werden. Die Übernahme der \nanfallenden Transportkosten hat der Antragsgegner ebenfalls zugesagt.\nDurch die Gewährung dieser Beihilfe ist dem Antragsteller nach Auffasssung der \nKammer ein menschenwürdiges Wohnen möglich. Sofern der Antragsteller die \nMeinung vertritt, er benötige aufgrund seines Rückenleidens eine \nBandscheibenmatratze, deren Anschaffung besondere Kosten verursache, ist \ndem entgegenzuhalten, dass der Begriff „Bandscheibenmatratze\" nicht für ein \nbestimmtes Produkt verwandt wird. Offensichtlich wird der Begriff von jedem \nHersteller für sein Produkt, das er bewirbt, gebraucht, seien es Wasserbetten \noder Federkern,-Taschenfederkern oder Latexmatratzen. \n\n8\n\n vgl Internet, Google: Stichwort: Bandscheibenmatratze.\n\n9\n\nHier werden Bandscheibenmatratzen selbst zu einem Preis ab 49,90 ? \nangeboten. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat auch den Bedarf an einem elektrisch verstellbaren \nLattenrost nicht glaubhaft gemacht.\nSofern er darauf hinweist, dass er einen solchen auch während seines \nAufenthaltes in einem Pflegeheim zur Verfügung stehen hatte, ist dem \nentgegenzuhalten, dass er dort zur vollstationären Pflege untergebracht war und \nein motorbetriebener Lattenrost in erster Linie einer Entlastung des dort tätigen \nPersonals dient, das eine Veränderung der Liegeposition des Patienten \nzeitsparend und ohne Kraftaufwand durchführen kann. \nDer Antragsteller hat das Heim verlassen und lebt inzwischen in einer eigenen \nWohnung. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund einer etwaigen \ndauernden Bettlägerigkeit mehrfach am Tag die Liegeposition verändern müsse \nund dies ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Konstitution nur mit Hilfe des \nbegehrten motorbetriebenen Lattenrostes möglich sei.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291681","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-16/11-l-3001-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291681","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291681","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-16/11-l-3001-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291681","retrieved":"2026-07-09 03:11:54.716959+00:00"}}