{"status":"available","doknr":"OLD291711","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0715.17L1582.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-07-15","aktenzeichen":"17 L 1582/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDen Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz \nProzesskostenhilfe bewilligt, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung Erfolg hat, und Rechtsanwältin T. aus N. beigeordnet. \n \nIm Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den \nAntragstellern für die Zeit vom 26. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003 Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 499,53 EUR zuzüglich den Unterkunftskosten für die \nMonate Juni 2003 und Juli 2003 in Höhe von 360,16 EUR monatlich abzüglich des \nanteiligen Kindergeldes für den Monat Juni 2003 in Höhe von 25,67 EUR und des \nKindergeldes in Höhe von 154,- EUR für den Monat Juli 2003 und damit insgesamt \n1040,18 EUR zu gewähren. \n \nIm Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der \nAntragsgegner zu 2/3 und die Antragsteller zu 1/3.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1.\nSoweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, hat der Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den nachstehend aufgeführten \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Im \nÜbrigen ist den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen.\n\n3\n\n2.\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig ab \ndem 26. Juni 2003 bis zum Ende des Monats der \ngerichtlichen Entscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von 80% des Regelsatzes für die Antragstellerin zu 1. \nund in Höhe von 100% des Regelsatzes für den \nAntragsteller zu 2. sowie die monatliche Warmmiete von \n366,45 EUR zuzüglich des Mietrückstandes in Höhe von \n750,90 EUR und die Krankenkassenbeiträge der AOK N. \nin Höhe von 112,72 EUR monatlich unter Berücksichtigung \ndes Kindergeldes von monatlich 154,00 EUR zu \ngewähren,\n\n5\n\nhat aus dem in dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er \nunbegründet.\n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \n(Anordnungsanspruch) zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen \nwerden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend \ngemachten Anspruchs (sogenannter Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht \nworden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n7\n\nSoweit die Antragsteller im vorliegenden Verfahren Regelsatzleistungen für den \nZeitraum vom 26. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003 sowie die Übernahme der \nUnterkunftskosten für die Monate Juni und Juli 2003 begehren, haben sie einen \nAnordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, \nder seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen \nkann. Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt \nhat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus \neigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm \nzurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das (Nicht-) Vorhandensein eigener Mittel \nTatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfebegehrende \nbeweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm \nzurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der \njeweilige Hilfesuchende. In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat \ndeshalb der Hilfesuchende gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 ZPO \nseine Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen. Dies haben die Antragsteller im \nvorliegenden Verfahren, soweit ihrem Begehren entsprochen worden ist, getan. Die \nAntragstellerin zu 1. hat bereits bei Stellung ihres Antrages auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung am 26. Juni 2003 angegeben, dass sie zur Zeit von dem \nKindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich lebe. Weitere Einkünfte stünden nicht \nzur Verfügung. Auch erhalte sie keine Unterhaltszahlungen von ihrem Ehemann. Das \nMietverhältnis sei zum 1. Juli 2003 gekündigt worden. Sie sei dringend auf die \nZahlung der Sozialhilfe angewiesen und von der Obdachlosigkeit bedroht. Weiterhin \nhat die Antragstellerin zu 1. in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 3. Juli 2003 \nangegeben, dass es ihr bis jetzt gelungen sei, ausschließlich mit dem Kindergeld und \nquasi Bitten und Betteln bei Bekannten und Freunden es zu schaffen, dass sie die \nZeit hätten überstehen können, bis wieder Leistungen gewährt würden. Wie lange sie \nnoch ihre Freunde und Bekannten bitten könne und diese noch zu Hilfeleistungen \nbereit seien, im Wesentlichen durch Hilfe zur Verpflegung, könne sie nicht sagen. Sie \ngehe davon aus, dass dies sicherlich kein Dauerzustand sein könne. Weiterhin hat \ndie Antragstellerin zu 1. am 6. Juni 2003 beim Antragsgegner Angaben zu ihrem \nVermögen nach § 88 BSHG gemacht (vgl. Blatt 293 der Beiakte Heft 1), aus denen \nsich ergibt, dass sie über keinerlei Vermögen verfügt. Die Ermittlungen des \nAntragsgegners bei verschiedenen Kreditinstituten (vgl. Blatt 434 ff. der Beiakte Heft \n1) haben nicht zu dem Ergebnis geführt, dass die Antragstellerin zu 1. über weitere \nKonten als dem bei der Postbank mit der Kontonummer 0 397 136 463 verfügt. \nDiesen Angaben der Antragstellerin zu 1. entspricht es, dass sie nach der \nNichtgewährung von Leistungen der Sozialhilfe seit dem 1. Mai 2003 (ein \nEinstellungsbescheid ist insoweit noch nicht ergangen) glaubhaft in erhebliche \nfinanzielle Bedrängnisse geraten ist. Mit Schreiben vom 17. Juni 2003 ist der \nAntragstellerin zu 1. die von den Antragstellern bewohnte Wohnung fristlos zum 1. \nJuli 2003 gekündigt worden. Soweit in dem Schreiben ausgeführt wird, die \nAntragstellerin zu 1. komme seit April 2003 ihren Mietzinszahlungsverpflichtungen \nnicht mehr nach, so ist dies unzutreffend. Aus den von der Antragstellerin zu 1. \nvorgelegten Kontoauszügen (vgl. Blätter 397 ff. und Blätter 425 ff. der Beiakte Heft 1) \nergibt sich, dass sie offenbar für Oktober 2002 keine Miete gezahlt hat und in der \nFolgezeit regelmäßig einen monatlichen Mietbetrag in Höhe von 371,95 EUR gezahlt \nhat (vgl. Blatt 408 der Beiakte Heft 2). Ob die Berechnungen, die von dem \nAntragsgegner für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. Januar 2003 \ndurchgeführt worden sind (vgl. Blatt 338 f. der Beiakte Heft 1 sowie Blatt 330 ff. der \nBeiakte Heft 1) zutreffend sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.\n\n9\n\nDes Weiteren ergibt sich aus dem von der Antragstellerin zu 1. vorgelegten \nSchreiben der AOK Westfalen-Lippe vom 20. Juni 2003, dass sie mit den Beiträgen \nzur Kranken- und Pflegeversicherung zwei Monate im Rückstand ist und deshalb die \nMitgliedschaft zum 15. Juni 2003 beendet sei. Auch dieses Schreiben deutet darauf \nhin, dass die Antragsteller mit der Nichtgewährung von Sozialhilfeleistungen ab Mai \n2003 so gut wie keiner Zahlungsverpflichtung mehr nachkommen konnten. Soweit \nder Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 7. Juli 2003 ausführt, dass erhebliche \nZweifel an den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der \nAntragsteller bestünden, so kann die Kammer diese Einschätzung nicht teilen. Zwar \nist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass sich im Laufe der Aufarbeitung und \nErmittlung des Sachverhalts seit der Heirat der Antragstellerin im Februar 2002 eine \nReihe von Ungereimtheiten und Widersprüchen ergeben haben: beispielsweise \nAnzahl der Reisen nach Athen, einer im Dezember 2002 erfolgten \nScheckeinreichung über 278 EUR, (vgl. Blatt 424 der Beiakte Heft 1), einer von der \nAntragstellerin zu 1. nicht erwähnten Gutschrift über 100 EUR (Rubbellos) im Mai \n2002 sowie einer Gutschrift der AOK im Mai 2002. Ohne darauf im Einzelnen \neinzugehen, ob die Antragstellerin zu 1. im Laufe dieses Verfahrens die \nVorhaltungen des Antragsgegners entkräftet hat, sind diese vom Antragsgegner für \ndie Vergangenheit aufgezeigten „Ungereimtheiten\" nicht geeignet, Zweifel an der \nderzeitigen Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Antragsteller zu begründen. \nSie beziehen sich im Wesentlichen auf das Jahr 2002 und lassen keine gesicherten \nRückschlüsse darauf zu, dass die Antragstellerin zu 1. derzeit über Einkünfte von \ndritter Seite verfügt, die es ihr ermöglichen, ihren Lebensunterhalt eigenständig \nsicherzustellen. Insbesondere hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass \nder in Athen lebende Ehemann der Antragstellerin, der mithin nicht mit der \nAntragstellerin zu 1. im Sinne von § 11 Abs. 1 BSHG zusammenlebt, ihr regelmäßig \nGeldmittel zur Verfügung stellt, um ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik \nDeutschland sicherzustellen. Nach seinen eigenen Angaben (vgl. Blatt 357 und 378 \nder Beiakte Heft 1) ist er nicht bereit und in der Lage, die Antragsteller finanziell zu \nunterstützen. Dem Antragsgegner bleibt es gegebenenfalls unbenommen, einen \netwaigen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen ihren Ehemann \ndurchzusetzen, sollte er davon ausgehen, dass der Ehemann tatsächlich über \nausreichende Geldmittel verfügt. Dafür spricht nach Einschätzung der Kammer der \naus der Akte sich ergebende Lebensweg des Ehemannes (Nigerianer, der unter \neinem Aliasnamen in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt hat und \nnunmehr in Griechenland aufhältig ist) nicht. Auch ergeben sich nach Aktenlage \nkeine entscheidungsrelevanten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1. \naus Anlass der Eheschließung Geldmittel erhalten haben könnte, die zur Verfügung \nstehen.\n\n10\n\nIst damit dem Grunde nach von einer Bedürftigkeit der Antragsteller und damit \nihrer Sozialhilfeberechtigung auszugehen, so können ihnen wegen der \nBesonderheiten der Verfahrensart des Antrages auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ein Teil ihres notwendigen \nLebensbedarfs vorläufig \n- und unter faktischer Vorwegnahme der Hauptsache - zugesprochen werden. Den \nAntragstellern war Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 26. Juni 2003 bis \nzum 31. Juli 2003 zu gewähren, und zwar in Höhe von 80% des maßgeblichen \nRegelsatzes für die Antragstellerin zu 1. (im Monat Juni 2003 in Höhe von 293 EUR \nund im Monat Juli 2003 in Höhe von 296 EUR) und in voller Höhe für den \nAntragsteller zu 2. (im Monat Juni 2003 in Höhe von 190 EUR und im Monat Juli \n2003 in Höhe von 192 EUR). Dies entsprach insgesamt einem Betrag von 499,53 \nEUR.\n\n11\n\nSoweit die Antragsteller die Übernahme der Unterkunftskosten für die Monate \nJuni und Juli 2003 begehren, hat der Antrag hinsichtlich der bis April 2003 \nanerkannten Höhe ebenfalls Erfolg.\n\n12\n\nNach der Rechtsprechung des OVG NRW ist in einem auf die Gewährung \nlaufender Kosten für die Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren \nein Anordnungsgrund grundsätzlich (erst) dann gegeben, wenn der jeweilige Hilfe \nSuchende glaubhaft macht, dass er ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnach Ablauf des - aus der Sicht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - \nnächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit \neiner Kündigung und Räumungsklage rechnen muss. Das setzt voraus, dass \neinerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten \nFälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBGB für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits \naber auch ernsthaft erwartet werden muss, dass der Vermieter nicht nur von seinem \nKündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch \nmachen wird. Erst eine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und \nRäumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zur Wahrung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember \n1994 \n- 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, vom \n20. September 1996 - 24 B 1874/96 - und vom \n16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NWVBl. 2000, 392 = \nNJW 2000, 2523.\n\n14\n\nAngesichts der zwischenzeitlich bereits der Antragstellerin zu 1. erklärten fristlosen \nKündigung und der von der Antragstellerin zu 1. seit Mai 2003 nicht gezahlten Miete \nzuzüglich eines möglicherweise zusätzlichen Betrages der aus dem Monat Oktober \n2002 herrührt, ist zu erwarten, dass bei Nichtzahlung der Miete in Kürze \nRäumungsklage erhoben werden wird. Schließlich war zu berücksichtigen , dass das \nKindergeld für den Monat Juni 2003 anteilig und für den Monat Juli 2003 in voller \nHöhe abzusetzen war.\n\n15\n\nIm Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin die \nÜbernahme der Krankenkassenbeiträge bei der AOK N. begehrten, kommt dies im \nRahmen dieses einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht mehr in Betracht. \nAusweislich des Schreibens der AOK Westfalen-Lippe vom 20. Juni 2003 ist bereits \nam 15. Juli 2003 die Mitgliedschaft der Antragstellerin beendet worden ist. Die \nÜbernahme der in dem Schreiben aufgeführten Schulden ist im Rahmen dieses \neinstweiligen Anordnungsverfahrens nicht möglich.\n\n16\n\nSoweit die Antragsteller die Übernahme der Unterkunftskosten für den Zeitraum \nvor dem Monat begehren, in dem der vorliegende Antrag gestellt worden ist (Juni \n2003), hat der Antrag deshalb keinen Erfolg, weil im Rahmen des Verfahrens auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen für einen \nzurückliegenden Zeitraum nicht in Betracht kommt. Die Kammer regt jedoch an, dass \nder Antragsgegner bei der Bescheidung des Antrages der Antragsteller auf \nGewährung von Leistungen ab dem 1. Mai 2003 im Lichte der oben gemachten \nAusführungen auch die besonderen Belange der Antragsteller am Erhalt der \nWohnung berücksichtigt. Sollte der Vermieter für Oktober 2002 noch Forderungen \nerheben, ist unter dem Gesichtspunkt des § 15a Abs. 1 BSHG zu prüfen, ob etwaige \nMietschulden, die aus dem Monat Oktober 2002 herrühren, zu übernehmen sind und \nob gegebenenfalls daraus folgend eine Erklärung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 \nBGB abzugeben ist.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n18\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n19\n\n1. \nFür die Beteiligten ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unanfechtbar (§ 127 \nAbs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung).\nGegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die Beschwerde der \nStaatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende \nBeträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen \nnach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift des \nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und kann nur darauf gestützt \nwerden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen \nZahlungen zu leisten hat. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der \nEntscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, \nso tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene \nEntscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird.\nÜber die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende \nGericht ihr nicht abhilft.\n\n20\n\nIm Übrigen steht den Beteiligten gegen den Beschluss zu 1) innerhalb von zwei \nWochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.\nDie Beschwerde ist jeweils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster, falls das \nbeschließende Gericht ihr nicht abhilft.\n\n21\n\n2. \nGegen den Beschluss zu 2) steht den Beteiligten die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses \nschriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 \nGelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der \nBeschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss \neinen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die \ndargelegten Gründe.\n\n22\n\nIm Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und \nBehörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, \ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der \nKriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im \nZusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem \nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte \nvon Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von \nGewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur \nProzessvertretung befugt sind.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-15/17-l-1582-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-15/17-l-1582-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291711","retrieved":"2026-07-09 03:11:57.336345+00:00"}}