{"status":"available","doknr":"OLD291781","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0710.19L1416.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"19 L 1416/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf \nKosten der Antragstellerin abgelehnt. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e\nDer sinngemäße Antrag,\n\n2\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin \nSozialhilfeleistungen in Höhe von 80 % des \nRegelsatzes ab Antragstellung bis nach dem Ende \ndes Monats der gerichtlichen Entscheidung zu \nbewilligen,\n\n3\n\nist unbegründet. Streitgegenstand ist nach der anwaltlich verfassten \nAntragsschrift lediglich der regelsatzmäßige Bedarf der Antragstellerin in \nHöhe von 80 % ihres Regelsatzes (im Juni 234,00 EUR = 187,20 EUR, im Juli \n237,00 = 189,60 EUR).\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat einen Anspruch auf die vorläufige Gewährung von \nregelsatzmäßiger Hilfe in Höhe von 80 % nicht glaubhaft gemacht.\n\n5\n\nZum Einen ist zu berücksichtigen, dass auf ihren regelsatzmäßigen \nBedarf das Einkommen ihres Ehemannes (Rente in Höhe von 414,79 EUR) \nnach Abzug seines eigenen regelsatzmäßigen Bedarfs \n(293,00 EUR/296,00 EUR) gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG anzurechnen ist, \nso dass ohnehin lediglich ein Anspruch auf ergänzende regelsatzmäßige Hilfe \nin Höhe von ca. 120,00 EUR besteht.\n\n6\n\nAber auch in dieser Höhe ist zum Anderen ein Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht. Es ist der Antragstellerin nämlich zumutbar, sich im Sinn \ndes § 2 Abs. 1 dadurch selbst zu helfen, dass sie - vorrangige - Ansprüche \ngegenüber dem Arbeitsamt auf Arbeitslosenhilfe im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes vor den Sozialgerichten geltend macht. \n\n7\n\nDie Antragstellerin bezieht nach ihren Angaben nur deshalb nicht \nweiterhin Arbeitslosenhilfe, weil diese nach ihrer Ansicht zu Unrecht wegen \nmangelnder Eigenbemühungen eingestellt worden sei; sie sei arbeitsunfähig \nerkrankt gewesen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, warum - folgt man \nden Angaben der Antragstellerin - dieser gegenüber Sozialhilfeleistungen \nvorrangige Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht als bereites Mittel zur \nDeckung des gegenwärtigen regelsatzmäßigen Bedarfs der Antragstellerin \nzur Verfügung stehen kann. Die Notwendigkeit, Ansprüche bzw. Rechte im \nWege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchzusetzen, bedeutet \nnicht von vornherein, dass sie nicht rechtzeitig realisierbar sind und damit als \nbereite Mittel für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts \nausscheiden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Ansprüche \nund Rechte, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, als bereite Mittel in \nBetracht kommen, vorausgesetzt die gerichtliche Durchsetzung ermöglicht \neine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Als bereite Mittel sind danach Ansprüche \nberücksichtigungsfähig, die im Wege der einstweiligen Verfügung vor anderen \nGerichten alsbald durchgesetzt werden können.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember \n1999 - 5 B 84.99 -, Juris; Urteil vom 05. Mai 1983 \n- 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163, 167.\n\n9\n\nIm vorliegenden Fall spricht nichts dagegen, dass die Antragstellerin sich \nnicht dadurch im Sinn des § 2 Abs. 1 BSHG selbst helfen kann, dass sie ihren \nvorrangigen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Wege der einstweiligen \nAnordnung des § 86b Abs. 2 SGG vor den Sozialgerichten geltend macht, \nnachdem Sozialhilfeleistungen u.a. unter Hinweis auf diese \nRechtsschutzmöglichkeiten abgelehnt worden sind. Sie hat bereits Klage vor \ndem Sozialgericht gegen die Einstellung der Arbeitslosenhilfe ab April 2003 \nmit Bescheid vom 15. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 04. Juni 2003 erhoben. Die Einstellung der Arbeitslosenhilfe durch das \nArbeitsamt beruht auf dem wie im vorliegenden Verfahren von der \nAntragstellerin unter Hinweis auf ihre Erkrankungen bestrittenen Vorwurf, sie \nhabe sich nicht hinreichend um Arbeit bemüht. Die Frage hinreichender \nNachweise der Arbeitsunfähigkeit ist Gegenstand des sozialgerichtlichen \nVerfahrens, so dass nicht nachvollziehbar ist, warum sie ihre Gründe nicht \nauch im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 86 b Abs. \n2 SGG vor den Sozialgerichten geltend machen kann. Jedenfalls bei einer \nsolchen Sachlage, in der die die Beantragung von Sozialhilfe veranlassende \nEinstellung einer vorrangigen Leistung des Arbeitsamtes bereits Gegenstand \neines sozialgerichtlichen Verfahrens ist, ist die Antragstellerin nicht auf die \nvorläufige Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu verweisen. \n\n10\n\nVgl. Meyer-Ladewig, SGG 7. Auflage, § 86b Rn. \n31 m.w.N., 34.\n\n11\n\nDie Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann ebensogut in \ndem vorrangigen sozialgerichtlichen Verfahren geklärt werden. \n\n12\n\nAus diesen Gründen ist auch zweifelhaft, ob überhaupt ein \nRechtsschutzbedürfnis für den beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung besteht.\n\n13\n\nDarüber hinaus dürfte auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht \nworden sein. Soweit die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe daran \nscheitern sollte, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die \nVergangenheit nicht vorliegen, ist den Einlassungen der Antragstellerin hierzu \nnicht plausibel und glaubhaft zu entnehmen, warum der sie behandelnde Arzt \ntrotz der angeblichen Bedeutung der Bescheinigungen für die \nArbeitslosenhilfe solche nicht von sich aus ausstellen will, zumal die \nAntragstellerin nach wie vor im Rahmen der Familienversicherung \nkrankenversichert ist. Weiterhin steht nach dem Schriftsatz vom 08. Juli 2003 \noffenbar aufgrund der Vorsprache der Antragstellerin beim Arbeitsamt am \n30. Juni 2003 eine erneute Entscheidung über die Weiterbewilligung der \nArbeitslosenhilfe unmittelbar bevor.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-10/19-l-1416-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-10/19-l-1416-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291781","retrieved":"2026-07-09 03:12:03.462728+00:00"}}