{"status":"available","doknr":"OLD291871","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0707.10L790.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-07-07","aktenzeichen":"10 L 790/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 31. März 2003 gegen die in dem Bescheid des \nAntragsgegners vom 26. März 2003 enthaltene Zwangsgeldandrohung wird \nangeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 31. \nMärz 2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 2003 \nhinsichtlich der Beseitigungsanordnung wiederherzustellen und bezüglich der \nZwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n5\n\nI. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist hinsichtlich der \nGrundverfügung unbegründet.\n\n6\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen \nVerfügung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nzureichend begründet. Der Antragsgegner hat insoweit in nicht zu \nbeanstandender Weise die für den Sofortvollzug streitende Ordnungsfunktion \ndes formellen Baurechts angeführt.\n\n7\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nAufschubinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse des \nAntragsgegners geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nBeseitigungsanordnung in dem Bescheid 26. März 2003 im Ergebnis mit \ngroßer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. \n\n8\n\nRechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung, insbesondere ist sie mittlerweile hinreichend bestimmt \ni.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Ursprünglich war die Aufforderung „alle \nWerbeanlagen\" zu entfernen unklar, weil die Qualifizierung als Werbeanlage \ni.S.v. § 13 Abs. 1 BauO NRW eine rechtliche Würdigung erforderte, deren \nErgebnis vorliegend nicht eindeutig auf der Hand lag. Die verschiedenen \nDeutungsmöglichkeiten des Begriffs etwa hinsichtlich der Frage, ob ihm im \nkonkreten Fall auch amerikanische Verkehrsschilder unterfallen sollten, sind \nnun ausgeschlossen. Es ist für die Antragstellerin hinreichend klar und \neindeutig bestimmbar, was von ihr gefordert wird und welche Tafeln und \nSchilder sie entfernen soll. Dies ist durch die Lichtbilder gewährleistet, die mit \nder Antragserwiderung vom 17. April 2003 ausdrücklich zum Gegenstand der \nOrdnungsverfügung erklärt worden sind. Gegen die nachträgliche Klarstellung \nbestehen keine Bedenken. Bestimmtheitsmängel von - nicht deswegen \nnichtigen - Verwaltungsakten können von der für den Erlass zuständigen \nBehörde durch nachträgliche, grundsätzlich in derselben Form wie der \nVerwaltungsakt ergehende Klarstellungen geheilt werden,\n\n9\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 -, \nBVerwGE 87, 241 (244); OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1994 - 10 B \n350/94 -; OVG NRW, Urteil vom 27. März 1995 - 1 A 2113/90 -, NWVBl. 1996, \n69 ff.; Henneke, in: Knack, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 37 Rdnr. 19.\n\n10\n\nSo liegt der Fall hier. Die zuständige Behörde hat in Schriftform gehandelt; \ndurch die rote Markierung in den Lichtbildern ist genau erkennbar, welche \nTafeln/Schilder beseitigt werden sollen. Der heilende Schriftsatz des \nAntragsgegners (mit seinen Anlagen) vom 17. April 2003 ist der \nAntragstellerin auch über das Gericht bekanntgegeben worden, womit die \nHeilung Wirksamkeit erlangt hat (§ 43 Abs. 1 VwVfG NRW).\n\n11\n\nDie Ordnungsverfügung ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit materiell \nrechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW für ein \nbauaufsichtliches Einschreiten liegen vor. Es sind Werbeanlagen ohne \nEinhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden (§ 61 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NRW), weil es an der erforderlichen Baugenehmigung fehlt.\n\n12\n\nBei den an der Fassade des Hausgebäudes I. Str. in E. \nangebrachten Schildern und Tafeln (Bl. 25 - 31 GA) handelt es sich um eine \nWerbeanlage im Sinn des § 13 Abs. 1 BauO NRW, ferner stellt die auf \ndemselben Grundstück freistehende Tafel (Bl. 32 GA) eine weitere \nWerbeanlage im vorgenannten Sinn dar. Es kann dahingestellt bleiben, ob \neinzelne der Fassadentafeln - in Betracht kommen solche, die \nProduktwerbung für noch auf dem Markt befindliche Produkte beinhalten \n(„Wrigley's Spearmint Gum\", „Coca Cola\", „Jim Beam\") - auch isoliert \nbetrachtet Werbeanlagen sind. Jedenfalls ist die Fassadengestaltung in ihrer \nGesamtheit eine ortsfeste Einrichtung, die als Hinweis auf ein Gewerbe dient \nund vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Maßgeblich für den \nhinweisenden, werbenden Charakter sind Funktion und Zweckbestimmung \nder Einrichtung. Ob eine Anlage eine werbende Funktion hat, kann nicht \ngenerell, sondern nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der \nörtlichen und sonstigen Gegebenheiten beurteilt werden,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 11 B 1466/94 -, BRS 56 \nNr. 133; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 13 (Stand der Bearb. \nMärz 2002) Rdnr. 21.\n\n14\n\nUnter den entsprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls kann so etwa \ndie Bemalung einer Hausfassade mit blauweißen Rauten aus Sicht des \nBetrachters eine Werbe- und Hinweisfunktion auf eine in dem Gebäude \nbefindliche bayerische Gastronomieeinrichtung bzw. auf den Ausschank \nbayerischen Bieres haben,\n\n15\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 11 A 5482/97 -, BRS 60 Nr. \n129; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 13 Rdnr. 84.\n\n16\n\nHier ist die konkrete Situation dadurch gekennzeichnet, dass die \nAntragstellerin in dem Anbringungsgebäude eine Gaststätte der Kette „S. \nT. „ im Stil der amerikanischen 50er Jahre des 20. Jahrhunderts betreibt. An \nder Hausfassade des Gebäudes I. Str. 169 ist eine Vielzahl von \nTafeln und Schildern angebracht. Zum einen handelt es sich im weitesten \nSinn um amerikanische Verkehrszeichen („Wrong Way\", „No Parking on \nHighway\", „Reserved Parking\", „Frontage S. Entrance\", „Speed Limit 35\", \n„No Passing Zone\", „No trucks over 5 tons\", Autokennzeichen, \nHighwaynummern „12\" etc.). Ferner angebracht sind englischsprachige \nReklametafeln im Stil der 50er Jahre. Nach eigenem Vortrag der Antragsteller \nim Rahmen des verwaltungsbehördlichen Anhörungsverfahrens (BA Heft 3, \nBl. 18) handelt es sich dabei um alte und überholte Werbebotschaften für \nProdukte, die zum Teil längst nicht mehr auf dem Markt befindlich sind. Die \nFassadengestaltung durch diese Tafeln sei prägender Bestandteil der mit \ndem Namen „S. T. „ verbundenen Geschäftsidee und werbe für diese. \nAuch die von der Antragstellerin in N. und F. betriebenen „S. T. „-\nGaststätten besäßen eine vergleichbare Aufmachung.\n\n17\n\nUnter diesem Umständen kommt der Fassadengestaltung in ihrer \nGesamtheit eine Werbe- und Hinweisfunktion dahingehend zu, dass in der im \nHause vorhandenen Gaststätte amerikanische Gastronomie angeboten wird. \nDabei ist nicht erforderlich, dass jeder Betrachter mit der beschilderten \nFassade das Konzept „S. T. „ assoziieren kann. Ausschlaggebend ist, \ndass der Zweck der Einrichtung darin besteht, Aufmerksamkeit für das \nbetriebene Gaststättengewerbe zu erregen und damit das Verhalten des \nBetrachters zu beeinflussen,\n\n18\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 1963 \n- I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116.\n\n19\n\nDies ist angesichts der auffälligen Fassadengestaltung mit der Vielzahl \n„typisch amerikanischer\" Schilder nicht nur nach der subjektiven Einlassung \nder Antragstellerin der Fall, sondern auch für den objektiven Betrachter \nhinreichend deutlich, auf dessen Empfängerhorizont abzustellen ist.\n\n20\n\nEs fehlt für die Werbeanlage der Fassadengestaltung wie auch für die \nfreistehende Werbeanlage an der erforderlichen Baugenehmigung. Letzterer \nbedarf es gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW, da in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 \nBauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere sind die \nVoraussetzungen des § 65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NRW, demzufolge \nWerbeanlagen bis zu einer Größe von 1 qm genehmigungsfrei errichtet oder \ngeändert werden dürfen, hier nicht erfüllt. Zwar ist der Anwendungsbereich \nder Vorschrift entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht auf \nHinweiszeichen im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 3 BauO NRW beschränkt, \nsondern gilt für alle Werbeanlagen,\n\n21\n\nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 65 (Stand der Bearb. Feb. \n2003) Rdnr. 148 m.w.N. zur aktuellen Rechtsprechung.\n\n22\n\nLiegt aber wie hier - objektiv wie auch nach übereinstimmender Ansicht \nder Beteiligten - der werbende Charakter (Werbung für die amerikanische \nGastronomie S. T. ) gerade in der Gesamtheit der Fassadengestaltung \ndurch die Vielzahl an Schildern, dann kommt es auch auf die Größe der \nGesamtheit und nicht auf die Größe des einzelnen Schildes an, das ja \nlediglich Bestandteil der Gesamtwerbeanlage ist. Die isoliert zu betrachtende \nfreistehende Werbeanlage (GA Blatt 32) überschreitet nach dem \neingereichten Fotomaterial die Größe von 1 qm und ist aus diesem Grunde \nnicht genehmigungsfrei.\n\n23\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die \nBeseitigungsanordnung allein auf die formelle Illegalität der Werbeanlagen \ngestützt hat. Denn allein die formelle Baurechtswidrigkeit einer Werbeanlage \nrechtfertigt regelmäßig den Erlass einer Beseitigungsverfügung unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung, weil die Bauaufsichtsbehörden \nansonsten nicht in der Lage wären, sofort und effektiv gegen Anlagen der \nAußenwerbung einzuschreiten. Zwar ist grundsätzlich neben der formellen \nauch die materielle Illegalität Voraussetzung für eine baurechtliche \nBeseitigungsanordnung. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch für bauliche \nAnlagen, die ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz beseitigt und \ngegebenenfalls nach Genehmigungserteilung unschwer wieder errichtet \nwerden können. Bei solchen Anlagen rechtfertigt allein die Ordnungsfunktion \ndes formellen Baurechts den Erlass einer Beseitigungsverfügung. Gerade mit \nBlick auf den wirtschaftlichen Nutzen auch ungenehmigter Werbeanlagen und \nder von ihnen ausgehenden Nachahmungswirkung wären die \nBauaufsichtsbehörden ansonsten nicht in der Lage, das gesetzliche \nGenehmigungserfordernis effektiv durchzusetzen,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 1979 - 11 B 1447/79 -, BRS \n35 Nr. 143; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1996 - 11 B 1083/96 -; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 61 (Stand der Bearb. Juli 2002) \nRdnr. 84; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 61 Rdnr. \n71.\n\n25\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehenden Werbeanlagen nicht \nohne wesentlichen Eingriff in ihre Bausubstanz beseitigt werden können, sind \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist auch nicht zu beanstanden, \ndass der Antragsgegner die Antragstellerin im Rahmen seiner \nErmessensausübung als Verhaltensstörerin gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW in \nAnspruch nimmt.\n\n26\n\nII. Der Antrag der Antragstellerin ist dagegen begründet, soweit es die in \ndem angegriffenen Bescheid vom 26. März 2003 enthaltene \nZwangsgeldandrohung betrifft. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene \nAbwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragstellerin und dem \nVollziehungsinteresse des Antragsgegners geht insoweit zu Lasten des \nAntragsgegners aus, weil die Zwangsgeldandrohung mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. \n\n27\n\nEs kann dahinstehen, ob es an der gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG \nNRW erforderlichen angemessenen Frist fehlt. An der Angemessenheit \nkönnte unter dem Gesichtspunkt zu zweifeln sein, dass die Frist „14 Tage ab \nZustellung\" bereits mit Ablauf des 11. April 2003 endete und damit zu einem \nZeitpunkt, in welchem die Grundverfügung noch unbestimmt und rechtswidrig \nwar. Jedenfalls ist die Androhung eines Zwangsgeldes von 300,- Euro „je \nWerbeanlage\" auch gegenwärtig nicht hinreichend bestimmt. Wie dargelegt, \nist die ursprüngliche Unbestimmtheit der Grundverfügung erst durch die \nAntragserwiderung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes beseitigt worden. Nicht hinreichend klargestellt ist allerdings, \nfür welche Zuwiderhandlung welche Zwangsgeldsumme angedroht ist. Es ist \nnicht eindeutig, dass „je Werbeanlage\" sich einmal auf die \nFassadengestaltung des S. T. und zum anderen auf die freistehende \nWerbeanlage bezieht. Die Formulierung „300,- Euro je Werbeanlage\" kann \naber auch nicht gleichgesetzt werden mit „300,- Euro je markiertes Schild\". In \nder (nachgebesserten) Grundverfügung ist lediglich klargestellt, dass jedes \nmarkierte Schild entfernt werden soll. Der Antragsgegner legt sich aber im \nHinblick auf die (für die Zwangsmittelandrohung maßgebliche) Anzahl der \nWerbeanlagen gerade nicht fest, sondern lässt dies auch noch in der \nAntragserwiderung völlig offen: „Teilweise enthalten die Schilder selbst eine \nWerbeaussage, soweit dies nicht der Fall ist, liegt gleichwohl \ngenehmigungspflichtige Werbung vor.\" Eine Gleichsetzung von „Markiertes \nSchild\" mit „Werbeanlage\" entspricht zudem nicht der durchzusetzenden \nVerpflichtung aus der Grundverfügung, denn es ist wie aufgezeigt rechtlich \nnicht haltbar, jedes markierte Schild (isoliert) als Werbeanlage zu \nqualifizieren, geschweige denn als gem. § 63 Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 1 Nr. 33 \nBauO NRW genehmigungsbedürftige Werbeanlage.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der \nAntragsgegner ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, nämlich lediglich \nhinsichtlich der - nicht im selbständigen Vollstreckungsverfahren ergangenen \nund nicht streitwerterhöhenden - Zwangsgeldandrohung. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei die \nKammer die anzunehmende Bedeutung der Sache aus der Sicht der \nAntragstellerin mit einem Betrag von 4.000,- Euro für das \nHauptsacheverfahren veranschlagt. Dieser Betrag wird im Hinblick auf die \nVorläufigkeit einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes hier nur mit der Hälfte angesetzt.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-07/10-l-790-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-07-07/10-l-790-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291871","retrieved":"2026-07-09 03:12:12.411432+00:00"}}