{"status":"available","doknr":"OLD292003","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0626.2K7262.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-06-26","aktenzeichen":"2 K 7262/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Erstattung einer Kautionszahlung.\nDer ehemals in M. wohnhafte Herr T. N. -S. erhielt von der \nBeklagten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nachdem er \nals Asylberechtigter anerkannt worden war, erhielt er Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz. Zum 31. Oktober 1998 stellte die Beklagte die \nHilfeleistung ein, da Herr N. -S. nach E. verzogen war.\n\n3\n\nSeit dem 6. November 1998 bezog Herr N. -S. laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt von der Klägerin. Noch im November 1998 bat die \nKlägerin die Beklagte um Anerkennung ihrer Kostenerstattungspflicht nach \n§ 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).\n\n4\n\nZum 1. Dezember 1998 mietete Herr N. -S. eine 36 qm große \nmöblierte Wohnung unter der Anschrift T1. 2f in E. an. Der Mietpreis \nbetrug 450,00 DM/mtl. zzgl. Nebenkosten und Heizkosten. Im Mietvertrag \nwurde vereinbart, dass der Mieter zwei Monatsmieten als Kaution zu leisten \nhat. Am 18. März 1999 wies die Klägerin die Mietkaution in Höhe von \n900,00 DM an den Vermieter an.\n\n5\n\nUnter dem 10. Juni 1999 erkannte die Beklagte ihre \nKostenerstattungspflicht als örtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß \n§ 107 BSHG für die Zeit vom 6. November 1998 bis zum 26. Oktober 2000 \nan.\nZum 29. Juli 1999 verzog Herr N. -S. zur T2. Straße 12 in \nE. . Die Klägerin stellte die Hilfegewährung zum 31. Juli 1999 ein.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 22. November 1999 machte die Klägerin ihren \nErstattungsanspruch für die Zeit vom 6. November 1998 bis zum 31. Juli 1999 \ngegenüber der Beklagten in Höhe von 6.442,06 DM geltend. Der \nRechnungsbetrag enthielt unter anderem die Kautionszahlung in Höhe von \n900,00 DM.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 29. November 1999 wies die Beklagte die Klägerin \ndarauf hin, dass Kautionen in der Regel als Darlehen gewährt würden, so \ndass diese nicht übernommen werden könne. Daraufhin machte die Klägerin \nin einem sich weiter anschließenden Schriftwechsel geltend, dass \nKautionszahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften als verlorener \nZuschuss und nicht als Darlehen zu gewähren seien. Die Beklagte verwies \ndarauf, dass es sich um eine „Kannleistung\" im Sinne der \nRegelsatzverordnung handele. Damit sei auch eine darlehensweise \nGewährung der Leistung möglich. Der Erstattungsanspruch gemäß \n§ 107 BSHG werde daher lediglich gekürzt um die Kautionszahlung befriedigt. \nDie Beklagte überwies im Februar 2000 an die Klägerin einen Betrag von \n5.542,06 DM.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 27. Dezember 2000 Klage erhoben. Sie ist der \nAnsicht, dass eine darlehensweise Übernahme von Mietkautionen nach den \ngesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen sei. Dieser Ansicht habe sich auch \ndas Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 18. Dezember 2001 \nangeschlossen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag \nvon 460,16 ? (900,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit \nKlagezustellung zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie verweist darauf, dass die Klägerin weder überprüft habe, ob die in \nRede stehende Kaution überhaupt notwendigerweise zu übernehmen \ngewesen sei noch habe die Klägerin ihr Ermessen über die Form der Leistung \n- Zuschuss oder Darlehen - ausgeübt. Da die Barkaution lediglich eine \nSicherheit darstelle und nach ordnungsgemäßer Beendigung des \nMietverhältnisses zurückgezahlt werde, führe die Zahlung einer Kaution als \nverlorener Zuschuss zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des \nHilfeempfängers. Dies spreche dafür, die Kautionszahlung lediglich als \nDarlehen zu übernehmen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten \nBezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von \n460,16 EUR (900,00 DM) aus § 107 Abs. 1 BSHG i. V. m. § 111 \nAbs. 1 BSHG.\n\n18\n\n§ 107 Abs. 1 BSHG lautet wie folgt: Verzieht eine Person vom Ort ihres \nbisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhilfe des \nbisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen \nTräger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von \nEinrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die \nPerson innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe \nbedarf.\nDie Beteiligten streiten hier ausschließlich darüber, ob die Beklagte der \nKlägerin die Kosten der für Herrn N. -S. aufgebrachten Mietkaution \nzu erstatten hat. Dabei steht nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 107 Abs. 1 BSHG im Übrigen im Streit, sondern ausschließlich die Frage, \nob die Klägerin die Mietkaution als Beihilfe bzw. als verlorenen Zuschuss \ngewähren durfte und die Beklagte insofern erstattungspflichtig ist.\nMaßgebend ist insoweit § 111 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSHG, wonach die \naufgewendeten Kosten zu erstatten sind, soweit die Hilfe diesem Gesetz \nentspricht. Dabei gelten die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, \ndie am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung \nbestehen.\nDie Hilfe entspricht dem Gesetz, wenn sie unter korrekter Anwendung der \nVorschriften des Bundessozialhilfegesetzes geleistet worden ist. Dies \nbedeutet, dass der Sozialhilfeträger rechtmäßig Hilfe leisten muss. Es muss \nsich insoweit um die Gewährung von Sozialhilfe handeln, die nach Art, Form \nund Maß (§ 4 BSHG) dem Gesetz entspricht.\n\n19\n\nVgl. etwa Mergler/Zink, \nBundessozialhilfegesetz, 4. Aufl., Stand: \nSeptember 2002, § 111 Rn. 10.\n\n20\n\nHandelt es sich um Ermessensansprüche, muss das Ermessen \nsachgerecht ausgeübt werden.\n\n21\n\nVgl. Oestreicher/Schelter/Kunz, \nBundessozialhilfegesetz, Stand: 1. März \n2003, § 111 Rn. 7.\n\n22\n\nIm vorliegenden Fall ist im Ergebnis festzustellen, dass die von der \nKlägerin gewährte Hilfe in der Form der Übernahme einer Mietkaution für \nHerrn N. -S. als verlorener Zuschuss nicht dem \nBundessozialhilfegesetz entspricht, da die Klägerin insoweit eine \nermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen hat. Dies ergibt sich aus \nfolgenden Erwägungen:\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 der Verordnung zur Durchführung des § 22 \ndes Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung) in der seit dem \n1. August 1996 geltenden Fassung können Wohnungsbeschaffungskosten \nund Mietkautionen bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine \nZustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der \nSozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn \nohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht \ngefunden werden kann.\nBei Satz 5 handelt es sich um eine Ermessensregelung („können\"). Satz 6 \nlegt die Kriterien näher fest, nach denen das Ermessen vom Sozialhilfeträger \nauszuüben ist.\n\n23\n\nVgl. Wenzel in Fichtner, \nBundessozialhilfegesetz, 1. Aufl., § 12 \nRn 21.\n\n24\n\nEin Ermessen der Behörde besteht allerdings nicht nur im Hinblick auf die \nFrage, ob eine Kaution überhaupt übernommen wird, sondern auch \nhinsichtlich der Form, in der sie gewährt wird. Insoweit erweist sich die \nRechtsauffassung der Klägerin, die Mietkaution könne nur als nicht \nrückzahlbare Beihilfe und nicht etwa als Darlehen oder in anderer Form, in \nwelcher der Rückfluss an die Klägerin gesichert wird, gewährt werden, als \nermessensfehlerhaft.\n\n25\n\nDie Mietkaution stellt gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches \n- BGB - eine Absicherung für den Vermieter für den Fall dar, dass ein Mieter \nseine vertraglichen Pflichten verletzt, also die Miete oder Betriebskosten nicht \nzahlt, Schönheitsreparaturen nicht durchführt oder Schäden am Objekt \nverursacht. Mit der Mietkaution hat der Vermieter also eine Sicherheitsleistung \nfür den Fall, dass der Mieter sich nicht vertragsgemäß verhält. Aus der \nSicherheit darf der Vermieter sich erst dann bedienen, wenn der Mieter \nvertragsbrüchig wird. Wird das Mietverhältnis ordnungsgemäß beendet, muss \nder Vermieter dem Mieter die volle Kaution samt Zinsen (vgl. § 551 \nAbs. 3 BGB) herausgeben. Grundsätzlich können verschiedene Arten der \nSicherheitsleistung gewählt werden. Dazu zählen insbesondere die \nBarkaution, das Kautionskonto und die Übernahme einer Bürgschaft.\n\n26\n\nVgl. Weidenkaff in Palandt, Bürgerliches \nGesetzbuch, 62. Auflage, § 551 Rn. 8.\n\n27\n\nAus dem Sinn und Zweck der Mietkaution als im Grundsatz rückzahlbare \nSicherheitsleistung folgt zugleich, dass sie sozialhilferechtlich anders zu \nbewerten ist als andere Notlagen, in denen ein Bedarf nach Konsum- bzw. \nVerbrauchsgütern besteht und der Bedarf durch die Anschaffung und den \nVerzehr bzw. Gebrauch abschließend gedeckt wird. Der Sozialhilfeträger wird \nbei der Frage der Übernahme einer Mietkaution insbesondere zu bedenken \nhaben, dass die Kaution bei vertragsgerechtem Verhalten des Mieters \nzurückzuzahlen ist.\nDaher hat die Behörde bei ihrer Ermessensausübung im Sinne des § 3 Abs. 1 \nSatz 5 RegelsatzVO auch Erwägungen dazu anzustellen, in welcher Form sie \ndie Kaution übernehmen will, um ggf. zu erreichen, dass die Kaution bei \nordnungsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses, also bei Wegfall des \nSicherungszwecks, an sie zurückfließt. Dabei sind die sozialhilferechtlichen \nGrundsätze zu beachten, dass nicht eine Hilfe gewährt werden soll, die mehr \nbewirkt als die Beseitigung des jeweiligen Notstandes,\n\n28\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n14. Mai 1969 - V C 167.67 -, BVerwGE 32, \n89 ff. 94,\n\n29\n\nund ein Hilfeempfänger aus Sozialhilfemitteln - also aus Mitteln, die die \nAllgemeinheit durch Steuern aufzubringen hat - kein Vermögen bilden \nsoll.\n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n24. April 1975 - V C 61.73 -, BVerwGE 48, \n182 ff., 185; Rothkegel, Die Strukturprinzipien \ndes Sozialhilferechts, Seite 39 ff..\n\n31\n\nDabei ist auch davon auszugehen, dass die Hilfegewährung in der Form \neines Darlehens nicht nur in den im Bundessozialhilfegesetz ausdrücklich \ngeregelten Fällen (vgl. etwa §§ 15a, 15b, 26, 30, 89 BSHG) zulässig ist. \nZumindest bei den sog. Kannleistungen ist die Hilfegewährung auch als \nDarlehen möglich. Denn wenn der Träger der Sozialhilfe berechtigt ist, die \nHilfe nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ganz zu versagen, muss eine \nHilfegewährung auch als Darlehen möglich sein.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 12. April 1989 - 5 B 176/88 -, \nNVwZ-RR 1990, 39 f., 40 = Buchholz 436.0 § \n26 BSHG Nr. 4; Rothkegel, a.a.O., Seite 41; \nSchellhorn/Schellhorn, \nBundessozialhilfegesetz, 16. Aufl., § 8 Nr. 9; \nMergler/Zink, a.a.O., § 8 Rn. 15.\n\n33\n\nDamit geht im vorliegenden Fall die Ansicht der Klägerin fehl, sie habe die \nMietkaution nur als Beihilfe bewilligen können und auch dürfen. Da § 3 Abs. 1 \nSatz 5 RegelsatzVO ein Ermessen eröffnet, hätte die Klägerin Erwägungen \ndazu anstellen müssen, ob nicht etwa eine darlehensweise Gewährung der \nMietkaution oder andere Maßnahmen, die einen Rückfluss der Kaution an die \nKlägerin sicherstellen (etwa durch eine Abtretung des \nRückzahlungsanspruchs), in Betracht kamen. Da die Klägerin solche \nErwägungen ersichtlich nicht angestellt hat - weder in einem Bescheid an den \nHilfeempfänger noch etwa in einem Aktenvermerk - und sie vielmehr \nfälschlicherweise davon ausgegangen ist, die Übernahme einer Mietkaution \nnach § 3 Abs. 1 Satz 5 RegelsatzVO könne als Hilfe zum Lebensunterhalt \ngemäß §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BSHG nur als Beihilfe bewilligt werden, hat sie \nein ihr eingeräumtes Ermessen nicht erkannt und nicht ausgeübt. Damit liegt \nein Ermessensnichtgebrauch vor, der die Entscheidung der Klägerin im \nvorliegenden Fall rechtswidrig macht. Die im Streit stehende Hilfe entsprach \ndamit nicht dem Gesetz im Sinne des § 111 Abs. 1 BSHG und ist von der \nBeklagten daher nicht zu erstatten.\n\n34\n\nDarauf, ob die Klägerin mit der Leistungsgewährung zugleich gegen den \n§111 BSHG innewohnenden Interessenwahrungsgrundsatz,\n\n35\n\nvgl. dazu etwa: Mergler/Zink, a.a.O., § 111 Rn. \n11a.1 ff.,\n\n36\n\nverstoßen hat, war damit hier nicht mehr zu entscheiden. Ein solcher \nVerstoß setzt nämlich nicht nur voraus, dass der hilfegewährende Träger \nseine Verpflichtung, den erstattungsfähigen Aufwand möglich gering zu \nhalten, nicht beachtet hat, sondern er erfordert - in subjektiver Hinsicht - auch, \ndass der Sozialhilfeträger seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, was im \nErgebnis bedeutet, dass er für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen \nhat.\n\n37\n\nVgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 111 Rn. \n11c.\n\n38\n\nDarüber hinaus weist das Gericht auf folgendes hin: Die Feststellung, \ndass die Klägerin ermessensfehlerhaft gehandelt hat, bedeutet nicht, dass es \nihr in jedem Fall verwehrt ist, eine Mietkaution als verlorenen Zuschuss zu \nbewilligen. Wenngleich vieles dafür spricht, Entscheidungen bzw. \nVereinbarungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Kaution nach \nordnungsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses an den Sozialhilfeträger \nzurückfließt, kann es sich im Einzelfall ebenso als ermessensfehlerfrei \nerweisen, die Kaution als Beihilfe zu bewilligen. Maßgeblich ist insoweit aber, \ndass der Sozialhilfeträger alle relevanten Erwägungen anstellt und diese für \nden kostenersatzpflichtigen Träger nachvollziehbar dokumentiert, wozu im \nÜbrigen - darauf sei hier auch noch hingewiesen - auch Erwägungen gehören, \nob eine Kaution überhaupt übernommen werden kann und soll.\n\n39\n\nSchließlich weist das Gericht darauf hin - obwohl auch dies hier nicht zu \nentscheiden war -, dass Überwiegendes dafür spricht, dass auch eine \ndarlehensweise Gewährung einer Kaution zu einem Erstattungsanspruch im \nRahmen des § 111 Abs. 1 BSHG führen dürfte, da es sich auch insoweit um \nerstattungsfähige Nettoaufwendungen im Sinne der gesetzlichen Regelung \nhandeln dürfte.\n\n40\n\n so auch: Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil \nvom 16. März 2000 - 8 K 2961/99 -.\n\n41\n\nDer kostenerstattungsberechtigte Sozialhilfeträger hat die Interessen des \nkostenersatzpflichtigen Trägers dadurch zu wahren, dass er sich intensiv \ndarum bemüht, ihm zustehende Ersatzleistungen bzw. Erstattungsbeträge \neinzuziehen und er sie an den kostenerstattungspflichtigen Träger \nweiterleitet.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nAbs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-26/2-k-7262-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-26/2-k-7262-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292003","retrieved":"2026-07-09 03:12:23.972501+00:00"}}