{"status":"available","doknr":"OLD292313","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0605.17K2821.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"17 K 2821/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für Frau L. und ihre \nbeiden minderjährigen Kinder B. P. und B1. in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis \nzum 1. September 1999 aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 6.298,24 \nDM = 3.220,24 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des \nDiskontsatzüberleitungsgesetzes für den Zeitraum vom 13. Juni 2000 bis zum 31. \nDezember 2001 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB ab \ndem 1. Januar 2002, höchstens jedoch 8,42 %, zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 EUR vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung nach § 107 Abs. 1 \ndes Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - für in dem Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis \nzum 1. September 1999 Frau L. (Zeugin) und ihren beiden minderjährigen \nKindern B. P. und B1. geleistete Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz in \nHöhe von insgesamt 6.298,24 DM = 3.220,24 EUR.\n\n3\n\nDie Hilfeempfänger hielten sich bis zum 30. Juni 1999 in der Wohnung in der \nE. Straße in S. auf. Die Zeugin lebte gemeinsam mit ihren Kindern von \ndem Einkommen des Ehemannes. Am 1. Juli 1999 stellte sie bei der Klägerin einen \nAntrag auf Sozialhilfe und gab unter anderem an, dass sie am 1. Juli 1999 in das \nFrauenhaus der Arbeiterwohlfahrt aufgenommen worden sei. Ihr Ehemann habe sie \naus der ehelichen Wohnung rausgeschmissen und deshalb sei sie in das \nFrauenhaus geflohen. Die Zeugin unterzeichnete unter dem 1. Juli 1999 einen \nZusatzbogen für das Frauenhaus im Rahmen ihres Antrages auf Hilfe zum \nLebensunterhalt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Blatt 7 der Beiakte \nHeft 1). Die Klägerin bewilligte daraufhin den Hilfeempfängern ab dem 1. Juli 1999 \nHilfe zum Lebensunterhalt durch Gewährung von Regelsatzleistungen. In der \nFolgezeit übernahm die Klägerin bis einschließlich zum 1. September 1999 auch die \nUnterkunftskosten in dem Frauenhaus sowie einmalige Beihilfen für Bekleidung und \neinen Sportwagen (wegen der Aufstellung im Einzelnen vgl. Blatt 50 der Beiakte Heft \n1).\n\n4\n\nMit Schreiben vom 30. Juli 1999 teilte die Klägerin dem Sozialamt der Stadt \nS. mit, dass die Hilfeempfänger am 1. Juli 1999 Sozialhilfe beantragt hätten \nund im Frauenhaus des Vereins „Hilfe für Frauen in Not\" untergebracht seien. Es \nwurde Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG für die erbrachten Sozialhilfeleistungen \nbeantragt. Die Klägerin teilte mit, dass die Personen sich in C. melderechtlich \nangemeldet und mit dem Frauenhaus einen Untermietvertrag geschlossen hätten. \nNachdem das Sozialamt der Stadt S. zunächst mit Schreiben vom 10. \nAugust 1999 weitere Unterlagen von der Klägerin angefordert hatte, teilte er dieser \nmit Schreiben vom 23. September 1999 mit, dass er den geltend gemachten \nKostenerstattungsanspruch anerkenne. Bereits am 1. September 1999 waren die \nHilfeempfänger nach Paderborn verzogen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 \nforderte die Klägerin von der Stadt S. Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG \nin Höhe von insgesamt 6.298,24 DM. Diesem Antrag war zu entnehmen, dass die \nFrauenhausmiete nach Tagessätzen berechnet wurde (täglich 28,11 DM pro \nPerson). \n\n5\n\nMit Schreiben vom 14. Dezember 1999 widerrief die Stadt S. ihr \nKostenanerkenntnis vom 10. August 1999 und führte zur Begründung aus: die \nKostenzusage gemäß § 107 BSHG vom 10. August 1999 habe auf der Angabe der \nKlägerin basiert, dass ein Untermietverhältnis bestehe. Für diesen Fall sei davon \nauszugehen gewesen, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sei. Aus \nder Abrechnung ergebe sich jedoch, dass - wie bei jedem normalen \nFrauenhausaufenthalt - ein Tagessatz zugrunde gelegt worden sei. Es sei daher \nnach bisheriger Rechtsprechung auch kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet \nworden. \nMit Schreiben vom 13. Januar 2000 lehnte die Stadt S. nochmals den \nKostenerstattungsanspruch ab und verwies die Klägerin auf den Beklagten als \nörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben \nvom 31. Januar 2000 an den Beklagten und bat erneut um Kostenerstattung. Dieser \nlehnte mit Schreiben vom 16. Februar 2000 eine Kostenerstattung ab, da in der \nRegel in einem Frauenhaus kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne. \nDass die Hilfeempfänger dort auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt hätten \nbegründen wollen, ergebe sich auch aus ihrem Umzug nach Q. . \n\n6\n\nAm 13. Juni 2000 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr auf \nKostenerstattung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Sie trägt ergänzend vor: dass \ndie Zeugin erst am 26. August 1999 - acht Wochen nach Einzug in das Frauenhaus - \neinen Antrag auf Wohnraumvermittlung gestellt habe, lasse nicht auf einen nur \nvorübergehend beabsichtigten Aufenthalt in C. schließen. Bereits der \ntatsächliche Ablauf von acht Wochen dürfte kaum noch als vorübergehend \nanzusehen sein. Außerdem sei der Antrag auf Wohnraumvermittlung nicht der \neinzige Weg, eine neue Wohnung zu finden. Der Umzug nach Q. manifestiere \njedenfalls den Willen, nicht nach S. zurückkehren zu wollen. Schließlich \ndürfte es für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht darauf ankommen, \ninwieweit ein Frauenhaus nach Tagessätzen abrechne. Die Abrechnung könne \nlediglich Indiz dafür sein, ob es sich bei der Unterkunft um eine Einrichtung im Sinne \ndes § 97 Abs. 4 BSHG handele. Dies sei aber eher anhand der angebotenen \nLeistungen als anhand der Abrechnung zu beurteilen. Außerdem habe zwischen der \nZeugin und dem Frauenhaus ein Mietverhältnis bestanden.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.298,24 \nDM = 3.220,24 EUR nebst 8,42% Zinsen seit dem 13. Juni \n2000 zu zahlen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr vertritt weiterhin den Standpunkt, dass in einem Frauenhaus kein \ngewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne.\n\n12\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Frau L. als \nZeugin. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls wird insoweit Bezug genommen (vgl. \nBlatt 76 bis 78 der Gerichtsakte).\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Leistungsklage ist begründet.\n\n16\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der \nSozialhilfeleistungen, die sie für die Hilfeempfänger in dem Zeitraum vom 1. Juli 1999 \nbis zum 1. September 1999 aufgewendet hat, zu. Der Erstattungsanspruch der \nKlägerin ergibt sich aus § 107 Abs. 1 BSHG. Diese Vorschrift lautet: Verzieht eine \nPerson vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes, ist der Träger der \nSozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen \nörtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von \nEinrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person \ninnerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.\n\n17\n\nDer Beklagte ist für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch passiv \nlegitimiert. Der Beklagte war der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes. Die Hilfeempfänger hielten sich vor der Flucht in das Frauenhaus \nnach C. in S. auf. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind örtliche Träger \nder Sozialhilfe die kreisfreien Städte und die Landkreise. Der Beklagte hat durch die \nauf der Grundlage des § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des \nGesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (AG-BSHG NRW) erlassenen Satzungen vom 14. November 1989 \n(maßgeblich im Zeitpunkt der Klageerhebung) bzw. 2. April 2001 (maßgeblich im \nZeitpunkt des letzten Termins zur mündlichen Verhandlung) keine Regelungen \ngetroffen, die zur Passivlegitimation der kreisangehörigen Städte im Rahmen von \nKostenerstattungsstreitverfahren nach § 107 Abs. 1 BSHG führen. Die Satzung über \ndie Heranziehung der kreisangehörigen Städte zur Durchführung von Aufgaben des \nKreises S. als örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 14. November 1989\nenthielt in ihrem § 5 folgende Regelung: Kostenanerkenntnisse gegenüber anderen \nSozialhilfeträgern gemäß Abschnitt 9 BSHG (§ 103 ff. BSHG) werden vom Kreis \nabgegeben. Diese Regelung versteht die Kammer dahin, dass nicht nur \nKostenanerkenntnisse von dem Kreis abzugeben waren, sondern dass auch \nKostenerstattungsbegehren anderer Sozialhilfeträger gegenüber dem Kreis als dem \nörtlichen Träger der Sozialhilfe geltend zu machen waren. Insoweit enthielt die \nSatzung keine Heranziehung kreisangehöriger Städte. Eine dem § 5 der Satzung \nvom 14. November 1989 entsprechende Regelung ist in der Satzung vom 2. April \n2001 nicht enthalten. Sie ist vielmehr ersatzlos weggefallen. Demgegenüber regelt § \n4 der Satzung vom 2. April 2001 ausschließlich die Aktivlegitimation kreisangehöriger \nStädte in den im Einzelnen in § 4 Abs. 1 enummerativ aufgezählten Fällen. § 4 der \nSatzung sieht vor, dass den kreisangehörigen Städten, soweit sie aufgrund der \nSatzung Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe durchführen, in eigenem \nNamen die Feststellung sowie (gerichtliche wie außergerichtliche) Verfolgung der \nAnsprüche gegen u. a. andere Sozialhilfeträger gemäß §§ 103 bis 112 BSHG obliegt. \nAus der in dieser Satzungsregelung getroffenen Formulierung des Obliegens der \nVerfolgung der Ansprüche gegen andere Sozialhilfeträger ergibt sich vom Wortlaut \nher, dass nur die aktive Eintreibung von Forderungen mit dieser Regelung erfasst \nsein sollte. In Hinblick darauf, dass sich aus der Satzung vom 14. November 1989 \nersehen lässt, dass das Problem der Passivlegitimation damals durchaus gesehen \nwurde und die bereits dort in § 4 Abs. 1 der Satzung getroffene Regelung der \nnunmehr in der Satzung vom 2. April 2001 getroffenen Regelung im Wesentlichen \nentspricht, ist der Schluss zu ziehen, dass der Satzungsgeber sich des \neinschränkenden Charakters der Regelung in § 4 auf die aktive Beitreibung von \nForderungen bewusst war und deshalb die Regelung des § 96 Abs. 2 Satz 1 BSHG \nzum Zuge kommt.\n\n18\n\nDie Hilfeempfänger hatten vor ihrer Flucht aus S. nach C. ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten. \n\n19\n\nDa das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des \nRechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthaltes enthält, gilt gemäß § 37 Abs. 1 \nSozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz \n2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter \nBerücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der \njeweiligen Norm auszulegen ist.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 \n- 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271.\n\n21\n\nNach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er \nsich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in \ndiesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich ist, ob der Betreffende \nsich an dem fraglichen Ort - bis auf Weiteres - im Sinne eines zukunftsoffenen \nVerbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999 - 5 C \n11.98 - FEVS 49, 434 und vom 7. Oktober 1999 - 5 \nC 21.38 - FEVS 51, 385.\n\n23\n\nDie Hilfeempfänger lebten bis zur Aufnahme im Frauenhaus in der ehelichen \nWohnung, so dass unstreitig von einem gewöhnlichen Aufenthalt in S. vor \nder „Flucht\" ins Frauenhaus auszugehen ist.\n\n24\n\nDie Hilfeempfänger sind auch im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG nach C. \nverzogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die \nKammer anschließt,\n\n25\n\nvgl. Urteil vom 7. Oktober 1999, a.a.O.\n\n26\n\nist ein Umzug dann anzunehmen, wenn der Umziehende die bisherige Unterkunft \nund den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und einen Aufenthaltswechsel in der \nAbsicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr \nzurückzukehren. Der Begriff bezeichnet eine Verlagerung des Mittelpunktes der \nLebensbeziehungen und setzt neben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes \nam bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts \nam Zuzugsort voraus.\n\n27\n\nVgl. insoweit auch Bräutigam in: Fichtner, \nBundessozialhilfegesetz, Kommentar, 1999, § 107 \nRdnr. 6; anderer Ansicht: Schellhorn/Schellhorn, Das \nBundessozialhilfegesetz, Kommentar, 16. Auflage \n2002, § 107 Rdnr. 6, der davon ausgeht, dass die \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes am \nZuzugsort nicht erforderlich ist.\n\n28\n\nAbgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein kurz \nbefristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt \ndie Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht eine bestimmte \nAufenthaltsdauer voraus. Sie kann ggfs. schon vom ersten Tag der \nAufenthaltsnahme anzunehmen sein. Als Umstände, welche die Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthaltes erkennen lassen, sind sowohl objektive Elemente als \nauch subjektive heranzuziehen. Für das subjektive Element sind dabei nicht ein \nrechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrückliche konkludent geäußerte \nWille maßgeblich.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002, \na.a.O.\n\n30\n\nDie Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin L. hat ergeben, dass \nsie nach dem Verlassen der ehelichen Wohnung in S. keinesfalls \nbeabsichtigte, dorthin nach einem - etwaigen - Zwischenaufenthalt in C. \nzurückzukehren. Denn sie befürchtete im Falle einer erneuten Annäherung an ihren \nEhemann, jedenfalls von ihrem Schwiegervater, endgültig in die Türkei geschickt zu \nwerden. Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon aus, \ndass die Zeugin gemeinsam mit ihren Kindern nach dem Aufenthaltswechsel nach \nC. sich dort zunächst „bis auf Weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen \nVerbleibs aufgehalten hat und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in C. \nhatte.\n\n31\n\nZum Zeitpunkt der Aufnahme in das Frauenhaus stand - naturgemäß - nicht fest, \nvon welcher Dauer der Aufenthalt im Frauenhaus sein würde. Dem Umstand, dass \ndie Zeugin im Rahmen des Zusatzbogens für das Frauenhaus (vgl. Blatt 7 der \nBeiakte Heft 1) angegeben hatte, sie wolle auf Dauer in C. bleiben und sich \neine Wohnung suchen, kann zwar keine entscheidungserhebliche Bedeutung \nbeigemessen werden, weil sie nach ihren Angaben, weder lesen noch schreiben \nkann und eine Übersetzung der Erklärung nicht erfolgt ist. Sie hat jedoch weiter \nausgeführt, dass sie, als sie nach C. gekommen sei, sich zunächst keine \nGedanken gemacht habe, wo sie bleiben solle. Sie habe eine Frau, die sie als ihre \nFreundin bezeichne, im Frauenhaus kennengelernt und mit dieser in den ersten vier \nWochen ihres Aufenthaltes in C. eine Wohnung gesucht. Sie hätten sich auch \ngemeinsam eine Wohnung angesehen. Es sei jedoch nach ca. vier Wochen zu einer \nErkrankung der Freundin gekommen, die dazu geführt habe, dass sie die Wohnung \nin C. nicht bekommen hätten. Zu dem Zeitpunkt, als sie die Wohnung in C. \ngemeinsam besichtigt hätten, habe für sie, die Zeugin, jedoch der Entschluss \nfestgestanden, in C. zu bleiben. Erst die veränderten Umstände (Erkrankung \nder Freundin sowie Entscheidung der Freundin, zu ihrem Ehemann zurückzukehren) \nhätten dazu geführt, dass die Zeugin sich neu habe orientieren müssen. Ca. vier bis \nfünf Wochen nach dem Aufenthalt im Frauenhaus habe sie Kontakt zu einer weiteren \nFreundin aufgenommen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme im Frauenhaus am 1. Juli \n1999 in der Türkei aufhältig gewesen und erst ca. einen Monat später von dort nach \nQ. zurückgekehrt sei. Mit deren Hilfe sei es der Zeugin dann gelungen, eine \nWohnung in Q. zu finden und einen Aufenthaltswechsel nach Q. \nvorzunehmen.\n\n32\n\nMit der Aufnahme der Einstandsgemeinschaft in das Frauenhaus in C. , \nwurde die Klägerin zuständiger örtlicher Träger für die Gewährung von Sozialhilfe \nnach § 97 Abs. 1 BSHG. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist für die Sozialhilfe örtlich \nzuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger \ntatsächlich aufhält. Die Einstandsgemeinschaft hielt sich mit dem Umzug nach \nC. im Zuständigkeitsbereich der Klägerin tatsächlich auf. Die Voraussetzungen \ndes § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG liegen nicht vor. Denn der Beklagte hat den Umzug der \nEinstandsgemeinschaft nach C. in keiner Weise veranlasst. Die Begründung \nder Zuständigkeit der Klägerin nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG wird auch nicht durch \ndie Regelung des § 97 Abs. 2 BSHG verdrängt. Danach ist für die Hilfe in einer \nAnstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe \nörtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen \nAufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der \nAufnahme zuletzt gehabt hat. Denn es handelt sich bei dem Frauenhaus nicht um \neine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 \nBSHG. Nach § 97 Abs. 4 BSHG sind Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG \nalle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz \nvorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen. Die Begriffe „Anstalt\", \n„Heim\", „gleichartige Einrichtung\" sind hinsichtlich ihrer rechtlichen Bedeutung und \nQualität identisch, so dass von einem einheitlichen Anstalts-, Heim- oder \nEinrichtungsbegriff auszugehen ist. Essentielle Merkmale sind zunächst der \nVollaufenthalt und die Betreuung. Bei der Betreuung muss es sich um planvolle, \nzielgerichtete Maßnahmen handeln. Ein lediglich fakultativ nutzbares \nBetreuungsangebot reicht nicht aus. Weiterhin sind essentielle Merkmale der in einer \nbesonderen Organisationsform zusammengefaßte Bestand von personellen und \nsächlichen Mitteln sowie eine Mindestgröße. Von einer solchen Zusammenfassung \nkann nur gesprochen werden, wenn das in der Einrichtung vorgehaltene \nFachpersonal integraler Bestandteil der Einrichtung ist. Das bedeutet, dass eine \nständige Präsenz von Fachpersonal in der Einrichtung erforderlich ist; bei einer \nlediglich partiellen - wenn auch regelmäßigen (z. B. täglich einige Stunden) - \nAnwesenheit von Betreuungspersonal in der Einrichtung, kann von einer Anstalt usw. \nnicht gesprochen werden. Notwendig ist schließlich eine räumliche Bezogenheit \nsowie ein fester Bestand an sächlichen Mitteln (Mobiliar, apparative Ausstattung, \nBetreuungsgeräte und Materialien). Sowohl hinsichtlich des Merkmals Betreuung als \nauch hinsichtlich des zusammengefaßten Bestandes von personellen und sächlichen \nMitteln ist bei der Konzeption der Frauenhäuser nicht vom Vorliegen dieser \nVoraussetzungen auszugehen. Bei Frauenhäusern handelt es sich um \nZufluchtstätten für psychisch und/oder physisch von ihren männlichen \nLebenspartnern misshandelte Frauen; im Bedarfsfall werden auch Kinder dieser \nFrauen mit aufgenommen. Die Frauenhäuser bieten den Aufgenommenen zeitlich \nbegrenzt Unterkunft, Schutz und - soweit notwendig und gewünscht - persönliche \nHilfe und Beratung unter absoluter Wahrung der Selbständigkeit der Frauen, die sich \ninnerhalb des Hauses, zumeist mittels der ihnen vom öffentlichen Träger gewährten \nHilfe zum Lebensunterhalt, selbst versorgen und auch ihre Kinder \neigenverantwortlich erziehen und betreuen. Bei dieser Zielsetzung kann nicht von \neiner heimmäßigen oder heimartigen Hilfeform gesprochen werden. Deswegen \nwerden Frauenhäuser regelmäßig nicht als Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 4 \nBSHG angesehen,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2000 \n- 16 A 3189/99 - , FEVS 52, 38; Fichtner a.a.O., \n§ 97 Anm. 42; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, \nKommentar, 4. Auflage, Stand September 2002, § 97 \nAnm. 37d.\n\n34\n\nDem entspricht es im vorliegenden Fall, dass in dem Frauenhaus in C. eine \nregelmäßige Betreuung aller Frauen nicht stattfindet; nur wer Betreuung und Hilfe \nsucht, kann sich an Mitarbeiterinnen wenden. Nach der von dem Gericht eingeholten \nAuskunft gibt es Frauen, die keinerlei Hilfe in Anspruch nehmen, da sie lediglich \nräumlichen Schutz benötigen. Andere Frauen hingegen suchen Beratung in \nvielfacher Hinsicht, die dann - soweit möglich - gewährt wird. Die Essen werden von \nden Bewohnerinnen grundsätzlich selbst bereitet. Es wird lediglich einmal \nwöchentlich ein gemeinsamer Imbiss gereicht.\n\n35\n\nSchließlich haben die Hilfeempfänger auch innerhalb eines Monats nach dem \nAufenthaltswechsel der Hilfe im Sinne des § 107 BSHG bedurft. Die Klägerin hat der \nEinstandsgemeinschaft die erforderlich werdende Hilfe im Sinne des § 107 Abs. 1 \nBSHG gewährt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenaufstellung \nauf Blatt 50 der Beiakte Heft 1 die erforderlichen Kosten nicht zutreffend \nwiedergibt.\n\n36\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n37\n\nvgl. Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, FEVS \n51, 546\n\n38\n\nstehen einem Sozialhilfeträger im Erstattungsstreit mit einem anderen \nSozialhilfeträger Prozesszinsen nach den allgemeinen Grundsätzen über die \nVerzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche entsprechend § 291 BGB zu. Der \naufgrund des Klageantrags auf höchstens 8,42% begrenzte Zinsanspruch der \nKlägerin ergibt sich für die Zeit vom 13. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2001 aus \n§§ 291, 288 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger \nZahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I, 330) und ab dem 1. Januar 2002 in der \nFassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November \n2001 (BGBl. I, S. 3138).\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 a. F. VwGO.\n\n40\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. \n§ 709 ZPO.\n\n41\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, \n48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur \nzuzulassen, wenn\n1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\nDie Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des \nvollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung \nzuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \neinzureichen.\n\n42\n\nIm Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch \nBeamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen \nkommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, \nvertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des \nSchwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden \nAngelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als \nProzessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne \ndes § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften \nzugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt \nsind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-05/17-k-2821-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-05/17-k-2821-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292313","retrieved":"2026-07-09 03:12:58.825302+00:00"}}