{"status":"available","doknr":"OLD292403","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0602.3K1648.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-06-02","aktenzeichen":"3 K 1648/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nder Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, die vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, \nbeantragte mit einem am 30. Oktober 2002 beim Beklagten eingegangenem \nSchreiben eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung für vier neue Töpfe und einen \nStieltopf. Im Rahmen eines darauf durchgeführten Hausbesuchs stellte ein \nSachbearbeiter des Sozialamtes des Beklagten fest, dass sich in der Küche ca. 10 \nTöpfe befanden, ein Bedarf für eine Beihilfe sei nicht erkennbar. Entsprechend \nerging unter dem 14. November 2002 ein Bescheid, mit dem die Bewilligung einer \neinmaligen Beihilfe mit der Begründung abgelehnt wurde, es seien ausreichend \ngebrauchsfähige Töpfe vorhanden.\n\n3\n\nAm 03. Dezember 2002 erklärte die Klägerin zu Protokoll, sie lege gegen diesen \nBescheid Widerspruch ein. Ausweislich eines Vermerks vom 08. Januar 2003 \nwurden die Beobachtungen im Rahmen des Hausbesuchs dahin konkretisiert, dass \nbei der Klägerin neben sehr gut erhaltenen gebrauchten Töpfen auch ein neues \nSortiment von Töpfen vorhanden gewesen sei. Dies sei für eine alleinstehende \nPerson mehr als ausreichend. \n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2003 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine \nangemessene Ausstattung eines Haushalts mit Töpfen gehöre zwar zum \nnotwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Tatsächlich sei aber festgestellt worden, dass \ndie zusätzliche Beihilfe zur Anschaffung von vier Töpfen und einem Stieltopf nicht \nerforderlich sei, da die Klägerin über eine angemessene Anzahl von Kochgeschirr \nverfügt habe, mit dem es ihr möglich sei, ihre Speisen zuzubereiten. Im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens habe die Klägerin auch nicht dargelegt, dass sich die \nSituation hinsichtlich des aktuellen Bestandes an Kochgeschirr geändert habe. Nach \nalledem sei ein Bedarf für eine einmalige Beihilfe nicht zu erkennen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 03. April 2003 Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe keine \nzum alltäglichen Gebrauch nutzbaren Töpfe mehr gehabt und deshalb aufgrund \neines günstigen Angebots ein vierteiliges Topfset zusätzlich eines Stieltopfes zum \nPreis von 50 Euro erworben. Die Beobachtungen im Rahmen des Hausbesuchs \nseien allerdings fehlerhaft wiedergegeben worden. Beim Hausbesuch seien zwar \nzehn, davon fünf neue Töpfe vorhanden gewesen. Diese seien die bereits neu \nerworbenen Töpfe der Klägerin. Tatsächlich habe sie lediglich eine über 25 Jahre \nalte Kasserolle sowie zwei Töpfe der Marke Fissler und zwei weitere Töpfe \nbesessen. Diese seien 25 Jahre alt gewesen. Aufgrund des Alters der Töpfe seien \ndiese für den täglichen Gebrauch nicht mehr geeignet gewesen. Es hätten sich \nerhebliche Rillen und Vertiefungen insbesondere auf dem Topfboden eingestellt. \nDeshalb sei der Klägerin der Gebrauch dieser Töpfe nicht mehr zuzumuten gewesen, \nzumal deren Reinigung sehr erschwert gewesen sei. Im Übrigen habe die Klägerin \nbereits im September und Oktober 2002 mehrfach gegenüber den Mitarbeitern des \nSozialamts angezeigt, dass sie dringend ein neues Topfset benötige. Erst als ihr \nsignalisiert worden sei, bezüglich der Genehmigung würden wohl keine Probleme \nbestehen, habe sie das Topfset in Ausverkauf eines günstigen Angebots Anfang \nNovember 2002 angeschafft. Den Kauf könne sie nicht mehr belegen. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\nden Bescheid des Beklagten vom 14. November 2002 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2003 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin \neine einmalige Beihilfe zur Anschaffung eines Stieltopfes und \nvon vier weiteren Töpfen in Höhe von 50,00 EUR zu \nbewilligen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen \nEntscheidung.\n\n10\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet und sich mit der Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden \nerklärt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) durch den \nBerichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entschieden werden.\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe. \nDabei bedarf es keiner vertieften Prüfung, ob der Vortrag der Klägerin bereits \ndeshalb unschlüssig ist, weil die Klägerin geltend gemacht hat, sie habe die in Rede \nstehenden Töpfe aus Anlass eines günstigen Angebots erworben und vor diesem \nHintergrund kaum nachvollziehbar ist, warum die Klägerin nunmehr in der \nKlageschrift erstmals geltend macht, die bis zum Kauf, dessen Datum in keiner \nWeise nachgewiesen ist, in ihrem Haushalt vorhandenen Töpfe seien nicht mehr \nbrauchbar gewesen. Das bedarf aber keiner Entscheidung. \n\n16\n\nDer geltend gemachten Beihilfe steht nämlich entgegen, dass die Klägerin die \nTöpfe jedenfalls erworben hat, bevor der Beklagte überhaupt in der Lage war, den \ngeltend gemachten Bedarf zu prüfen. Dieses Vorgehen ist mit den Grundzügen des \nSozialhilferechts unvereinbar.\n\n17\n\nSozialhilfe und damit auch einmalige Beihilfen nach § 21 Abs. 1 BSHG können \nim Prinzip nur bewilligt werden, wenn es der Sozialhilfeträger vor Befriedigung des \nBedarfs ermöglicht wird, im Einzelfall die Notwendigkeit der geltend gemachten \nAufwendungen nachzuprüfen. Wird der Bedarf bereits vorher befriedigt, besteht \nprinzipiell keine Veranlassung mehr, die damit bereits erreichte Bedarfsdeckung \ndurch die Bewilligung einer Beihilfe nachträglich zu finanzieren.\n\n18\n\nVon diesem Grundsatz gilt nur dann eine Ausnahme, wenn der Hilfebedürftige \nden Bedarf dem Sozialhilfeträger zwar bereits angezeigt, es ihm aber wegen einer \nakuten und unabwendbaren Notlage unmöglich war, die Entscheidung des \nSozialhilfeträgers über die Notwendigkeit der zur Bedarfsdeckung angemessenen \nMaßnahmen fachlich zu überprüfen. Von einer solchen Situation kann nach dem \nVortrag der Klägerin ganz offenkundig nicht ausgegangen werden. Selbst wenn die \nvorhandenen Töpfe, wie es die Klägerin vorträgt, schwer zu reinigen waren, ist dieser \nZustand erkennbar über Jahre hinaus erst entstanden. Dass der Klägerin das \nZuwarten Anfang November 2002, nachdem sie den Antrag förmlich erst am \n30. Oktober 2002 gestellt hatte, nicht mehr möglich war, ist nicht nachvollziehbar. \nEbensowenig verständlich ist der weitere Vortrag der Klägerin, ihr sei signalisiert \nworden, es gebe bei der Beschaffung neuer Töpfe keine Schwierigkeiten. \nAbgesehen davon, dass sich für eine solche Äußerung der Sachbearbeiter Belege in \nden vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht ergeben, ist die Klägerin aufgrund des \nder Kammer langjährigen Sozialhilfebezugs darüber informiert, dass eine \nBedarfsprüfung im Einzelfall stattzufinden hat. Von daher hat die Annahme der \nKlägerin, sie könne sich vor Kontrolle der Bedarfssituation die Töpfe bereits \nanschaffen, keine plausible Grundlage. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \nund §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-02/3-k-1648-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-02/3-k-1648-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292403","retrieved":"2026-07-09 03:13:06.918694+00:00"}}