{"status":"available","doknr":"OLD292460","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0527.6Z.K4720.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-05-27","aktenzeichen":"6Z K 4720/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 00. N. 19** in C. geborene Klägerin erwarb am 22. Juni 2001 \nim Land Baden-Württemberg an einem Abendgymnasium bzw. Kolleg die \nallgemeine Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von \n2,2.\n\n3\n\nMit Wiederbewerbungsantrag vom 25. Juni 2002 bewarb sie sich bei der \nBeklagten zum Wintersemester 2002/2003 um einen Studienplatz für \nStudienanfänger im Studiengang Tiermedizin (01:54).\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 06. September 2002 lehnte die Beklagte den \nZulassungsantrag ab. Bei der Ermittlung der Wartezeit wurden vier Halbjahre \nWartezeitverbesserung anerkannt.\n\n5\n\nAm 26. September 2002 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung trägt sie vor, die Klage richte sich gegen das zum \nWintersemester 2000/2001 eingeführte Vergabeverfahren, da es zu einer \nerheblichen Verschlechterung der Zulassungsschancen bei der Wartezeit geführt \nhabe. Die Herabsetzung der Wartezeitquote auf 25% und die damit verbundene \nVerschlechterung der Zulassungssituation von Bewerbern ohne \nSpitzenzeugnisse sei verfassungswidrig, denn sie führe bei Bewerbern ohne \nanzurechnende Wartezeiten unter den derzeitigen Verhältnissen dazu, dass ein \nStudienbewerber etwa 11 bis 12 Jahre auf einen Studienplatz warten müsse; \nauch sie selber müsse voraussichtlich noch fünf bis sechs Jahre auf eine \nZulassung im Wunschstudiengang warten. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts seien Hochschulzugangsberechtigungen \ngrundsätzlich gleich zu behandeln. Es bestehe aber keine Rechtfertigung dafür, \ninsgesamt 75% der Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote im \nAbiturzeugnis über die Qualifikationsquote bzw. das Auswahlverfahren der \nHochschulen zu vergeben und Bewerber mit schlechteren Noten nur auf die \nMöglichkeit des jahrelangen - nutzlo-sen - Wartens zu verweisen, zumal § 17 \nAbs. 4 VergabeVO n.F. fast alle Möglichkeiten zur Wartezeitverbesserung \nausschließe. Die Entwicklung der Zulassungszahlen mache deutlich, dass sich \ndie Zulassungschancen seit dem Wintersemester 1999/2000 von 1:3,2589 auf 1: \n4,4569 verschlechtert hätten. Die tendenzielle Veränderung in der \nWartezeitquote sei dabei besonders gravierend (Verringerung der \nWartezeitstudienplätze um ca. 38%).\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 06. September 2002 zu \nverpflichten, ihr einen Studienplatz im Studiengang Tiermedizin gemäß dem zum \nWintersemester 2002/2003 gestellten Zulassungsantrag zuzuweisen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie ist der Auffassung, die Begrenzung der Wartezeitquote auf 25% der nach \nder Wartezeit zu vergebenden Studienplätze sei verfassungskonform und stelle \nkeine Ungleichbehandlung der Bewerber dar. Neben den sonstigen \nZulassungschancen würde immerhin noch ein Viertel der Studienplätze nach der \nWartezeit vergeben, so dass jeder Studienbewerber in absehbarer Zeit mit dem \nStudium beginnen könne. Eine Zeitspanne von vier Jahren, die der aktuellen \nWartezeitgrenze von acht Halbjahren im Studiengang Tiermedizin entspreche, \nsei kein unzumutbarer Zeitraum und könne sinnvoll überbrückt werden, auch \nwenn nach dem 15. Januar 1998 begonnene Ausbildungen nicht mehr zu einer \nErhöhung der Wartezeit führen könnten. Im Übrigen werde ein Teil der von den \nHochschulen im Auswahlverfahren zu vergebenden Studienplätze nicht nach \ndem Grad der Qualifikation zugeteilt und hätten die Hochschulen die Möglichkeit, \nüber die Auswahlmaßstäbe des § 18 Abs. 1 VergabeVO selbst zu bestimmen. \nVerlässliche Prognosen, wie sich die Wartezeiten in Zukunft entwickeln könnten, \nseien nicht möglich, da die Studienplatznachfrage von vielen unterschiedlichen \nFaktoren (z.B. Ausbildungs- und Arbeitsmarktsituation, Presseberichte, \nBerufsaussichten, Finanzierung des Studiums usw.) abhänge; Änderungen im \nBildungswesen könnten zudem Note oder Wartezeit beeinflussen. Eine \nAuflistung der Auswahlergebnisse vom Wintersemester 1998/1999 bis zum \nWintersemester 2002/2003 mache deutlich, dass die Wartezeit im \nHauptverfahren immer zwischen sechs und acht Halbjahren geschwankt habe. \nSchließlich müsse berücksichtigt werden, dass verfügbar gebliebene \nStudienplätze der Quote nach § 12 Abs. 3 Ziff. 3 VergabeVO im \nNachrückverfahren wieder nach Wartezeit vergeben werden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie die von der Beklagten in Ablichtung übersandten \nBewerbungsunterlagen der Klägerin (Beiakte Heft 1), die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) ist nicht begründet; denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nZuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Tiermedizin (01:54) \nnach den für das Wintersemester 2002/2003 maßgeblichen Regeln und \ntatsächlichen Verhältnissen, so dass sich der angefochtene Bescheid der \nBeklagten vom 6. September 2002 als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht \nin ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nStudienplätze für den Studiengang Tiermedizin werden gem. § 1 Abs. 1 Satz \n4 Vergabeverordnung ZVS - VergabeVO - i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem \nallgemeinen Auswahlverfahren nach Maßgabe der §§ 9 ff. VergabeVO vergeben. \nDie Klägerin erfüllt mit ihrer Abiturnote 2,2 und einer maßgeblichen Wartezeit von \n6 Halbjahren auch nach Abschluss aller Nachrückverfahren nicht die \nmaßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl nach Qualifikation \n(vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 14 VergabeVO) im - günstigsten - letzten \nNachrückverfahren für Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung aus \nBaden-Württemberg bei einer Durchschnittsnote von 2,0. Für die Auswahl nach \nWartezeit (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 17 VergabeVO) waren zuletzt \nmindestens 8 Halbjahre erforderlich. Sonderanträge auf Nachteilsausgleich hat \ndie Klägerin nicht gestellt. \n\n16\n\nAm Auswahlverfahren der Hochschulen (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 19 \nAbs. 1 VergabeVO) hat die Klägerin bereits im Verfahren für das Wintersemester \n2001/2002 teilgenommen, ist aber nicht ausgewählt worden; nach § 19 Abs. 2 \nNr. 1 VergabeVO konnte sie nicht erneut beteiligt werden, da lediglich eine \neinmalige Teilnahme an dem Auswahlverfahren möglich ist.\n\n17\n\nDass die Klägerin die Auswahlgrenzen, die sich bei Anwendung der zum \nWintersemester 2002/2003 (ländereinheitlich) gültigen Verordnung über die \nZentrale Vergabe von Studienplätzen ergeben, nicht erfüllt, ist zwischen den \nBeteiligten unstreitig. Die Klägerin ist aber der Auffassung, dass die zum \nWintersemester 2000/2001 eingeführte Neuregelung des Vergaberechts, \ninsbesondere die zu Lasten der Wartezeitquote vorgenommene Quotierung, \ngegen Verfassungsrecht verstoße und daraus die Verpflichtung der Beklagten \nzur Zulassung zum Wunschstudium resultiere. Dieser Auffassung vermag sich \ndie Kammer nicht anzuschließen.\n\n18\n\nIn diesem Zusammenhang kann zunächst dahinstehen, ob der Klägerin \nselbst bei unterstellter Nichtigkeit der geltenden Auswahlkriterien überhaupt ein \nZulasungsanspruch erwachsen könnte. Es erscheint äußerst fraglich, ob das \nGericht zu einer eigenen Verwerfung der entsprechenden Vorschriften der \nVergabeverordnung des betreffenden Landes bzw. aller Länder befugt wäre und \nallein vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG dem Zulassungsbegehren \nentsprechen könnte. Auch eine Aussetzung des Verfahrens gem. Art. 100 Abs. 1 \nGG im Hinblick auf Regelungen in der Vergabeverordnung als untergesetzlicher \nRechtsnorm dürfte ausscheiden, soweit nicht zugleich die Wirksamkeit der \nentsprechenden Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes bzw. des \nStaatsvertrages angesprochen ist.\n\n19\n\nVgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG \nNRW -, Urteil vom 26. Februar 1993 - 13 A 617/92 -, NVwZ RR 1993, 485.\n\n20\n\nDie mit diesen Fragen verbundenen Probleme bedürfen hier keiner \nabschließenden Entscheidung, da das im Wintersemester 2002/2003 gültige \nAuswahlsystem in seiner Gesamtheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken \nunterliegt.\n\n21\n\nDie Neufassung der VergabeVO geht auf das 4. Gesetz zur Änderung des \nHochschulrahmengesetzes - HRG - vom 20. August 1998 (vgl. Bekanntmachung \nder Neufassung des HRG vom 19. Januar 1999 - BGBl. I, S. 18 -, hier geltend in \nder Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des HRG vom 16. Februar 2002 - \nBGBl. I, S. 693 -) zurück und den daraufhin von den Ländern am 24. Juni 1999 \nabgeschlossenen Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen - StV -. \nDagegen, dass diese Rechtsgrundlagen formal wirksam in Kraft getreten sind \nund dass auch die VergabeVO auf dieser Grundlage wirksam zustande \ngekommen ist, bestehen keine Bedenken und sind solche klägerseitig auch nicht \nvorgetragen worden.\n\n22\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2001 \n- 13 B 1727/00 -.\n\n23\n\nDie VergabeVO 2000 hat bis zum Wintersemester 2002/2003 fünf \nÄnderungen erfahren und ist zu diesem Semester neu bekannt gemacht worden \n(vgl. z.B. GVNRW, S. 188 ff. - VergabeVO 2002 -).\n\n24\n\n§ 12 Abs. 3 VergabeVO bestimmt die Höhe der Hauptquoten (nach Abzug \nder Vorabquoten) in Relation zueinander, wobei die Quotenverhältnisse nach der \nVergabeVO 2000 55 (Qualifikation) zu 25 (Wartezeit) zu 20 (Auswahlverfahren \nder Hochschulen) betrug und nach der VergabeVO 2002 51:25:24 beträgt, mithin \nder Anteil für die nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 nach Wartezeit Auszuwählenden mit \n25% unverändert geblieben ist. Vor dem Wintersemester 2000/2001 und vor der \nEinführung des Auswahlverfahrens der Hochschulen wurden dagegen in den \nHauptquoten 60% der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation und 40% \nnach Wartezeit vergeben.\n\n25\n\nSoweit die Klägerin in der ab Wintersemester 2000/2001 geltenden \nAufteilung der nach Vorwegabzug der Sonderquoten verbleibenden Zahl der \nStudienplätze mit 25 Anteilen für die Auswahl nach Wartezeit einen Verstoß \ngegen ihr verfassungsrechtlich geschütztes Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG \nsieht, ist dem nicht zu folgen. Zur VergabeVO 2000 haben so bereits \nübereinstimmend die mit ZVS-Verfahren befassten Kammern des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen\n\n26\n\nvgl. 4. Kammer, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 4 L 2061/00 -; 6. \nKammer, Beschluss vom 06. November 2001 \n- 6 L 1959/01 -; 12. Kammer, Beschluss vom 07. November 2001 - 12 L 2196/01 \n-\n\n27\n\nund das OVG NRW\n\n28\n\nvgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2001 - 13 B 1692 bzw. 1727/00 - und \nBeschluss vom 03. Dezember 2001 - 13 B \n1513/01 -\n\n29\n\nbei summarischer Prüfung im Eilverfahren entschieden und die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hat am \n18. Februar 2002 in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 13/02 - die \nSache nicht zur Entscheidung angenommen, da zunächst die Erschöpfung des \nRechtsweges in der Hauptsache geboten sei, in deren Rahmen die \nverfassungsrechtlichen Vorgaben im Einzelnen zu prüfen seien. Auch unter \nBerücksichtigung dieser Vorgaben hält die Kammer die zum Wintersemester \n2002/2003 geltenden Vergaberegelungen für wirksam.\n\n30\n\nZur Klarstellung weist sie vorab darauf hin, dass Gegenstand der Prüfung \nallein die für den geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum Studium der \nTiermedizin im Wintersemester 2002/2003 maßgeblichen Rechtsgrundlagen und \ntatsächlichen Verhältnisse sind und dass es nicht darum geht, zukünftige \nRechtsentwicklungen zu bewerten. Es ist auch nicht danach zu fragen, welche \nVergabekriterien die Kammer für die sinnvollsten hält, sondern allein danach, ob \nder Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die verfassungsrechtlich vorgegebenen \nGrenzen seines Ermessens überschritten hat und ob etwaige \nverfassungsrechtliche Bedenken für den konkreten Zulassungsanspruch von \nBedeutung sind, zumal die Kläger der in der Sitzung vom 27. Mai 2003 \nverhandelten Sachen schon - z.T. bereits erhebliche - Wartezeiten angesammelt \nhaben.\n\n31\n\nPrinzipiell ist dem Normgeber im Rahmen der verfassungsrechtlichen \nOrdnung ein Freiraum eingeräumt, der von der Verwaltung und der \nGerichtsbarkeit zu respektieren ist. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG findet die gesetzgeberische Freiheit ihre Grenze zunächst im \nWillkürverbot und im Verbot sachwidriger Erwägungen. Das \nBundesverfassungsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass die \nProblematik bei der Studienplatzvergabe materiell-rechtlich dadurch \ngekennzeichnet ist, dass aus einem Kreis prinzipiell gleichberechtigter \nhochschulreifer Anwärter auszuwählen ist, wer durch Zulassung privilegiert und \nwer abgewiesen wird. Da die Auswahl ohnehin mit einer Ungleichbehandlung an \nsich Gleichberechtigter verbunden ist, könne bei der Auswahlregelung der \nGestaltungsspielraum, den der Gleichheitsgrundsatz normalerweise lässt, nicht \nmehr erheblich sein. Aus dem in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf \nfreie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte i.V.m. dem allgemeinen \nGleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip hat das Bundesverfassungsgericht \nein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht des die subjektiven \nZulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zum \nHochschulstudium hergeleitet. Dieses Recht stehe unter dem Vorbehalt des \nMöglichen, sei auf gesetzlicher Grundlage regelbar und unter bestimmten \nVoraussetzungen einschränkbar. Werde infolge eines Bewerberüberhangs eine \nAuswahl zwischen den Bewerbern unerlässlich, so habe sich diese daran zu \norientieren, dass für jeden Zulassungsberechtigten zumindest eine \nZulassungschance bestehen müsse. Für definitive Auswahlentscheidungen in \nNumerus-clausus-Fächern mit hohem Bewerberüberhang müsse daher verlangt \nwerden, dass der Realisierungsgrad der Zulassungschance durch objektiv \nsachgerechte und individuell zumutbare Kriterien bestimmt, der prinzipielle \nAusschluss ganzer Gruppen geeigneter Bewerber durch starre Grenzziehungen \nverhindert und für angemessene Ausgleichsmöglichkeiten Sorge getragen wird. \nDas prinzipielle Zulassungsrecht könne aber nicht so verstanden werden, als \nmüsse eine Zulassung zum Studium garantiert werden. Schon begrifflich \nschließe die Einräumung von Chancen das Risiko des Fehlschlags ein.\n\n32\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteile vom 18. Juli 1972 - 1 BvF \n32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 ff., vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, \nBVerFGE 43, 291 ff. und vom 3. November 1981 - 1 BvR 632/80 u.a.-, BVerfGE \n59, 1 ff.\n\n33\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die seit dem Wintersemester \n2000/2001 geltende Beschränkung der Wartezeitquote auf 25% keinen \ndurchgreifenden Bedenken. Die prozentuale Aufteilung der Hauptquoten in § 12 \nAbs. 3 VergabeVO findet ihre Rechtsgrundlagen in Art. 13 Abs. 1 StV und in § 32 \nAbs. 2 und 3 HRG. Beide Normen setzen keine exakten Quoten fest, sondern \nbestimmen lediglich, dass die Studienplätze - nach Abzug der Vorabquoten - \n„überwiegend\" nach dem Grad der Qualifikation vergeben werden; im übrigen \nerfolgt die Vergabe „überwiegend\" nach Wartezeit und „ansonsten\" nach dem \nErgebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlverfahrens. \nVerfassungsrechtlich unbedenklich ist es, dass die Auswahl unter den Bewerbern \nzunächst bevorzugt nach dem Grad der Eignung vorzunehmen ist, d.h. mehr als \n50% der zur Verfügung stehenden Studienplätze für diese Gruppe vorgesehen \nist. Bereits im ersten Numerus-clausus-Urteil vom 18. Juli 1972 hat das \nBundesverfassungsgericht die Durchschnittsnote als Qualifikationsmerkmal für \nzulässig erachtet und es für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt, wenn die \nStudienplatzvergabe überwiegend nach dem Grad der Qualifikation und der \ndadurch zum Ausdruck kommenden Eignung erfolgt. Auch die dabei nach Art. 13 \nAbs. 1 Nr. 1 Satz 5 StV (bzw. der entsprechenden Regelung im HRG) \nvorgesehene und in der VergabeVO umgesetzte Bildung von Landesquoten lässt \nnach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keinen Verfassungsverstoß \nerkennen. \n\n34\n\nVgl. zweites Numerus-clausus-Urteil vom 8. Februar 1977, \na.a.O.\n\n35\n\nDass der Verordnungsgeber von der „Soll-Vorschrift\" des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 \nSatz 2 zur Gewichtung von Leistungen bzw. von der Möglichkeit der \nGleichbehandlung geringfügig abweichender Qualifikationsgrade in der \nVergabeVO keinen Gebrauch gemacht hat, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, \nzumal es sich nicht um zwingende Vorschriften handelt und eine sachgerechte \nGewichtung einzelner Leistungen kaum möglich ist.\n\n36\n\nVgl. Berlin in Bahro/Berlin, das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, \nKommentar, 4. Aufl., Rdnr. 6 zu § 13 StV.\n\n37\n\nArtikel 13 Abs. 1 Nr. 2a StV regelt in Übereinstimmung mit § 32 Abs. 3 Nr. 2a \nHRG die Auswahl nach Wartezeit. Diese Vorschriften gewährleisten, dass der \nAnteil der Wartezeitzulassung größer ist als der Anteil der Zulassung im \nHochschulverfahren. Mit ihnen ließen sich sogar Regelungen in der VergabeVO \nvereinbaren, die der früheren Wartezeitquote von 40% entsprechen und deshalb \nnicht zwingend zu einer \n- nach Klägermeinung verfassungsrechtlich zu beanstandenden - \nVerschlechterung in der Wartezeitquote führen müssen. Richtig ist allerdings, \ndass das Hochschulzulassungsrecht in § 32 Abs. 3 Nr. 2 b HRG und der \nentsprechenden Umsetzung im neuen Staatsvertrag erstmals die Einzelheiten \neines Auswahlverfahrens der Hochschulen regelt und die dafür vorgesehene \nQuote zu Lasten der übrigen Hauptquoten geht. Für den in der mündlichen \nVerhandlung erhobenen Einwand, eine solche \n- neue Quote - habe überhaupt nicht eingeführt werden dürfen, sind rechtliche \nGrundlagen weder substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich. Mit dieser \nQuote sollten die Hochschulen, deren Auswahlberechtigung erweitert werden \nsollte, künftig stärker in die Bewerberauswahl einbezogen werden. Zugleich sollte \ndurch die Quote die Chancenoffenheit des Verfahrens für Bewerber erhöht \nwerden, die bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation die \nAuswahlgrenzen nur knapp verfehlt haben. Ausgehend von den dargelegten \nGrundsätzen in den Numerus-clausus-Urteilen des Bundesverfassungsgerichts \nkann es daher nicht als prinzipiell verfassungswidrig angesehen werden, wenn \nder Gesetzgeber aus solchen sachgerechten Überlegungen heraus zur \nVerbesserung der Chancenvielfalt das System verschiedener, sich ergänzender \nZulassungskriterien erweitert, das - da die Teilnehmerzahl vorrangig nach dem \nGrad der Qualifikation begrenzt ist - zumindest einem Teil der Studienbewerber \neine zusätzlich Zulassungschance gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass die \nrechtliche Ausgestaltung der Vorschriften über das Hochschulverfahren gegen \nverfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, sind ebenfalls nicht ersichtlich. \nSoweit in diesem Zusammenhang gerügt wird, dass die Hochschulen von den \nihnen gesetzlich eingeräumten Auswahlmöglichkeiten nur unzureichend \nGebrauch machen und zum überwiegenden Teil die ZVS beauftragen, - ohne \neine Differenzierung nach Landesquoten - für sie eine Vergabe nach der \nAbiturnote durchzuführen, mag dies für ein mangelndes Interesse bzw. fehlenden \nBedarf oder fehlende Möglichkeiten der Hochschulen sprechen. Die praktische \nDurchführung des Hochschulauswahlverfahrens stellt aber nicht die \ngrundsätzliche Zulässigkeit dieses Verfahrens und ihre rechtliche Ausgestaltung, \nsoweit sie den Rechtskreis der Beklagten betrifft, in Frage.\n\n38\n\nKritisch Berlin, in Bahro/Berlin, a.a.O., Einleitung S. 38 \nund S. 45 und Rdnr. 25 ff. zu Art. 13 StV.\n\n39\n\nDas neu geregelte allgemeine Auswahlverfahren stellt auch für das \nHochschulverfahren einheitlich geltende Auswahlkriterien auf und entzieht nur \neinen Teil der Studienplätze der Vergabekompetenz der ZVS, so dass es auch \nnicht zu einer Aushöhlung des vom Bundesverfassungsgericht schon im ersten \nNumerus-clausus-Urteil geforderten bundeseinheitlichen Auswahlverfahrens \nführt. Systematisch ist es dem besonderen Auswahlverfahren (vgl. Art. 14 StV) \nnachgebildet, wobei das Feststellungsverfahren entfällt und durch das \nHochschulauswahlverfahren mit weiteren Auswahlelementen ersetzt wird. Zu den \nvom Wintersemester 1986/1987 an eingeführten Auswahlgespräch des \nbesonderen Auswahlverfahrens haben Literatur und Rechtsprechung eingehend \nStellung genommen und im Ergebnis festgestellt, dass verfassungsrechtliche \nBedenken nicht zu erheben sind.\n\n40\n\nVgl. Berlin in Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 57 zu Art. 14 StV, m.w.N.\n\n41\n\nFür das Auswahlverfahren der Hochschulen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b StV \ngilt im Ergebnis nichts anderes. Gerade bei der Einführung und Erprobung neuer \nAuswahlsysteme hat das Bundesverfassungsgericht dem Normgeber in seiner \nGestaltungs-befugnis keine zu engen Grenzen gezogen. Von den vielfach \ngeänderten Auswahlsystemen, die immer wieder an geänderte \nBewerbersituationen und neue rechtliche Vorgaben angepasst wurden, ist weder \nin der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch in der der \nFachgerichte jemals eines insgesamt für nichtig erklärt worden. Das \nBundesverfassungsgericht hat sogar - unter bestimmten Voraussetzungen - die \nvöllige Abschaffung des Auswahlkriteriums Wartezeit zu Gunsten anderer \nQuoten für verfassungsmäßig erachtet.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1981, a.a.O.\n\n43\n\nDas von der Klägerseite angegriffene Auswahlsystem führt weder zu einer \nvölligen Abschaffung der Wartezeitzulassung noch - durch die erst in den \nVergabeverordnungen verbindlich festgesetzten Quoten (25% für die Wartezeit) - \nzu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Minimierung der Zulassungschancen. \nDass die Einführung einer neuen - zusätzlichen - Hauptquote automatisch zu \neiner Reduzierung der Zulassungschancen in den anderen Hauptquoten führen \nmuss, liegt auf der Hand, da es sich bei den einzelnen Kontingenten sozusagen \num „kommunizierende Röhren\" handelt und die Gesamtzahl der Studienplätze \nbegrenzt ist. Die vom Normgeber vorgenommene Umschichtung der \nZulassungschancen belässt auch dem Altwarter seinen Anspruch auf Teilhabe \nan der vorhandenen Ausbildungskapazität der Hochschulen im angestrebten \nStudiengang und eine reelle Auswahlchance, die im Sinne der angeführten \nbundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend und zumutbar ist. \nDurch die Abschichtung zu Gunsten der Hochschulauswahl und die damit \nverbundene Verminderung der Zahl der in der Wartequote zur Verfügung \nstehenden Studienplätze wird das Konkurrenzverhältnis zwar relativiert, aber \nnicht in einem verfassungsrechtlich nicht mehr erträglichem Maß gravierend \nverschlechtert.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2001, a.a.O.\n\n45\n\nIm zweiten Numerus-clausus-Urteil, in dem sich das \nBundesverfassungsgericht (ebenfalls) mit der Einführung eines neuen \nAuswahlverfahrens befasst hat, hat das Gericht die Voraussetzungen eines \nchancengerechten Zulassungsverfahrens zum damaligen Zeitpunkt in den sog. \n„harten\" Numerus-clausus-Fächern - insbesondere den medizinischen \nStudiengängen - nicht mehr als gegeben angesehen, weil die Zulassung von \nständig gestiegenen Anforderungen bei den Durchschnittsnoten im Bereich von \n1,7 und bei den Wartezeiten im Bereich von 6 bzw. 7 Jahren (= 14 Halbjahren) \nabhing. Selbst in einer solchen Situation und vor dem Hintergrund eines \nwesentlichen starreren Auswahlverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht \ndaraus noch nicht die Nichtigkeit des Auswahlsystems hergeleitet, sondern \n(lediglich) die Forderung nach einer beschleunigten Verbesserung des \nAuswahlverfahrens gestellt. Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 26. Februar \n1993 (a.a.O.) ausgeführt, dass im Wintersemester 1992/1993 die Zahl der \nnotwendigen Bewerbungssemester im Studiengang Tiermedizin auf 11 \nangestiegen war, ohne dass von einem verfassungswidrigen Auswahlmodus die \nRede sein könne, wobei zu berücksichtigen ist, dass zu dieser Zeit nur \nBewerbungen zum Fachstudium gezählt wurden und erhebliche \nBonierungsmöglichkeiten bestanden.\n\n46\n\nVon einer derartigen Zulassungssituation sind die heutigen Verhältnisse \n(noch) deutlich entfernt. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das \nBundesverfassungsgericht die unzumutbare Gesamtlage in den „harten\" \nNumerus-clausus-Fächern im Blick hatte, während es hier lediglich um den \nStudiengang Tiermedizin, also einen einzelnen und den zugleich zahlenmäßig \nunbedeutendsten unter den medizinischen Studiengängen geht. In den \nStudiengängen Human- und Zahnmedizin haben sich z.B. im Wintersemester \n2002/2003 wesentlich günstigere Wartezeitgrenzen als bei der Tiermedizin \nergeben. Auch die Zulassungssituation bei der Auswahl nach der Qualifikation ist \nin allen medizinischen Studiengängen - trotz einer leichten Verschlechterung der \nAuswahlgrenzen - mit den Verhältnissen, die das Bundesverfassungsgericht zu \nbewerten hatte, nicht zu vergleichen. Richtig ist allerdings, dass sich die \nWartezeitauswahlgrenze seit der Einführung des Hochschulauswahlverfahrens \nim Wintersemester 2000/2001 verschlechtert hat. Bis zum Wintersemester \n2002/2003 ist sie im Hauptverfahren von 7 Halbjahren (nachrangig: Qualifikation \n3,1) auf 8 Halbjahre (2,7) und im letzten Nachrückverfahren von 6 Halbjahren \n(2,5) auf 8 Halbjahre (3,0) gestiegen; immerhin reichte auch im hier zu \nbeurteilenden Vergabesemester eine Wartezeit von 4 Jahren bei einer \nmittelmäßigen Abiturnote (ohne Dienst) zur Zulassung aus. Von einem \n„faktischen Studienausschluss\" im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen \nRechtsprechung bzw. von einer rapiden Verschlechterung in diese Richtung \nkann unter diesen Umständen keine Rede sein; dies gilt umso mehr, als die \nKlägerin - u.a. durch Gutschrift - bereits 6 Halbjahre Wartezeit angesammelt hat. \nEine derartige Wartezeit hält sich im Rahmen des Zumutbaren, zumal die \nVergabeverordnung - im Gegensatz zu früher - auch noch \nBonierungsmöglichkeiten vorsieht. Zutreffend wendet Berlin\n\n47\n\nin Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 15 zu Art. 13 StV\n\n48\n\nzwar ein, dass § 17 Abs. 4 VergabeVO lediglich noch eine \nÜbergangsregelung enthält; immerhin gewährt diese noch Bewerbern eine \nWartezeitverbesserung, die nach Erwerb ihrer Hochschulzugangsberechtigung \nvor dem 16. Januar 1998 eine Berufsausbildung bzw. Berufstätigkeit \naufgenommen haben. Auch der zweite Bildungsweg wird noch mit \nWartezeitgutschriften begünstigt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass das \nAuswahlverfahren der Hochschulen - als Ausgleich - gerade auch Bewerbern, die \ndie Qualifikationsgrenze knapp verfehlt haben, eine weitere Chance bietet und \ndass auch die Nachteilsausgleichs- und Härtefallregelungen gegenüber dem \nstarren Auswahlsystem von früher weitere Möglichkeiten bieten.\n\n49\n\nFür die Beurteilung der Frage, welche Dauer der Wartezeit im Rahmen des \nverfassungsrechtlich Hinnehmbaren noch als zumutbar angesehen werden kann, \nhat das Bundesverfassungsgericht in den Numerus-clausus-Urteilen als Maßstab \nu.a. auf die normale Dauer eines Studiums abgestellt. Auch dieser Ansatzpunkt \nspricht gegen die Klägerauffassung, da die Regelstudienzeit i.S.v. § 10 Abs. 2 \nHRG für das Tiermedizinstudium (einschließlich Prüfungszeit) zur Zeit 5 Jahre \nund 6 Monate beträgt. Auch sonst sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine \nWartezeit von etwa 8 Halbjahren bzw. ein kurzfristig mögliches Ansteigen der \nGrenze auf 10 Halbjahre als verfassungsrechtlich zu beanstanden erscheinen \nlassen. Dass der Verordnungsgeber die weitere Entwicklung in der \nWartezeitquote nicht aus den Augen lassen darf, erscheint auch dem Gericht \nverfassungsrechtlich geboten. Soweit es tatsächlich - etwa durch eine \nVerknappung des Studienplatzangebots (z.B. durch Veränderungen bei den \nCNW-Werten) - zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Zuständen \nkommen sollte, ist es seine Aufgabe, ggf. korrigierend einzugreifen. Zutreffend \nweist die Beklagte darauf hin, dass dem Normgeber wegen der Komplexität der \nzu regelnden Sachverhalte und wegen der Notwendigkeit, zunächst Erfahrungen \nmit der Veränderung von Auswahlsystemen zu gewinnen und daraus die \nnotwendigen Schlüsse zu ziehen, ein entsprechender - auch zeitlicher - \nGestaltungsrahmen zustehen muss, zumal zu berücksichtigen ist, dass \nPrognosen für künftige Vergabeverfahren nur schwer möglich sind, da die \nStudienplatznachfrage von vielen unterschiedlichen - und zum Teil nicht konkret \nvorhersehbaren - Fakten abhängt, wie z.B. von der Situation auf dem \nAusbildungs- und Arbeitsmarkt, Presseberichten, Berufsaussichten im \nangestrebten akademischen Beruf, den Finanzierungsmöglichkeiten des \nStudiums usw.; weiterhin können Änderungen im Bildungswesen Auswirkungen \nauf Note oder Wartezeit der Abiturienten haben. Sogar die Zulassungssituation \nbei der ZVS selbst kann Rückwirkungen auf das zukünftige Bewerberverhalten \nzeigen. So ist z.B. zu berücksichtigen, dass sich gerade im Wintersemester \n2002/2003 in einzelnen Fächern eine außergewöhnlich ungünstige Relation \nzwischen Bewerberzahl und Studienplatzangebot ergeben hat, da es nach den \nvon der ZVS mitgeteilten Zahlen z.B. seit 17 Jahren nicht mehr so viele \nMedizinbewerbungen wie in diesem Semester gegeben hatte und etwa im Fach \nPsychologie ein absoluter Rekordstand erreicht wurde. In den medizinischen \nStudiengängen bestand zwar das größte Missverhältnis zwischen Angebot und \nNachfrage im Fach Tiermedizin, in dem nur etwa jeder vierte Beweber einen \nStudienplatz erhalten konnte; insgesamt war der Bewerberüberhang aber immer \nnoch deutlich geringer als in dem Semester, dessen Vergabeverhältnisse \nGegenstand des zweiten Numerus-clausus-Urteils waren. Auch in den \nWintersemestern 1986/87 und 1987/88 bestanden z.B. schon deutlich \nungünstigere Relationen. Sicherlich bedarf die Entwicklung einer längerfristigen \nBeobachtung; verfassungswidrig sind die gegenwärtigen Verhältnisse auch unter \nBerücksichtigung des von den Beteiligten sonst noch eingebrachten \nZahlenmaterials indes noch nicht. Das aus dem Grundgesetz abgeleitete Recht \nauf Zulassung zum Hochschulstudium steht unter dem „Vorbehalt des \nMöglichen\" und gewährt nur das, was der Einzelne vernünftigerweise von der \nGesellschaft beanspruchen kann. Der Verfassungsauftrag verpflichtet den \nNormengeber nicht, für jeden Bewerber zu jeder Zeit einen Studienplatz in dem \nvon ihm gewünschten Studiengang zur Verfügung zu stellen und auf diese Weise \ndie aufwendigen Investitionen im Hochschulbereich ausschließlich von der häufig \nwechselnden und durch mannigfaltige Faktoren beeinflussbaren individuellen \nNachfrage abhängig zu machen, zumal sich Grundrechte - auch unter \nBerücksichtigung des Sozialstaatsprinzips - nicht losgelöst von \nFunktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen lassen.\n\n50\n\nDass die Neuregelung des Auswahlverfahrens schließlich auch nicht gegen \ndas Rückwirkungsverbot bzw. Vertrauensschutzgesichtspunkte verstößt, hat das \nOVG NRW in seinen Beschlüssen vom 11. Januar 2001 bereits zutreffend \nausgeführt.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n52\n\nDie Ansammlung von Wartezeitsemestern bewirkt keine zu einer \nZulassungsgarantie erstarkte Anwartschaft. Da die Konkurrenzsituation der \nWartezeitbewerber untereinander sich in jedem Verfahren neu ergibt und von \nwechselnden Faktoren abhängt, besteht lediglich eine Zulassungschance, die \nverfassungsrechtlich nicht geschützt ist.\n\n53\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 3. November 1981 a.a.O.\n\n54\n\nBesondere Übergangsmaßnahmen für Altwarter waren allein wegen der \nVerringerung der Wartezeitquote nicht geboten.\n\n55\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt, dass nach Art. 9 Abs. 3 StV bzw. § 33 Abs. 1 \nHRG unter bestimmten Voraussetzungen das allgemeine Auswahlverfahren \ndurch ein besonderes Auswahlverfahren ersetzt werden soll, wird nicht \nerkennbar, wie sich daraus ein Anspruch auf Zulassung zum Wunschstudium \nergeben könnte. Schon unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten dürfte sich \neine Berufung auf diese Vorschriften verbieten, da die Zuordnung eines \nStudiengangs zu einer bestimmten Verfahrensart eine normative Entscheidung \nder Länder im Rahmen deren normgeberischen Entscheidungsspielraums ist, so \ndass die Verwaltungsgerichte wegen des Gewaltenteilungsprinzips nicht \nberechtigt sind, normative Tätigkeit an Stelle eines Landes oder aller Länder zu \nübernehmen. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1993, a.a.O.; \nBerlin in Bahro/Berlin, Rdnr. 20 zu Art. 9 StV.\n\n57\n\nDarüber hinaus besteht auch nach den sachlichen Voraussetzungen der \ngenannten Vorschriften kein Anspruch auf Ablösung des allgemeinen \nAuswahlverfahrens, nach § 9 Abs. 3 Satz 2 StV insbesondere nicht für einen \neinzelnen Studiengang. Abgesehen davon, dass es sich lediglich um eine \nSollvorschrift handelt und es auch an der Verfügbarkeit eines geeigneten \nFeststellungsverfahrens fehlt, soll das besondere Auswahlverfahren nur in \nStudiengängen eingeführt werden, in denen sich unvertretbar hohe \nAnforderungen an den Grad der Qualifikation ergeben. Dafür, dass sich in \ndiesem Sinne unzumutbare Notengrenzen ergeben hätten, ist nichts ersichtlich. \nAuch wenn man mit Berlin\n\n58\n\nin Bahro/Berlin a.a.O., Rdnr. 12 zu Art. 9 StV\n\n59\n\ndavon ausgeht, dass die Anforderungen als unvertretbar hoch anzusehen \nsind, wenn nur ein geringer Anteil der Bewerber diese erfüllt und die übrigen \nBewerber auf eine unzumutbar lange Wartezeit verwiesen werden, ergibt sich \nnichts anderes; insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nvorstehenden Ausführungen zur Zumutbarkeit der bestehenden Wartezeitgrenze \nBezug genommen werden, die sich ohne weiteres auf die hier gegebene \nProblematik übertragen lassen.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-05-27/6z-k-4720-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-05-27/6z-k-4720-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292460","retrieved":"2026-07-09 03:13:12.544611+00:00"}}