{"status":"available","doknr":"OLD292639","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0515.16K941.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"16 K 941/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe vor der Voll- \nstreckung Sicherheit leistet.\n\n1\n\nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen\n\n2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3\n\nURTEIL\n\n4\n\n16 K 941/02\n\n5\n\nIn dem Verwaltungsstreitverfahren\n\n6\n\n \n ( ) \n\n7\n\n \n \nwegen Zweitwohnungssteuern\n\n8\n\nhat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ohne mündliche \nVerhandlung\n\n9\n\nam 22. Mai 2003\n\n10\n\ndurch\nden Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hagenbeck, \nden Richter am Verwaltungsgericht Lütz, \nden Richter Reitemeier, \nden ehrenamtlichen Richter Bruns und\nden ehrenamtlichen Richter Haase \n\nfür Recht erkannt:\n\n11\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n12\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n13\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung \nvorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe vor der Voll- \nstreckung Sicherheit leistet.\n\n14\n\nT a t b e s t a n d :\n\n15\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer in E. \n. \nDer in E. berufstätige Kläger ist mit Nebenwohnsitz in der Luegstraße 9 in E. und \nmit Hauptwohnsitz in N. gemeldet. In seiner Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom \n20. November 2000 gab der Kläger die Wohnfläche mit 24 qm an. In einem mit \n„Stellungnahme und Widerspruch\" bezeichneten Zusatz gab er zusätzlich an, die Wohnung \nentspreche nicht § 49 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -BauO NRW -. Der \nKläger habe auch keinen Gestaltungsspielraum zur Vermeidung der \nZweitwohnungssteuerpflicht, da er die Regelungen des Melderechts einzuhalten habe. Weiter \nsei er in seinen Grundrechten aus den Artikeln 11, 12, 19 des Grundgesetzes - GG - verletzt, \nweil er die Wohnung ausschließlich berufsbedingt angemietet habe. Nach Vorlage des \nMietvertrages durch den Kläger, aus dem sich eine monatliche Nettokaltmiete von \n225,60 DM ergab, setzte der Beklagte mit Zweitwohnungssteuerbescheiden vom \n12. Dezember 2001 die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 1999 bis 2001 fest. Mit dem \nersten Bescheid wurden jeweils für die Jahre 1999 und 2000 324,00 DM und mit dem zweiten \nBescheid 324,00 DM für das Jahr 2001 festgesetzt. \n\n16\n\nDer Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er machte zur Begründung geltend, die \nFestsetzungsbescheide verletzten die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in \nder Stadt E. (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 23. April 1998 in der Fassung vom 30. \nNovember 1998 - ZwStS -. Der Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine \nsteuerpflichtige Zweitwohnung vorliege. Sofern der Beklagte die Steuerpflicht mit Bezug auf \n§ 2 Abs. 1. c) ZwStS begründe, sei dies nicht rechtmäßig, da der Kläger keine Wohnung im \nSinne von § 49 BauO NRW angemietet habe und er die Wohnung nicht zu Zwecken des \neigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie \ninnehabe, sondern ausschließlich aus beruflichen Gründen. Weiter verletzten die Bescheide \nden Kläger in seinen Grundrechten aus Artikel 11, 12 und 19 GG. Dies folge daraus, dass die \nausschließlich beruflich bedingten Wohnkosten des Klägers um den Steuersatz von \n12 Prozent erhöht würden. Weiter macht der Kläger die Verletzung von \nBundesverfassungsrecht durch die Festsetzungsbescheide geltend. Die Regelungen der ZwStS \ndürften ausschließlich Zwecke der persönlichen Lebensführung der \nZweitwohnungssteuerpflicht unterwerfen. Weiter müssten alle Inhaber von Zweitwohnungen \nunabhängig vom Meldestatus der Zweitwohnungssteuerpflicht unterworfen werden, was \noffensichtlich nicht der Fall sei. Die offensichtlichen Ziele des Satzungsgebers, höhere \nEinnahmen aus den Schlüsselzuweisungen des Landes zu erhalten, seien rechtsstaatswidrig. \nSchließlich habe der Kläger auch keinen Gestaltungsrahmen zur Vermeidung der \nZweitwohnungssteuerpflicht, da er auf Grund der melderechtlichen Bestimmungen seinen \nHauptwohnsitz nicht nach E. verlegen könne. \n\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2002 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück und führte aus: Die ZwStS sei rechtmäßig. Der Wohnungsbegriff des § 2 Abs. 3 \nZwStS sei geändert worden, so dass es auf die Voraussetzungen des § 49 BauO nicht mehr \nankomme. Die Aufnahme von Ausnahmetatbeständen - beispielsweise für Berufstätige - \nwürde zur Rechtswidrigkeit der ZwStS wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz \nführen. Die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten durch den Kläger sei nicht \nersichtlich. Das Melderecht mache klare Vorgaben, die einzuhalten seien; insofern könne der \nKläger bei der Anmeldung einer Wohnung nicht zwischen dem Status von Haupt- oder \nNebenwohnung wählen, um der Zweitwohnungssteuerpflicht zu entgehen. \n\n18\n\nDer Kläger hat am 28. Februar 2002 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt (sinngemäß),\n\n20\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 12. Dezember 2001 \nbezüglich der Veranlagungszeiträume von 1999 bis 2001 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar \n2002 aufzuheben.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr hält an seiner Auffassung zur Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuer fest. \nDie Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt sei im Rahmen einer \nAufwandssteuer ein sachfremdes Kriterium und hätte daher vom Satzungsgeber \nnicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Daher komme es bei der Steuerveranlagung \ndes Klägers auch nicht darauf an, aus welchen Gründen er die Zweitwohnung \nangemietet habe. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nvom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, \n§101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n27\n\nNach Auslegung des klägerischen Antrags (§ 88 VwGO) ergibt sich als Streitgegenstand \nim vorliegenden Verfahren die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer für die \nJahre 1999 bis 2001 durch zwei Bescheide des Beklagten vom 12. Dezember 2001. Das ergibt \nsich aus der Bezugnahme des Klägers in der Klageschrift auf den Widerspruchsbescheid vom \n21. Februar 2002, mit dem über den Widerspruch gegen die beiden genannten \nSteuerbescheide entschieden worden ist. Auch der Beklagte geht in seinem Schriftsatz vom \n4. Februar 2003 von dem so verstandenen Streitgegenstand aus. Dem steht nicht entgegen, \ndass der Kläger in seiner Klageschrift lediglich die „Aufhebung des \nZweitwohnungssteuerbescheides\" in der Einzahl beantragt und den Streitwert mit 324,00 DM \nangibt. Die Angabe des Streitwertes mit 324,00 DM lässt sich nämlich dadurch erklären, dass \nder Kläger damit (zutreffend) den Jahresbetrag bezeichnen will, ohne zu bedenken, dass sich \nder Streitwert bei der Anfechtung von drei Veranlagungszeiträumen verdreifacht.\n\n28\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n29\n\nDie angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 12. Dezember 2001 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\nErmächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist § 7 Abs. 1 Satz 1 \nin Verbindung mit § 1 ZwStS .\nEin Verstoß dieser Ermächtigungsgrundlage gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. \nDie ZwStS ist mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - KAG NRW -, des Grundgesetzes sowie europarechtlichen Vorschriften vereinbar, \nwie die Kammer mit Grundsatzurteil vom 5. Dezember 2002 (16 K 386/01) entschieden hat. \nDaran wird auch nach Würdigung der vom Kläger vorgebrachten Argumente weiter \nfestgehalten.\n\n30\n\nSoweit der Kläger vorbringt, das Innehaben einer Wohnung, die ausschließlich zu \nErwerbszwecken angemietet werde, drücke nicht besondere wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit aus, so dass eine Aufwandssteuer insoweit nicht ansetzen dürfe, ist in der \nRechtsprechung entschieden, dass als ausschlaggebendes Kriterium für die wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit der Konsum zu Grunde zu legen ist, der sich im Fall der \nZweitwohnungssteuer als örtlicher Aufwandssteuer im Innehaben einer Zweitwohnung \nausdrückt. Daher darf typisierend auf das bloße Innehaben einer Zweitwohnung als Aufwand \nabgestellt werden. \n\n31\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss \nvom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, \nS. 325 ff. (S. 346 ff.); BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 \n- 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; \nOVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, \nNVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 44); VG Gelsenkirchen, Urt. \nvom 05.12.2002 - 16 K 386/01 -.\n\n32\n\nAuch wenn die Zweitwohnungssteuer die im Innehaben einer Zweitwohnung typischer \nWeise erhöhte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erfasst, kann es im Einzelfall zu \npersönlichen oder auf Sachgründen beruhende Härten kommen. In diesem Fall stehen die \nallgemeinen, steuerrechtlichen Verfahren nach den §§ 163 222, 223, 227 AO (in Verbindung \nmit § 12 Abs. 1 Nr. 4. b), 5. a) KAG NRW) zur Verfügung, die im konkreten Fall zur \nFestsetzung der Steuer auf Null, zur Nichterhebung oder zur Stundung der Steuerforderung \nführen können.\n\n33\n\nVG Gelsenkirchen, Urt. vom 05.12.2002 - 16 K 386/01 - \nS. 28 f.\n\n34\n\nDie Verletzung von Grundrechten durch die ZwStS liegt ersichtlich nicht vor. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urt. vom 12. April 2000 - 11 C 12/99 -, BVerwGE 111, \nS. 122\n\n36\n\nDurch Mehraufwendungen, die durch das Innehaben von zwei oder mehr Wohnungen \nentstehen, beispielsweise auch durch eine staatliche Besteuerung, ist das Grundrecht auf \nFreizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 11 Abs. 1 GG) nicht berührt.\nGleiches gilt für die Berufsfreiheit in der Variante der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. \n1 GG) . Die Entstehung von Aufwendungen, die in erster Linie für die Anmietung einer \nweiteren Wohnung neben der Hauptwohnung und dann möglicher Weise weiter durch die \nErhebung einer Zweitwohnungssteuer anfallen, ist nicht geeignet, einen für den Schutzbereich \ndes Art. 12 Abs. 1 GG relevanten staatlichen Eingriff zu begründen.\nDa bereits der Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit und der Berufsfreiheit nicht \nberührt ist, kommt auch ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 GG (Wesensgehaltgarantie der \nGrundrechte) nicht in Betracht.\n\n37\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers trifft die Zweitwohnungssteuerpflicht alle \nZweitwohnungsinhaber unabhängig von ihrem melderechtlichen Status. Die ZwStS \ngewährleistet sowohl in rechtlicher, als auch in faktischer Hinsicht die Gleichmäßigkeit der \nBesteuerung.\n\n38\n\nVG Gelsenkirchen, Urt. vom 05.12.2002 - 16 K 386/01 - \nS. 21 f.\n\n39\n\nDass die Einführung der Zweitwohnungssteuer durch den Beklagten finanzpolitisch motiviert \nist, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Nichtigkeit der ZwStS. Die Einführung \nvon Steuern entspringt stets wenigstens auch finanzpolitischen Motiven. Die Steuer hat dabei \nLenkungsfunktion im Hinblick auf die Gemeindefinanzierung, d.h. durch eine gerechte \nSteuerbelastung soll ein bestimmtes Gemeinwohlverhalten der Steuerpflichtigen stimuliert \nwerden. Eine solche Lenkungsfunktion ist grundsätzlich zulässig und auch hier nicht zu \nbeanstanden, weil die Stadt E. die Schranken einer solchen Funktion nicht überschritten \nhat.\n\n40\n\nVG Gelsenkirchen, Urt. vom 05.12.2002 - 16 K 386/01 - \nS. 14); Vgl. auch Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Auflage Köln \n2002, § 4 Rn 21.\n\n41\n\nDass der Kläger keine Möglichkeit hat, der Zweitwohnungssteuerpflicht zu entgehen, da \ner nach seinem Vortrag an die Vorgaben des Melderechts gebunden sei, führt nicht zur \nNichtigkeit der Rechtsgrundlage. Im Gegenteil ist Rechtmäßigkeitserfordernis gerade die \nGleichmäßigkeit der Besteuerung aller Inhaber von Zweitwohnungen (s.o.). Die Anknüpfung \nan das Melderecht im Rahmen der Bestimmung einer Zweitwohnung ist dabei nicht zu \nbeanstanden.\n\n42\n\nAuch die Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers nach den Bestimmungen der \nZwStS sind erfüllt. Nach § 1 setzt die Stadt E. die Zweitwohnungssteuer für das \nInnehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet E. durch Bescheid fest. \nFür das Innehaben im Sinne der ZwStS ist die tatsächliche Verfügungsgewalt über die \nWohnung und das Zustehen eines Verfügungsrechts Voraussetzung.\n\n43\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urt. vom 05.12.2002 - 16 K \n386/01 -\n\n44\n\nDer Kläger ist als Mieter der Wohnung und damit als Verfügungsberechtigter Inhaber im \nvorgenannten Sinne.\n\n45\n\nBei der Wohnung handelt es sich um eine Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 3 ZwStS, der \neine Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, erfordert. Soweit \nder Kläger vorträgt, seine Wohnung entspreche nicht den Vorgaben des § 49 Bauordnung \nNordrhein-Westfalen, kommt es darauf nicht an, da der Verweis auf die Vorschrift der \nBauordnung nur in der bis zum 5. Dezember 1998 geltenden Fassung der ZwStS enthalten \nwar, hier aber streitgegenständlich die Steuerpflicht des Klägers erst ab dem 1. Januar 1999 \nist.\nDer objektive Tatbestand für die Zweitwohnungssteuerpflicht ist in der Variante des § 2 Abs. \n1 Buchstabe a) ZwStS erfüllt. Danach ist Voraussetzung, dass die Wohnung dem \nSteuerpflichtigen als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - MG NRW - dient. Hierfür enthält § 2 Abs. 4 ZwStS eine Legaldefinition: Eine \nWohnung dient danach als Nebenwohnung im Sinne des MG NRW, wenn sie von einer dort \nmit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Dass der Kläger in dem hier \nmaßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 mit Nebenwohnsitz für \ndiese Wohnung in E. gemeldet war, steht dabei fest. \nAuf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Buchstabe c) ZwStS kommt es damit - \nentgegen der Ansicht des Klägers - nicht an. \n\n46\n\nDie persönliche Steuerpflicht des Klägers als Inhaber der Zweitwohnung ergibt \nsich aus § 3 ZwStS.\nDie Berechnung und Festsetzung der Steuer ist, ausgehend von der für die \nWohnung zu zahlenden Nettokaltmiete, vgl. § 4 Abs. 1 ZwStS, fehlerfrei erfolgt. Die \nnach § 7 Abs. 2 ZwStS bei der Festsetzung der Steuer vorzunehmende Rundung ist \nnicht zu beanstanden. \n\n47\n\nDanach ist die Klage abzuweisen.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n49\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur \nzuzulassen, wenn\n1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des \nBundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht \noder\n5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend \ngemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\nDie Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich \nbeim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu \nbeantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.\nIm Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag \nauf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n50\n\nBeschluss:\nDer Streitwert wird auf 972,00 DM (496,98 Euro) festgesetzt.\n\n51\n\nGründe:\nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei ist die Gesamtsumme der für den \nstreitgegenständlichen Veranlagungszeitraum festgesetzten Steuer, mithin 3 mal \n324,00 DM, anzusetzen.\n\n52\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes \nfünfzig Euro übersteigt.\n\n53\n\nDie Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, \n45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich \noder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Über die \nBeschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nMünster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-05-15/16-k-941-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-05-15/16-k-941-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292639","retrieved":"2026-07-09 03:13:28.876082+00:00"}}