{"status":"available","doknr":"OLD292667","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0514.10K4027.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-05-14","aktenzeichen":"10 K 4027/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin beruft sich auf Rechte am unbebauten Grundstück Gemarkung \nC. , Flur 11, Flurstück 1168 (D. Straße 170) in I. . Als Eigentümerin des \nGrundstücks ist im Grundbuch des Amtsgerichts I. die M. H. \nGmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Bochum seit dem 16. Juli 1997 \neingetragen. Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich angrenzenden \nGrundstücks Gemarkung C. , Flur 11, Flurstück 276 ( x 41), auf dem sich ihr \nBetriebsgelände befindet. Das Grundstück der Beigeladenen wurde bei Anlage des \nBetriebshofs Anfang der Sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts in Richtung auf \ndie nördliche Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin angeschüttet und dort \nmit einer Stützwand aus Stahlbeton abgefangen. Der Höhenunterschied des \nBetriebsgeländes der Beigeladenen zum Grundstück der Klägerin beträgt zwischen \n1,70 Meter und 3,50 Meter. \n\n3\n\nUnter dem 21. September 2000 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die \nErteilung einer Baugenehmigung für die Teilerneuerung der Stahlbeton-Stützwand. \nIn der beigefügten Baubeschreibung gab sie an, die Stützwand habe sich auf einer \nLänge von ca. 20 Metern im mittleren Bereich zwischen den Trennfugen um ca. 10 \ncm nach außen geneigt. Dieses Teilstück müsse nach gründlicher Prüfung erneuert \nwerden. Der abgefangene Höhenunterschied-Gelände/Gelände- betrage ca. 2,20 \nMeter. Unter dem 22. Februar 2001 übersandte die Beigeladene dem Beklagten den \nerbetenen Prüfbericht des Prüfingenieurs für Baustatik Prof. Dr. T. , der unter \ndem 11. Dezember 2000 weiterhin bescheinigte, dass die geprüften \nStandsicherheitsnachweise für das Bauvorhaben vollständig und richtig seien. \nWeiterhin übersandte die Beigeladene eine Skizze, aus der sich ergibt, dass das \nFundament der Stützwand und deren oberer Abschluss bis an die \nGrundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin heranreichen. Die Höhe der \nStützwand beträgt 2,30 Meter gemessen von der Geländeoberfläche. Mit Bescheid \nvom 02. März 2001 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die begehrte \nBaugenehmigung. \n\n4\n\nDie Klägerin legte am 17. Mai 2001 gegen die ihr nicht bekannt gegebene \nBaugenehmigung Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die \nGenehmigung verstoße gegen § 6 BauO NRW. Die Stützwand solle an der Grenze \nerrichtet werden und halte den erforderlichen Abstand nicht ein. Sie sei auch nicht \nals Einfriedung anzusehen, halte im übrigen auch das Höhenmaß einer Einfriedung \nvon max. 2,00 Meter nicht ein. Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung B. \ndurch Widerspruchsbescheid vom 01. August 2001 zurück. Zur Begründung gab sie \nan, die streitige Stützwand bewirke keine Rechtsveränderung zu Lasten der Klägerin, \ndie Stützwand werde in ihrer Höhe wie auch in ihrer Beschaffenheit nicht verändert, \nes handele sich um eine bloße Instandhaltungsmaßnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 \nBauO NRW. Etwaige Nachbarrechte, die bei der erstmaligen Errichtung der \nStützmauer hätten geltend gemacht werden können, seien verwirkt. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 31. August 2001 Klage erhoben.\n\n6\n\nSie macht geltend, sie sei im Besitz einer eigentümergleichen Stellung an dem \nGrundstück Gemarkung C. , Flur 11, Flurstück 1168 (D. Straße 170) und sei \ndeshalb klagebefugt. Die M. GmbH & Co. KG habe vor längerer Zeit bereits eine \nvertragliche Vereinbarung mit ihr abgeschlossen, dass sie zu jedem Zeitpunkt die \nEigentümerstellung dieser Grundstücksflächen übernehmen könne. Zur Absicherung \nsei treuhänderisch dem Steuerberater der beiden Firmen, Herrn S. , eine \nAuflassungsvormerkung eingeräumt worden. Herr S. sei befugt, die Rechte aus \nder Auflassungsvormerkung geltend zu machen bzw. unmittelbar eine Übertragung \nauf die Klägerin zu verlangen. Dieses gleiche Recht ergebe sich auch aus der \nunmittelbar zwischen der M. GmbH & Co. KG und der Klägerin \nabgeschlossenen Vereinbarung. Im übrigen verweist die Klägerin im wesentlichen \nauf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nBeklagten zur Teilerneuerung einer Stahlbeton-Stützwand \nvom 02. März 2001 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung B. vom 01. August 2001 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr macht geltend, das Vorhaben der Beigeladenen löse keine Abstandfläche aus. \nEs handele sich um eine bloße Instandsetzungsmaßnahme. Sie betreffe weniger als \n1/3 der gesamten Wand an der Grenze zum Grundstück der Klägerin, die Statik der \ngesamten Wand müsse nicht überprüft werden. Die Beigeladene könne sich insoweit \nauf Bestandsschutz berufen. \n\n12\n\nDie Beigeladene beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie rügt die Klagebefugnis der Klägerin und verweist insoweit auf deren \nmangelnde Eigentümerstellung am Grundstück D. Straße 170 in I. . Im \nübrigen vertritt auch sie die Auffassung, dass es sich bei der durchgeführten \nBaumaßnahme um eine bloße Instandhaltungsmaßnahme handele und ein Verstoß \ngegen § 6 BauO NRW deshalb nicht vorliege.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung B. Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg, weil sie nicht zulässig ist. \n\n17\n\nDie Klägerin ist nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Sie kann nicht \ngeltend machen, durch die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 2. \nMärz 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 1. \nAugust 2001 im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO in ihren subjektiven Rechten verletzt \nzu sein. Vom personellen Schutzbereich der Schutznormen des Baurechts werden \nnur dinglich Berechtigte erfasst. In erster Linie sind dies die zivilrechtlichen \nEigentümer eines benachbarten Grundstücks oder diejenigen, die in \neigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sind, wie \nErbbauberechtigte, Nießbraucher und durch Vormerkung gesicherte \nGrundstückskäufer, auf die bereits Besitz, Nutzungen und Lasten übergegangen \nsind,\n\n18\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Oktober \n1982 -4 C 51.79-, BRS 39 Nr. 176; Urteil vom 11. Mai 1989 \n-4 C 1.88-, BRS 49 Nr. 184; Wahl/Schütz in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rz \n143 m.w.N.\n\n19\n\nWer sich hingegen auf ein bloßes obligatorisches Recht an einem Grundstück \nberuft, kann aus dieser Rechtsposition keinen Abwehranspruch gegen die einem \nNachbarn erteilte Baugenehmigung ableiten. Denn er hat die Möglichkeit, diese \nRechtsposition im Innenverhältnis gegenüber seinem Vertragspartner geltend zu \nmachen, \n\n20\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Mai \n1989, a.a.O; Beschluss vom 20. April 1998 -4 B 22.98-, \nNVwZ 1998, 956.\n\n21\n\nGemessen an diesen Grundsätzen, ist die Klägerin hier nicht befugt, die \nstreitigen Bescheide des Beklagten und der Bezirksregierung anzufechten. Es steht \nausweislich des vorgelegten Grundbuchauszugs des Amtsgerichts I. Blatt 14580 \nfest, dass sie nicht Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 11, \nFlurstück 1168 ist. Ebensowenig ist sie nach ihrem eigenen Vortrag in \neigentumsähnlicher Weise an diesem Grundstück dinglich berechtigt. Die Klägerin \nbehauptet, ohne dies allerdings durch Vorlage entsprechender Dokumente zu \nbelegen, die M. GmbH & Co. KG habe vor längerer Zeit eine vertragliche \nVereinbarung mit ihr abgeschlossen, dass sie zu jedem Zeitpunkt die \nEigentümerstellung dieser Grundstücksflächen übernehmen könne. Zur Absicherung \nsei treuhänderisch dem Steuerberater der beiden Firmen, Herrn S. , eine \nAuflassungsvormerkung eingeräumt worden. Dieser sei befugt, die Rechte aus der \nVormerkung geltend zu machen bzw. unmittelbar eine Übertragung auf sie -die \nKlägerin- zu verlangen. Das gleiche Recht ergebe sich auch aus der unmittelbar \nzwischen der M. GmbH & Co. KG und ihr -der Klägerin- abgeschlossenen \nVereinbarung. Unterstellt man diese Behauptungen zugunsten der Klägerin als wahr, \nso mögen der Vormerkungsberechtigte S. bzw. die M. GmbH & Co. KG als \nEigentümern des Grundstücks D. Straße 170 die streitigen Bescheide des \nBeklagten und der Bezirksregierung B. anfechten können. Nach dem \nSachvortrag der Klägerin hat sie selbst allerdings lediglich schuldrechtliche \nAnsprüche gegenüber der M. GmbH & Co. KG bzw. gegenüber dem \nVormerkungsberechtigten S. . Derartige lediglich obligatorische Rechte stehen der \ndinglichen Berechtigung nicht gleich, vermitteln der Klägerin insbesondere kein \nAnwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit \n(§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, da sie als notwendig Beigeladene am Verfahren \nbeteiligt ist und sich im übrigen durch die Stellung eines Sachantrags einem \nKostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. \n\n23\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz \n1 VwGO liegen nicht vor. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-05-14/10-k-4027-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-05-14/10-k-4027-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292667","retrieved":"2026-07-09 03:13:31.260453+00:00"}}