{"status":"available","doknr":"OLD292666","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0514.10K2648.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-05-14","aktenzeichen":"10 K 2648/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Die Klägerin beabsichtigte auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 11, \nFlurstück 1168 (D. Straße 170) in I. 8 Doppelhaushälften mit je einem Pkw-\nEinstellplatz zu errichten. Das Grundstück ist unbebaut und weist eine Länge von ca. \n66 Meter und eine Breite von ca. 42 Meter auf. Das Grundstück wird im Norden von \nWohnbebauung entlang der D. Straße begrenzt, nach Osten stößt es an einen \nim Eckbereich der D. Straße und der L.----straße errichteten SB-Supermarkt mit \nvorgelagerten Stellplätzen. Nach Westen schließt sich an das Grundstück der \nKlägerin eine unbebaute Grundstücksfläche an, südlich grenzt es an das Grundstück \nx. 41, auf dem sich das Betriebsgelände der Firma T. I. - GmbH (x. ) \nbefindet. Die Grundstücksflächen liegen nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans.\n\n2\n\nDas Grundstück der x. wurde bei Anlage des Betriebshofs Anfang der sechziger \nJahre des vorigen Jahrhunderts in Richtung auf die nördliche Grundstücksgrenze \nzum Grundstück der Klägerin angeschüttet und dort mit einer Stützwand aus \nStahlbeton abgefangen. Der Höhenunterschied des Betriebsgeländes der x. zum \nGrundstück der Klägerin beträgt zwischen 1,70 Meter und 3,50 Meter. Die x. hat auf \ndem Betriebsgrundstück einen Komplex aneinander gebauter Hallen errichtet. Der \nBaukomplex besteht neben einer Inspektionshalle und einer Werkstatthalle aus \nHallen zum Abstellen der Busse. Im Januar 1999 verfügte die x. über 53 \nLinienbusse, von denen sie täglich 48 regelmäßig einsetzte. Die Fahrzeuge verließen \ndas Gelände morgens zwischen 03.30 Uhr und 07.00 Uhr. Ungefähr 10 Fahrzeuge \nwurden nur in den morgendlichen Spitzenzeiten eingesetzt. Die anderen Busse \nkehrten ab ca. 20.00 Uhr auf den Betriebshof zurück, das letzte Fahrzeug gegen \n01.00 Uhr. Das Betriebsgrundstück der x. verfügt über eine im Süden zur Straße x. \ngelegene Zufahrt. Die zurückkehrenden Fahrzeuge fahren zunächst in die \nInspektionshalle, wo sie gewaschen, gewartet und betankt werden. Sie verlassen \ndann diese Halle und fahren von dort gegebenenfalls in die Werkstatthalle, \nansonsten in eine der Abstellhallen. Die Einfahrt in die Inspektionshalle befindet sich \nan der Südseite des Gebäudes, die Ausfahrt aus ihr und die Einfahrten in die \nWerkstatt und die Abstellhallen liegen an der Nordseite des Gebäudekomplexes. Der \nAbstand zwischen diesen Hallen und der nördlichen Grundstücksgrenze zum \nGrundstück der Klägerin hin beträgt ca. 20 Meter. Die der x. erteilten \nBaugenehmigungen sehen vor, dass durch geeignete technische Maßnahmen \nsicherzustellen ist, dass die vom Gesamtbetrieb einschließlich des \nKraftfahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgrundstück verursachte Lärmeinwirkung \nbezogen auf die Wohnhäuser L.----straße 117 - 129 und D. Straße 156-168 die \nImmissionsrichtwerte für Mischgebiete nicht überschreitet. \n\n3\n\nDer Beklagte erteilte der Klägerin für ihr Bauvorhaben unter dem 17. Juli 1997 \nantragsgemäß einen Bauvorbescheid, wobei dieser zuließ, dass 2 \nDoppelhaushälften bis auf 9 Meter an das Betriebsgrundstück der x. heranrückten. \nDer Beklagte erteilte ferner der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Bescheiden vom \n10. März 1998 jeweils eine Teilbaugenehmigung für Erd- und Fundamentarbeiten. \nWeiterhin erteilte er der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 26. März 1998 8 \nBaugenehmigungen für die Errichtung je einer Doppelhaushälfte mit einem Pkw-\nStellplatz. Ferner genehmigte er der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Bescheid \nvom 09. April 1998 die Errichtung einer Schallschutzwand entlang der Grenze zum \nGrundstück der x. . Die Schutzwand sollte in einer Länge von 55 Metern auf Stützen \nerrichtet werden und 2 Meter über das Gelände des Betriebshofs der x. \nhinausragen. Die Oberkante der Schallschutzwand lag in der Höhe der Oberkante \nder Fenster im Dachgeschoss der genehmigten Doppelhaushälften. Die \nBaugenehmigungen für die Errichtung der Wohnhäuser enthielten jeweils die \nAuflage, dass bis zur Nutzung des Gebäudes die Lärmschutzwand zu erstellen sei. \nUnter dem 22. Juni 1998 erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin \nschließlich 8 Nachtragsgenehmigungen für die Unterkellerung der jeweiligen \nBaukörper. \n\n4\n\nNachdem die Baugenehmigung für eine der Doppelhaushälften der x. bekannt \ngegeben worden war, legte diese am 27. Mai 1998 unter dem Betreff „Neubau von 8 \nEinfamiliendoppelhaushälften mit je einem Pkw-Stellplatz\" gegen die \nBaugenehmigung Widerspruch ein. Ferner suchte sie beim erkennenden Gericht um \ndie Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Sie machte geltend, wegen der \nheranrückenden Wohngebäude an ihr Betriebsgrundstück müsse sie künftig mit \nEinwendungen von Nachbarn gegen ihren Betrieb und mit behördlich verfügten \nEinschränkungen desselben rechnen. Die Schallschutzwand werde ihre Wirkung \nverfehlen, zumal ihre Errichtung gegen das Abstandflächenrecht verstoße. Das \nGericht ordnete durch \nBeschluss vom 29. Oktober 1998 (10 L 3031/98) die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der x. gegen die 8 Baugenehmigungen zur Errichtung je einer \nDoppelhaushälfte an und lehnte den Antrag im übrigen - soweit es die Genehmigung \nzur Errichtung der Lärmschutzwand betraf - ab. Die zugelassene Beschwerde des \nBeklagten wies das OVG NRW durch Beschluss vom 02. Februar 1999 (10 B \n2558/98) zurück. Zur Begründung wies es darauf hin, das Vorhaben der Klägerin \nbzw. ihrer Rechtsvorgängerin füge sich sehr wahrscheinlich nicht im Sinne von § 34 \nAbs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es nicht die gebotene \nRücksichtnahme auf das angrenzende Betriebsgrundstück der x. walten lasse. Das \nVorhaben setze sich schädlichen Umwelteinwirkungen durch den vorhandenen \nBetrieb der x. aus, insbesondere Lärm, aber auch Luftverunreinigungen, wie sie \ndurch die Abgase der Omnibusse verursacht würden. Der Beklagte half dem \nWiderspruch der x. vom 27. Mai 1998 und deren Widerspruch vom 14. September \n1998 gegen den der Klägerin erteilten Vorbescheid nicht ab und legte beide \nWidersprüche der Bezirksregierung B. zur Entscheidung vor. Diese schloss sich \nder planungsrechtlichen Beurteilung des OVG NRW gemäß dessen Beschluss vom \n02. Februar 1999 an und wies den Beklagten durch Verfügung vom 27. Oktober \n1999 an, die der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin erteilten Genehmigungen \naufzuheben. \n\n5\n\nNach Anhörung der Klägerin hob der Beklagte mit Bescheiden vom 27. und vom \n30. März 2000 den Bauvorbescheid vom 17. Juli 1997, die Teilbaugenehmigungen \nfür Erd- und Fundamentarbeiten vom 10. März 1998, die Baugenehmigungen vom \n26. März 1998, die Genehmigung zur Errichtung der Lärmschutzwand vom 09. April \n1998 und die Nachtragsgenehmigungen zur Unterkellerung der Baukörper vom 22. \nJuni 1998 auf der Grundlage von § 48 VwVfG NRW zurück. Er begründete seine \nEntscheidung damit, dass die Genehmigungen das Gebot der Rücksichtnahme zum \nangrenzenden Betriebsgrundstück der Firma x. verletzen würden. Die den \nGenehmigungen zugrunde liegenden Lärmrichtwerte könnten nur bei unveränderter \nBetriebsführung eingehalten werden. Die x. müsste entweder auf die Intensivierung \nihres Betriebes oder seine organisatorische Änderung verzichten oder aber ihrerseits \nkostenintensive Lärmschutzmaßnahmen ergreifen. Die Rücknahme der \nBaugenehmigung vom 09. April 1998 betreffend die Schallschutzwand begründete \nder Beklagte damit, dass ein Verstoß gegen die nachbarschützende Bestimmung des \n§ 6 BauO NRW vorliege. Die Schallschutzwand halte die notwendige Abstandfläche \nzum Grundstück der x. nicht ein. \n\n6\n\nDie Klägerin legte Widerspruch ein und machte geltend, die I1. dürfe ihren \nBetrieb schon jetzt nicht erweitern, da sie Rücksicht auf die umliegende \nWohnbebauung an den Straßen An der Linde, L.----straße und D. Straße zu \nnehmen habe. Die genehmigte Schallschutzwand stelle sicher, dass keine \nunzulässigen Lärmbeeinträchtigungen auftreten würden. Aus dem insoweit \neingeholten Gutachten des Rheinisch-Westfälischen TÜV vom 18. März 1997 ergebe \nsich, dass unter Berücksichtigung der konzipierten Lärmschutzwand der \nNachtrichtwert von 45 dB(A) nicht überschritten werde und auch einzelne \nSpitzenpegel, die den Richtwert um mehr als 20 dB(A) überschritten, nicht zu \nerwarten seien. Die Klägerin wies ferner auf Nachbarbeschwerden gegen den \nBetrieb der x. hin. Das Staatliche Umweltamt Hagen teilte der Bezirksregierung \nunter dem 07. Dezember 2000 mit, dass diese Beschwerden inzwischen \nzurückgenommen worden seien. Mit Bescheid vom 16. Mai 2001 wies die \nBezirksregierung den Widerspruch der Klägerin zurück. Dazu verwies sie im Kern auf \ndie Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führte ergänzend aus, das \nVorhaben der Klägerin verletze das Gebot der Rücksichtnahme um so mehr, weil die \ngeplante Lärmschutzwand aus bauordnungsrechltichen Gründen nicht verwirklicht \nwerden könne.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 08. Juni 2001 Klage erhoben. \n\n8\n\nSie macht geltend, die Rücknahmebescheide des Beklagten seien schon \nunbestimmt, im übrigen aber auch ermessensfehlerhaft, weil keine Bestimmung über \ndie zeitliche Wirkung der Rücknahme getroffen worden sei. Die Rücknahmen seien \nauch ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte von falschen Tatsachen ausgehe. In der \nUmgebung des Betriebes der x. seien heute schon empfindliche Nutzungen \nvorhanden, durch das neu hinzukommende Vorhaben seien keine zusätzlichen \nImmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zu besorgen. Schon heute würde durch \nden Betriebshof der x. . der für Mischwerte anzusetzende Immissionsrichtwert von \n45 dB(A) nachts an der Wohnbebauung an der D. Straße Nr. 164 überschritten. \nDie Geräuschimmissionen des Betriebshofs erreichten dort nach der Berechnung \ndes Rheinisch-Westfälischen TÜV vom 22. Februar 1999 ohne Schallschirm und \nohne die geplante Wohnbebauung nachts einen Immissionspegel von 47,1 \ndB(A).\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\ndie Bescheide des Beklagten vom 27. März 2000 und vom \n30. März 2000 betreffend die Rücknahme von \nTeilbaugenehmigungen, Baugenehmigungen, \nNachtragsgenehmigungen und einen Bauvorbescheid für \ndas Grundstück Gemarkung C. , Flur 14, Flurstück 1168 \n(D. Straße 170 a-h in I. ) und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 16. \nMai 2001 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, auf den Inhalt der Verfahrensakte 10 L 3031/98 und auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung \nB. Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie zulässige Anfechtungsklage der Klägerin ist nicht begründet. Die \nangefochtenen Rücknahmebescheide des Beklagten und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung B. vom 16. Mai 2001 sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\n1. Das Gericht hat zunächst keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des \nBescheides des Beklagten vom 30. März 2000, mit dem die der Rechtsvorgängerin \nder Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 9. April 1998 für die Errichtung einer \nSchallschutzwand zurückgenommen worden ist.\n\n16\n\nDieser Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nNRW. \n\n17\n\nDer Rücknahmebescheid ist entgegen der Ansicht der Klägerin hinreichend \nbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Wird eine Baugenehmigung mit der \nBegründung zurückgenommen, sie sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, ist \nmangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die \nRücknahme „ex tunc\" erfolgt ist; dies gilt umso mehr, wenn die Rücknahme \nveranlasst ist durch einen Nachbarwiderspruch, der als begründet gewertet wird, \n\n18\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. April 2002 -7 B 326/02-, \nBauR 2002, 1746. \n\n19\n\nGemessen daran hat das Gericht keine Zweifel, dass der Beklagte die \nRücknahme der Baugenehmigung vom 9. April 1998 hier mit Wirkung für die \nVergangenheit ausgesprochen hat. Die Rücknahme ist erfolgt auf den \nNachbarwiderspruch der I1. hin, den der Beklagte -wenn auch erst nach Weisung \nder Bezirksregierung B. - als begründet angesehen hat. Irgendwelche \nAnhaltspunkte dafür, dass die Rücknahme hier nicht „ex tunc\" sondern mit Wirkung \nfür einen späteren Zeitpunkt erfolgen sollte, bestehen nicht, solche sind auch von der \nKlägerin nicht aufgezeigt worden. \n\n20\n\nDie Voraussetzungen für eine Rücknahme der Baugenehmigung vom 9. April \n1998 zur Errichtung einer Schallschutzwand auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz \n1 VwVfG NRW liegen vor. Der Beklagte hat diese Baugenehmigung rechtswidrig \nerteilt. Diese Genehmigung steht mit der nachbarschützenden Bestimmung des § 6 \nAbs. 10 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 bis 9 BauO NRW nicht in Einklang. Von der \ngenehmigten Schallschutzwand gehen nach ihrer Dimension Wirkungen wie von \neinem Gebäude aus. Vor dieser Schallschutzwand wird die erforderliche \nAbstandfläche zum Grundstück der I1. hin nicht eingehalten. Die Errichtung der \nSchallschutzwand ist auch nicht auf der Grundlage von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 \nBauO NRW ohne eigene Abstandfläche zulässig. Dies folgt schon daraus, dass auf § \n6 Abs. 11 in der Bestimmung des § 6 Abs. 10 BauO NRW nicht verwiesen wird. Im \nübrigen handelt es sich bei der genehmigten Schallschutzwand auch nicht um eine \n„geschlossene Einfriedung\" im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW,\n\n21\n\nvgl. dazu nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNRW, \n§ 65 (Stand: Februar 2003) Rz 89 m.w.N.\n\n22\n\nIst die Baugenehmigung vom 9. April 1998 damit rechtswidrig, so ist der Beklagte \nan deren Rücknahme nicht durch die Einschränkungen von § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG \nNRW gehindert. Diese Einschränkungen gelten gemäß § 50 VwVfG NRW nicht, \nwenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden \nist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage \nabgeholfen wird. So liegt der Fall hier. Wie das erkennende Gericht in seinem \nBeschluss vom 29. Oktober 1998 (10 L 3031/98) und das OVG NRW im Beschluss \nvom 2. Februar 1999 (10 B 2558/98) schon ausgeführt haben, richtete sich der \nWiderspruch der I1. vom 27. Mai 1998 auch gegen die Baugenehmigung vom 9. \nApril 1998. Die Rücknahme des Beklagten ist weiterhin während des von der I1. \nbetriebenen Widerspruchsverfahrens erfolgt. Durch die Aufhebung der \nBaugenehmigung ist schließlich dem Widerspruch der I1. im Sinne von § 50 VwVfG \nNRW abgeholfen worden. Es kann offenbleiben, ob die Anwendung von § 50 VwVfG \nNRW voraussetzt, dass der erhobene Widerspruch oder die Klage zulässig und \nbegründet sein muss, \nzum Meinungsstand vgl. nur Sachs in \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, \n§ 50 Rz 98 ff. m.w.N.\n\n23\n\nDer Widerspruch der I1. gegen die Baugenehmigung vom 9. April 1998 war \nhier zulässig und auch begründet. Insbesondere hat die I1. ihr \nNachbarabwehrrecht nicht dadurch verwirkt, dass sie selbst eine \nabstandflächenwidrige Stützmauer an der Grenze zum Grundstück D. Straße \n170 errichtet hat. Hält der Eigentümer eines bebauten Grundstücks mit seinem \nGebäude oder mit anderen baulichen Anlagen, die Abstandflächen auslösen können, \ndie für ihn maßgeblichen Abstandregelungen selbst nicht ein, bedeutet dies nicht, \ndass er sich nicht mehr gegen die Verletzung von Abstandflächenvorschriften durch \neinen Nachbarn zur Wehr setzen kann. Er braucht etwa solche Verletzungen von \nAbstandvorschriften durch die Nachbarbebauung nicht zu dulden, die sein \nGrundstück stärker beeinträchtigten als sein eigener Rechtsverstoß das \nNachbargrundstück beeinträchtigt,\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 -10 A \n1402/98-, BauR 2002, 295; Beschluss vom 15. Februar \n1996 -7 B 3431/95-, BRS 58 Nr. 106.\n\n25\n\nGemessen daran musste die I1. hier nicht hinnehmen, dass vor der \ngenehmigten Schallschutzwand die erforderliche Abstandfläche zu ihrem Betriebshof \nnicht eingehalten wird. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 9. April 1998 hat \neinen deutlich stärkeren Abstandflächenverstoß zur Folge, weil sie eine \nSchallschutzwand zuläßt, die auf 55 m Länge 2 m über das Gelände des \nBetriebshofs der I1. hinausragt,\n\n26\n\nvgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1999 \n-10 B 2558/98- (Blatt 14 des Beschlussabdrucks). \n\n27\n\nDas nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eröffnete Ermessen zur Rücknahme \nder Baugenehmigung vom 9. April 1998 ist hier auf Null reduziert, da der \nWiderspruch der I1. -wie ausgeführt- zulässig und begründet war,\n\n28\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 8. November 2001 -4 C 18.00-, \nZfBR 2002, 364. \n\n29\n\nDie Rücknahme ist auch zu Recht gegenüber der Klägerin als \nRechtsnachfolgerin der inzwischen insolventen Genehmigungsempfängerin \nausgesprochen worden. \n\n30\n\n2. Auch die Bescheide des Beklagten vom 27./30. März 2000, mit denen die der \nRechtsvorgängerin der Klägerin erteilten Teilbaugenehmigungen für Erd- und \nFundamentarbeiten vom 10. März 1998, die Baugenehmigungen vom 26. März 1998 \nzur Errichtung von je einer Doppelhaushälfte mit einem Pkw-Einstellplatz und die \nNachtragsgenehmigungen zur Unterkellerung der Baukörper zurückgenommen \nworden sind, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage \nebenfalls in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. An der hinreichenden Bestimmtheit der \nRücknahmebescheide bestehen auch hier entgegen der Ansicht der Klägerin keine \nZweifel. Aus den o. g. Gründen ist auch hier mangels entgegenstehender \nAnhaltspunkte davon auszugehen, dass die Rücknahmen mit Wirkung für die \nVergangenheit ausgesprochen worden sind. \n\n31\n\nDie Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW liegen vor. Die \nbezeichneten Teilbaugenehmigungen, Baugenehmigungen und \nNachtragsgenehmigungen sind rechtswidrig. Die genehmigten Vorhaben fügen sich \nnicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung \nein, weil sie die gebotene Rücksichtnahme auf das angrenzende Betriebsgrundstück \nder I1. verletzen. Wie zwischen den Beteiligten nach Durchführung des Ortstermins \ndes OVG NRW im Eilverfahren nicht mehr streitig ist, ist die nähere Umgebung des \nBaugrundstücks als eine Gemengelage mit Elementen sowohl von gewerblicher \nNutzung als auch von Wohnnutzung zu qualifizieren. Dabei wird die nähere \nUmgebung maßgeblich mitgeprägt durch den seit den 60er Jahren des vorigen \nJahrhunderts existenten Betriebshof der I1. . In diese Eigenart der näheren \nUmgebung fügt sich das Neubauvorhaben auf dem Grundstück D. Straße 170 \nin I. nicht ein, weil es an den genehmigten emittierenden Betrieb der I1. zu nahe \nheranrückt und sich damit dessen schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Lärm, \nweiter aber auch durch die Abgase der Omnibusse verursacht werden, aussetzt. Das \nOVG NRW hat dies im einzelnen in seinem Beschluss vom 2. Februar 1999 (10 B \n2558/98, Blatt 10 bis 13 des Beschlussabdrucks) dargelegt. Es hat insbesondere \ndarauf hingewiesen, dass das eingeholte Gutachten des Rheinisch-Westfälischen \nTÜV vom 18. März 1997, wonach unter Berücksichtigung der konzipierten \nLärmschutzwand der hier maßgebliche Nachtrichtwert von 45 dB(A) nicht \nüberschritten werde und auch einzelne Spitzenpegel, die den Richtwert um mehr als \n20 dB(A) überschritten, nicht zu erwarten seien, keine Gewähr dafür biete, dass die \nan den gewerblichen Betrieb der I1. heranrückende Wohnbebauung dieser \ngegenüber nicht als rücksichtslos zu qualifizieren sei. Das Gutachten des TÜV habe \nnämlich nicht berücksichtigt, dass die I1. zulässigerweise betriebliche Abläufe \nintensivieren dürfe und eine solche Intensivierung zu einer Überschreitung der \nLärmrichtwerte für die heranrückende Wohnbebauung führen müsse. Das OVG NRW \nhat sich in dem zitierten Beschluss auch im einzelnen mit den damals erhobenen und \nheute unverändert aufrechterhaltenen Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt. \nDas Gericht schließt sich diesen Erwägungen des OVG NRW an und nimmt darauf \nzur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. \n\n32\n\nDass der Rechtsvorgängerin der Klägerin genehmigte Neubauvorhaben ist im \nübrigen dem Betrieb der I1. gegenüber schon deshalb rücksichtslos, weil die nach \ndem Gutachten des Rheinisch-Westfälischen TÜV vom 18. März 1997 errechneten \nRichtwerte von 45 dB(A) während der Nachtzeit nur eingehalten werden können, \nwenn eine Lärmschutzwand an der Grenze zum Grundstück der I1. errichtet wird. \nWie oben ausgeführt ist deren Errichtung hier aber nachbarrechtswidrig und damit \nrechtlich unzulässig. Dies hat zur Folge, dass das Baugrundstück D. Straße \n170 unzumutbaren Umwelteinwirkungen durch den Betrieb der I1. ungeschützt \nausgesetzt ist. \n\n33\n\nDie Rücknahme der Baugenehmigungen unterliegt auch hier nicht den \nEinschränkungen von § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW, weil ein Fall des § 50 VwVfG \nNRW gegeben ist. Die I1. hat, wie sich ihrem Vorbringen eindeutig entnehmen \nlässt, gegen diese Baugenehmigungen Widerspruch eingelegt, worauf die \nGenehmigungen während des Widerspruchsverfahrens vom Beklagten \nzurückgenommen worden sind. Dadurch ist dem zulässigen und begründeten \nWiderspruch der I1. auch abgeholfen worden. Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nNRW eröffnete Ermessen ist hier ebenfalls auf Null reduziert, da die Genehmigungen \nwährend des Vorverfahrens auf den zulässigen und begründeten Widerspruch der \nI1. zurückgenommen worden sind. Schließlich hat der Beklagte die Klägerin auch \nhier zutreffend als Rechtsnachfolgerin der insolventen Empfängerin der \nBaugenehmigungen in Anspruch genommen. \n\n34\n\n3. Die gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 30. März 2000 \nausgesprochene Rücknahme des Vorbescheides vom 17. Juli 1997 ist ebenfalls \nrechtmäßig. Der Beklagte kann sich auch insoweit auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nNRW stützen. Das in der Voranfrage zur Prüfung gestellte Vorhaben fügt sich aus \nden unter Ziffer 2. genannten Gründen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung \ndes Baugrundstücks nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG \nNRW gelten auch hier gemäß § 50 VwVfG NRW nicht, wobei ergänzend anzumerken \nist, dass die I1. gegen den ihr am 19. August 1998 bekannt gewordenen \nVorbescheid am 14. September 1998 rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Im \nübrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2. verwiesen. \n\n35\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. \n11 und 711 ZPO. \n\n36\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz \n1 VwGO liegen nicht vor. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-05-14/10-k-2648-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-05-14/10-k-2648-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292666","retrieved":"2026-07-09 03:13:31.165982+00:00"}}