{"status":"available","doknr":"OLD292765","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0508.5L772.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-05-08","aktenzeichen":"5 L 772/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \nvom gegen die der Beigeladenen erteilten 10 Baugenehmigungen des \nAntragsgegners vom in der Gestalt der jeweiligen 1. \nNachtragsbaugenehmigungen vom für die Grundstücke M.---------straße bis , \n F. wird angeordnet. \n \nDer Beigeladenen wird vorläufig untersagt, weiter Maßnahmen zur \nAusführung der mit den Baugenehmigungen zugelassenen Vorhaben (wie \nweitere Bauarbeiten oder eine Nutzungsaufnahme) vorzunehmen bzw. durch \nDritte vornehmen zu lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese \nUntersagungsanordnung wird der Beigeladenen ein Ordnungsgeld bis zu \n50.000,00 EUR je Zuwiderhandlung angedroht. Für den Fall, dass dieses \nnicht beigetrieben werden kann, wird den Geschäftsführern der Beigeladenen \neine Ordnungshaft bis zu fünf Monaten angedroht. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs vom gegen die der Beigeladenen \nerteilten 10 Baugenehmigungen des \nAntragsgegners vom in Gestalt der jeweiligen \n1. Nachtrags-baugenehmigungen vom für die \nGrund-stücke M.---------straße - , F. \nanzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nZunächst ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des \nvorliegenden Verfahrens gegeben. Der Beschluss der Kammer vom \n02. Dezember 2002 - 5 L 2601/02 - , mit dem die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers vom gegen die der Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigungen des Antragsgegners vom angeordnet worden war, zeitigt \nkeine Wirkungen mehr. Denn die Wohnbauvorhaben der Beigeladenen in der \ndurch die Nachtragsbaugenehmigungen vom genehmigten Gestalt stellen \ngegenüber den früheren durch die Baugenehmigungen vom genehmigten \nWohnbauvorhaben ein aliud dar, so dass die früheren Baugenehmigungen \ndurch die Baugenehmigungen vom in der jeweiligen Gestalt der \n1. Nachtragsbaugenehmigungen vom ersetzt wurden. Damit kam dem \ndagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers vom nach § 212 a \nBauGB keine aufschiebende Wirkung zu.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar \n2000 - 10 B 2060/99 -, ZfBR 2000, 429.\n\n7\n\nHat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt - wie hier - keine \naufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache dessen \naufschiebende Wirkung gemäß §§ 80 a Abs. 3 und 1, 80 Abs. 5 VwGO \nanordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat \nes dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nVerwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse \nan dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand \ndieser Abwägung ist das Interesse des widersprechenden Nachbarn an der \nAussetzung der Vollziehung auf der einen und das Interesse des Bauherrn an \nder alsbaldigen Fertigstellung und Nutzungsaufnahme seines Bauvorhabens \ndurch sofortige Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung auf der \nanderen Seite. Da beide Interessen sich im Grundsatz gleichwertig \ngegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten \ndes Nachbarwiderspruchs bei der Entscheidung, welchem der beiden \neinander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, \nwesentliche Bedeutung beizumessen und ein überwiegendes Interesse des \nBauherrn dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit \nerheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem \nInteresse des Nachbarn grundsätzlich dann der Vorrang einzuräumen, wenn \ner durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und der \nNachbarwiderspruch daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung \nder Baugenehmigung führen wird.\n\n8\n\nDass dem Antragsteller nachbarliche Abwehrrechte gegen die \nWohnbauvorhaben der Beigeladenen zustehen, ist nach der in diesem \nEilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nwahrscheinlich. Die streitigen Vorhaben verstoßen aller Voraussicht nach \ngegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme, da \nsie sich mit ihrem Heranrücken an den vorhandenen emittierenden Betrieb auf \ndem Grundstück des Antragstellers schädlichen Umwelteinwirkungen \naussetzen.\n\n9\n\nInsoweit kann die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf den \nBeschluss gleichen Rubrums vom 02. Dezember 2002 - 5 L 2601/02 - \nverweisen. Die dort hinsichtlich der Baugenehmigungen vom 02. Oktober \n2002 angeführten Rechtmäßigkeitsbedenken gelten im Wesentlichen weiter. \nDurch die 1. Nachtragsbaugenehmigungen vom wurde nicht sichergestellt, \ndass es nunmehr nicht mehr zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für \ndie streitigen Wohnbauvorhaben kommt.\n\n10\n\nZunächst bleibt schon der Regelungsumfang der \n1. Nachtragsbaugenehmigungen vom völlig unklar, da sie in sich \nwidersprüchlich sind. So heißt es zwar einerseits, dass auf den jeweiligen \nGrundstücken der M.---------straße das Schallschutzgutachten vom durch das \nSchallschutzgutachten vom zu ersetzen ist und die \nNachtragsbaugenehmigungen nur Gültigkeit in Verbindung mit den \nHauptbaugenehmigungen vom haben. Andererseits wurde jedoch mit der \nAuflage Nr. 1 zu den 1. Nachtragsbaugenehmigungen die Auflage Nr. 4 in \nden Baugenehmigungen vom aufgehoben. Nach der Auflage Nr. 4 waren \naber die laut beigefügten Gutachten vom gestellten Forderungen Auflagen der \njeweiligen Baugenehmigungen und bei der Bauausführung zu beachten. \nDamit bleibt unklar, mit welchem Regelungsinhalt nunmehr das Gutachten \ndes S. F. vom Gegenstand der Nachtragsbaugenehmigungen vom \ngeworden ist, sei es unmittelbar, sei es als Bedingung oder sei es als \nAuflage.\n\n11\n\nSelbst wenn zugunsten der Beigeladenen davon ausgegangen wird, dass \nmit den 1. Nachtragsbaugenehmigungen das Gutachten des S. F. vom \nunmittelbar zum Regelungsgegenstand der Baugenehmigungen gehören soll, \ngenügt der alleinige Verweis auf das Gutachten nicht den \nBestimmtheitsanforderungen. Sämtliche Gutachten, wie auch das vorliegende \ndes S. F. vom arbeiten mit Prämissen, die naturgemäß generalisierend \nsind und mit den tatsächlichen Verhältnissen der angrenzenden Grundstücke \nnicht jeweils übereinstimmen müssen, ferner mit Wertungen und darauf \naufbauenden Schlussfolgerungen, so dass eine bloße Bezugnahme auf den \nInhalt der Gutachten nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und \ngegebenenfalls damit vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer \nBaugenehmigung führt.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar \n1996 - 10 B 248/96 -, NWVBl 1997, 62 = NVwZ-RR \n1997, 274 = BRS 58 Nr. 97 und vom 26. April 2002 \n- 10 B 43/02 -, NWVBl 2003, 29 = DÖV 2003, 41 = \nBauR 2002, 1507; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauO NRW, Kommentar, Stand: 01. Februar 2003, \n§ 75 Rdnr. 132.\n\n13\n\nZwar enthält das Gutachten vom als konkrete Forderung die Errichtung \neiner Lärmschutzwand als Schallschutzmaßnahme. Auch werden mit dem zu \nden Nachtragsbaugenehmigungen zugehörigen Lageplan der Verlauf der \nSchallschutzwand genau festgelegt und mit der angegebenen Höhe von 3,3 \nm und dem im Gutachten angeführten notwendigen Schalldämmmaß der zu \nverwendenden Baumaterialien weitere konkrete Forderungen an die \nAusgestaltung der Schallschutzwand aufgestellt. Mangels jeglicher weiterer \nBauvorlagen zur Schallschutzwand wie Ansichtszeichnungen und Schnitte \nsowie einer Baubeschreibung ist jedoch deren konkrete Ausführung weiterhin \noffen. Auch wurde in dem Gutachten auf Seite 10 ausgeführt, dass in die \nberechneten Geräuschimmissionen die bereits vorgesehene Einfriedung an \nder Grundstücksgrenze berücksichtigt worden sei. Außer der Lage der \nEinfriedung und deren Höhe fehlt es jedoch in dem Gutachten und damit auch \nin den Nachtragsbaugenehmigungen an jeglicher Konkretisierung hinsichtlich \nder weiteren Ausgestaltung.\n\n14\n\nSchließlich werden unzumutbare Lärmbelästigungen für die \n10 Wohnbauvorhaben der Beigeladenen auch deshalb nicht mit der \nnotwendigen Sicherheit ausgeschlossen, da mit den \n10 Nachtragsbaugenehmigungen vom keine durchgehende Schallschutzwand \nentlang dem Grundstück des Antragstellers im Bereich der Wohnbauvorhaben \ngenehmigt wurde. Die Baugenehmigungen ermächtigen den Bauherrn zur \nErrichtung von Bauvorhaben auf seinen jeweiligen Grundstücken. Selbst \nwenn durch die beiden Nachtragsbaugenehmigungen für die Grundstücke M.-\n--------straße und die Errichtung der Teile der Schallschutzwand, die auf \ndiesen beiden Grundstücken liegen, genehmigt worden sein sollte, fehlt es an \neiner entsprechenden Baugenehmigung für den Teil der Schallschutzwand, \nder auf der Verkehrsfläche der M.---------straße im Bereich des \nWendehammers zum Grundstück des Antragstellers hin liegt. Für die \nErrichtung dieses Teils der Schallschutzwand enthalten die auf die \nGrundstücke M.---------straße - bezogenen Nachtragsbaugenehmigungen \nkeine Genehmigung. Damit kann für diesen Bereich der Lärm vom \nGrundstück des Antragstellers ungehindert zu den Wohnbauvorhaben \ndurchdringen.\n\n15\n\nIm Hinblick auf die im Sommer erfolgte Aufnahme der Bautätigkeiten \ndurch die Beigeladene ohne Vorliegen einer Baugenehmigung und der nach \ndem Beschluss der Kammer vom 02. Dezember 2002 offensichtlich \nwiederholt weitergeführten Bautätigkeiten an den Wohnbauvorhaben sah sich \ndie Kammer veranlasst, der Beigeladenen vorläufig zu untersagen, \nMaßnahmen zur Ausführung der mit den Baugenehmigungen zugelassenen \nBauvorhaben zu ergreifen. Diese einstweilige Maßnahme zur Sicherung der \nvom Gericht angeordneten Aussetzung der Vollziehung der \nBaugenehmigungen gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO erweist \nsich als zum Schutz der durch diesen Beschluss hergestellten \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers notwendig. \nWeiterhin konnte das Unterlassungsgebot gemäß §§ 167 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO, 890 ZPO für den Fall einer Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld \nund für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, mit \nOrdnungshaft verbunden werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf gemäß \n§ 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Betrag von 250.000,00 EUR, die Ordnungshaft \ninsgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Die Androhung nach § 890 Abs. 2 \nZPO kann bereits in dem Beschluss, in dem die Verpflichtung zur \nUnterlassung einer Handlung ausgesprochen wurde, erfolgen. Zweck der \nAndrohung ist es nämlich, möglichst frühzeitig Druck auf den Schuldner \nauszuüben. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Beschlusses kann eine \nZuwiderhandlung gegen eine darin ausgesprochene Unterlassungspflicht \naber noch gar nicht stattgefunden haben. Für die erforderliche vorherige \nAndrohung des Zwangsmittels genügt deshalb die bloße Möglichkeit einer \nZuwiderhandlung. Dass die Möglichkeit einer Zuwiderhandlung durch die \nBeigeladene nicht ausgeschlossen werden kann, ist nicht zweifelhaft.\n\n16\n\nDie Androhung der Ordnungshaft für den Fall, dass ein gegen die \nBeigeladene, eine juristische Person des Privatrechts, festgesetztes \nOrdnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, war gegen die zur \ngesetzlichen Vertretung der Beigeladenen berufenen Geschäftsführer zu \nrichten.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2002 \n- 10 E 740/01 -.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, da sie keinen Antrag gestellt hat und sich damit nicht dem \nKostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat und im Übrigen in der \nSache unterlegen ist.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG \nund orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten \nvon 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR an dem Interesse des Antragstellers an \nder begehrten vorläufigen Regelung im Hinblick auf die 10 der Beigeladenen \nerteilten Baugenehmigungen.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-05-08/5-l-772-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-05-08/5-l-772-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292765","retrieved":"2026-07-09 03:13:40.370078+00:00"}}