{"status":"available","doknr":"OLD292784","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0507.19K3806.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"19 K 3806/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.700,00 DM (=869,19 \nEuro) zu zahlen.\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDas Sozialamt der Klägerin gewährte der Frau L. und deren Kindern \n(Hilfesuchende) ab August 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt, nachdem diese \naus Bochum zugezogen waren.\n\n3\n\nUnter dem 30. November 1998 bewilligte das Sozialamt der Klägerin den \nHilfesuchenden eine Kaution für deren Unterkunft in Höhe von 1.700,00 DM \nals Beihilfe. Die Zahlung einer Kaution war mietvertraglich vereinbart worden. \nDas Sozialamt der Klägerin überwies die Kaution auf ein Konto des \nVermieters mit der Bitte, diese bei einem öffentlichen Geldinstitut zu dem für \nSpareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. \nDas Sozialamt bat weiterhin, im Falle einer Verrechnung mit Mietforderungen, \neine detaillierte Aufstellung zu übersenden. Die Hilfesuchende hatte die \nKautionsforderung an das Sozialamt der Klägerin abgetreten. Eine \nRückerstattung der Kaution erfolgte nicht, weil der Vermieter im August 2001 \nmit ausstehenden Mietforderungen aufrechnete. \n\n4\n\nAuf den von der Klägerin angemeldeten Erstattungsanspruch zahlte die \nBeklagte nach entsprechender Kostenzusage im November 1999 an die \nKlägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 14.247,77 DM einschließlich der \nvon der Klägerin zur Erstattung angemeldeten Kautionskosten in Höhe von \n1.700,00 DM. Nach Beanstandung durch das Rechnungsprüfungsamt bat die \nBeklagte mit Schreiben vom 23. August 2000 die Klägerin um Rückerstattung \nder 1.700,00 DM. Zur Begründung wies sie darauf hin, die Bewilligung einer \nKaution als Beihilfe mit der Begründung, dies stelle die übliche Praxis dar, sei \nermessensfehlerhaft erfolgt. Die Klägerin erwiderte hierauf, die Bewilligung \neiner Kaution erfolge aufgrund von Ermessenserwägungen in der Mehrzahl \nder Fälle als Darlehn. Im vorliegenden Fall seien keine Gründe ersichtlich \ngewesen, die für eine Gewährung als Darlehn gesprochen hätten, da ein \nAusscheiden der Hilfesuchenden aus der Sozialhilfe nicht absehbar gewesen \nsei. Im übrigen müsse eine Erstattung auch bei darlehensweiser Gewährung \nerfolgen. Die Beklagte erwiderte, Mietkautionen seien grundsätzlich nur in \nForm eines Darlehens zu gewähren, es lägen keine Ermessenserwägungen \nfür eine ausnahmsweise Bewilligung als Beihilfe vor. Im übrigen verstoße die \nGewährung als Beihilfe auch gegen den Interessenwahrungsgrundsatz, weil \ndanach Rückzahlungsansprüche gegen den Vermieter aufgegeben worden \nseien.\n\n5\n\nDie Beklagte erstattete der Klägerin für die an die Hilfesuchenden \ngeleistete Hilfe zum Lebensunterhalt im Zeitraum ab 27. Juni 1999 einen \nBetrag in Höhe von insgesamt 10.068,11 DM. Er hatte das \nErstattungsbegehren der Klägerin um die Kautionskosten in Höhe von \n1.700,00 DM gekürzt. \n\n6\n\nNachdem die Beklagte die von der Klägerin weiterhin geforderte \nErstattung in Höhe von 1.700,00 DM abgelehnt hatte - zuletzt mit Schreiben \nvom 26. Juni 2001 -, hat die Klägerin am 20. August 2001 Klage auf \nErstattung dieses Betrages erhoben. \n\n7\n\nSie macht geltend, sie habe in rechtmäßiger Weise die Kaution als \nBeihilfe nach § 15a BSHG bewilligt. § 15a BSHG ermögliche aufgrund einer \nErmessensentscheidung sowohl eine Bewilligung als Beihilfe als auch als \nDarlehen. Es gäbe keinen Grundsatz, dass Mietkautionen generell als \nDarlehen zu gewähren seien. Maßgeblich seien die Besonderheiten des \nEinzelfalles, hier, dass die Hilfesuchenden in absehbarer Zeit nicht in der \nLage gewesen wären, Darlehensrückzahlungen zu leisten. Der zur \nKostenerstattung verpflichtete Sozialhilfeträger sei nicht befugt, in die \nermessensfehlerfreie Dispotionsbefugnis des die Hilfe gewährenden \nKostenträgers einzugreifen. Im übrigen sei die Beklagte auch bei \ndarlehensweiser Gewährung zur Kostenerstattung verpflichtet. Eine \nRückzahlung durch die Hilfesuchenden sei nicht möglich gewesen, die \nKaution sei vom Vermieter einbehalten worden. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen an die Klägerin, \n1.700,00 DM (869,19 EUR) zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie vertritt die Ansicht, es sei ein Erstattungsanspruch der Klägerin nicht \nentstanden, weil ein auffälliger Ermessensfehler und eine Verletzung des \nInteressenwahrungsgrundsatzes vorliege. Eine Gewährung der Mietkaution \nals Darlehen habe dem Interessenwahrungsgrundsatz mehr als die \nGewährung einer Beihilfe entsprochen, zumal die Kaution bereits am 30. \nNovember 1998 bewilligt worden sei, also zu einem Zeitpunkt, als die \nKostenerstattungspflicht durch die Klägerin dem Grunde nach anerkannt \nworden sei. Für die Sicherung von Vermieteransprüchen reiche eine \ndarlehensweise Gewährung der Mietkaution aus.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beteiligten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie zulässige Leistungsklage ist begründet.\n\n16\n\nDer Klägerin steht nach § 107 BSHG ein Anspruch auf Erstattung auch \nder von der Beklagten einbehaltenen Kautionskosten in Höhe von 1.700,00 \nDM zu.\n\n17\n\nDie Voraussetzungen des § 107 BSHG sind unstreitig erfüllt, weil die \nHilfesuchenden von Bochum nach Regensburg verzogen sind und dort \nunmittelbar nach ihrem Aufenthaltswechsel der Hilfe zum Lebensunterhalt \nbedurften.\n\n18\n\nEs kann letztlich offenbleiben, ob die von der Beklagten gewählte \nVerfahrensweise, den Betrag in Höhe von 1.700,00 DM bei den einen \nanderen Zeitraum betreffenden Erstattungsleistungen für die Klägerin \naufzurechnen, mit der Regelung des § 112 SGB X und den gesetzlichen \nAufrechnungsregelungen (z.B. § 51 SGB I, § 25 a BSHG) in Einklang steht \noder die Durchsetzung der angeblichen Rückerstattungsforderung der \nBeklagten nicht im Wege der Klage hätte verfolgen müssen, wofür Vieles \nspricht, da die Voraussetzungen dieser Regelungen in \nKostenerstattungsfällen nicht vorliegen.\n\n19\n\nVgl: Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl. Stand Sept. \n2002, \n§ 111 Rn 29; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. § 111 Rn \n18\n\n20\n\nJedenfalls stand der Beklagten kein Anspruch auf Rückerstattung von \n1.700,00 DM nach § 112 SGB X, der auch auf Erstattungsansprüche nach \ndem BSHG Anwendung findet, \n\n21\n\nvgl. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 103 Rn. \n8,\n\n22\n\nzu. Die Beklagte hatte nämlich auch die von der Klägerin gewährte \nKaution in Höhe von 1.700,00 DM zu Recht erstattet. Die Übernahme der \nKautionskosten im Wege der Beihilfe entspricht dem Gesetz. Es gelten die \nGrundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des \nHilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestehen (§ 111 BSHG).\n\n23\n\nEs ist unstreitig, dass die Klägerin in rechtmäßiger Weise dem Grunde \nnach eine Kaution nach der seit 1. August 1996 anwendbaren Regelung des \n§ 3 Abs. 1 S. 5 Regelsatz-VO in der Fassung vom 23. Juli 1996 (BGBl I, \n1088) gewähren durfte. Die Hilfesuchenden hatten offenbar vor Abschluss \ndes neuen Mietvertrages die Übernahme der im Mietvertrag vorgesehenen \nKaution bei der Klägerin beantragt, die dann von dieser bewilligt worden ist. \n\n24\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Gewährung im Hinblick \nauf die bereits erteilte Kostenzusage und nicht bedarfsorientiert erfolgt.\n\n25\n\nSoweit die Kaution von der Klägerin zuschussweise als Beihilfe und nicht \nals Darlehen bewilligt worden ist, ist auch dies nicht zu beanstanden. Zwar \ndürfte die früher für die Frage der Kautionsübernahme einschlägige Regelung \ndes § 15a BSHG, \n\n26\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 8. September \n1994 \n- 24 E 686/94 -,FEVS 45, 469,\n\n27\n\nnach der Regelung der Frage der Kautionsübernahme in § 3 Abs. 1 S. 4 \nund 5 der Regelsatz-VO nicht mehr einschlägig sein und deshalb auch nicht \ndie Ermessen eröffnende Vorschrift des § 15a Abs. 1 S. 4 BSHG. Doch \nbeinhaltet das dem Sozialhilfeträger in § 3 Abs. 1 S. 5 eröffnete Ermessen, ob \neine Mietkaution übernommen wird, zugleich ein Ermessen darüber, in \nwelcher Form dies geschehen solle.\n\n28\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. April \n1989 -5 B 176/88-, FEVS 38, 397; Schellhorn, a. a. \nO., § 8 Rn. 9.\n\n29\n\nDer Sozialhilfeträger hat dieses Ermessen pflichtgemäß entsprechend \ndem sozialhilferechtlichen Zweck der Ermächtigung auszuüben. Aus dem \nGesetz ergibt sich keine Beschränkung dafür, dass eine Kaution in der Regel \nnur darlehensweise zu bewilligen ist, wie die Beklagte mein. \n\n30\n\nSoweit es um Ermessensleistungen durch den hilfegewährenden \nSozialhilfeträger geht, kann letztlich offenbleiben, unter welchen \nVoraussetzungen im einzelnen Einwendungen gegen die \nErmessensausübung in einem Erstattungsstreit erfolgversprechend erhoben \nwerden können, nämlich, ob insoweit nur grobe Ermessensfehler oder eine \nErmessensreduzierung auf Null ausreichen.\n\n31\n\nVgl. hierzu Fichtner BSHG, § 111 Rn. 3.\n\n32\n\nDie Klägerin hat nämlich ihr Ermessen zweckentsprechend unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles rechtmäßig ausgeübt. \nSie hat sich - wie sie unwidersprochen vorgetragen hat - bei der Entscheidung \nim Einzelfall der Hilfesuchenden daran orientiert, ob diese in absehbarer \nZukunft zur Rückzahlung eines Darlehens in der Lage gewesen wären und \ndiese Frage verneint. Sie hat die Frage danach unter Berücksichtigung des \nsachlichen Gesichtspunkts der Selbsthilfemöglichkeiten der Hilfesuchenden \nentschieden. Dies ist angesichts ihres unbestrittenen Vorbringens, die \nHilfesuchenden seien offenbar auf unabsehbare Zeit auf Hilfeleistungen \nangewiesen, nicht zu beanstanden. \n\n33\n\nEs ist auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin den \nInteressenwahrungsgrundsatz, sollte er aus § 111 Abs. 1 BSHG abgeleitet \nwerden können, verletzt haben könnte. \nDer Interessenwahrungsgrundsatz besagt, dass der hilfegewährende Träger \ndie Pflicht hat, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen \nMaßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die \nerstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten.\n\n34\n\nVgl. Schellhorn, a. a. O., § 111 Rn. 8.\n\n35\n\nDie Klägerin hat sich Rückzahlungsansprüche von den Hilfesuchenden \nabtreten lassen. Sie hat ferner eine Verzinsung der Kaution zur Auflage \ngemacht. Wenn die Kaution schließlich nicht zur Rückzahlung gelangt ist, weil \nder Vermieter sie zur Tilgung von Mietschulden verwendet hat, so ist eine \nsolche Verwendungsmöglichkeit unabhängig von der Frage, ob die Kaution \nzuschuss- oder darlehensweise bewilligt worden ist, in dem Sicherungszweck \neiner Kaution angelegt, auf dessen Realisierung der Sozialhilfeträger keinen \nEinfluss hat. Wenn im vorliegenden Einzelfall eine Rückzahlung der Kaution \nauch als Darlehensrückzahlung nicht vorgesehen war, so entsprach dies dem \nindividuellen Hilfebedarf der Hilfesuchenden, wie er von der Klägerin ohne \nRechtsfehler prognostisch eingeschätzt worden war. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt \naus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-05-07/19-k-3806-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-05-07/19-k-3806-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292784","retrieved":"2026-07-09 03:13:42.358252+00:00"}}