{"status":"available","doknr":"OLD292813","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0506.19L974.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-05-06","aktenzeichen":"19 L 974/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf \nKosten des Antragstellers abgelehnt.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der \nMiet- und Nebenkosten der Wohnung sowie \nKrankenhilfe zu gewähren,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO darf eine die Entscheidung vorwegnehmende \neinstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn es \n- im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO \naufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort \nentsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund \nbesteht (nur) bei drohenden wesentlichen Nachteilen. Die erstrebte Regelung \nmuss der Abwendung einer unaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen, \netwa der Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfesuchenden.\n\n6\n\nDer Antagsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, \nweil seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar geblieben \nsind.\n\n7\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt (nur) dem \nzu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht \nausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem \nEinkommen und Vermögen beschaffen kann. \nDas Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 BSHG ist \nnegatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt. Die Hilfesuchenden tragen hierfür die materielle Beweislast. \nVerbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen \nTatsachenfeststellung Zweifel daran, dass die Hilfesuchenden ihren \nnotwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln \nbeschaffen können, geht dies zu ihren Lasten mit der Folge, dass kein \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht.\n\n8\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n2. Juni 1965 - V C 63.64 -, BVerwGE 21, 208; OVG \nNW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95-, \nNW VBl. 1998, 329.\n\n9\n\nDementsprechend tragen die Hilfesuchenden auch die Darlegungslast. Es \nist somit ihre Aufgabe, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf \nVerlangen in geeigneter Weise zu belegen, wie auch aus § 60 Abs. 1 Nrn. 1 \nund 3 SGB I folgt. Bestehen im Einzelfall Zweifel daran, dass ein \nHilfesuchender hilfebedürftig iSv § 11 Abs. 1 BSHG ist, gehört es zu seinen \nObliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen \nauszuräumen. Fehlt es bereits an einem ausreichenden Sachvortrag, ist es \nnicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Anspruch durch eine \nBeweisaufnahme schlüssig zu machen.\n\n10\n\nDie Angaben der Antragsteller zu den Einkommensverhältnissen \ninsbesondere im Zeitraum von November 2002 bis Januar 2003 sind auch im \ngerichtlichen Anordnungsverfahren nicht nachvollziehbar geblieben, sie \nwerden zudem durch keinerlei Unterlagen oder eidesstattliche \nVersicherungen etwa der vom Antragsteller erwähnten Freundin bestätigt. Auf \ndie diesbezüglichen zutreffenden Gründe im Bescheid des Antragsgegners \nvom 22. April 2003, denen die Kammer bezogen auf diesen Zeitraum folgt, \nwird Bezug genommen. Es ist ohne nähere Erläuterung und ggf. Bestätigung \nder Freundin nicht erklärbar und glaubhaft, dass der Antragsteller in dem erst \nkurz zurückliegenden Zeitraum ohne eigene Mittel in der Lage war, sowohl \nMietkosten in Höhe von insgesamt 736,26 EUR zu zahlen als auch seinen \nLebensunterhalt sicherzustellen. Zu den Mietzahlungen im Dezember 2002 \nund Januar 2003 liegen zudem gar keine plausiblen Angaben des \nAntragstellers vor. Es liegen auch keine einleuchtenden Gründe dafür vor, \nwarum die angebliche Freundin aus Datenschutzgründen keine Angaben \nmachen will, wenn die Weitergewährung von Sozialhilfeleistungen erkennbar \nhiervon abhängig gemacht worden ist.\n\n11\n\nDie Kammer weist abschließend darauf hin, dass der Antragsgegner das \nVerfahren im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens unter Kontrolle zu \nhalten hat, weil das Ausgabeverhalten des Antragstellers jedenfalls ab März \n2003 nachvollziehbar ist und immerhin eine von der Mutter des Antragstellers \nunterschriebene und bei dieser prüfbare Bescheinigung vorliegt. Auch sind \ndessen Angaben, warum ab Mitte November 2002 keine Kontoabhebungen \nmehr stattfanden, anhand der den Dispositionsrahmen überschreitenden \nKontostände plausibel.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-05-06/19-l-974-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-05-06/19-l-974-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292813","retrieved":"2026-07-09 03:13:45.543017+00:00"}}