{"status":"available","doknr":"OLD292998","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0417.19L853.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-04-17","aktenzeichen":"19 L 853/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf \nKosten der Antragsteller abgelehnt.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\nder Antragsgegner wird im Wege der \neinstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die \nNebenkostenforderung von 954,08 Euro, die \nmonatliche Mieterhöhung für die Zeit von Juni 2002 \nbis April 2003 in Höhe von 48,16 Euro (= 529, 76 \nEuro) sowie die noch offene Miete für den Monat \nOktober 2002 in Höhe von 524,53 Euro zu \nübernehmen,\n\n4\n\nist bereits unzulässig.\n\n5\n\nEs fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die \nInanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes; denn es ist nicht \nerkennbar, dass die Antragsteller ihr bei Gericht verfolgtes \nSozialhilfebegehren vor der Stellung des Eilantrages bei Gericht beim \nAntragsgegner geltend gemacht haben. Die vorherige Befassung der \nSozialhilfebehörde stellt aber eine nicht nachholbare \nZulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme vorläufigen rechtlichen \nRechtsschutzes dar. \n\n6\n\nStändige Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), vgl. z. B. Beschluss vom \n17. Dezember 1999 - 16 B 1833/99 -.\n\n7\n\nIm Rahmen der erforderlichen Befassung der Sozialhilfebehörde reicht es \nnicht aus, dass sich der Hilfesuchende schon vor der Antragstellung bei \nGericht in irgendeiner Form an den Antragsgegner gewandt hatte; erforderlich \nist vielmehr, mit hinlänglicher Deutlichkeit eine konkrete Hilfe zu \nbeantragen.\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember \n1999.\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen sind hier ausweislich der dem Gericht \nvorliegenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und den eigenen \nAngaben der Antragsteller nicht erfüllt. Die Antragsteller haben nach ihren \neigenen Angaben zuletzt im Mai 2002 einen Antrag auf Übernahme \nrückständiger Mietkosten gestellt. Dieser Antrag ist mit Bescheid vom 28. Mai \n2002 abgelehnt worden. Hiergegen ist Widerspruch nicht eingelegt worden, u. \na. mit der aus dem Schriftsatz vom 26. Juli 2002 ersichtlichen Begründung, \nder Mietrückstand sei zwischenzeitlich durch die Antragsteller selbst \nausgeglichen worden, es würde kaum ein glaubhafter Vortrag bei Gericht \ndarüber möglich sein, dass die Antragsteller nur durch Mithilfe von Freunden \nund Verwandten die Gelder zur Zahlung hätten aufbringen können. Zu einer \nerneuten Vorsprache durch die Antragsteller beim Antragsgegner ist es \nsodann erst am 6. März 2003 gekommen. Im Rahmen dieser Vorsprache \nhaben die Antragsteller aber nach ihrem eigenen Vorbringen im Schriftsatz \nvom 15. April 2003 keinen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen \ngestellt. Es sei bei einer mündlichen Vorsprache verblieben. In dem Gespräch \nseien sie darauf hingewiesen worden, sie könnten die Rückstände aus \neigenen Mitteln begleichen. \n\n10\n\nHiernach kann offen bleiben, ob der Antrag auch deshalb keinen Erfolg \nhat, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Zweifel hieran ergeben sich zum \neinen daraus, dass völlig unklar ist, ob der Vermieter auch bei Zahlung der \nRückstände bereit ist, das Mietverhältnis überhaupt fortzusetzen. Zum \nanderen sind die Einkommensverhältnisse der Antragsteller unklar. Es ist \nihnen offenbar in der Vergangenheit gelungen, Mietrückstände aus eigenen \nMitteln zu begleichen. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-04-17/19-l-853-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-04-17/19-l-853-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292998","retrieved":"2026-07-09 03:14:02.277277+00:00"}}