{"status":"available","doknr":"OLD293047","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2003:0411.19K3306.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2003-04-11","aktenzeichen":"19 K 3306/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 20. Mai 2002 verstorbene Frau U. (Hilfesuchende) setzte den \nBeklagten am 16. August 2000 von einer Mieterhöhung für ihre ca. 66 m² \ngroße Wohnung in Kenntnis, wobei sie darauf hinwies, einen Umzug aus \ngesundheitlichen Gründen nicht durchführen zu können. In einem Schreiben \ndes Beklagten vom 17. August 2000 heißt es u. a.: „Da Sie derzeit über einen \nunangemessen großen Wohnraum verfügen, habe ich Sie aufzufordern, sich \num angemessenen Wohnraum zu bemühen. ... In Ausübung meines \npflichtgemäßen Ermessens räume ich Ihnen eine Frist von sechs Monaten für \ndie Suche nach angemessenen Wohnraum ein. ... Insgesamt ergibt sich somit \nein für Sie als angemessen zu betrachtender Bedarf an Kosten der Unterkunft \nin Höhe von 445,95 DM. ... Insofern bitte ich Sie nun während der Frist von \nsechs Monaten entweder eine angemessene Wohnung oder zumindest \nausreichende Bemühungen um einen solchen Wohnraum nachzuweisen. An \ndie Nachweise sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. ... Sollten diese \nNachweise ausbleiben, so ist nach Ablauf der Frist davon auszugehen, dass \ndie Voraussetzungen für eine - wie oben geschilderte - Übernahme der \ntatsächlichen Kosten der Unterkunft. ... nicht mehr vorliegen. Bei der \nBerechnung der Ihnen nach Ablauf der Frist zustehenden Leistungen sind \ndann nur noch die Kosten der Unterkunft in Höhe des oben festgestellten \nangemessenen Unterkunftsbetrages einzubeziehen. Ihre Pflicht zur Senkung \nder Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise \nwürde unbeschadet fortbestehen. Nach einem Ablauf von weiteren zwei \nMonaten wären keine Kosten der unangemessenen Unterkunft bei der \nLeistungsgewährung neu zu berücksichtigen. Insofern bitte ich um Vorlage \nIhrer ersten Nachweise bis zum 18. September 2000. Die weiteren Nachweise \nsind dann monatlich bis zum Ablauf für sechs Monate (Frist: 28.02.2000) \nvorzulegen. \nIch bitte um entsprechende Kenntnisnahme, weitere Veranlassung und \nbedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung geben zu können. Bitte beachten \nSie auch, dass vor Abschluss eines Mietvertrages in jeden Fall eine \nZustimmung des Sozialamtes eingeholt werden muss.\" \nNachdem der Prozessbevollmächtigte der Hilfesuchenden hiergegen \nWiderspruch eingelegt und um Akteneinsicht gebeten hatte, die am 17. \nNovember 2000 durchgeführt wurde, sind trotz Aufforderung durch den \nBeklagten zunächst keine weiteren Unterlagen eingereicht worden. Daraufhin \nforderte der Beklagte die Hilfesuchende mit Schreiben vom 12. Januar 2001 \nerneut auf, sich um angemessenen Wohnraum zu bemühen unter Hinweis \ndarauf, dass bisher keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden sein. Das \nSchreiben entspricht inhaltlich dem vom 17. August 2000. \n\n3\n\nMit Schriftsatz vom 29. Januar 2001 wies der Prozessbevollmächtigte u. \na. darauf hin, es gebe keine Wohnung zu einem Mietpreis in Höhe von 445,95 \nDM. Weiterhin sei ihr wegen ihren schweren Herzleidens auch ein Umzug \nnicht zuzumuten. Hierauf bat der Beklagte um die Vorlage eines \nentsprechenden ärztlichen Attestes, woraufhin der Prozessbevollmächtigte \nunter anderem anfragte, ob vom Beklagten die Kosten für das angeforderte \nAttest übernommen würden.\n\n4\n\nDer Beklagte veranlasst daraufhin eine amtsärztliche Untersuchung der \nHilfesuchenden. Dies teilte er dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben \nvom 2. Februar 2001 mit. Das Gesundheitsamt kam zu dem Ergebnis, dass \nvon einem Umzug wegen ernster Erkrankungen dringend abgeraten werde. \nDer Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 1. März \n2001 mit, dass der Hilfesuchenden deshalb ein Auszug aus der Wohnung \nnicht zuzumuten sei und er daher seine Aufforderung im Schreiben vom 12. \nJanuar 2001 zurücknehme.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 2. April 2001 beantragte der Prozessbevollmächtigte \nbeim Beklagten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 986,00 \nDM zu erstatten. Der Beklagte lehnte dieses mit Bescheid vom 9. Mai 2001 \nab, weil die Schreiben vom 17. August 2000 und 12. Januar 2001 keine \nVerwaltungsakte darstellten, sondern Mitteilungen und Informationen über die \nAngemessenheit der Wohnung und mögliche Konsequenzen. Den hiergegen \neingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n4. Juli 2001 zurück. In der Begründung wird zusätzlich ausgeführt, dass die \nHinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig \ngewesen sei, wenn es sich um ein Vorverfahren gehandelt hätte. Es sei der \nHilfesuchenden ohne weiteres möglich gewesen, ärztliche Bescheinigungen \nüber ihren Gesundheitszustand einzureichen.\n\n6\n\nHiergegen hat die Hilfesuchende als Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, \ndie von den Erben fortgeführt wird.\n\n7\n\nSie macht geltend, es sei den nachhaltigen Hinweisen des \nProzessbevollmächtigten zu verdanken, dass eine Begutachtung durch einen \nAmtsarzt durchgesetzt worden sei. Dies habe den Beklagten veranlasst, den \nangefochtenen Bescheid vom 12. Januar 2001 zurückzunehmen, durch den \ndie Regelung aus dem Bescheid vom 17. August 2000 abgeändert worden \nsei. Es sei zusätzlich eine Erledigungsgebühr zu berücksichtigen. \n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\ndie Kostenentscheidung des Beklagten vom 9. \nMai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 4. Juli 2001 aufzuheben und festzustellen, dass \ndie Hinzuziehung des Rechtsanwalts im \nAusgangsverfahren notwendig war und die von dem \nBeklagten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren \nauf 1.612,40 DM festzusetzen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem \nWiderspruchsbescheid.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Kläger haben als Erben der verstorbenen \nHilfesuchenden keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren \nin Höhe von 1.612,40 DM. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2001 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2001 ist rechtmäßig \nund verletzt die Kläger nicht in ihrem Recht. \n\n16\n\nVoraussetzung für den geltend gemachten das isolierte \nWiderspruchsverfahren betreffenden Anspruch ist nach § 63 SGB X, dass drei \nin Form eines Verwaltungsakts ergehende und erforderlichenfalls durch \nVerpflichtungsklage zu erstreitende Entscheidungen der \nWiderspruchsbehörde (oder der dem Widerspruch abhelfenden Behörde) \nergangen sind, nämlich - erstens - eine Kostenentscheidung zu Gunsten des \nWiderspruchsführers (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X i. V. m. § 72, 73 Abs. 3 \nSatz 2 VwGO), - zweitens - ein in dieser Kostenentscheidung enthaltener \nAusspruch, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen \nBevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 63 Abs. 2 SGB \nX) und schließlich - drittens - die Festsetzung der zu erstattenden \nAufwendungen gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C \n83.84 - BVerwGE 77, 269 ff., OVG NRW, Urteil vom \n15. Mai 1991 - 22 A 1809/90 -, DÖV 1992, 122, zur \nvergleichbaren Regelung des § 80 VwVfG. \n\n18\n\nDie Kläger haben bereits keinen Anspruch auf eine Kostenentscheidung \nzu ihren Gunsten.\n\n19\n\nDie Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt in §§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 2 \nVwGO, dass Abhilfeentscheidungen und Widerspruchsbescheide eine \nKostenentscheidung für das Vorverfahren enthalten müssen. Fehlt die \nKostenentscheidung, ist der Bescheid auf Antrag entsprechend zu ergänzen. \nDie Vorschrift des § 63 SGB X ergänzt diese Vorschrift hinsichtlich des Inhalts \nder Kostenentscheidung. Ergibt sich aus der Entscheidung nach § 72, 73 \nVwGO, ob eine Kostenentscheidung zu treffen ist, so regelt § 63 SGB X den \nweiteren Inhalt der Entscheidung. Dementsprechend setzt die Anwendung \ndes § 63 SGB X eine Kostenentscheidung nach der VwGO voraus.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1991, a. a. \nO., zur vergleichbaren Regelung des § 80 VwVfG \nNRW.\n\n21\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf eine - bisher fehlende - \nKostenentscheidung.\n\n22\n\nNach § 72 VwGO hat eine Kostenentscheidung zu ergehen, wenn die \nBehörde einem Widerspruch abhilft. Nach § 63 Abs. 1 SGB X sind die zur \nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nnotwendigen Aufwendungen dann zu erstatten, wenn ein Widerspruch \nerfolgreich ist. Voraussetzung ist hiernach, dass ein erfolgreiches \nVorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO stattgefunden hat.\n\n23\n\nIm vorliegenden Verfahren fehlt es an der Durchführung eines \nVorverfahrens. Der Beklagte hat durch die Schreiben vom 17. August 2000 \nund 12. Januar 2001 nicht in Form von Verwaltungsakten im Sinne des § 31 \nSGB X entschieden. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist nach den für \nWillenserklärung allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen zu bestimmen. \n§ 133 BGB ist entsprechend anwendbar.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C \n70.80 -, NVWZ 1984, Urteil vom 17. August 1995 - 1 \nC 15.94 -, BVerwGE 99, 101.\n\n25\n\nMaßgebend ist der objektive Erklärungswert, wie ihn der Empfänger unter \nBerücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung \nverstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. \n\n26\n\nNach diesen Maßstäben können die genannten Schreiben des Beklagten \nnicht als Verwaltungsakte angesehen werden. Schon nach ihrem äußeren \nErscheinungsbild sind sie nicht als Verwaltungsakte formuliert worden. Sie \nenthalten keine Entscheidungsaussprüche und Rechtsmittelbelehrungen. \nAuch der Inhalt deutet nicht darauf hin, dass im Einzelfall der verstorbenen \nHilfesuchenden eine Entscheidung des Beklagten mit unmittelbarer \nRechtswirkung nach außen geregelt werden sollte. Es handelt sich um \nErläuterungen der Rechtslage zu „angemessenen Kosten der Unterkunft\" - so \nder Betreff - verbunden mit Verhaltensaufforderungen. Nach der Berechnung \nder als angemessen angesehenen Miete in Höhe von 445,95 DM wird die \nBitte ausgesprochen, während der Frist von 6 Monaten eine angemessene \nWohnung oder ausreichende Bemühungen hierum nachzuweisen. Es wird \nsodann dargelegt, wie solche Bemühungen auszusehen hätten. Im Folgenden \nwird darauf hingewiesen, welche rechtlichen Konsequenzen das Ausbleiben \nsolcher Nachweise haben könnte. Es wird hingegen nicht bereits durch die \nSchreiben vom 17. August 2000 und 12. Januar 2001 der Anspruch der \nHilfesuchenden auf Übernahme der Unterkunftskosten selbst geregelt. Es \nwird lediglich dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme der \ntatsächlichen Kosten nicht mehr vorlägen und - später -, nämlich bei der \n„Berechnung der ihnen nach Ablauf der Frist zustehenden Leistungen\" nur \nnoch die Kosten der Unterkunft in angemessener Höhe einzubeziehen seien. \nIm Folgenden wird auf weitere Pflichten und Konsequenzen hingewiesen und \num Vorlage entsprechender Nachweise gebeten. Abschließend wird um \nentsprechende Kenntnisnahme und weitere Veranlassung gebeten. Mit \ndiesem Inhalt sind die Schreiben vom 17. August 2000 und 12. Januar 2001 - \nwie vom Beklagten in seinem Bescheid vom 9. Mai 2000 angegeben - \nInformationsschreiben im Hinblick auf die Senkung der Unterkunftskosten mit \ndem Hinweis auf mögliche Konsequenzen im Rahmen einer zukünftigen \nRegelung der Anspruchs durch Verwaltungsakt. Eine Entscheidung über den \nsozialhilferechtlichen Anspruch der Hilfesuchenden auf Übernahme der \nUnterkunftskosten ist hiermit erkennbar nicht getroffen worden. Es sind \nlediglich einzelne Voraussetzungen für die - spätere - Regelung des Anspruch \nangesprochen worden, um die Hilfesuchende zu einem Verhalten zu \nveranlassen, dass ihr Nachteile bei der späteren Entscheidung über die \nÜbernahme der Unterkunftskosten ersparen sollte.\n\n27\n\nWenn der Beklagte über solche Vorfragen eines gesetzlich vorgesehenen \nVerwaltungsakts - der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs auf \nÜbernahme der Unterkunftskosten - im vorliegenden Verfahren nicht durch \nselbständigen Verwaltungsakt entschieden hat, so hat er hiermit auch einem \nUrteil des OVG NRW\n\n28\n\nvom 14. April 1994 - 24 A 4182/92 -\n\n29\n\nentsprochen, nach dem der Sozialhilfeträger einem Hilfesuchenden nicht \nim Wege einer selbständigen Verpflichtung durch Verwaltungsakt aufgeben \ndurfte, die Aufwendungen für die Unterkunft zu vermindern. Ob diese \nAuffassung im Hinblick auf die Frage angemessener Unterkunftskosten \nzutreffend ist, oder eine solche Frage nicht - auch - als Vorabentscheidung \ndem Grunde nach im Rahmen eines feststellenden Verwaltungsaktes geregelt \nwerden kann,\n\n30\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C \n2.97 -, FEVS 48, 535; OVG NRW, Urteil vom 14. \nSeptember 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS 53, 563, \n\n31\n\nkann vorliegend offen bleiben, weil der Beklagte einen solchen \nVerwaltungsakt nicht erlassen hat. Ein im Schriftsatz vom 7. September 2000 \nerhobener Widerspruch geht daher ins Leere.\n\n32\n\nDer Beklagte hat hierauf ersichtlich auch kein Widerspruchsverfahren \ndurchgeführt, sondern, nachdem der Prozessbevollmächtigte der \nHilfesuchenden mit Schreiben vom 1. Februar 2001 um Erklärung gebeten \nhatte, ob die Kosten für ein ärztliches Attest übernommen würden, von sich \naus eine gesundheitliche Überprüfung der Hilfesuchenden durch das \nGesundheitsamt veranlasst. Nach Durchführung dieser Untersuchung hat er \nsodann mit Schreiben vom 1. März 2001 mitgeteilt, dass ein Auszug nicht \nzumutbar sei und deshalb seine Aufforderung im Schreiben vom 12. Januar \n2001, sich um einen angemessenen Wohnraum, zu bemühen \nzurückgenommen werde. Dies stellt keine Abhilfeentscheidung im Hinblick auf \neinen Widerspruch dar, sondern die Mitteilung, dass die im Vorfeld einer \nEntscheidung durch Verwaltungsakt im Schreiben vom 12. Januar 2001 \nmitgeteilten Informationen und möglichen Konsequenzen hinfällig geworden \nseien. \n\n33\n\nIst die Vorschrift des § 63 SGB X hiernach mangels eines erfolgreichen \nWiderspruches nicht einschlägig, so können die Kläger ihren Anspruch auch \nnicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen. Die Kostenerstattung im \nisolierten Widerspruchsverfahren ist in den jeweiligen Regelungen der \nVerwaltungsverfahrensgesetze abschließend geregelt und eine \nentsprechende Anwendung dieser Vorschriften oder der Kostenregeln der § \n154 ff. VwGO deshalb nicht zulässig.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - a. a. \nO.\n\n35\n\nHiernach kann letztlich offen bleiben, ob die Hinzuziehung des \nRechtsanwalts im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X notwendig war. \n\n36\n\nVgl. hierzu OVG NRW, z. B. Urteil vom 4. Juni \n1997 - 8 A 3853/95 - und Urteil vom 15. Mai 1991, a. \na. O., m. w. N.\n\n37\n\nMaßgebend ist insoweit, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem \nBildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines \nRechtsanwalts bedient hätte. Insoweit ist nicht ohne weiteres einsichtig, \nwarum die Hilfesuchende nicht die - nach dem Schriftsatz vom 29. Januar \n2001 offenbar durchgeführten - Bemühungen, eine angemessene Unterkunft \nzu finden, von sich aus nachgewiesen hat bzw. Nachweise über ihren \nGesundheitszustand eingereicht hat. Der Prozessbevollmächtigte der \nHilfesuchenden hat erst mit Schriftsatz vom 29. Januar 2001 auf \nentsprechende Bemühungen der Hilfesuchende hingewiesen sowie ihren \nGesundheitszustand detailliert dargelegt. Es ging also lediglich um die \nErfüllung von Mitwirkungspflichten.\n\n38\n\nVgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 21. Juli 1992 - \n4 RA 20/91 -, DVBl 1993, 261.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-04-11/19-k-3306-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-04-11/19-k-3306-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293047","retrieved":"2026-07-09 03:14:06.807868+00:00"}}